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Chronologische Gesetzessammlung

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Chronologische Gesetzessammlung

Die beiliegende Broschüre Nr. 4 des Bandes 2018 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

GS-Nr. Titel Publ. Intern.

2017.079 Änderung der Dienstordnung der Sicherheitsdirektion (mit Fremdaufhebungen)

03.01.2018 2017.080 Änderung der Verordnung über die Benützung der

Landratsräumlichkeiten

02.01.2018 2017.081 Änderung des Kantonalbankgesetzes 02.01.2018 2017.082 Aktualisierung der Anhänge zur Verordnung über die

Pflegeheimliste

02.01.2018 2017.083 Erlass des Gesetzes über die Organisation des

Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und

Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) (mit Fremdänderungen und Fremdaufhebungen)

03.01.2018

2017.084 Aufhebung des Dekrets zum Verwaltungsorganisationsgesetz 03.01.2018 2017.085 Änderung der Spitalliste für den Kanton Basel-Landschaft 19.12.2017 Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. bl.clex.ch/.

Die Anhänge zu Gesetzen und Dekreten mit Informationen zu den Landratsvorlagen und -beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen zugrunde liegen, sind als jeweiliges «Vademecum» bei den Rechtstexten der Gesetzessammlung im Internet abrufbar. Im Titel des damit verbundenen, chronologischen Dokuments ist neben der chronologischen Nummer die Nummer der betreffenden Landratsvorlage ebenfalls ersichtlich («LRV (Jahreszahl)/(Laufnummer)»).

Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in 4 Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten.

Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. – Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

(2)

Dienstordnung

der Sicherheitsdirektion

Änderung vom 12. Dezember 2017

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 145.11 (Dienstordnung der Sicherheitsdirektion vom 23. Okto- ber 1984) (Stand 1. Oktober 2016) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1

1 In den Geschäftsbereich der Sicherheitsdirektion (kurz: Direktion) fallen na- mentlich:

a. im Bereich des Justizwesens:

2.bis (neu) Vorbereitung von Beschwerdeentscheiden des Regierungs- rats,

4. (geändert) Aufsicht über das Erbschafts-, das Grundbuch-, das Be- treibungs- und Konkurswesen sowie die Handelsregisterführung;

5. (geändert) Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörden; Aufgaben der kantonalen Zentralbehörde für internationalen Kindes- und Erwachsenenschutz,

6. (geändert) die Strafverfolgung, 7. Aufgehoben.

9. Aufgehoben.

10. (geändert) Zivilstandswesen, 11. (geändert) Integrationsfragen,

b. (geändert) im Bereich öffentliche Sicherheit:

2. Aufgehoben.

7. Aufgehoben.

16. (geändert) Verwaltung des Swisslos-Fonds,

17. (geändert) Vollzug zivil- und verwaltungsrechtlicher Entscheide, 18. (neu) Bedrohungsmanagement.

c. im Bereich des Militärwesens und des Bevölkerungsschutzes:

(3)

2

GS 2017.079

5. (geändert) Vollzug der Militärgesetzgebung,

6. (geändert) Vollzug der Gesetzgebung über den Bevölkerungs- schutz, den Zivilschutz, den Kulturgüterschutz und der wirtschaftli- chen Landesversorgung,

7. Aufgehoben.

§ 6

Aufgehoben.

§ 6a (neu)

Generalsekretariat

1 Das Generalsekretariat ist in folgende Einheiten gegliedert:

a. Bewilligungen, Freiheitsentzug, Soziales mit den Fachbereichen:

1. Pass- und Patentbüro, umfassend:

1.1 Ausweisschriften für Schweizerbürgerinnen und -bürger;

1.2 Bewilligungswesen (Patente);

2. Bewährungshilfe, umfassend:

2.1 Bewährungshilfe;

2.2 Sozialdienst in den Gefängnissen;

2.3 Beratungsstelle für gewaltausübende Personen;

3. Soziales und Gefängnisse, umfassend:

3.1 Opferhilfe, Vollzug des Frauenhausgesetzes1), häusliche Gewalt;

3.2 Kindes- und Jugendschutz;

3.3 Vollzug zivil- und verwaltungsrechtlicher Entscheide;

3.4 Gefängniswesen;

4. Straf- und Massnahmenvollzug;

5. Bedrohungsmanagement;

b. Familien, Integration und Dienste mit den Fachbereichen:

1. Familien;

2. Integration;

3. Dienste, umfassend:

3.1 Parlamentarische Vorstösse;

3.2 Fundbüro und Verwertungsdienst;

c. Kommunikation;

d. Rechtsetzung;

e. Zentrale Dienste mit den Fachbereichen:

1. Sekretariat;

1) GS 29.629, SGS 856

(4)

2. Personal;

3. Organisation;

4. Informatik;

5. Finanzen und Controlling;

6. Swisslos-Fonds;

f. Administrative Aufsicht Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) / Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

§ 6b (neu)

Generalsekretariat, selbständige Aufgabenerledigung

1 Dem Generalsekretariat werden folgende Aufgaben der Sicherheitsdirektion zur selbständigen Erledigung übertragen:

a. Bewilligungen, Freiheitsentzug, Soziales:

1. Verfügungen betreffend Ausweisschriften für Schweizerbürgerinnen und -bürger;

2. Verfügungen betreffend Gastgewerbe, Alkoholverkauf, Spielautoma- ten, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele, Totalisatorwetten, Reisendengewerbe, Taxiwesen, öffentliche Sammlungen, gewerbs- mässige Partnerschaftsvermittlungen vom und ins Ausland, Konsumkreditvermittlungen und -vergaben, freiwillige Fahrnisver- steigerung, öffentliche Filmvorführungen;

3. Verfügungen betreffend Straf- und Massnahmenvollzug;

4. Verfügungen betreffend Gefängniswesen;

5. Verfügungen betreffend Bewährungshilfe;

6. Verfügungen betreffend Vollzug zivil- und verwaltungsrechtlicher Entscheide;

b. Familien, Integration und Dienste:

1. Verfügungen des Fundbüros und des Verwertungsdienstes;

2. Verfügungen betreffend Staatshaftung.

c. Administrative Aufsicht Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) / Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):

1. Verfügungen betreffend Aufsicht.

§ 10 Aufgehoben.

(5)

4

GS 2017.079

§ 10a (neu)

Amt für Militär und Bevölkerungsschutz

1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist in folgende Einheiten geglie- dert:

a. Militär;

b. Bevölkerungsschutz.

2 Die vom Bundesrecht und dem kantonalen Recht übertragenen Aufgaben um- fassen insbesondere:

a. die Erfassung und Orientierung der Stellungspflichtigen;

b. die administrative Unterstützung der Rekrutierung;

c. das Kontrollwesen der Wehr- und Schutzdienstpflichtigen;

d. den Wehrpflichtersatz;

e die Bewirtschaftung der kantonalen Ausbildungsinfrastrukturen für Armee und Bevölkerungsschutz;

f. das Schiesswesen, insbesondere die Kontrolle der Schiesspflicht , die Anerkennung der Schiessvereine, die Betriebsbewilligung für Schiessan- lagen, die Ernennung der kantonalen Schiesskommissionen und die Aus- richtung von Beiträgen an regionale Schiessanlagen;

g. die Leitung der Planung, Umsetzung, Koordination und Steuerung der Be- lange des Bevölkerungsschutzes;

h. die Leitung und Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Kantonalen Krisenstabs;

i. die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Schadenplatzkommandan- tinnen und Schadenplatzkommandanten sowie der Schadenplatzkom- mandos;

j. die Leitung und Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der kantonalen Einsatzorganisationen;

k. die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der kantonalen spezifischen Stützpunktfeuerwehren für A-, B-, C-Ereignisse, Verunreinigungen auf Oberflächengewässer sowie der Rheinrettung;

l. die Ausbildung, das Training und die Prüfung von Führungsstäben, For- mationen und Fachpersonen in den zugewiesenen Bereichen;

m. den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetze des Zivilschut- zes sowie in den zugewiesenen Bereichen;

n. die Koordination der Massnahmen in den zugewiesenen Bereichen mit dem Bund, den benachbarten Kantonen, den Gemeinden, der Armee, dem benachbarten Ausland und Privaten;

o. die Sicherstellung des kantonalen Delegierten der Wirtschaftlichen Landesversorgung.

(6)

§ 10b (neu)

Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen

1 Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung erteilen dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz alle erforderlichen Auskünfte in Bezug auf Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen, schwere Mangellagen und Krisen und stellen ihm die nötigen Unterlagen zur Verfügung.

§ 10c (neu)

Leitung Kantonaler Krisenstab

1 Der Leiter oder die Leiterin des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz leitet den Kantonalen Krisenstab (KKS).

§ 10d (neu)

Kreiskommandant oder Kreiskommandantin

1 Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin muss einen Offiziersgrad der Armee bekleiden.

§ 12 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (aufgehoben)

Zivilrechtsverwaltung, Aufgaben (Überschrift geändert)

1 Der Aufgabenbereich der Zivilrechtsverwaltung umfasst namentlich:

a. (geändert) Grundbuchführung;

b. (geändert) Handelsregisterführung;

c. (geändert) Betreibungs- und Konkurswesen;

d. (geändert) Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung;

e. (geändert) Eigentumsvorbehaltsregister;

f. (geändert) öffentliche Grundstücksversteigerungen;

g. (geändert) Zivilstandswesen;

h. (neu) Erbschaftswesen;

i. (neu) Bürgerrechtswesen;

j. (neu) Adoptionen und Namensänderungen;

k. (neu) Aktuariat der Notariatskommission;

l. (neu) Führung des Schiffsregisters;

m. (neu) Aufbewahrung von Vorsorgeaufträgen.

2 Aufgehoben.

3 Aufgehoben.

4 Aufgehoben.

(7)

6

GS 2017.079

§ 12a Abs. 1 (geändert)

Zivilrechtsverwaltung, Organisation (Überschrift geändert)

1 Die Zivilrechtsverwaltung gliedert sich wie folgt:

a. (geändert) Leitung;

1. Aufgehoben.

2. Aufgehoben.

3. Aufgehoben.

4. Aufgehoben.

5. Aufgehoben.

6. Aufgehoben.

7. Aufgehoben.

8. Aufgehoben.

9. Aufgehoben.

b. Aufgehoben.

c. (neu) Abteilung Finanz und Administration, umfassend die Ressorts Fi- nanzen, Namensänderungen, Adoptionen, Support- und Infrastruktur- dienste;

d. (neu) Grundbuchamt;

e. (neu) Handelsregisteramt;

f. (neu) Zivilstandsamt;

g. (neu) Erbschaftsamt;

h. (neu) Abteilung Bürgerrechtswesen;

i. (neu) Abteilung Recht und Aufsicht, umfassend den Rechtsdienst der Dienststelle und die kantonale Aufsicht im Zivilstandswesen;

j. (neu) Hauptabteilung Betreibungs- und Konkursamt, umfassend die Ab- teilung Betreibungen und die Abteilung Konkurse.

§ 12b Abs. 1 (geändert)

Zivilrechtsverwaltung, selbständige Aufgabenerledigung (Überschrift ge- ändert)

1 Der Zivilrechtsverwaltung werden folgende Aufgaben der Sicherheitsdirektion zur selbständigen Erledigung übertragen:

1. (geändert) Prüfung von Bewilligungen betreffend das bäuerliche Boden- recht und Verfügung über den allfälligen Beschwerdeverzicht;

2. (geändert) Prüfung von Bewilligungen betreffend Grundstückserwerb durch Personen im Ausland und Verfügung über den allfälligen Be- schwerdeverzicht;

3. (geändert) Verfügungen im Bereich des Adoptionswesens;

4. (geändert) Auskunftsersuchen von adoptierten Personen;

(8)

5. (geändert) Verfügungen im Bereich von Namensänderungsverfahren;

6. (neu) Verfügungen im Bereich des Erwerbs und Verlusts des Bürger- rechts gemäss kantonaler Bürgerrechtsgesetzgebung;

7. (neu) Entscheid über das Bestehen eines umstrittenen Schweizer- und Kantonsbürgerrechts;

8. (neu) Verfügungen und Entscheide im Bereich des Zivilstandswesens, die gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fallen;

9. (neu) Bewilligung betreffend Verlängerung der Deliberationsfrist gemäss Art. 576 sowie 587 Absatz 2 ZGB1);

10. (neu) Verfügungen betreffend die Führung des Handelsregisters;

11. (neu) von Amtes wegen zu erhebende Klagen auf Ungültigkeit der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft.

§ 18 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat (Überschrift geändert)

1 Aufgaben des Rechtsdienstes von Regierungsrat und Landrat sind insbeson- dere:

Aufzählung unverändert.

2 Der Landrat, der Regierungsrat und die Direktionsvorsteherin oder der Direkti- onsvorsteher können dem Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat weite- re Aufgaben rechtlicher Natur übertragen.

3 Die Sekretariatsarbeiten für den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat besorgt das Sekretariat des Generalsekretariats der Sicherheitsdirektion.

§ 19i Aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

1) SR 210

(9)

8

GS 2017.079

III.

1.

Der Erlass SGS 145.12 (Dienstordnung des Generalsekretariats der Sicher- heitsdirektion vom 12. Dezember 2000) wird aufgehoben.

2.

Der Erlass SGS 145.51 (Dienstordnung des Amtes für Militär und Bevölke- rungsschutz vom 9. Dezember 2002) wird aufgehoben.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Liestal, 12. Dezember 2017 Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Pegoraro der Landschreiber: Vetter

(10)

Verordnung

über die Benützung der Landratsräumlichkeiten

Änderung vom 19. Dezember 2017

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 147.13 (Verordnung über die Benützung der Landratsräumlich- keiten vom 13. Dezember 1988) (Stand 1. Januar 1989) wird wie folgt geän- dert:

Ingress (geändert)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841)

beschliesst:

§ 1 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)

Nutzerinnen und Nutzer (Überschrift geändert)

2 Die Landratsräumlichkeiten können kantonalen, schweizerischen und interna- tionalen Institutionen zur Verfügung gestellt werden.

3 Im Weiteren stehen sie für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse offen.

§ 2 Abs. 1

Räumlichkeiten (Überschrift geändert)

1 Die Landratsräumlichkeiten umfassen:

b. (geändert) das Foyer und die Cafeteria, c. (geändert) das Konferenzzimmer 018, d. (geändert) das Konferenzzimmer 210.

1) GS 29.276, SGS 100

(11)

2

GS 2017.080

§ 3 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 1bis (neu), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geän- dert), Abs. 4 (neu)

Gebühren (Überschrift geändert)

1 Aufgehoben.

1bis Die Gebühren für die Benützung nach § 1 Abs. 2 und 3 betragen für:

pro Stunde max. pro Tag

a. den Landratssaal CHF 50 CHF 300

b. das Foyer und die Cafeteria CHF 25 CHF 150

c. das Konferenzzimmer 018 CHF 25 CHF 150

d. das Konferenzimmer 210 CHF 25 CHF 150

Angebrochene Stunden werden nach oben dargestelltem Tarif als ganze Stun- den verrechnet.

2 Für Veranstaltungen an Samstagen und Sonntagen wird ein Zuschlag von CHF 100 pro Tag erhoben.

3 Den Direktionen der kantonalen Verwaltung werden die Räumlichkeiten un- entgeltlich zur Verfügung gestellt.

4 Über ein Gesuch um Erlass oder Ermässigung der Gebühren im Rahmen der Abs. 1 bis 3 entscheidet der Landschreiber oder die Landschreiberin abschlies- send. Der Wochenendzuschlag ist in jedem Falle zu entrichten.

§ 4 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu) Reservation (Überschrift geändert)

1 Gesuche um Benützung der Landratsräumlichkeiten sind der Landeskanzlei schriftlich unter Angabe von Zweck und Dauer einzugeben.

2 Gesuche nach § 1 Absatz 1 werden nach dem Datum ihres Eingangs berück- sichtigt.

3 Der Landschreiber oder die Landschreiberin entscheidet über Gesuche nach

§ 1 Abs. 2 und 3.

§ 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben) Zutritt, Infrastruktur, Haftung (Überschrift geändert)

1 Sollen technische Einrichtungen in den Räumlichkeiten benützt werden, so ist dies mindestens 5 Arbeitstage im Voraus mitzuteilen.

2 Die Nutzerinnen und Nutzer haften für jede Beschädigung.

3 Aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

(12)

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Liestal, 19. Dezember 2017 Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Pegoraro der Landschreiber: Vetter

(13)
(14)

Kantonalbankgesetz

Änderung vom 15. Juni 2017

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Absatz 1 und § 127 der Verfassung des Kantons Basel-Land- schaft vom 17. Mai 19841),

beschliesst:2) I.

Der Erlass SGS 371 (Kantonalbankgesetz vom 24. Juni 2004) (Stand 1. Janu- ar 2005) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mit- tel nicht ausreichen. Das Zertifikatskapital ist von der Staatsgarantie ausge- nommen.

2 Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung. Der Re- gierungsrat regelt das Nähere.

§ 5 Abs. 2 (geändert)

2 Das Dotationskapital wird vom Kanton beschafft und kann durch Beschluss des Landrates erhöht oder herabgesetzt werden.

§ 8 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben) Oberaufsicht (Überschrift geändert)

2 Die Finanzkommission des Landrates wird über den Geschäftsgang und andere wichtige Angelegenheiten vertraulich orientiert.

3 Aufgehoben.

1) GS 29.276, SGS 100

2) In der Volksabstimmung vom 26. November 2017 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am 19. De- zember 2017.

(15)

2

GS 2017.081

§ 10 Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis (neu), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (auf- gehoben)

1 Der Bankrat besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern, darin eingeschlossen der Bank- ratspräsident oder die Bankratspräsidentin.

1bis Das Präsidium und die weiteren Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Bankrat selbst.

3 Aufgehoben.

4 Aufgehoben.

§ 12 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu)

1 Der Bankrat wählt aus seiner Mitte und auf die gleiche Amtsdauer ständige Bankausschüsse mit Fachaufgaben und regelt deren Organisation.

2 Die Ausschüsse rapportieren dem Bankrat über ihre Tätigkeit.

§ 14 Abs. 1 (geändert)

1 Der Regierungsrat beauftragt eine von der Eidgenössischen Finanzmarktauf- sicht anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung.

§ 16 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1 Der verfügbare Reingewinn eines Geschäftsjahres ergibt sich aus dem nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 8. November 19341) über die Ban- ken und Sparkassen errechneten Jahresgewinn.

2 Von diesem verfügbaren Reingewinn wird eine Entschädigung für die Staats- garantie abgezogen, sofern im betreffenden Berichtsjahr ein Jahresgewinn in ausreichendem Ausmass erzielt wird. Näheres regelt der Regierungsrat.

3 Vom noch zur Verfügung stehenden Reingewinn erfolgen eine anteilsmässig gleich hohe Ausschüttung auf dem Dotations- und Zertifikatskapital sowie eine Zuweisung an die Reserve in der Regel in gleicher Höhe wie die Gewinnaus- schüttung auf dem Dotationskapital.

§ 19 Aufgehoben.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

1) SR 952.0

(16)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

1. Die bisherigen Mitglieder des Bankrates bleiben bis zum Ablauf der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung laufenden Amtsperiode im Amt.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung fest.1)

Liestal, 15. Juni 2017 Im Namen des Landrats der Präsident: Schoch der Landschreiber: Vetter

1) Vom Regierungsrat am 19. Dezember 2017 auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.

(17)
(18)

Verordnung

über die Pflegeheimliste

Änderung vom 19. Dezember 2017

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 854.13 (Verordnung über die Pflegeheimliste vom 5. Dezem- ber 1995) (Stand 1. Januar 2016) wird wie folgt geändert:

Anhänge

1 Anhang I (geändert) 2 Anhang II (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Liestal, 19. Dezember 2017 Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Pegoraro der Landschreiber: Vetter

(19)

Anhang zu SGS 854.13, Stand 01.01.2018 1

1 Fassung vom 19. Dezember 2017 (GS 2017.082), in Kraft seit 1. Januar 2018.

2 216 Betten in Betrieb.

3 Gemäss Leistungsvereinbarung mit Gemeinde Allschwil.

4 24 Betten Psychogeriatrie (ehemals Psychiatrie Baselland).

5 Nimmt Betrieb 2019 auf.

6 Durchmischte Abteilungen, Demenz nicht mehr separat.

7 Theoretisch weitere 40 Betten als Demenzbetten nutzbar.

8 105 Betten davon 45 Demenzbetten in Betrieb.

9 Inkl. 2 Ferienbetten.

Anhang I1

Institution Ort bewilligte

Betten davon De- menzbetten

Alterszentrum «Im Brüel» Aesch 126 24

Alterszentrum Am Bachgraben2 Allschwil 290 197

Adullam Spital und Pflegezentren3 Basel 15

Stiftung Landruhe Arlesheim 30

Stiftung Obesunne Arlesheim 122 29

Stiftung Alters- und Pflegeheime Binningen /

Zentrum Langmatten Binningen 103 23

Stiftung Alters- und Pflegeheime Binningen /

Zentrum Schlossacker4 Binningen 72 24

Verein Pflegewohnungen Binningen 35 29

Alterszentrum Birsfelden Birsfelden 170 26

Wohn- und Pflegeheim Am Weiher Bubendorf 21

Stiftung Eben-Ezer, begleitet wohnen im Alter Frenkendorf 64 13

Seniorenzentrum Schönthal Füllinsdorf 95 26

Altersheimstiftung Bürgergemeinde Gelterkin-

den «zum eibach» Gelterkinden 84

Rosengarten Seniorenzentrum Laufental Laufen 130 35

Zentrum Passwang Laufen/ Breiten-

bach 30 10

Alters- und Pflegeheim Homburg Läufelfingen 56 8

Pflegezentrum Brunnmatt Liestal 70 15

Leben, Wohnen und Betreuung im Alter,

Frenkenbündten Liestal 139 24

Wohn- und Pflegezentrum Rebgarten/Tertianum

AG5 Liestal 40

Stiftung Hofmatt Münchenstein 165 74

Alters- und Pflegeheim Zum Park Muttenz 138 19

Alters- und Pflegeheim Käppeli6 Muttenz 67

Gritt Seniorenzentrum Waldenburgertal Niederdorf 140 26

DREILINDEN, leben und wohnen im Alter7 Oberwil 176 28

Zentrum Ergolz8 Ormalingen 107 35

Alters- und Pflegeheim Madle Pratteln 115 14

Alters- und Pflegeheim Nägelin-Stiftung9 Pratteln 59 9

Senevita Sonnenpark AG Pratteln 48 24

(20)

1 142 Betten in Betrieb.

2 42 Demenzbetten ab 1. September 2018

Alters- und Pflegeheim Moosmatt Reigoldswil 67 10

Seniorenzentrum Aumatt Reinach 169 29

Mülimatt Sissach, Zentrum für Pflege und Be-

treuung1 Sissach 145 24

Stiftung Blumenrain2 Therwil 133 21

Alters- und Pflegeheim Jakobushaus Thürnen 57 13

Total 3278 809

(21)

Anhang zu SGS 854.13, Stand 01.01.2018 1

1 Fassung vom 19. Dezember 2017 (GS 2017.082), in Kraft seit 1. Januar 2018.

2 2 Betten in Betrieb.

Anhang II1

Kliniken und Spitäler Ort bewilligte Betten

Psychiatrie Baselland Liestal 24

Kantonsspital Baselland Bruderholz, Laufen, Liestal 10

Hospiz im Park2 Arlesheim 3

Total 37

(22)

Gesetz

über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL)

Vom 28. September 2017

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 81 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung vom 17. Mai 19841) des Kantons Basel-Landschaft,

beschliesst:2) I.

1 Regierungsrat

1.1 Zusammensetzung, Aufgaben

§ 1 Zusammensetzung

1 Der Regierungsrat besteht aus 5 Mitgliedern.

2 Jedes Regierungsmitglied ist Vorsteherin oder Vorsteher einer Direktion der kantonalen Verwaltung und untersteht als solche oder solcher dem Regie- rungsrat als Gesamtbehörde.

§ 2 Aufgaben des Regierungsrats

1 Die Aufgaben des Regierungsrats richten sich nach der Kantonsverfassung, insbesondere den §§ 73 ff., sowie nach der Gesetzgebung.

2 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben räumt der Regierungsrat der Planung, Ko- ordination und Steuerung des staatlichen Handelns den Vorrang ein.

1) GS 29.276, SGS 100

2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 30. November 2017. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 1. Dezember 2017 für rechtskräftig erklärt.

(23)

2

GS 2017.083

3 Der Regierungsrat übt die ständige und systematische Aufsicht über die kantonale Verwaltung aus. Er regelt das Verfahren zur Durchführung von Ad- ministrativuntersuchungen.

§ 3 Aufgaben der Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorste- her

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher nimmt die Amtspflich- ten wahr, indem sie oder er insbesondere:

a. Aufgaben und Ziele der Direktion und ihrer Dienststellen periodisch fest- legt sowie mittel- und langfristige Programme aufstellt;

b. die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Entscheide und organisatori- schen Massnahmen trifft;

c. die Organisation und die Programme periodisch überprüft und bei Abwei- chungen die notwendigen Korrekturen vornimmt;

d. den Vollzug sämtlicher Rechtserlasse gewährleistet und, wenn nötig, Er- lassänderungen vorschlägt;

e. den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge in der Direktion unterrichtet und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorbe- reitet;

f. die Tätigkeiten der Dienststellen koordiniert und steuert;

g. für eine effiziente und effektive Verwendung der Ressourcen und die Ein- haltung der Planvorgaben in der Direktion und ihren Dienststellen sorgt.

1.2 Organisation

§ 4 Zuteilung der Direktionen, Stellvertretung

1 Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Leitung einer Direktion zu.

2 Er bezeichnet für jede Direktion eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

3 Die Zuteilung erfolgt:

a. zu Beginn jeder Amtsperiode;

b. nach Ersatzwahlen; oder

c. wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

§ 5 Regierungspräsidium

1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit des Regierungsrats und vertritt ihn nach aussen.

2 Sie oder er sorgt für:

a. die koordinierte, sach- und zeitgerechte Abwicklung der Regierungsge- schäfte;

b. die Vorbereitung der Verhandlungen des Regierungsrats;

(24)

c. die Koordination mit dem Landrat;

d. die Information nach innen und aussen.

3 Ist die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident an der Amtsfüh- rung verhindert, übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Stellvertretung. Ist auch sie oder er verhindert, nimmt das amtsälteste verfüg- bare Regierungsmitglied die präsidialen Aufgaben wahr.

1.3 Geschäftsführung

§ 6 Regierungssitzungen

1 Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er tagt in der Regel einmal pro Woche.

2 Die Regierungssitzungen sind nicht öffentlich.

3 Sie werden im Auftrag der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsi- denten einberufen.

4 Wenigstens 2 Mitglieder des Regierungsrats können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

§ 7 Vorsitz, Teilnahme

1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Sitzungen des Regierungsrats.

2 An den Regierungssitzungen nehmen die Mitglieder des Regierungsrats teil sowie die Landschreiber/-innen, die das Protokoll führen und beratende Funkti- on haben.

3 Der Regierungsrat kann zu seiner Information verwaltungsinterne oder -exter- ne Sachverständige beiziehen.

§ 8 Beschlussfassung

1 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

2 Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

3 Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

4 Die Beschlüsse des Regierungsrats werden protokolliert.

§ 9 Zirkulationsbeschlüsse, Präsidialbeschlüsse

1 In dringenden Fällen kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungs- präsident anordnen, dass ein Beschluss im Zirkulationsverfahren gefasst wird.

2 Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens 3 Regie- rungsmitgliedern.

(25)

4

GS 2017.083

3 Ist das Zirkulationsverfahren aus zeitlichen Gründen nicht durchführbar und erträgt ein Geschäft keinen Aufschub, kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident an Stelle der Gesamtbehörde einen Präsidialbeschluss fassen.

4 Präsidialbeschlüsse sind dem Regierungsrat nachträglich ohne Verzug zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10 Veröffentlichung der Beschlüsse

1 Verordnungen, wichtige Beschlüsse und Wahlen, die der Regierungsrat vor- nimmt, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2 Die Verordnungen sind überdies in die chronologische Gesetzessammlung (GS) aufzunehmen.

§ 11 Geschäftsordnung

1 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Organisations- und Verfahrensbestim- mungen in der Geschäftsordnung.

§ 12 Inkrafttreten der Erlasse

1 Legt der Landrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht im Erlass selbst fest, so wird er vom Regierungsrat bestimmt.

2 Stabsstellen des Regierungsrats 2.1 Landeskanzlei

§ 13 Stellung, Aufsicht, Leitung

1 Die Landeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrats und des Landrats (§ 79 Absatz 3 Kantonsverfassung1)).

2 Die Aufsicht über die Landeskanzlei übt ein durch die Geschäftsleitung des Landrats auf Antrag des Regierungsrats für die Dauer einer Legislaturperiode bezeichnetes Regierungsmitglied aus.

3 Die Landeskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber ge- leitet (§ 79 Absatz 3 Kantonsverfassung).

4 Die Stellvertretung nimmt die 2. Landschreiberin oder der 2. Landschreiber wahr; sie oder er wird vom Regierungsrat angestellt.

§ 14 Aufgaben

1 Regierungsrat und Landrat legen für ihre Bereiche die Aufgaben der Landes- kanzlei fest.

1) GS 29.276, SGS 100

(26)

2 Der Landeskanzlei obliegen insbesondere:

a. die Besorgung der Stabs- und Verwaltungsaufgaben des Regierungsrats und des Landrats sowie ihrer Delegationen;

b. die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;

c. die Veröffentlichung der Rechtserlasse;

d. die Herausgabe der Gesetzessammlung und des Amtsblatts;

e. die Information nach innen und aussen.

3 Die Landeskanzlei nimmt alle an den Landrat oder den Regierungsrat gerich- teten Eingaben in Empfang und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter.

§ 15 Dienstordnung

1 Die Landschreiberin oder der Landschreiber erlässt eine Dienstordnung der Landeskanzlei. Diese bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2 Der Regierungsrat bezeichnet die Mitarbeitenden der Landeskanzlei, die zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt sind.

2.2 Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat

§ 16 Stellung, Aufgaben

1 Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat ist die Stabsstelle des Re- gierungsrats und des Landrats in rechtlichen Belangen.

2 Regierungsrat und Landrat legen für ihre Bereiche die Aufgaben fest.

3 Kantonale Verwaltung 3.1 Grundlagen

§ 17 Grundsätze der Verwaltungsorganisation

1 Der Regierungsrat:

a. sorgt für eine zweckmässige Verwaltungsorganisation mit effizienten Ab- läufen und fördert die Leistungs- und Erneuerungsfähigkeit der Verwal- tung;

b. beachtet die Grundsätze zeitgemässer Verwaltungsführung und insbe- sondere den Grundsatz der Übereinstimmung von Aufgaben, Kompeten- zen und Verantwortung;

c. koordiniert und steuert die Verwaltungstätigkeit der Direktionen und passt die Organisation der Verwaltung veränderten Verhältnissen an.

(27)

6

GS 2017.083

§ 18 Grundsätze des Verwaltungshandelns

1 Die kantonale Verwaltung:

a. handelt nach Verfassung und Gesetz und beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe und der Nachhaltigkeit;

b. richtet ihr Handeln an den Zielen und Prioritäten des Regierungsrats aus;

c. verfolgt laufend wichtige Entwicklungen, prüft frühzeitig den Handlungs- bedarf, schlägt dem Regierungsrat zweckmässige Ziele, Mittel und Mass- nahmen vor und erarbeitet entsprechende Umsetzungsmöglichkeiten.

§ 19 Führung von Informations- und Dokumentationssystemen

1 Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Überwachung ihres Ge- schäftsverkehrs und ihrer Geschäfte sowie zu deren Kommunikation darf jede Behörde der kantonalen Verwaltung nach Massgabe der kantonalen Gesetzge- bung ein Informations- und Dokumentationssystem führen.

2 Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitspro- file enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr oder aus der Art des Geschäfts ergeben.

3 Die betreffende Behörde der kantonalen Verwaltung darf Personendaten nur speichern, wenn sie dazu dienen:

a. ihre Geschäfte zu bearbeiten;

b. die Arbeitsabläufe zu organisieren;

c. festzustellen, ob sie Daten über eine bestimmte Person bearbeitet;

d. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.

4 Zugang zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwaltung, soweit die Voraussetzungen von § 9 des Informations- und Datenschutzgeset- zes1) erfüllt sind.

3.2 Die Direktionen

§ 20 Bezeichnung, Zuweisung der Aufgabenbereiche

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Direktionen und weist ihnen die Aufgaben- bereiche zu.

2 Bei der Aufgabenzuweisung beachtet er insbesondere folgende Aspekte:

a. Zusammenhang der Aufgaben;

b. effiziente Aufgabenerfüllung und ausgewogene Verteilung der Arbeitslast;

c. sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen.

3 Der Regierungsrat entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen den Direktionen.

1) GS 37.1165, SGS 162

(28)

4 Der Regierungsrat kann Befugnisse der Direktionen an ihre Dienststellen übertragen.

5 Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuweisung von Verwaltungsaufgaben an kantonale Anstalten und Betriebe oder an Private.

§ 21 Organisatorische Gliederung, Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat legt die Organisation der Direktionen in den Grundzügen fest.

2 Die Direktionen wirken bei der Vorbereitung der Regierungsgeschäfte mit und erfüllen die ihnen per Gesetz, Dekret, Verordnung oder Regierungsratsbe- schluss zugewiesenen Aufgaben.

3 Sie führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.

§ 22 Zusammenarbeit

1 Die Direktionen und die weiteren Verwaltungseinheiten sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet.

2 Mitglieder von Kommissionen legen ihre Interessenbindungen vor der Wahl durch den Regierungsrat offen; wer sich weigert, ist nicht wählbar. Der Regie- rungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

3.3 Andere Träger öffentlicher Aufgaben

§ 23 Übertragung öffentlicher Aufgaben

1 Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben kann Dritten übertragen werden, wenn die Aufgabe ausserhalb der kantonalen Verwaltung wirksamer und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.

2 Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe erfordert eine gesetzliche Grund- lage sowie insbesondere die Sicherstellung:

a. der Aufsicht;

b. des Rechtsschutzes;

c. des Amtsgeheimnisses;

d. des Datenschutzes.

4 Vollzug des Gesetzes

§ 24 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, insbesondere über:

a. die Geschäftsordnung des Regierungsrats;

b. die Bezeichnung der Direktionen und ihrer Aufgabenbereiche;

(29)

8

GS 2017.083

c. die organisatorische Gliederung der Direktionen samt Bezeichnung der Dienststellen;

d. die Durchführung von Administrativuntersuchungen.

II.

1.

Der Erlass SGS 120 (Gesetz über die politischen Rechte vom 7. Septem- ber 1981) (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geändert:

§ 25 Abs. 1 (geändert)

1 Die kantonalen Wahlen werden vom Regierungsrat angeordnet. Die Wahl der Mitglieder des Landrats und der Mitglieder des Regierungsrats findet gleichzei- tig statt.

Anhänge

1 Vademecum (geändert) 2.

Der Erlass SGS 131 (Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) vom 21. November 1994) (Stand 1. Janu- ar 2018) wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 5 (geändert)

5 Der Regierungsrat informiert vorgängig die ständigen Kommissionen über fol- gende beabsichtigte Geschäfte:

f. (geändert) grundlegende Pläne der staatlichen Tätigkeiten (§ 65 Kantonsverfassung1));

g. (neu) grundlegende Änderungen der Verwaltungsorganisation, nament- lich die Festlegung der Aufgabenbereiche der Direktionen sowie Änderun- gen der Bereichs- und Dienststellenstruktur.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

1) GS 29.276, SGS 100

(30)

3.

Der Erlass SGS 180 (Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970) (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2 (neu)

Gemeindeautonomie, Anhörung der Gemeinden (Überschrift geändert)

2 Der Regierungsrat sorgt für die rechtzeitige und geeignete Anhörung der Gemeinden, wenn sie durch beabsichtigte Erlasse und Beschlüsse betroffen sind.

§ 168 Abs. 2 (neu)

2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Genehmi- gung von Gemeindereglementen sowie von Verträgen mit reglementswesentli- chem Inhalt (Absatz 1 Buchstaben b und c) den Direktionen der kantonalen Verwaltung übertragen.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

III.

Der Erlass SGS 140 (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) vom 6. Juni 1983) wird aufgehoben.

IV.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung fest.1) Liestal, 28. September 2017

Im Namen des Landrats die Präsidentin: Augstburger der Landschreiber: Vetter

1) Vom Regierungsrat am 19. Dezember 2017 auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.

(31)
(32)

Dekret

zum Verwaltungsorganisationsgesetz

Ausserkraftsetzung vom 28. September 2017

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 140.1 (Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Juni 1983) wird aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

1. Die Aufhebung des Dekrets zum Verwaltungsorganisationsgesetz wird nur rechtswirksam, wenn das Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) beschlossen wird.1) 2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dekretsaufhe- bung fest.2)

Liestal, 28. September 2017 Im Namen des Landrats die Präsidentin: Augstburger der Landschreiber: Vetter

1) Vom Landrat beschlossen am 28. September 2017.

2) Vom Regierungsrat am 19. Dezember 2017 auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.

(33)
(34)

Spitalliste für den Kanton Basel-Landschaft

Änderung vom 19. Dezember 2017

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 930.122 (Spitalliste für den Kanton Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2011) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

Titel am Anfang des Dokuments 1 (aufgehoben)

§ 1

Aufgehoben.

§ 2

Aufgehoben.

§ 3

Aufgehoben.

§ 5 Abs. 1

1 Die Leistungsaufträge im Bereich der somatischen Akutmedizin orientieren sich an der Leistungsgruppensystematik des Kantons Zürich.

c. Art der Leistungsaufträge:

X (geändert) Leistungsauftrag uneingeschränkt;

P Aufgehoben.

B (neu) Leistungsauftrag befristet bis längstens 31. Dezember 2020;

S Aufgehoben.

- Aufgehoben.

(35)

2

GS 2017.085

I (neu) Leistungsauftrag gemäss Zuteilung der Interkantonalen Ver- einbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM). Verbindlich ist die jeweils aktuelle interkantonale Spitalliste der hochspeziali- sierten Medizin.

d. Aufgehoben.

e. Aufgehoben.

§ 6 Abs. 4 (neu)

4 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann Änderungen an der Spitalliste, welche keine materiellen Auswirkungen haben, wie etwa der Nach- vollzug von Änderungen der Leistungsgruppensystematik, selbständig vorneh- men. Die Änderungen werden den Leistungserbringern 6 Monate im Voraus angekündigt.

§ 7 Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis (aufgehoben), Abs. 5 (aufgehoben), Abs. 6 (aufgehoben)

1 Das Listenspital ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kapazitäten sämtliche Pa- tientinnen und Patienten aller Versicherungsklassen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft nach rechtsgleichen Kriterien aufzunehmen und zu versor- gen. Die Aufnahmebereitschaft ist für alle zugelassenen Leistungsgruppen am Standort des Listenspitals zu gewährleisten. Sie ist von den Listenspitälern auch über die zugelassenen Belegärzte sicherzustellen.

1bis Aufgehoben.

5 Aufgehoben.

6 Aufgehoben.

§ 8 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 4 (aufgehoben), Abs. 5 (geändert), Abs. 6 (geändert)

1 Erteilte Leistungsaufträge berechtigen zur Abrechnung des vom Standortkan- ton genehmigten Tarifs des Spitals.

2 Aufgehoben.

4 Aufgehoben.

5 Leistungserbringer mit Standort im Kanton Basel-Stadt sowie mit Leistungs- auftrag gemäss Spitalliste des Kantons Basel-Stadt können alle entsprechen- den stationären Leistungen, die sie für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft erbringen, mit dem vom Standortkanton genehmig- ten Tarif des Spitals abrechnen. Änderungen der Spitalliste des Kantons Basel- Stadt gelten automatisch auch für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft.

(36)

6 Sofern in der Spitalliste nicht anders festgehalten, dürfen Leistungserbringer mit Basispaket BPE ausschließlich diejenigen Leistungsbereiche aus dem Ba- sispaket BPE anbieten, für welche sie auch über einen weiterführenden Leis- tungsauftrag verfügen.

§ 9

Aufgehoben.

§ 10 Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert) Rechtsmittel (Überschrift geändert)

2 Aufgehoben.

3 Die Spitalliste kann gemäss Art. 53 KVG innert 30 Tagen nach deren Eröff- nung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Lauf der Be- schwerdefrist und allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Anhänge

1 Spitalliste BL 2018 (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Liestal, 19. Dezember 2017 Im Namen des Regierungsrates die Präsidentin: Pegoraro der Landschreiber: Vetter

(37)

X B I 14.12.2017

Kantonsspital Baselland Universitäts-Kinderspital beider Basel Ergolz Klinik Hirslanden Klinik Birshof Klinik Arlesheim Praxisklinik Rennbahn Vista Klinik Hospiz im Park Geburtshaus ambra Ita Wegman Geburtshaus Geburtshaus Tagmond Solothurner Spitäler AG Listenspitäler Kanton Basel-Stadt

Leistungsbereich SPLG Bezeichnung

Basispaket BP Basispaket Chirurgie und Innere Medizin X X X

BPE Basispaket für elektive Leistungserbringer X X X X X X

Dermatologie DER1 Dermatologie (inkl. Geschlechtskrankheiten) X X B X

DER1.1 Dermatologische Onkologie X X X

DER1.2 Schwere Hauterkrankungen X X

DER2 Wundpatienten X X X

Hals-Nase-Ohren HNO1 Hals-Nasen-Ohren (HNO-Chirurgie) X X X X

HNO1.1 Hals- und Gesichtschirurgie X X X X

HNO1.1.1 Komplexe Halseingriffe (Interdisziplinäre Tumorchirurgie) X X

HNO1.2 Erweiterte Nasenchirurgie mit Nebenhöhlen X X X X

HNO1.2.1 Erweiterte Nasenchirurgie, Nebenhöhlen mit Duraeröffnung X X

HNO1.3 Mittelohrchirurgie X X X X

HNO1.3.1 Erweiterte Ohrchirurgie mit Innenohr und/oder Duraeröffnung X HNO1.3.2 Chochlea Implantate (IVHSM)

HNO2 Schild- und Nebenschilddrüsenchirurgie X X X X

KIE1 Kieferchirurgie X X X

Neurochirurgie NCH1 Kraniale Neurochirurgie X X

NCH1.1 Spezialisierte Neurochirurgie X

NCH1.1.1 Behandlungen von vaskulären Erkrankungen des ZNS (IVHSM) NCH1.1.1.1 Behandlungen von komplexen vaskulären Anomalien ZNS (IVHSM) NCH1.1.2 Stereotaktische funktionelle Neurochirurgie (IVHSM) NCH1.1.3 Epilepsiechirurgie (IVHSM)

NCH2 Spinale Neurochirurgie X X

NCH2.1 Primäre und sekundäre intramedulläre Raumforderungen (IVHSM) I

NCH3 Periphere Neurochirurgie X X

Neurologie NEU1 Neurologie X X X

NEU2 Sekundäre Bösartige Neubildung des Nervensystems X X X

NEU2.1 Primäre Neubildung des Nervensystems X X X

NEU3 Zerebrovaskuläre Störungen X X X

NEU3.1 Zerebrovaskuläre Störungen im Stroke Center (IVHSM) I X

NEU4 Epileptologie: Komplex-Diagnostik X X

NEU4.1 Epileptologie: Komplex-Behandung

NEU4.2 Epileptologie: Prächirurgische Epilepsiediagnostik (IVHSM)

Ophthalmologie AUG1 Ophthalmologie X X X

AUG1.1 Strabologie X X X

AUG1.2 Orbita, Lider, Tränenwege X X X

AUG1.3 Spezialisierte Vordersegmentchirurgie X X X

AUG1.4 Katarakt X X X

AUG1.5 Glaskörper/Netzhautprobleme X X X

Endokrinologie END1 Endokrinologie X X X

Gastroenterologie GAE1 Gastroenterologie X X X

GAE1.1 Spezialisierte Gastroenterologie X X

Viszeralchirurgie VIS1 Viszeralchirurgie X X

VIS1.1 Grosse Pankreaseingriffe (IVHSM) I I

VIS1.2 Grosse Lebereingriffe (IVHSM) I I

VIS1.3 Oesophaguschirurgie (IVHSM) I I

VIS1.4 Bariatrische Chirurgie X

VIS1.4.1 Spezialisierte Bariatrische Chirurgie (IVHSM) I

VIS1.5 Tiefe Rektumeingriffe (IVHSM) I I

Hämatologie HAE1 Aggressive Lymphome und akute Leukämien X X X

HAE1.1 Hoch-aggressive Lymphome und akute Leukämien X

HAE2 Indolente Lymphome und chronische Leukämien X X X

HAE3 Myeloproliferative Erkrankungen / Myelodysplastische Syndrome X X X HAE4 Autologe Blutstammzellentransplantation

HAE5 Allogene Blutstammzellentransplantation (IVHSM) X

Gefässe GEF1 Gefässchirurgie periphere Gefässe (arteriell) X X

ANG1 Interventionen periphere Gefässe (arteriell) X X

GEFA Interventionen und Gefässchirurgie intraabdominale Gefässe X X

GEF3 Gefässchirurgie Carotis X X

ANG3 Interventionen Carotis und extrakranielle Gefässe X X

RAD1 Interventionelle Radiologie (bei Gefässen nur Diagnostik) X X

Herz HER1 Einfache Herzchirurgie X

HER1.1 Herzchirurgie und Gefässeingriffe mit Herzlungenmaschine HER1.1.1 Koronachirurgie (CABG)

HER1.1.2 Komplexe kongenitale Herzchirurgie HER1.1.3 Chirurgie und Interventionen an der thorakale Aorta HER1.1.4 Offene Eingriffe an der Aortenklappe HER1.1.5 Offene Eingriffe an der Mitralklappe

KAR1 Kardiologie (inkl. Schrittmacher) X X X

KAR1.1 Interventionelle Kardiologie (Koronareingriffe) X

KAR1.1.1 Interventionelle Kardiologie (Spezialeingriffe) X X

KAR1.2 Elektrophysiologie (Ablationen) X X

Spitalliste Kanton Basel-Landschaft 2018

Leistungsauftrag gemäss geltender Spitalliste des Kantons Basel-Stadt (http://www.gesundheitsversorgung.bs.ch/gesundheitsfachpersonen/spitalversorgung/spitalliste.html)

Unbefristeter Leistungsauftrag Befristeter Leistungsauftrag IVHSM-Leistungen Nicht verlängerte Leistungsaufträge

Referenzen

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