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Chronologische Gesetzessammlung

Die beiliegende Broschüre Nr. 3 des Bandes 2014 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

2014.019 Verordnung über die Naturärzteprüfung. Aufhebung vom 25. Februar 2014 2014.020 Verordnung zum Personalgesetz. Änderung vom 25. Februar 2014 2014.021 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission

Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ). Vom 6. September 2013

2014.022 Vereinbarung zwischen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) und dem Polizei- und Militärdepartement (PMD) des Kantons Basel- Stadt betreffend Ersteinsatz der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt (BFW) für die Brandbekämpfung in den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft.

Aufhebung vom 10. Januar 2014

2014.023 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft. Änderung vom 9. Februar 2014 2014.024 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft. Änderung vom 11. Dezember 2013 2014.025 Verordnung zum Vollzug des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie zum Vollzug des Arbeitsmarktaufsichtsgesetzes. Vom 18. März 2014

2014.026 Verordnung über die Gebühren für Baubewilligungen. Vom 18. März 2014 2014.027 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsleitung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrates). Änderung vom 13. Februar 2014

2014.028 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung). Änderung vom 25. März 2014

2014.029 Verordnung zur Arbeitszeit. Änderung vom 25. März 2014

2014.030 Reglement über die Vernichtung von Betäubungsmitteln. Aufhebung vom 1. April 2014

2014.031 Verordnung über das Naturschutzgebiet "Roter Herd", Bennwil. Vom 8. April 2014

2014.032 Verordnung über das Naturschutzgebiet "Harzflue", Bennwil. Vom 8. April 2014

2014.033 Verordnung über das Naturschutzgebiet "Amerika", Hölstein. Vom 8. April 2014

Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung finden Sie auch auf der homepage des Kantons Basel-Landschaft unter www.bl.ch/gs, die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung unter www.bl.ch/lex.

Gegen Kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten.

Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. –

Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

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Chronologische Gesetzessammlung

Die beiliegende Broschüre Nr. 3 des Bandes 2014 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

2014.019 Verordnung über die Naturärzteprüfung. Aufhebung vom 25. Februar 2014 2014.020 Verordnung zum Personalgesetz. Änderung vom 25. Februar 2014 2014.021 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission

Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ). Vom 6. September 2013

2014.022 Vereinbarung zwischen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) und dem Polizei- und Militärdepartement (PMD) des Kantons Basel- Stadt betreffend Ersteinsatz der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt (BFW) für die Brandbekämpfung in den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft.

Aufhebung vom 10. Januar 2014

2014.023 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft. Änderung vom 9. Februar 2014 2014.024 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft. Änderung vom 11. Dezember 2013 2014.025 Verordnung zum Vollzug des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie zum Vollzug des Arbeitsmarktaufsichtsgesetzes. Vom 18. März 2014

2014.026 Verordnung über die Gebühren für Baubewilligungen. Vom 18. März 2014 2014.027 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsleitung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrates). Änderung vom 13. Februar 2014

2014.028 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung). Änderung vom 25. März 2014

2014.029 Verordnung zur Arbeitszeit. Änderung vom 25. März 2014

2014.030 Reglement über die Vernichtung von Betäubungsmitteln. Aufhebung vom 1. April 2014

2014.031 Verordnung über das Naturschutzgebiet "Roter Herd", Bennwil. Vom 8. April 2014

2014.032 Verordnung über das Naturschutzgebiet "Harzflue", Bennwil. Vom 8. April 2014

2014.033 Verordnung über das Naturschutzgebiet "Amerika", Hölstein. Vom 8. April 2014

Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung finden Sie auch auf der homepage des Kantons Basel-Landschaft unter www.bl.ch/gs, die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung unter www.bl.ch/lex.

Gegen Kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten.

Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. –

Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

(3)

GS 2014.019 Beilage zum Amtsblatt vom 17. April 2014 1

1 GS 34.133, SGS 916.11

Verordnung

über die Naturärzteprüfung

Aufhebung vom 25. Februar 2014

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Die Verordnung vom 12. Juni 2001 über die Naturärzteprüfung wird mit soforti-1 ger W irkung aufgehoben.

Liestal, 25. Februar 2014 Im Namen des Regierungsrates der Präsident: W üthrich

die 2. Landschreiberin: Mäder

(4)

GS 2014.020 1

1 GS 33.1471, SGS 150.11

Verordnung

zum Personalgesetz

Änderung vom 25. Februar 2014

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Die Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Personalgesetz wird wie folgt1 geändert:

Anhang: Modellumschreibungen

(Hinweis: Die Modellumschreibungen, werden online in der Systematischen Gesetzessammlung unter www.bl.ch/lex --> SGS 150.11 publiziert.)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. März 2014 in Kraft.

Liestal, 25. Februar 2014 Im Namen des Regierungsrates der Präsident: W üthrich

die 2. Landschreiberin: Mäder

(5)

GS 2014.021 1

1 SR 810.30

Vereinbarung

über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung

Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ)

Vom 6. September 2013

Die Regierungsräte der diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone be- schliessen – gestützt auf das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. September 2011 – das Folgende:1

A. Allgemeines

§ 1 Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ)

Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone bezeichnen die Ethik-

1

kommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ) als gemeinsame Ethik- kommission gemäss Art. 54 Abs. 2 HFG.

Die EKNZ wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.

2

§ 2 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der EKNZ erfolgt durch Verzicht auf eine eigene Ethik-

1

kommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung.

Kantone, die der EKNZ zu einem späteren Zeitpunkt beitreten wollen, können

2

eine Mitgliedschaft beim Aufsichtsorgan beantragen.

Das Aufsichtsorgan prüft den Antrag und empfiehlt zuhanden der Gesundheits-

3

direktionen der Vereinbarungskantone die Annahme oder Ablehnung des Ge- suchs

Die Aufnahme in die EKNZ erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Gesund-

4

heitsdirektionen der Vereinbarungskantone.

§ 3 Kantonale Aufsicht

Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone nehmen die Aufsicht

1

über die EKNZ wahr.

Sie setzen zu diesem Zweck ein interkantonales Aufsichtsorgan ein.

2

Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und

3

(6)

GS 2014.021 2 Solothurn sind im Aufsichtsorgan mit je einem Mitglied, die übrigen Kantone zusammen mit einem Mitglied vertreten.

Das Aufsichtsorgan übt neben der generellen Aufsichtstätigkeit insbesondere

4

folgende Aufgaben aus:

a. W ahl von Präsidium und Vize-Präsidium;

b. W ahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses der EKNZ sowie der übrigen Mitglieder der EKNZ;

c. Genehmigung von Budget, Jahresrechnung inklusive Revisionsbericht und Jahresbericht über die Tätigkeit der EKNZ;

d. Genehmigung des Geschäfts-, Gebühren- und Entschädigungsreglements der EKNZ;

e. Prüfung von Beitrittsanträgen weiterer Kantone mit entsprechender Ent- scheidempfehlung zuhanden der Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungs- kantone.

Ein von den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone zu genehmi-

5

gendes Reglement regelt die Organisation, das Verfahren und die Kompetenzen des Aufsichtsorgans.

§ 4 Aufgaben der EKNZ

Die EKNZ erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben (Art. 45 ff.

1

HFG) in den Vereinbarungskantonen.

Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevanten

2

Unterlagen nehmen.

Sie erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfah-

3

ren, ein Gebührenreglement und ein Entschädigungsreglement.

§ 5 Bewilligungen der EKNZ

Die EKNZ erteilt Bewilligungen gemäss Art. 45 HFG.

1

Die Prüfpersonen sowie die weiteren an einem Forschungsprojekt Beteiligten

2

werden durch den Entscheid der EKNZ nicht von ihrer ethischen, wissenschaftli- chen und rechtlichen Verantwortung entbunden.

B. Zusammensetzung und Arbeitsweise der EKNZ

§ 6 Zusammensetzung

Die EKNZ verfügt über mindestens 20 Mitglieder.

1

Sie setzt sich so zusammen, dass sie über die zur W ahrnehmung ihrer Auf-

2

gaben erforderlichen Fachkompetenzen und Erfahrungen verfügt.

Angestrebt wird eine ausgewogene Zusammensetzung nach Kantonszugehö-

3

rigkeit, Geschlecht und notwendiger Berufsgruppen.

(7)

GS 2014.021 3

§ 7 Organe, Gremien, Geschäftsstelle und wissenschaftliches Sekretariat

Die Organe der EKNZ sind:

1

a. die Präsidentin oder der Präsident,

b. ein aus zwei Personen bestehendes Vizepräsidium, c. der Ausschuss.

Das Präsidium und das Vizepräsidium nehmen im Ausschuss Einsitz. Daneben

2

kann insbesondere die Leitung des wissenschaftlichen Sekretariats Mitglied des Ausschusses sein.

Die Vereinbarungskantone sollen im Ausschuss angemessen vertreten sein; zu

3

diesem Zweck kann der Ausschuss weitere Mitglieder der Ethikkommission umfassen.

Die EKNZ verfügt über eine Geschäftstelle und ein wissenschaftliches Sekreta-

4

riat. Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt durch das Ge- sundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Die EKNZ kann für bestimmte Aufgaben weitere Gremien einsetzen. Näheres

5

regelt das Geschäftsreglement.

§ 8 Wahl und Amtsperiode

Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Vizepräsidentinnen oder -prä-

1

sidenten, die weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie die übrigen Mitglieder der EKNZ werden durch das Aufsichtsorgan gewählt.

Bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kandidaten haben die Vereinba-

2

rungskantone ein Vorschlagsrecht.

Die Amtsperiode der Kommissionsmitglieder, des Vizepräsidiums und des

3

Präsidiums beträgt vier Jahre, wobei die Amtszeit in der jeweiligen Funktion auf drei Amtsperioden beschränkt ist.

§ 9 Verfahren und Rechtspflege

W o HFG und zugehöriges Verordnungsrecht nichts bestimmen, gilt für das

1

Verfahren vor der EKNZ das Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfahren der EKNZ.

Des weiteren richten sich die Zuständigkeiten und das anwendbare Verfahrens-

2

recht nach dem Vereinbarungskanton, in dem sich der Hauptprüfort des jeweils in Frage stehenden Gesuchs befindet.

§ 10 Berichterstattung und Jahresbericht

Die EKNZ berichtet dem Aufsichtsorgan jährlich mit einem Jahresbericht über

1

das Budget, die Jahresrechnung und ihre sonstige Tätigkeit insbesondere die Aus- und Fortbildung der Mitglieder.

In W ahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion kann das Aufsichtsorgan weitere

2

Berichte und Auskünfte von der EKNZ verlangen.

(8)

GS 2014.021 4 Die EKNZ führt eine Statistik über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte.

3

§ 11 Aufbewahrungspflicht

Die EKNZ bewahrt alle Unterlagen über die ihr unterbreiteten Forschungsprojek- te während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Aufbewahrungspflichten.

§ 12 Gebühren

Die EKNZ erhebt für die Beurteilung von Forschungsprojekten Gebühren von

1

250 bis 15'000 Franken. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der W ichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Prüfung und Begutachtung.

Ein Gebührenreglement regelt die Einzelheiten.

2

§ 13 Entschädigung

Die EKNZ erarbeitet ein Entschädigungsreglement, welches die Entschädigung für die Kommissionsmitglieder sowie für beigezogene Sachverständige regelt.

C. Sitz und Finanzierung

§ 14 Sitz

Sitz der EKNZ ist Basel.

§ 15 Budget, Jahresrechnung und Revision

Die EKNZ erstellt jährlich ein Budget und eine von einer von ihr gewählten Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung.

§ 16 Finanzierung

Die EKNZ erhält von jedem Vereinbarungskanton einen jährlichen Grundbei-

1

trag.

Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und

2

Solothurnzahlen jährlich je CHF 20'000, die Vereinbarungskantone mit geringer Forschungsaktivität zahlen jährlich je CHF 5'000 Grundbeitrag.

Grundbeiträge sind im Voraus zu leisten.

3

Daneben arbeitet die EKNZ selbsttragend und finanziert sich über kostende-

4

ckende Gebühren.

(9)

GS 2014.021 5

1 GS 33.1082, SGS 901.31

D. Schlussbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen.

1

Sie verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn sie nicht rechtzeitig

2

gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.

Diese Vereinbarung ersetzt alle bestehenden Vereinbarungen im Zusammen-

3

hang mit der Führung von Ethikkommissionen. Diese Vereinbarungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung aufgeho- ben .1

Sie tritt per 1. Januar 2014 in Kraft und ist zu publizieren.

4

Liestal, 9. Dezember 2013 Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion der Vorsteher: W eber

Zwischen dem 9. Dezember 2013 und dem 14. Januar 2014 ebenfalls unter- zeichnet von den Kantonen Aargau, Basel-Stadt, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Uri und Zug.

(10)

GS 2014.022 1

1 GS 32.599, SGS 761.31

2 Wird in der Gesetezessammlung nicht publiziert.

Vereinbarung

zw ischen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) und dem Polizei- und M ilitärdepartem ent (PM D) des Kantons Basel-Stadt betreffend Ersteinsatz der Berufsfeuerw ehr Basel-Stadt (BFW ) für die Brandbekäm pfung in den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft Aufhebung vom 10. Januar 2014

Die Vereinbarung vom 27. August 1996 zwischen der Basellandschaftlichen1 Gebäudeversicherung (BGV) und dem Polizei- und Militärdepartement (PMD) des Kantons Basel-Stadt betreffend Ersteinsatz der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt (BFW ) für die Brandbekämpfung in den Rheinhäfen des Kantons Basel-Land- schaft wird mit der Vereinbarung vom 10. Januar 2014 zwischen der Genossen-2 schaft Tankanlagen Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements, betreffend die Übertragung der Feuerwehraufgaben an die Berufsfeuerwehr Basel-Stadt mit W irkung ab 1. Januar 2014 aufgehoben.

Liestal, 13. März 2014 Landeskanzlei

(11)

2014.023 1

1 Formulierte Verfassungsinitative in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 angenommen.

2 GS 29.276, SGS 100

Verfassung

des Kantons Basel-Landschaft

Änderung vom 9. Februar 20141

I.

Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 wird wie folgt2 geändert:

§ 106a Titel

Förderung des selbst genutzten W ohneigentums und des gemeinnützigen W ohnungsbaus

§ 106a Absätze 1, 2, 4 und 5

Der Kanton fördert den W ohnungsbau, den Erwerb von W ohneigentum, das

1

von natürlichen Personen selbst genutzt wird, sowie die Bereitstellung von W ohnraum durch gemeinnützige W ohnbauträger. Dabei richtet er sich nach dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens durch verdichtetes Bauen und fördert das altersgerechte W ohnen.

Für gemeinnützige W ohnbauträger erlässt er insbesondere Vorschriften für

2

Anreize zum Bau oder Erwerb von preisgünstigem W ohnraum im Kanton sowie zur Finanzierung von W ohnraumerneuerung im Kanton, namentlich im Energiespar- und Umweltschutzbereich.

Für das selbst genutzte W ohneigentum erlässt er insbesondere Vorschriften für

4

Anreize zur Bildung von gebundenen Sparrücklagen, die dem erstmaligen entgeltlichen Erwerb von W ohneigentum im Kanton sowie der Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehendem W ohneigentum im Kanton dienen.

Er erlässt insbesondere Vorschriften über die massvolle Festsetzung der

5

Eigenmietwerte.

(12)

2014.023 2

1 Noch ausstehend.

2 In Kraft seit 1. März 2014

3 Die Volksabstimmung wurde am 25. Februar 2014 vom Regierungsrat erwahrt.

II.

Diese Verfassungsänderung bedarf der Gewährleistung durch den Bund.1 III.

Diese Verfassungsänderung tritt nach Annahme durch das Volk am ersten Tag des auf die Volksabstimmung folgenden Kalendermonats in Kraft .2

Liestal, 25. Februar 20143 Landeskanzlei

(13)

GS 2014.024 1

1 Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. Februar 2014.

2 GS 36.1117, SGS 311

3 Vom Regierungsrat am 18. März 2014 auf den 1. April 2014 in Kraft gesetzt.

Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft

Änderung vom 11. Dezember 20131

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Das Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2008 wird wie2 folgt geändert:

§ 12 Absätze 4 und 5

Die Einsichtsrechte gemäss Absatz 1 und die Orientierungspflicht gemäss

4

Absatz 3 gelten nicht für Revisionsberichte, die auf einem Mandat bei einer verwaltungsexternen Organisation beruhen.

Ist eine landrätliche Kommission Auftraggeberin, kann sie verlangen, dass die

5

Einsicht gemäss Absatz 1 und die Orientierung gemäss Absatz 3 erst erfolgt, nachdem sie den Revisionsbericht beraten hat, längstens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Berichtsversands.

§ 12a Einschränkung der Einsicht in Berichte und der Orientierungspflicht

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle kann, sofern überwie-

1

gende öffentliche Interessen bestehen, die Einsichtsrechte in Berichte und Orientierungspflichten der Finanzkontrolle einschränken.

In solchen Fällen konsultiert die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkon-

2

trolle vor seinem Entscheid den Begleitausschuss.

Nicht eingeschränkt werden dürfen die Einsichtsrechte der Präsidentinnen oder

3

Präsidenten der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommission sowie der Mitglieder des Regierungsrates.

II.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung .3

(14)

GS 2014.024 2

Liestal, 11. Dezember 2013 Im Namen des Landrates die Präsidentin: Hollinger die 2. Landschreiberin: Mäder

(15)

GS 2014.025 1

1 GS 29.276, SGS 100 2 GS 2014.015, SGS 814 3 GS 2014.016, SGS 815

Verordnung

zum Vollzug des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie zum Vollzug des

Arbeitsmarktaufsichtsgesetzes

Vom 18. März 2014

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 , beschliesst:1

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen beim Vollzug des Ge- setzes vom 12. Dezember 2013 über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA)2 sowie beim Vollzug des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 über die Arbeits-3 marktaufsicht und über Entsendungen von Arbeitnehmenden und Dienstlei- stungserbringenden in die Schweiz (AMAG).

§ 2 Gebühren und Auslagen beim Vollzug des GSA

Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden, denen Schwarzarbeit nachgewiesen ist, werden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren folgende Gebühren und Auslagen auferlegt:

a. Für jede geleistete Arbeitsstunde wird eine Gebühr von 150 Franken be- rechnet. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber die volle Gebühr.

b. Für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen wird eine Grundgebühr von 60 Franken sowie eine Gebühr von 1 Franken pro gefahre- nen Kilometer berechnet.

c. Für die Herstellung von Fotokopien wird eine Gebühr von 1 Franken pro Seite berechnet.

d. W eitere Auslagen, wie insbesondere Reiseentschädigungen, Dolmetscher- und Sachverständigenhonorare oder Post-, Fax- und Telefontaxen, werden gemäss Aufwand belastet.

§ 3 Gebühren und Auslagen beim Vollzug des AMAG

Für Handlungen der Tripartiten Kommission (TPK) oder des Kantonalen Amtes

1

(16)

GS 2014.025 2

1 SR 221.215.311 2 SR 823.20

für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) im Zusammenhang mit einer Betriebskontrolle werden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren folgen- de Gebühren und Auslagen beim kontrollierten Betrieb erhoben, sofern bei ihm ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Entsendebestimmungen festgestellt wird:

a. Für jede geleistete Arbeitsstunde wird eine Gebühr von 150 Franken be- rechnet. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber hinaus die volle Gebühr.

b. Für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen wird eine Grundgebühr von 60 Franken sowie eine Gebühr von 1 Franken pro Seite berechnet.

c. Für die Herstellung von Fotokopien wird eine Gebühr von 1 Franken pro Seite berechnet.

d. W eitere Auslagen, wie insbesondere Reiseentschädigungen, Dolmetscher- und Sachverständigenhonorare oder Post-, Fax- und Telefontaxen, werden gemäss Aufwand belastet.

Als Handlung im Zusammenhang mit einer Betriebskontrolle gilt jede Ver-

2

richtung, die geeignet ist, einen Verstoss gegen die bundesrechtlichen Entsen- debestimmungen festzustellen oder zu belegen, sowie die Behandlung des Verstosses an den Sitzungen der TPK.

Das KIGA Baselland erhebt eine Gebühr von 200 bis 2'000 Franken für seine

3

Tätigkeit als besonderes Kontrollorgan gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamt-1 arbeitsverträgen.

Das KIGA Baselland erhebt eine Gebühr von 200 bis 2'000 Franken für die

4

Auferlegung eines Dienstleistungsverbotes gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Mass-2 nahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 14. Februar 2014 in Kraft.

Liestal, 18. März 2014 Im Namen des Regierungsrates der Präsident: W üthrich

die 2. Landschreiberin: Mäder

(17)

GS 2014.026 1

Verordnung

über die Gebühren für Baubewilligungen

Vom 18. März 2014

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

§ 1 Wohnungsbauten

Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten beträgt die Grundgebühr:

1

a. pro Einfamilienhaus 255 Fr.

b. pro Mehrfamilienhaus 720 Fr.

Diese Gebühr erhöht sich pro 1 m Bruttogeschossfläche

2 2

a. bis zu 2000 m um je2 6 Fr.

b. ab 2001 m um je2 4.80 Fr.

§ 2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen

Bei Baugesuchen für landwirtschaftlich bedingte Bauten und Anlagen, wie

1

Ökonomiege-bäude, Gewächshäuser, Wagen-, Geräte- und Maschinenschöpfe, Jauchesilos, Futtersilos und dergleichen beträgt die Grundgebühr 255 Fr.

Diese Gebühr erhöht sich

2

a. pro m Bruttonutzfläche (inkl. Dachvorsprünge mit mehr als 1m Ausladung)2 um je 2.40 Fr.

b pro 10 m Hartplatz, Tierauslauf, Reitplatz, Allwetterplatz, usw. um je 7.20 Fr.2 c. pro 10 m bei Fahrsilos, Futtersilos, Jauchegruben, usw. um je 7.20 Fr.3

Die Maximalgebühr beträgt 6'000 Fr.

3

§ 3 Solaranlagen

Für baubewilligungspflichtige Solaranlagen (Photovoltaikanlagen und ther-

1

mische Anlagen) beträgt die Grundgebühr 255 Fr.

Zusätzlich zur Grundgebühr wird eine Flächengebühr erhoben; pro angefange-

2

ne 100m Solaranlagenfläche von 60 Fr.2

Die Maximalgebühr beträgt pro Gebäude 1'200 Fr.

3

Für ausserordentliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewilligung

4

(18)

GS 2014.026 2 der Solaranlagen wie Augenscheine, Gutachten usw. können zusätzlich zur Grundgebühr weitere Gebühren gemäss § 9 erhoben werden.

§ 4 Bauten für Industrie, Gewerbe, Handel, Sport und Erholung sowie für öffentliche Einrichtungen

Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten mit einem Volumen bis 500 m

1 3

beträgt die Grundgebühr 255 Fr. Diese Gebühr erhöht sich pro 100 m Gebäude-3 volumen um je 165 Fr.

Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten ab einem Volumen von 500 m

2 3

beträgt die Grundgebühr 720 Fr. Diese Gebühr erhöht sich pro 500 m Gebäude-3 volumen um je 360 Fr.

Bei reinen Lagerhallen beträgt die Maximalgebühr 36'000 Fr.

3

§ 5 Einzelne Bauelemente

Für einzelne Bauelemente werden bei separaten Baugesuchen erhoben:

1

a. eine Grundgebühr von 255 Fr.

b. für jedes Bauelement 72 Fr.

Als Elemente gelten u.a. einzelne Räume, Bäder, W C, Erker, Fenster, W ände,

2

Türen, Türöffnungen, Gauben, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächen- fenster, Balkone, Terrassen, gedeckte Sitzplätze, Vordächer, Rauch-, Gas- und Lüftungsabzüge oder separate Kamine sowie (pro Geschoss) Treppen, Rampen, Lifte, Hebebühnen.

Die Kosten sämtlicher Bauelemente dürfen die Gebühr für Bauprojekte gemäss

3

§ 1 und § 2 sowie § 4 dieser Verordnung nicht übersteigen.

§ 6 Diverse bauliche Anlagen

Die Gebühr für diverse bauliche Anlagen beträgt bei:

1

a. Stützmauern, Lärm- und Sichtschutzwände, Einfriedigungen, Brücken, Rohr- leitungsbrücken, Kranbahnen, Kranbahnschienen, Privatstrassen, usw. je 10 lm 72 Fr.;

b. Überdachungen, W intergärten, Schwimmbassins usw. je 10 m 72 Fr.;2 c. Gewerbliche Hartplätze, offene Autoabstellplätze, Lagerplätze und Zwischen-

deponien je 10 m 6 Fr.;2

d. Tierausläufe wie Reitplätze, Allwetterplätze, usw. je 10 m 7.20 Fr.;2

e. Campingplätze, Sportplätze, Golfplätze, Swinganlage, Driving-Range, usw.

je 500 m 144 Fr., maximal 18'000 Fr.;2

f. Kleinbauten, wie Transformatorenstationen, Propangastanks, Silos, Bienen- häuser, Hühnerhäuser, usw. pro Baute 72 Fr.;

g. Antennenanlagen (Neuanlagen, Änderungen, Ergänzungen bestehender Anlagen und Gebäulichkeiten, neue Masten inkl. Verteilerstation, Erweiterun- gen und technischer Ausbau bestehender Anlagen) mind. 1'500 Fr., max.

3'000 Fr.;

(19)

GS 2014.026 3

1 GS 33.289, SGS 400

h. übrige diverse bauliche Anlagen wie W asserkraftwerke, W indenergieanla- gen, usw. mindestens 255 Fr. bis maximal die ordentliche Bewilligungs- gebühr gemäss § 135 RBG .1

W ird eine solche bauliche Anlage mit separatem Baugesuch eingereicht, so

2

wird zusätzlich eine Grundgebühr erhoben von 255 Fr.

§ 7 Parkierungsanlagen

Bei Garagen, Einstellhallen, gedeckten Abstellplätzen, usw. beträgt die Gebühr

1

a. bei 1-10 Plätzen 290 Fr./Platz

b. bei 11-30 Plätzen 145 Fr./Platz

c. ab 31 Plätzen 72 Fr./Platz

W erden Parkierungsanlagen mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird

2

zusätzlich eine Grundgebühr erhoben von 255 Fr.

§ 8 Auffüllungen, Abgrabungen und Biotope, Teiche und Bewässerungsanlagen

Die Gebühr für Auffüllungen und Abgrabungen sowie Biotope, Teiche und

1

Bewässerungsanlagen beträgt bei einem Volumen:

a. bis 500 m3 144 Fr.

b. von 500 bis 5'500 m3 1'200 Fr.

c. von 5'500 bis 100'000 m3 2'400 Fr.

d. pro weitere 100'000 m3 2'400 Fr.

W erden diese Bauten und Anlagen mit separatem Baugesuch eingereicht, so

2

wird zusätzlich eine Grundgebühr erhoben von 255 Fr.

Bei landwirtschaftlich bedingten Auffüllungen und Abgrabungen und Bewässe-

3

rungsanlagen ausserhalb Baugebiet gilt die Gebührenobergrenze von § 2 Absatz 3.

§ 9 Gebühren für ausserordentliche Aufwendungen Die Gebühr für ausserordentliche Aufwendungen beträgt bei:

a. bei Verfügungen wie Baugesuchseinforderungen, Einstellungsverfügungen, Feststellungsverfügungen, Änderungs- und Räumungsverfügungen, usw.

450 - 750 Fr. Ausgenommen hiervon sind Einsprache- und Baubewilligungs- entscheide;

b. Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften: pro Ausnahme 300 Fr.;

c. Prüfung nachträglich eingereichter, geänderter Pläne bzw. bereinigter Bauge- suchsunterlagen pro Prüfung, mindestens 150 Fr. bis maximal die ordentliche Baubewilligungsgebühr;

d. Zusätzliche Profilabnahmen, Rohbaukontrollen und Schlussabnahmen pro Einzelfall 150 - 450 Fr.;

(20)

GS 2014.026 4

1 GS 34.0487, SGS 425.11 2 GS 33.340, SGS 400.11

e. Besondere Aufwendungen, wie separate Besprechungen und Augenscheine pro Einzelfall, nach Zeitaufwand gemäss § 21 Absatz 1;

f. Für die Bearbeitung von Baugesuchen für bereits ohne Bewilligung erstellte Bauten und Anlagen kann ein Gebührenzuschlag von bis zu 25% der Bewil- ligungsgebühr erhoben werden;

g. Im Falle aussergewöhnlich hoher zusätzlicher Aufwendungen wird der ent- sprechende Gebührenzuschlag nach Prüfungsaufwand der beteiligten Amts- stellen gemäss § 21 Absatz 1 ermittelt;

h. Entschädigungen Dritter wie für Gutachten und Expertisen werden voll in Rechnung gestellt;

i. Erteilung von Abbruch-, Aushub- und Teilbaubewilligungen 120 - 360 Fr.;

j. ausserordentliche Aufwendungen bei Terminabsagen oder -verschiebungen 120 Fr.;

k. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einspra- chen kann die Baubewilligungsbehörde Verfahrenskosten erheben (§ 127 Absatz 2 RBG ) bis 3'000 Fr.1

§ 10 Einfache Anfrage ohne Publikation

Für umfangreiche Abklärungen und den schriftlichen Bericht zu einfachen

1

Anfragen (§ 90 RBV ) kann die Bewilligungsbehörde folgende Gebührensätze2 erheben:

a. eine Grundgebühr von 255 Fr.

b. pro Sachfrage 72 Fr.

Bei der Prüfung einfacher Anfragen (§ 90 RBV) wird maximal die Hälfte der

2

Bewilligungsgebühr verlangt.

§ 11 Vorentscheid mit Publikation

Für Vorentscheide mit Publikation (§ 91 RBV) werden erhoben:

1

a. eine Grundgebühr von 255 Fr.

b. pro Sachfrage 150 Fr.

Die für den Vorentscheid entrichteten Gebühren können bei der Bemessung

2

der Bewilligungsgebühren in Abzug gebracht werden, wenn das Baugesuch mit dem Projekt, das Gegenstand des Vorentscheides bildete, inhaltlich überein- stimmt.

§ 12 Teilabrechnung von Baugesuchen

Die Baubewilligungsbehörde kann frühestens 6 Monaten nach Ausstellung des ersten Zwischenberichtes (§ 128 Absatz 2 RBG) bis zur Hälfte der voraussicht- lichen Baubewilligungsgebühr einfordern.

(21)

GS 2014.026 5

§ 13 Nicht bewilligte Gesuche

Bei Gesuchen, die gemäss § 124 Absatz 4 RBG ohne Publikation und Auflage

1

mittels Entscheid abgewiesen werden, beträgt die Gebühr für die Vorprüfung der Gesuchsunterlagen und die Verfügung 360 Fr.

Bei Gesuchen, die mittels Entscheid des Bauinspektorats abgelehnt oder durch

2

die Bauherrschaft vor Bewilligungserteilung zurückgezogen wurden, beträgt die Gebühr 50% der Bewilligungsgebühr. Vorbehalten bleiben die ausserordentli- chen Aufwendungen gemäss § 9 dieser Verordnung.

Bei nicht bewilligungsfähigen Gesuchen, welche durch Entscheid abgelehnt

3

werden müssen, beträgt zusätzlich zur Gebühr nach Absatz 2 die Gebühr für die Verfügung 360 Fr.

§ 14 Zweckänderungen

Für Zweckänderungen wird je nach Umfang des Gesuches eine Gebühr von

1

20% bis 50% der ordentlichen Bewilligungsgebühr verlangt. Gleichzeitig mit einer Zweckänderung vorgenommene bauliche Änderungen werden gemäss dieser Verordnung zusätzlich berechnet.

Die Kosten dürfen die Gebühr für eine entsprechende Neubaute nicht über-

2

schreiten.

§ 15 Mitberichte zu Mutationen, Stockwerkeigentumsbegründungen und Dienstbarkeiten

Mitberichte/Prüfungsberichte des Bauinspektorats zu Mutationen, Stockwerk-

1

eigentumsbegründungen und bei der Errichtung von öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeiten: pro Prüfung 150 Fr.

W erden Art, Umfang und W ortlaut von öffentlich-rechtlich notwendigen Dienst-

2

barkeiten auf W unsch des Baugesuchstellers durch die Baubewilligungsbehörde bestimmt und vorformuliert, berechnen sich die Gebühren nach Zeitaufwand gemäss § 21 Absatz 1 dieser Verordnung, mindestens jedoch 150 Fr.

§ 16 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Für Bauten und Anlagen, die der UVP-Pflicht unterstehen wird für die separate Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichtes zusätzlich eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

§ 17 Entscheide nach den Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG)

Für im Rahmen des Baugesuchsverfahrens notwendige Entscheide der Bau- und Umwelt-schutzdirektion werden folgende Gebühren erhoben:

a. für Entscheide (Ausnahmebewilligungen) der Bau- und Umweltschutzdirekti- on nach den Artikel 24ff des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) ein Zuschlag von 25% der ordentlichen Baugesuchsgebühr;

(22)

GS 2014.026 6

1 GS 33.340, SGS 400.11 2 GS 34.0487, SGS 425.11

b. für Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion nach den übrigen Arti- keln des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes ein Zuschlag von 10% der ordentlichen Baugesuchsgebühr.

§ 18 Publikation

Publikationen im Amtsblatt werden voll in Rechnung gestellt.

§ 19 Mahngebühr

Gebühr für 1. Mahnung 40 Fr., Gebühr für 2. Mahnung 100 Fr.

§ 20 Kommunale Gebühren

Die Gemeinden können für alle jene Bauten und Anlagen, für die gemäss § 92 der Verordnung vom 27. Oktober 1998 zum Raumplanungs- und Baugesetz der1 Gemeinderat die Baubewilligung erteilt, von der vorliegenden Verordnung abwei- chende Gebührensätze festlegen.

§ 21 Gebührenbemessung

W ird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, sind für deren Bemessung die

1

jeweiligen W eiterverrechnungsansätze der Bau- und Umweltschutzdirektion massgebend.

W ird die Gebühr nach Gebührenrahmen berechnet, ist für die Bemessung der

2

Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Baugesuches massgebend.

§ 22 Ausnahmen

Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Baubewilligungsbehörde die Ge- bühr angemessen reduzieren oder erlassen.

§ 23 Übergangsregelung

Baugesuche, welche nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, sind nach dem neuen Recht zu beurteilen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche sowie hängige Beschwerden gegen Gebühren werden nach dem alten Recht beurteilt.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Die Verordnung vom 23. April 2002 über die Gebühren für Baubewilligungen2 wird aufgehoben.

(23)

GS 2014.026 7 IV.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

Liestal, 18. März 2014 Im Namen des Regierungsrates der Präsident: W üthrich

die 2. Landschreiberin: Mäder

(24)

GS 2014.027 1

1 GS 32.77, SGS 131.1

Dekret

zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsleitung des Landrats

(Geschäftsordnung des Landrates)

Änderung vom 13. Februar 2014

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Das Dekret vom 21. November 1994 zum Gesetz über die Organisation und die1 Geschäftsleitung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) wird wie folgt geändert:

§ 33 Absatz 1 Buchstaben a und d

Die Finanzkommission behandelt zuhanden des Landrats:

1

a. Vorlagen, die das Steuerwesen betreffen;

d. das Regierungsprogramm.

§ 34 Absatz 1 Buchstabe abis

Sie behandelt zuhanden des Landrates:

1bis

a. aufgehoben;

§ 45 Absatz 2bis

Beantragt der Regierungsrat die Ablehnung einer Motion oder eines Postu-

2bis

lats, oder die Umwandlung einer Motion in ein Postulat, so hat er seinen Antrag schriftlich zu begründen.

§ 70 Absatz 3

Der Landrat kann Berichte zustimmend oder ablehnend zur Kenntnis nehmen.

3

Mit der Kenntnisnahme ist das Geschäft erledigt.

§ 85 Absatz 6 Buchstabe b

Durch Handerheben wird abgestimmt:

6

(25)

GS 2014.027 2

1 Vom Regierungsrat am 25. März 2014 auf den 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt.

b. wenn die elektronische Abstimmungsanlage ihren Dienst versagt oder der begründete Verdacht besteht, dass sie nicht einwandfrei funktioniert.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung .1

Liestal, 13. Februar 2014 Im Namen des Landrates die Präsidentin: Hollinger die 2. Landschreiberin: Mäder

(26)

GS 2014.028 1

1 GS 36.358, SGS 520.11

Verordnung

über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)

Änderung vom 25. März 2014

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Die Verordnung vom 30. Oktober 2007 über die Jagd und den Schutz wildleben-1 der Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) wird wie folgt geändert:

§ 3a Nachweis der Schiessfertigkeit

Die Schiessfertigkeit muss jährlich nachgewiesen werden.

1

Die Schiessfertigkeit wird nachgewiesen:

2

a. für die Jagd auf stehende Ziele mit der Kugel;

b. für die Jagd auf bewegliche Ziele mit Schrot.

Die Schiessfertigkeit gilt als nachgewiesen, wenn:

3

a. Mit der Kugel bei frei wählbarer Stellung auf 100 Meter Schussdistanz vier aufeinanderfolgende Treffer erzielt werden. Als Treffer gelten bei der St.

Gallerscheibe Treffer im Trefferfeld, bei der Bockscheibe mit Ringeinteilung Treffer von 8 und mehr Punkten.

b. Mit Schrot bei stehender Stellung im Jagdanschlag auf 30 bis 35 m Schuss- distanz vier aufeinanderfolgende Treffer wechselseitig (links/rechts) erzielt werden. Als Treffer gelten beim laufende Reh oder laufenden Fuchs (Kipp- scheibe mit drei Klappen), wenn die vordere und/oder mittlere Klappe fällt.

Nicht abgegebene Schüsse durch Betätigen des falschen Abzuges oder

5

Schiessen mit gesicherter W affe gelten als Null.

Das Schiessprogramm auf stehende oder bewegliche Ziele kann beliebig oft

6

wiederholt werden.

Gleichwertige ausserkantonale oder ausländische Schiessnachweise werden

7

anerkannt.

(27)

GS 2014.028 2

§ 3b Jagdberechtigung und Schiessnachweis

W er den Schiessnachweis nicht erbringt, wird von der Jagdberechtigung

1

ausgeschlossen.

Der Schiessnachweis mit Schrot auf bewegliche Ziele berechtigt zur Teilnahme

2

an der lauten Jagd und an Drückjagden.

Der Schiessnachweis mit der Kugel auf stehende Ziele berechtigt zur Aus-

3

übung der Ansitzjagd und Pirsch.

§ 3c Kontrolle des Schiessnachweises

Der Schiessnachweis für das kommende Jagdjahr muss der Fachstelle spä-

1

testens zwei Monate vor Ablauf des laufenden Jagdjahres belegt werden.

Der Nachweis erfolgt durch:

2

a. die Jagdberechtigten selbst durch Zustellen des Schiessprotokolls auf dem Postweg oder elektronischem W eg;

b. JagdBaselland auf dem elektronischen W eg in Form einer Tabelle, wenn der Schiessnachweis bei JagdBaselland absolviert worden ist.

JagdBaselland erhält für die Durchführung und Kontrolle des Schiessnach-

3

weises für im Kanton Basel-Landschaft Jagdberechtigte eine Vergütung von 30 Franken.

§ 37 Absätze 1 und 2 Die Gebühren betragen für den:

1

a. Jahresjagdpass 80 Fr.

b. Tagesjagdpass 25 Fr.

Der Beitrag an die Vergütung und Verhütung von W ildschäden und von Dritten

2

getroffenen W ildschutzmassnahmen beträgt beim

a. Jahresjagdpass 155 Fr.

b. Tagesjagdpass 25 Fr.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt auf den 1. Mai 2014 in Kraft. Der Schiessnachweis muss erstmalig für den Erhalt des Jagdpasses für das Jagdjahr 2015/2016 nach- gewiesen werden.

(28)

GS 2014.028 3

Liestal, 25. März 2014 Im Namen des Regierungsrates der Präsident: W üthrich

die 2. Landschreiberin: Mäder

(29)

GS 2014.029 1

1 GS 2014.018 2 GS 33.1033, SGS 153.11

Verordnung zur Arbeitszeit

Änderung vom 25. März 2014

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Das Inkrafttreten der Änderung vom 18. Februar 2014 der Verordnung vom1 4. Januar 2000 zur Arbeitszeit wird bis auf weiteres sistiert.2

Liestal, 25. März 2014 Im Namen des Regierungsrates der Präsident: W üthrich

die 2. Landschreiberin: Mäder

(30)

2014.030 1

1 GS 32.249, SGS 953.111

Reglement

über die Vernichtung von Betäubungsmitteln

Aufhebung vom 1. April 2014

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Das Reglement vom 15. September 1995 über die Vernichtung von Betäu-1 bungsmitteln wird mit sofortiger W irkung aufgehoben.

Liestal, 1. April 2014 Im Namen des Regierungsrates der Präsident: W üthrich

der Landschreiber: Vetter

(31)

GS 2014.031 1

1 GS 31.59, SGS 790

Verordnung

über das Naturschutzgebiet "Roter Herd", Bennwil

Vom 8. April 2014

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge- setzes vom 20. November 1991 betreffend den Natur- und Landschaftsschutz,1 beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet "Roter Herd", Gemeinde Bennwil, durch Regierungs-

1

ratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschütz- ten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 660 des Grundbuchs Bennwil.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher

2

auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 12.44 ha.

§ 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

a. Erhaltung und Förderung von lichten W äldern mit offenen W aldstrukturen als Lebensraum für licht- und W ärme liebende Tier- und Pflanzenarten;

b. Erhaltung und Förderung des Pfeifengras-Föhrenwaldes mit offenen, gemäh- ten Teilflächen und Kleinstrukturen sowie extensiv genutzten, artenreichen Magerwiesen;

c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter W aldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen W aldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

e. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

f. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakte- ristischen Lebensgemeinschaften;

g. Erhaltung und Förderung der vielfältigen Verzahnung von W ald und Offen- land sowie von naturnahen, stufig aufgebauten und breiten W aldrändern;

(32)

GS 2014.031 2

1 GS 33.486, SGS 570 2 SR 921.0

h. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;

i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflan- zenarten.

§ 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele

1

gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem W ert oder seiner W irkung zu beein- trächtigen.

Verboten sind insbesondere:

2

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;

b. Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung;

c. Umwandeln der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;

d. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;

e. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im W ald mit mehr als 50 Personen;

f. Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art auf den Magerwiesen;

g. Campieren sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuer- stellen;

h. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);

i. W egwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssig- keiten aller Art;

j. Radfahren, Biken und Reiten abseits von W aldstrassen gemäss § 10 kW aG1 und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 W aG ;2

k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutz- mitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;

l. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stö- ren und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;

m. Erstellen neuer W ald-, Maschinen- und Fusswege.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und

3

Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu- cherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.

Nutzung und Unterhalt bestehender W ege sowie des Rastplatzes mit Feuer-

4

stelle auf der Fluh bleiben gewährleistet.

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie-

5

(33)

GS 2014.031 3

1 GS 31.59, SGS 790

deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für W ald und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.

Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde

6

sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

Alle Veranstaltungen im W ald ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungs-

1

pflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen.

Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.

Für Bewilligungen von Veranstaltungen im W ald sind der Gemeinderat oder,

2

wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für W ald beider Basel zuständig.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem

1

Amt für W ald beider Basel und der Grundeigentümerschaft für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.1

Im W aldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseiti-

2

gem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten über- tragen werden.

Das Nutz- und Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 für die W ald-Naturschutz-

3

gebiete "Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue, Rehhag", Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ramlinsburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen ge- meinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegen- seitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu ent- richten. Für die Altholzinsel im Sinne einer Totalreservatsfläche gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.

Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels

4

Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem W etter und bei trockenen Boden-

5

verhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine

1

(34)

GS 2014.031 4 sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn

2

verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun- gen.

§ 7 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des W aldareals gelten die Grundsätze

1

des naturnahen W aldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind

2

jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die

3

Bestimmungen der W aldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen

1

gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er- laubt.

Der W ildbestand ist so zu regulieren, dass die W aldungen mit standortgerech-

2

ten Baumarten und ohne aufwändige W ildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

W iderhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

1

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für

2

W ald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. W ird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendi- gen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

Liestal, 8. April 2014 Im Namen des Regierungsrates der Präsident: W üthrich

der Landschreiber: Vetter

(35)

GS 2014.032 1

1 GS 31.59, SGS 790

Verordnung

über das Naturschutzgebiet "Harzflue", Bennwil

Vom 8. April 2014

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge- setzes vom 20. November 1991 betreffend den Natur- und Landschaftsschutz,1 beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet "Harzflue", Gemeinde Bennwil, durch Regierungsrats-

1

beschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflä- chen der Parzellen Nr. 652, 662 und 663 des Grundbuchs Bennwil.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher

2

auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 20.41 ha.

§ 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

a. Förderung und Erhaltung von lichten W äldern mit offenen W aldstrukturen als Lebensraum für licht- und W ärme liebende Tier- und Pflanzenarten;

b. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten, strukturreichen und stufig aufgebauten W aldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von selte- nen Arten;

c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

d. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

e. Erhaltung des Gebiets al unberührter Felsstandort mit seinen charakteristi- schen Lebensgemeinschaften;

f. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten W aldrändern;

g. Erhaltung und Förderung der Feldgehölze, Hecken und Kleinstrukturen;

h. Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Magerwiesen;

i. Erhaltung der geologischen Objekte;

(36)

GS 2014.032 2

1 GS 33.486, SGS 570 2 SR 921.0

j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflan- zenarten;

k. Schutz des Grundwassers.

§ 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele

1

gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem W ert oder seiner W irkung zu beein- trächtigen.

Verboten sind insbesondere:

2

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;

b. Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung;

c. Beweidung der W iesen-Flächen;

d. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;

e. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im W ald mit mehr als 50 Personen;

f. Durchführen von Veranstaltungen auf den W iesen-Flächen;

g. Campieren sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuer- stellen;

h. W egwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssig- keiten aller Art;

i. Radfahren, Biken und Reiten abseits von W aldstrassen gemäss § 10 kW aG1 und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 W aG ;2

j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutz- mitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;

k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stö- ren und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;

l. Erstellen neuer W ald-, Maschinen- und Fusswege.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und

3

Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu- cherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.

Nutzung und Unterhalt bestehender W ege und des Rastplatzes bleiben ge-

4

währleistet.

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie-

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deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter

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GS 2014.032 3

1 GS 31.59, SGS 790

Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für W ald und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.

Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde

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sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

Alle Veranstaltungen auf der Magerwiese sowie Veranstaltungen im W ald ab

1

50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beein- trächtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.

Für Bewilligungen von Veranstaltungen im W ald sind der Gemeinderat oder,

2

wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für W ald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem

1

Amt für W ald beider Basel und der Grundeigentümerschaft für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.1

Im W aldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseiti-

2

gem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten über- tragen werden.

Das Nutz- und Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 für die W ald-Naturschutz-

3

gebiete "Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue Rehhag", Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ramlinsburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen ge- meinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegen- seitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu ent- richten.

Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels

4

Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem W etter und bei trockenen Boden-

5

verhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine

1

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GS 2014.032 4 sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn

2

verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun- gen.

§ 7 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des W aldareals gelten die Grundsätze

1

des naturnahen W aldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind

2

jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die

3

Bestimmungen der W aldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen

1

gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er- laubt.

Der W ildbestand ist so zu regulieren, dass die W aldungen mit standortgerech-

2

ten Baumarten und ohne aufwändige W ildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

W iderhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

1

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für

2

W ald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. W ird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendi- gen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

Liestal, 8. April 2014 Im Namen des Regierungsrates der Präsident: W üthrich

der Landschreiber: Vetter

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GS 2014.033 1

1 GS 31.59, SGS 790

Verordnung

über das Naturschutzgebiet "Amerika", Hölstein

Vom 8. April 2014

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge- setzes vom 20. November 1991 betreffend den Natur- und Landschaftsschutz,1 beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet "Amerika", Gemeinde Hölstein, durch Regierungsrats-

1

beschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 638 des Grundbuchs Hölstein.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher

2

auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 8.09 ha.

§ 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

a. Erhaltung und Förderung eines altersmässig nachhaltig strukturierten, alt- holzreichen Eichen-Bestandes;

b. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflan- zenarten.

§ 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele

1

gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem W ert oder seiner W irkung zu beein- trächtigen.

Verboten sind insbesondere:

2

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;

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