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Franken pro Jahr) an die Kantone gehen

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M 185/2002 FIN

Motion Zuber, Moutier (PSA)

Aellen, Tavannes (PSA) Bornoz Flück, La Heutte (SP)

Weitere Unterschriften: 9 Eingereicht am: 09.09.2002

Teilweise Abtretung des kantonalen Anteils an den überschüssigen Goldreserven der Nationalbank als Kantonsbeitrag an die Sanierung der Gemeindefinanzen

Zurückgezogen am 21.10.2002

Der Regierungsrat wird aufgefordert, dem Grossen Rat eine Rechtsgrundlage vorzulegen, die bestimmt, dass der Kanton Bern einen Beitrag an die Sanierung und an das Gleichge- wicht der Gemeindefinanzen leistet, indem er einen Teil der Einnahmen, die dem Kanton auf Grund des eidgenössischen Verfassungsartikels über die Verwendung der Erträge aus den überschüssigen Goldreserven der Nationalbank zufallen, an die Gemeinden ausrichtet.

Begründung:

Der Bundesbeschluss vom 22. März 2002 über den Gegenentwurf «Gold für AHV, Kantone und Stiftung» legt fest, dass der Erlös aus dem Verkauf von 1300 Tonnen Gold der Schweizerischen Nationalbank einem Fonds übertragen wird. Während 30 Jahren soll ein Drittel der Ausschüttungen aus dem Fondsvermögen (rund 750 Mio. Franken pro Jahr) an die Kantone gehen. Sofern Volk und Stände keine Weiterführung oder Änderung beschlies- sen, geht danach ein Drittel des Fondsvermögens (19 Mia.) an die Kantone.

Wird am kommenden 22. September der Gegenvorschlag des Bundesrates angenommen, erhält der Kanton Bern somit einen Teil der Ausschüttungen aus dem Fondsvermögen und später allenfalls einen Anteil am Kapital. Der Bundesbeschluss legt nicht fest, wie die Mittel, die den Kantonen zukommen, zu verwenden sind. Die Eidgenössischen Räte haben be- schlossen, diese Mittel an die Kantone zu übertragen, ohne sie an irgendeine Verpflichtung zu knüpfen. Sie sind der Ansicht, dass es an den Bürgerinnen und Bürgern der einzelnen Kantone oder an ihren Vertreterinnen und Vertretern sein wird, sich demokratisch über die Verwendung dieser Gelder zu äussern.

Gemäss Bundesrat dient dieser Gegenvorschlag letztlich dem Föderalismus und trägt dazu bei, die jungen Generationen bei künftigen Herausforderungen zu unterstützen.

Ein gutes Funktionieren des Föderalismus beruht nicht nur auf den harmonischen Bezie- hungen zwischen den Kantonen und dem Bund, sondern auch zwischen den Kantonen und den Gemeinden. Und die künftigen Herausforderungen der jüngeren Generationen werden sich auch auf Gemeindeebene stellen — der kleinsten demokratischen Zelle, mit der sie verbunden sind.

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Es gibt somit keinen Grund, nur den Kanton von diesem Bundesgeschenk, zu dem es Dank den Goldüberschüssen der Nationalbank kommt, profitieren zu lassen. Auch der Kanton muss sich solidarisch zeigen. Indem er einen Teil dieser unerwarteten Gelder an die Ge- meinden abtritt, wird er den Gemeinden helfen, die ständig zunehmenden Aufgaben zu erfüllen, und so einen Beitrag an die Sanierung und an das Gleichgewicht ihrer Haushalte leisten.

Es muss an dieser Stelle daran erinnert werden, dass das Sanierungsbeitragsgesetz alle Gemeinden des Kantons Bern zu einem gewaltigen Akt der Solidarität gezwungen hat, bei dem während fünf aufeinander folgenden Jahren ein beträchtlicher Teil ihrer eigenen Steu- ereinnahmen an den Kanton abgeliefert werden müssen.

Die politischen und finanziellen Argumente, die der Regierungsrat damals vorgebracht hat, um das Gesetz zu rechtfertigen, beruhten namentlich auf Prognosen, wonach die Staats- rechnungen mittelfristig klar defizitär abschliessen würden. Diese Prognosen haben sich in der Folge als teilweise falsch erwiesen.

Darauf haben neue gesetzliche Bestimmungen (Steuergesetz usw.) die Finanzlage einiger Gemeinden verschlechtert. Die im SAR-Bericht enthaltenen Massnahmen werden zu weite- ren Aufgabenübertragungen vom Kanton an die Gemeinden führen. Höhere Ausgaben und tiefere Einnahmen werden die Folge für die Gemeinden sein.

Seit einigen Jahren schon werden den Gemeinden neue Aufgaben und neue Kosten über- tragen. Es wäre somit nur gerecht, wenn sie heute auch einen Teil des Golderlöses erhal- ten würden.

Tritt der Kanton den Gemeinden einen Teil des Geldes, das er erhalten wird, ab, kommt dies einem Einnahmenverzicht gleich. Gemäss Finanzhaushaltgesetz (Art. 16b Abs. 2 Bst.

d FHG) gilt ein Einnahmenverzicht als Ausgabe, die eine Rechtsgrundlage, einen Voran- schlagskredit sowie eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraussetzt. Der Kanton braucht somit eine Rechtsgrundlage, um einen Teil der ihm zufallenden Fondszin- sen an die Gemeinden weitergeben zu können. Genau dies wird mit dieser Motion gefor- dert.

Es wird dem Regierungsrat überlassen, den Anteil (an Zinsen und Kapital), der den Ge- meinden zugute kommen soll (z.B. 50%), den Verteilungsschlüssel zwischen den Gemein- den (nach Steurkraft) und die Berechnungsmodalitäten vorzuschlagen.

Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinden ihre Finanzpläne anpassen müssen und dass sich der Grosse Rat über die Verwendung dieser neuen Einnahmen äussern muss, sowie auf Grund der Auswirkungen, die der Beschluss des Parlaments auf den Finanzplan und den Voranschlag des Kantons haben wird, ersuchen wir um eine dringliche Behand- lung dieser Motion.

Sollte der Gegenvorschlag des Bundesrates wider Erwarten von Volk und Ständen abge- lehnt werden, würde die Motion gegenstandslos. Sie würde in diesem Fall zurückgezogen werden.

Es wird Dringlichkeit verlangt.

Zurückgezogen am 21.10.2002

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