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Chronologische Gesetzessammlung

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Academic year: 2022

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Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

2015.036 Änderung des Steuergesetzes

2015.037 Änderung von Anhang II der Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV), Buchstabe Hbis.3.1

2015.038 Änderung des Gemeindegesetzes 2015.039 Änderung der Verordnung über Reklamen

2015.040 Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) 2015.041 Änderung der Verordnung für die Berufsbildung 2015.042 Änderung der Prüfungsverordnung

2015.043 Änderung der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe

2015.044 Änderung der Verordnung über Schulvergütungen an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft

2015.045 Änderung des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

2015.046 Änderung des Vertrags über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland

2015.047 Änderung der kantonalen Waldverordnung 2015.048 Änderung der Verordnung zum Polizeigesetz

2015.050 Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG)

2015.051 Änderung der Verordnung über die Gebühren des Sicherheitsinspektorats 2015.052 Änderung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft (USG BL) 2015.053 Erlass des Gesetzes über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das

Jahr 2011

2015.054 Änderung von Anhang II der Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV), Buchstabe G.

2015.055 Änderung der Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion 2015.056 Änderung des Bildungsgesetzes

Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. bl.clex.ch/.

Die Anhänge zu Gesetzen und Dekreten mit Informationen zu den Landratsvorlagen und -beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen zugrunde liegen, sind als jeweiliges «Vademecum» bei den Rechtstexten der Gesetzessammlung im Internet abrufbar. Im Titel des damit verbundenen, chronologischen Dokuments ist neben der chronologischen Nummer die Nummer der betreffenden Landratsvorlage ebenfalls ersichtlich («LRV (Jahreszahl)/(Laufnummer)»).

Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststrasse 3, 4410

Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. – Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

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Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

2015.036 Änderung des Steuergesetzes

2015.037 Änderung von Anhang II der Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV), Buchstabe Hbis.3.1

2015.038 Änderung des Gemeindegesetzes 2015.039 Änderung der Verordnung über Reklamen

2015.040 Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) 2015.041 Änderung der Verordnung für die Berufsbildung 2015.042 Änderung der Prüfungsverordnung

2015.043 Änderung der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe

2015.044 Änderung der Verordnung über Schulvergütungen an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft

2015.045 Änderung des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

2015.046 Änderung des Vertrags über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland

2015.047 Änderung der kantonalen Waldverordnung 2015.048 Änderung der Verordnung zum Polizeigesetz

2015.050 Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG)

2015.051 Änderung der Verordnung über die Gebühren des Sicherheitsinspektorats 2015.052 Änderung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft (USG BL) 2015.053 Erlass des Gesetzes über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das

Jahr 2011

2015.054 Änderung von Anhang II der Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV), Buchstabe G.

2015.055 Änderung der Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion 2015.056 Änderung des Bildungsgesetzes

Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. bl.clex.ch/.

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Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststrasse 3, 4410

Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. – Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

(3)

Gesetz

über die Staats- und Gemeindesteuern

Änderung vom 26. März 2015

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 331 (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuer- gesetz) vom 7. Februar 1974) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 5 (neu)

5Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Hei- matort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis mit dem Bund oder mit einer anderen öffentlich-rechtli- chen Körperschaft oder Anstalt in der Schweiz von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist die steuerpflichtige Person an mehreren Or- ten heimatberechtigt, so richtet sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das sie zuletzt erworben hat. Besitzt sie das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist sie am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuer- pflicht erstreckt sich auch auf Ehegatten und Kinder im Sinne der §§ 8 und 9.

§ 11 Abs. 7 (neu)

7Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverle- gung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetz- gebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

§ 24 Abs. 1

1Zum steuerbaren Einkommen gehören insbesondere

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 28. Mai 2015. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 4. Juni 2015 für rechtskräftig erklärt.

(4)

a. (geändert) alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, nament- lich aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis oder aus der Erfüllung einer Dienstpflicht, mit Einschluss der Natural- und Nebeneinkünfte, etwa Entschädigungen für Sonderleis- tungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Tantiemen, Sitzungsentschädigungen, geldwerten Vortei- le aus Mitarbeiterbeteiligungen, Trinkgelder und ähnlichen Zuwendungen.

Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von ihrer Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar;

e. (geändert) alle Einkünfte aus beweglichem Vermögen, namentlich Zin- sen aus Guthaben, Dividenden und geldwerte Leistungen aus Beteiligun- gen aller Art (inkl. Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen) unter Ein- schluss des über den Nennwert hinaus ausgeschütteten Liquidationserlö- ses, ferner Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte aus Imma- terialgüterrechten (Patenten, Lizenzen usw.), aus Renten, aus geldwerten Vorteilen bei Nutzniessung sowie aus vertraglicher oder öffentlich-rechtli- cher Nutzung. Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüs- sen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezem- ber 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzah- lung von Grund- oder Stammkapital;

e.bis (geändert) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obli- gationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obliga- tionen, Diskontobligationen), die dem Inhaber zufliessen;

§ 27terAbs. 4 (geändert), Abs. 5 (geändert)

4Der Korrekturfaktor für Stockwerkeigentumswohnungen im Sinne von Arti- kel 712a ff. ZGB beträgt einheitlich 0.9.

5Bis zu einem steuerlichen Brandlagerwert von 20'000 Franken beträgt der Eigenmietwert 61,93%. Für jeden um 100 Franken höheren steuerlichen Brandlagerwert reduziert sich dieser Satz gemäss nachstehender Tabelle Tabelle geändert:

von Fr. bis Fr. um je % auf %

20'001 26'000 0,193000% 50,35%

26'001 35'000 0,085778% 42,63%

35'001 46'000 0,067091% 35,25%

46'001 61'000 0,040667% 29,15%

61'001 78'000 0,017294% 26,21%

78'001 99'000 0,012381% 23,61%

99'001 122'000 0,007478% 21,89%

122'001 203'000 0,002370% 19,97%

203'001 290'000 0,001966% 18,26%

290'001 435'000 0,001703% 15,79%

(5)

Bei einem steuerlichen Brandlagerwert von über 435'000 Franken beträgt der Eigenmietwert einheitlich 68'700 Franken.

§ 28 Abs. 1

1Der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind:

d. (geändert) Kapitalzahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitli- che Nachteile, soweit sie nicht Ersatzeinkommen darstellen;

i. (geändert) der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;

§ 29 Abs. 1, Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1Von den steuerbaren Einkünften werden abgezogen

a. (geändert) bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge, Fachlite- ratur, die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes und übri- ge Berufsauslagen (vorbehältlich § 29 Absatz 1 Buchstabe kter) sowie eine zusätzliche Pauschale von 500 Franken. Der Umfang dieser Er- werbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt;

b. (geändert) bei selbständiger Erwerbstätigkeit die für die Erzielung des Erwerbseinkommens geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwen- dungen unter Ausschluss der Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sin- ne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amt- sträger, die Prämien des Unternehmers für Betriebsunfallversicherung, die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals, die geschäftsmässig be- gründeten Abschreibungen und Rückstellungen sowie die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen, Zinsen auf Geschäfts- schulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24 Buchstabe b ent- fallen;

kter. (neu) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein- schliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Franken, sofern:

1. ein 1. Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder

2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbil- dungskosten bis zum 1. Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt;

(6)

2Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Ver- sicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Der Steuerpflichtige kann für solche Liegenschaften für jede Steuerpe- riode anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug gel- tend machen. Der Pauschalabzug beträgt bei über zehnjährigen Gebäuden 24% und bei bis zu zehnjährigen Gebäuden 12% des Eigenmietwertes für selbst genutzte Liegenschaften oder des Bruttomietertrages. Das Nähere regelt die Verordnung.

3Nicht abziehbar sind insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung und die Verbesserung von Vermögensgegenständen und für die Schuldentil- gung, die allgemeinen Standes- und Repräsentationsauslagen, die Auslagen für die schulische Ausbildung, die Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie mit Einschluss der Wohnungsmiete und die privaten Spen- den, mit Ausnahme der freiwilligen Zuwendungen gemäss Absatz 1 Buchsta- be l.

§ 54 Abs. 1

1Als geschäftsmässig begründete Aufwendungen im Sinne von § 53 Ab- satz 1 Buchstabe b gelten insbesondere

d. (geändert) Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesell- schaften;

e. (neu) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein- schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.

§ 102 Abs. 6 (neu)

6Die Steuerverwaltung regelt die Voraussetzungen für die elektronische Einrei- chung der Steuererklärung sowie den elektronischen Austausch von Daten mit den Steuerpflichtigen.

§ 107 Abs. 3 (geändert)

3Die Gemeinden veranlagen Unselbständigerwerbende und Nichterwerbstäti- ge. Sie können die Veranlagung dieser steuerpflichtigen Personen dem Kanton übertragen.

§ 135 Abs. 4

4Mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung werden fällig:

a. (geändert) die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 36 und auf gesondert besteuerten Liquidationsgewinnen gemäss § 36bis;

(7)

§ 164 Aufgehoben.

§ 183 Abs. 2 (geändert)

2Das entsprechende Gesuch muss schriftlich und begründet sowie mit den nötigen Beweismitteln bei der kantonalen Taxations- und Erlasskommission eingereicht werden. Dieses kann nur im noch offenen Veranlagungsverfahren gestellt und entschieden werden.

§ 204 (neu)

XV. Altrechtliche Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen

1Die Zuteilung von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen werden bei der Kapitalrückzahlung als Einkommen besteuert, sofern die Ausgabe resp. Er- höhung vor dem Jahr 2016 stattgefunden hat und die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören. Gleiches gilt, wenn die Vermögensrechte zum Ge- schäftsvermögen gehören und die Ausgabe von Gratisaktien oder die Gratis- nennwerterhöhung nicht verbucht wurde.

Anhänge

1 Vademecum (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Liestal, 26. März 2015 Im Namen des Landrats die Präsidentin: Stohler der Landschreiber: Vetter

(8)

Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV)

Änderung vom 9. Juni 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 111.11 (Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) vom 13. Mai 2014) (Stand 1. Mai 2015) wird wie folgt geändert:

Anhänge

II Abfragerechte (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Liestal, 9. Juni 2015

Im Namen des Regierungsrates der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

(9)

1 Stand 9. Juni 2015 (wg. GS 2015.037), in Kraft seit 1. Juli 2015.

Anhang II: Abfragerechte

A. Direktionen und ihre Dienststellen A.1 Finanz- und Kirchendirektion A.1.1 Generalsekretariat

A.1.2 Finanzkontrolle A.1.3 Finanzverwaltung A.1.4 Kantonales Sozialamt A.1.4.1 Sozialhilfe

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenbestand: der aktuelle und die vorangegangenen Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (nur Datum der letzten Zivilstandsänderung, Datum der Trennung und Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben b und c ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.1.4.2 Rechtsdienst

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenbestand: der aktuelle und die vorangegangenen Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (nur Datum der letzten Zivilstandsänderung, Datum der Trennung und Haushaltsnummer sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben b und c ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

(10)

H.11 Bereich Musikschule

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h (ohne Geburtsort), j, o, p, r, s und u RHG sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe b, c ARG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

H.12 Bereich Soziale Dienste

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle und die vorangegangenen Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (dabei nur das Merkmal Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe b ARG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

H.13 Stimmregister Bürgergemeinde

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h (ohne das Merkmal Geburtsort), j, o, p, r und u RHG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

H .bis Verwaltungen der gemeinsamen Behörden, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie der Zweckverbände der Einwohnergemeinden

(11)

H .3.1 Zweckverband Sozialberatung Laufental

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Gemeinden, alle Religionsgemeinschaften

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle und die vorangegangenen Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (dabei nur das Merkmal Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe b ARG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

I. Verwaltungen der Bürgergemeinden

I .bis Verwaltungen der Zweckverbände der Bürgergemeinden J. Verwaltungen der Kirchgemeinden der Landeskirchen

(12)

Gesetz

über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)

Änderung vom 23. Oktober 2014

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 180 (Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

§ 20 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

2Unentschuldigte Nichtbefolgung der Vorladung und ungebührliches Beneh- menan der Sitzung können von der Behörde mit Bussen geahndet werden.

3Wer einer Vorladung auch nach Belegung mit einer Busse nicht Folge leistet,kann polizeilich vorgeführt werden, sofern dies zur Durchführung von behördlichenBeschlüssen als erforderlich und angemessen erscheint.

§ 46a Abs. 3 (geändert)

3Für Bussen nach den §§ 20 und 58 dieses Gesetzes sind die Bestimmungen über die Ersatzfreiheitsstrafe und die gemeinnützige Arbeit nicht anwendbar.

Die maximale Bussenhöhe beträgt 1'000 Fr.

§ 58 Abs. 3 (geändert)

3Er bzw. sie sorgt für Ruhe und Ordnung. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie Personen, die die Verhandlungen stören, wegweisen und eine Versammlung, in der die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, als aufgelöst erklären.

Fehlbaren kann er bzw. sie eine Busse auferlegen.

1) In der Volksabstimmung vom 8. März 2015 angenommen. Vom Regierungsrat erwahrt am 31. März 2015.

(13)

§ 70b Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu)

Strafkompetenz, Ersatzvornahme (Überschrift geändert)

1Der Gemeinderat oder der Ausschuss gemäss Absatz 2 beurteilt Verstösse gegen die Reglemente der Gemeinde und verhängt die dort angedrohten Bus- sen.

2Durch Reglement kann vorgesehen werden, dass anstelle des Gemeindera- tes ein Ausschuss von mindestens 2 Behördemitgliedern zusammen mit einem Protokollführer oder einer Protokollführerin die Einvernahme des oder der Ver- zeigten durchführt und die Beurteilung vornimmt. Für den Ausschuss gelten die gleichen Verfahrensbestimmungen wie für den Gemeinderat.

3Der Gemeinderat oder der Ausschuss gemäss Absatz 2 kann in einer separa- ten Verfügung die Herstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten der verurteilten Person anordnen.

4Der Gemeinderat oder der Ausschuss gemäss Absatz 2 kann Urteilsgebühren bis 200 Fr. auferlegen.

5Die Bestimmungen des Ordnungsbussenverfahrens bleiben vorbehalten.

§ 81 Abs. 1 (geändert), Abs. 4 (aufgehoben)

1Bevor eine Strafe gemäss § 46a ausgesprochen wird, ist der oder die Ver- zeigte anzuhören. Diese Bestimmung gilt nicht für Bussen nach den §§ 20 und 58 dieses Gesetzes.

4Aufgehoben.

§ 81a Abs. 2 (geändert)

2Der Gemeinderat oder der Ausschuss gemäss § 70b Absatz 2 erlässt ge- genüber einer Person, die eine strafbare Verletzung eines Gemeinderegle- ments begangen hat, eine provisorische Bussenverfügung.

§ 81c (neu)

Ordnungsbussenverfahren

1Übertretungen von Gemeindereglementen können mit einer Ordnungsbusse geahndet werden, wenn sie samt Bussenbetrag in einem Reglement bezeich- net sind.

2Voraussetzungen und Verfahren richten sich sinngemäss nach dem Ord- nungsbussengesetz1) und der Ordnungsbussenverordnung2), soweit dieses Ge- setz keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

3Die Gemeinden bezeichnen als Mitarbeitende, die ermächtigt sind, Ordnungs- bussenzu erheben:

a. Inhaberinnen oder Inhaber von hoheitlicher polizeilicher Gewalt, oder

1) SR 741.03 2) SR 741.031

(14)

b. entsprechend ihrem Funktions- oder Fachbereich weitere Funktionsträge- rinnen und -träger der Gemeinden, die hoheitliche Befugnisse ausüben, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs.

4Die nach Absatz 3 ermächtigten Personen müssen nicht uniformiert sein, ha- ben sich aber gegenüber der fehlbaren Person mit einem amtlichen Ausweis zu legitimieren. Die Gemeinden sorgen für die notwendige Ausbildung.

§ 145 Abs. 3 (geändert)

3Der Bürgerrat ist befugt, Bussen im Sinne der §§ 20 und 58 auszusprechen.

Anhänge

1 Vademecum (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.1) Liestal, 23. Oktober 2014

Im Namen des Landrates der Vizepräsident: Meyer der Landschreiber: Vetter

1) Vom Regierungsrat am 9. Juni 2015 auf den 1. Juli 2015 in Kraft gesetzt.

(15)

Verordnung über Reklamen

Änderung vom 16. Juni 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 481.12 (Verordnung über Reklamen vom 29. Oktober 1996) (Stand 1. Januar 1997) wird wie folgt geändert:

§ 14 Abs. 3bis(neu), Abs. 4 (geändert)

3bisFür die Aushangdauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten gilt § 105a des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG)1).

4Sind temporäre Reklamen nicht spätestens 1 Woche nach dem Veranstal- tungstermin vollständig entfernt, können sie von der zuständigen Gemeinde- behörde ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme unverzüglich auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation beseitigt werden.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) SGS 400, GS 33.0289

(16)

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Liestal, 16. Juni 2015

Im Namen des Regierungsrates der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

(17)

Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)

Änderung vom 18. September 2014

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 400 (Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Janu- ar 1998) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

§ 105a (neu)

Aushangdauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten

1Wahl- und Abstimmungsplakate für kantonale sowie eidgenössische Wahlen und Abstimmungen dürfen frühestens 6 Wochen vor dem Urnengang aufge- stellt werden und müssen spätestens 1 Woche nach dem Urnengang vollstän- dig entfernt sein.

2Bei Widerhandlungen gegen Absatz 1 können die Wahl- und Abstimmungs- plakate von der zuständigen Gemeindebehörde ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme unverzüglich auf Kosten der verantwortlichen Person oder Or- ganisation entfernt werden.

3Für kommunale Wahlen und Abstimmungen können die Gemeinden eigene Regelungen über die Aushangdauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten er- lassen.

4Verzichten die Gemeinden auf den Erlass eigener Regelungen, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss auch für kommunale Wahlen und Abstimmungen.

Anhänge

1 Vademecum (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

1) In der Volksabstimmung vom 8. März 2015 angenommen. Vom Regierungsrat erwahrt am 31. März 2015.

(18)

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.1) Liestal, 18. September 2014

Im Namen des Landrates die Präsidentin: Stohler der Landschreiber: Vetter

1) Vom Regierungsrat am 16. Juni 2015 auf den 1. Juli 2015 in Kraft gesetzt.

(19)

Verordnung

für die Berufsbildung

Änderung vom 30. Juni 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 681.11 (Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009) (Stand 1. August 2014) wird wie folgt geändert:

§ 16 Aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Liestal, 30. Juni 2015

Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

(20)

Verordnung

über die Organisation und Durchführung der

Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung)

Änderung vom 30. Juni 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 681.16 (Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) vom 17. März 2009) (Stand 1. Juni 2013) wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 2bis(neu), Abs. 2ter(neu), Abs. 2quater(neu)

Kosten für Prüfungsmaterial und Infrastruktur (Überschrift geändert)

1Die Berufsbildungsverantwortlichen stellen ihren Lernenden für innerbetriebli- che Qualifikationsverfahren (IPA) das für die Herstellung der Prüfungsarbeiten notwendige Material sowie die erforderlichen Werkzeuge unentgeltlich zur Ver- fügung.

2Aufgehoben.

2bisDer Kanton verzichtet auf die Weiterverrechnung der Kosten für Infrastruktur und Material von zentral durchgeführten Qualifikationsverfahren an Baselbieter Berufsbildungsverantwortliche und Repetierende ohne Lehrvertrag.

2terKostensteigerungen für zentral durchgeführte Qualifikationsverfahren von mehr als 5% im Vergleich zum Durchschnitt der 3 Vorjahre sowie alle nicht jährlich anfallenden Kosten für Anschaffungen sind von der Chefexpertin oder dem Chefexperten des jeweiligen Berufs vorab dem AfBB zur Genehmigung zu unterbreiten.

2quaterNur die gemäss Absatz 2ter genehmigten Kostensteigerungen unterliegen dem Weiterverrechnungsverzicht gemäss Absatz 2bis.

(21)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Liestal, 30. Juni 2015

Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

(22)

Verordnung

über die Kinder- und Jugendhilfe

Änderung vom 30. Juni 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 850.15 (Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 2013) (Stand 1. Januar 2014) wird wie folgt geändert:

§ 27a (neu)

Indikationsstellung und kindesschutzrechtliche Anordnung im Zusam- menhang mit schulischen Massnahmen

1Sind zusätzlich zur Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen mögli- cherweise schulische Massnahmen indiziert, sind vor dem Entscheid über die Unterbringung angemessene, insbesondere auch integrative schulische Mass- nahmen unter Beiziehung der zuständigen Fachstelle zu prüfen.

§ 28 Abs. 1bis(neu), Abs. 5 (neu)

Grundsätze (§ 28a SHG) (Überschrift geändert)

1bisBei Unterhaltspflichtigen mit Beistand einer gesetzlich verpflichteten Person und bei Unterhaltspflichtigen in gefestigter Lebensgemeinschaft wird die finan- zielle Leistungskraft der gesetzlich verpflichteten Person oder der Partnerin bzw. des Partners in gefestigter Lebensgemeinschaft angemessen berücksich- tigt.

5Bei Härtefällen kann das Amt auf Gesuch der Unterhaltspflichtigen, der Min- derjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenun- terstützung sowie der jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Absatz 3 des So- zialhilfegesetzes weiterhin Ansprüche auf Beiträge haben, die Kostenbeteili- gung angemessen reduzieren.

(23)

§ 32 Abs. 1 (geändert)

Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen in gemeinsamem Haushalt, mit Beistand einer gesetzlich verpflichteten Person sowie gefestigter Lebensgemeinschaft (§ 28a Abs. 2 SHG) (Überschrift geändert)

1Die Kostenbeteiligung aufgrund der finanziellen Leistungskraft beträgt für in gemeinsamem Haushalt lebende gemeinsam Unterhaltspflichtige, Unterhalts- pflichtige mit Beistand einer gesetzlich verpflichteten Person und Unterhalts- pflichtige in gefestigter Lebensgemeinschaft mit einem massgebenden Jahreseinkommen

Aufzählung unverändert.

§ 37 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2bis(neu), Abs. 2ter(neu)

1Das massgebende Jahreseinkommen besteht aus dem im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Gesamteinkommen:

a. (geändert) beider unterhaltspflichtiger Personen oder der unterhalts- pflichtigen Person unter Beizug des anrechenbaren Gesamteinkommens des Beistands einer gesetzlich verpflichteten Person oder der Partnerin bzw. des Partners in gefestigter Lebensgemeinschaft sowie der bzw. des untergebrachten Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbei- trägen bzw. Verwandtenunterstützung im Falle von § 32;

2Das Gesamteinkommen besteht aus:

a. (geändert) dem Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte gemäss Steu- ergesetzgebung, wobei aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften das Nettoeinkommen angerechnet wird;

b. (geändert) 10% des steuerbaren Vermögens.

c. Aufgehoben.

d. Aufgehoben.

e. Aufgehoben.

f. Aufgehoben.

g. Aufgehoben.

h. Aufgehoben.

2bisDas Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften gemäss Absatz 2 Buchstabe b entspricht den steuerbaren Einkünften aus diesen Lie- genschaften abzüglich dem Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhaltskosten.

2terDas anrechenbare Gesamteinkommen der gesetzlich verpflichteten Person oder der Partnerin bzw. des Partners in gefestigter Lebensgemeinschaft beträgt 50%.

II.

Keine Fremdänderungen.

(24)

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Liestal, 30. Juni 2015

Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

(25)

Verordnung

über Schulvergütungen an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft

Änderung vom 30. Juni 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 156.11 (Verordnung über Schulvergütungen an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft vom 15. März 2005) (Stand 1. August 2013) wird wie folgt geändert:

§ 14a (neu)

Auslagenersatz für die Nutzung privater Informatikmittel

1Für die Nutzung privater Informatikmittel als Arbeitsinstrumente erhalten die Lehrpersonen der Sekundarstufen I und II pro Schuljahr einen Pauschalbeitrag.

2Der Pauschalbeitrag beträgt pro Schuljahr:

a. CHF 200.-- bei einem Pensum von 51 bis 100%;

b. CHF 100.-- bei einem Pensum von 15 bis 50%;

c. CHF 50.-- bei einem Pensum von weniger als 15%.

3Voraussetzungen für die Ausrichtung des Beitrags sind die Einhaltung der Mindestanforderungen für den Einsatz privater Geräte, welche durch das Steu- ergremium Schulinformatik (SGSI) erlassen werden, sowie die Unterzeichnung der entsprechenden Weisung.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

(26)

IV.

Diese Änderung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Liestal, 30. Juni 2015

Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

(27)

Gesetz

über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

Änderung vom 31. Oktober 2013

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 850 (Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behinder- tenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001) (Stand 1. Januar 2014) wird wie folgt geändert:

§ 28a Abs. 1ter(neu), Abs. 1quater(neu)

1terDie finanzielle Leistungskraft der Unterhaltspflichtigen bestimmt sich unter Einbezug des Beistands der gesetzlich verpflichteten Personen sowie einer an- deren Person in einer gefestigten Lebensgemeinschaft.

1quaterEine Lebensgemeinschaft gilt als gefestigt, wenn sie seit mindestens zwei Jahren besteht oder wenn ihr eines oder mehrere Kinder entsprungen sind.

Anhänge

1 Vademekum (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 2. Januar 2014. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 6. Januar 2014 für rechtskräftig erklärt.

(28)

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.2) Liestal, 31. Oktober 2013

Im Namen des Landrats die Präsidentin: Hollinger der Landschreiber: Achermann

2) Vom Regierungsrat am 30. Juni 2015 auf den 1. August 2015 in Kraft gesetzt.

(29)

Vertrag zwischen dem Kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland

Änderung vom 16. Juni 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 683.21 (Vertrag zwischen dem Kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland vom 10. Juli 2014) (Stand 1. Au- gust 2014) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis(neu), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufge- hoben)

Lehrbetriebsort in den Bezirken Arlesheim und Laufen (Überschrift geändert)

1Lernende in beruflichen Grundbildungen in den Kaufmännischen Berufen (EBA, EFZ, inklusive lehrbegleitende Berufsmaturität) mit Lehrbetriebsort in den Bezirken Arlesheim und Laufen haben die Möglichkeit, die Berufsfach- schule im Kanton Basel-Stadt zu besuchen, wenn ihr Wohnort in den Bezirken Arlesheim oder Laufen oder ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft ist.

a. Aufgehoben.

b. Aufgehoben.

c. Aufgehoben.

d. Aufgehoben.

e. Aufgehoben.

f. Aufgehoben.

g. Aufgehoben.

h. Aufgehoben.

i. Aufgehoben.

(30)

1bisLernende in beruflichen Grundbildungen im Detailhandel (EBA, EFZ) mit Lehrbetriebsort in den Bezirken Arlesheim und Laufen haben die Möglichkeit, die Berufsfachschule im Kanton Basel-Stadt zu besuchen, wenn ihr Wohnort in den Bezirken Arlesheim oder Laufen oder ausserhalb des Kantons Ba- sel-Landschaft ist oder wenn eine EFZ-Ausbildung mit lehrbegleitender Berufs- maturität erfolgt.

2Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung auf Antrag einer Schule oder einer Lehrvertragspartei.

3Aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderungen treten am 1. August 2015 in Kraft.

Liestal, 16. Juni 2015

Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

(31)

Kantonale Waldverordnung (kWaV)

Änderung vom 7. Juli 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 3 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni 19981), beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 570.11 (Kantonale Waldverordnung (kWaV) vom 22. Dezem- ber 1998) (Stand 1. April 2015) wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 4 (geändert), Abs. 5 (geändert), Abs. 6 (geändert), Abs. 7 (neu)

4Ausgleichsabgaben werden mit dem Rodungsbeginn fällig. Die Direktion kann Ausnahmen bewilligen.

5Die Ausgleichsabgaben sind einem gesonderten Bilanzkonto zuzuweisen, so dass die Zweckbindung an Walderhaltungsmassnahmen gewahrt bleibt.

6Die Vergabe der Mittel erfolgt nach Massgabe des Gesetzes vom 3. Juni 19992) über öffentliche Beschaffungen.

7Die Vergabe der Mittel erfolgt im Sinne der Projektfinanzierung und nicht im Sinne einer Finanzierung von Daueraufgaben. Im Sinne der Projektfinanzie- rung können z.B. sein: Provenienzenversuche, Erstellen von Waldwiesen und -buchten, Ausweitung des Meteorologiemessnetzes, Forschungsprojekte, So- forthilfe nach Waldkatastrophen.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) SGS 570, GS 33.0486 2) SGS 420, GS 33.1062

(32)

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Liestal, 7. Juli 2015

Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

(33)

Verordnung

zum Polizeigesetz

Änderung vom 18. August 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 700.11 (Verordnung zum Polizeigesetz vom 9. Februar 1999) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

§ 6c Abs. 1

1Folgende Gemeinden verfügen über die Kompetenz zur Kontrolle des ruhen- den Verkehrs im Ordnungsbussenverfahren (§ 7 Buchstabe a Polizeigesetz1)):

2a. (neu) Arisdorf, II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

Liestal, 18. August 2015 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

der Landschreiber: Vetter

1) GS 32.778, SGS 700

(34)

Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)

Änderung vom 4. Juni 2015

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 400 (Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Janu- ar 1998) (Stand 1. Juli 2015) wird wie folgt geändert:

§ 119 Abs. 3 (geändert)

3Bei Bauvorhaben, die auch eine Bewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone benötigen, ist dieses Bewilligungsverfahren das Leitverfahren. Bei Bauvorhaben, die auch eine Konzession des Kantons benötigen, ist das Kon- zessionsverfahren das Leitverfahren.

§ 119a (neu)

Verfahrenskoordination und einheitliche Rechtsmittelinstanz

1Bei koordinierten Verfahren gemäss § 119 sind die koordiniert ergehenden Verfügungen oder Entscheide mehrerer Behörden bei einer einheitlichen Rechtsmittelinstanz anfechtbar. Es handelt sich dabei um diejenige Rechtsmit- telinstanz, welche gemäss der spezifischen Gesetzgebung Rechtsmittelinstanz für Verfügungen und Entscheide im Leitverfahren ist.

2Die Rechtsmittelinstanz nimmt eine Überprüfung hinsichtlich Rechtsverletzun- gen einschliesslich der Überschreitung, Unterschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens vor sowie hinsichtlich unrichtiger oder unvollständiger Feststel- lung des Sachverhalts und Unangemessenheit.

Anhänge

1 Vademecum (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 6. August 2015. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 7. August 2015 für rechtskräftig erklärt.

(35)

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.1) Liestal, 4. Juni 2015

Im Namen des Landrats die Präsidentin: Stohler der Landschreiber: Vetter

1) Vom Regierungsrat am 25. August 2015 auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzt.

(36)

Verordnung

über die Gebühren des Sicherheitsinspektorats

Änderung vom 25. August 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 144.271 (Verordnung über die Gebühren des Sicherheitsin- spektorates vom 26. April 1994) (Stand 1. Oktober 2009) wird wie folgt geän- dert:

§ 1 Abs. 1 (geändert)

1Diese Verordnung regelt die Gebühren des Sicherheitsinspektorats für Tätig- keiten, die dem Kanton beim Vollzug der Störfallverordnung1), der Einschlies- sungsverordnung2), der Freisetzungsverordnung3) und der Gefahrgutbeauftrag- tenverordnung4) überbunden werden.

§ 2 Abs. 1

1Das Sicherheitsinspektorat erhebt Gebühren für folgende Tätigkeiten:

d. (geändert) besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs der Ge- setzgebung über den Katastrophenschutz,

e. (neu) Kontrolle des Vollzugs der Gefahrgutbeauftragtenverordnung5). II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) StFV, SR 814.012 2) ESV, SR 814.912 3) FrSV, SR 814.911 4) GGBV, SR 741.622 5) GGBV; SR 741.622

(37)

IV.

Diese Änderung tritt per 31. August 2015 in Kraft.

Liestal, 25. August 2015 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

der Landschreiber: Vetter

(38)

Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL)

Änderung vom 29. Januar 2015

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 780 (Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) vom 27. Februar 1991) (Stand 1. Oktober 2014) wird wie folgt geändert:

§ 34 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (aufgehoben)

Beratung in Fragen der umweltverträglichen Bewirtschaftung (Über- schrift geändert)

1Der Kanton sorgt dafür, dass die landwirtschaftlichen Betriebe und die Gärt- nereien in Fragen der umweltverträglichen Bodenbewirtschaftung und Dün- gung beraten werden. Die Beratung ist kostenlos.

2Die Gemeinden und der Kanton beraten die Bewirtschafterinnen und Bewirt- schafter von Familien- und Pflanzlandgärten in gleicher Weise.

3Aufgehoben.

4Aufgehoben.

Anhänge

1 Vademecum (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 2. April 2015. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 7. April 2015 für rechtskräftig erklärt.

(39)

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.2) Liestal, 29. Januar 2015

Im Namen des Landrats die Präsidentin: Stohler der Landschreiber: Vetter

2) Vom Regierungsrat am 8. September 2015 rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.

(40)

Gesetz

über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011

Vom 25. Juni 2015

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 19841), beschliesst:2)

I.

§ 1 Zweck

1Dieses Gesetz bezweckt die Nachzahlung von Beiträgen an Pflegeleistungen gemäss §§ 15a ff. des Einführungsgesetzes vom 25. März 19963) zum Bundes- gesetz über die Krankenversicherung für das Jahr 2011.

§ 2 Anspruchsberechtigte Personen

1Einen Anspruch auf Nachzahlungen haben Personen, die im Jahr 2011 Be- wohnerin oder Bewohner eines Alters- und Pflegeheims waren, soweit sie während des Heimaufenthalts Wohnsitz im Kanton hatten.

2Personen, welche zur Deckung ihrer Heimkosten Ergänzungsleistungen be- zogen haben, haben keinen Anspruch auf Nachzahlungen für den entspre- chenden Zeitraum.

§ 3 Erben von anspruchsberechtigten Personen

1Einen Anspruch auf Nachzahlungen haben auch die Erben von Personen, die gemäss § 2 einen Anspruch gehabt hätten, jedoch vor dem Ende der Antrags- frist verstorben sind.

2Die Erben haben den Anspruch mit einer Erbbescheinigung zu belegen.

1) SGS 100, GS 29.276

2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 27.August 2015. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 28. August 2015 für rechtskräftig erklärt.

3) SGS 362, GS 32.474

(41)

§ 4 Höhe des Anspruchs

1Die Höhe der Nachzahlung beträgt für jeden Pflegetag in der entsprechenden Pflegebedarfsstufe:

a. in der Stufe 4 CHF 4.80:

b. in der Stufe 5 CHF 13.70:

c. in der Stufe 6 CHF 22.50;

d. in der Stufe 7 CHF 31.40;

e. in der Stufe 8 CHF 37.80;

f. in der Stufe 9 CHF 42.60;

g. in der Stufe 10 CHF 47.50;

h. in der Stufe 11 CHF 53.30;

i. in der Stufe 12 CHF 58.20;

2Für Pflegetage in den Pflegebedarfsstufen 0 bis 3 besteht kein Anspruch auf Nachzahlungen.

§ 5 Vollzug

1Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vollzieht dieses Gesetz.

§ 6 Personendaten

1Die Alters- und Pflegeheime, die Gemeinden und die Sozialversicherungsan- stalt stellen der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Daten zur Ver- fügung, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt.

2Der Kanton entschädigt die Alters- und Pflegeheime für den Aufwand, der die- sen bei der Bereitstellung der Daten gemäss Absatz 1 entsteht.

§ 7 Antragsfrist

1Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bezeichnet eine Frist von min- destens 3 Monaten, innert welcher die anspruchsberechtigten Personen gemäss §§ 2 und 3 ihren Anspruch geltend machen können.

2Die Frist gemäss Absatz 1 wird im Amtsblatt veröffentlicht.

3Personen, die innert der Frist gemäss Absatz 1 keinen Antrag auf eine Nach- zahlung stellen, haben ihren Anspruch verwirkt.

§ 8 Antrag

1Der Antrag ist schriftlich durch Einreichung des vollständig ausgefüllten und von der anspruchsberechtigten oder einer bevollmächtigten Person unterzeich- neten Antragsformulars zu stellen.

(42)

2Stellen die Erben einer anspruchsberechtigten Person einen Antrag, so ist dieser von allen auf der Erbbescheinigung aufgeführten Erben oder deren Be- vollmächtigten zu unterzeichnen.

3Mehrere Erben haben eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen, an welche oder welchen der Schriftverkehr rechtsgültig zugestellt werden kann.

Unterlassen sie dies, kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.

§ 9 Verfügung und Rechtsmittelverfahren

1Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion erlässt eine Verfügung über die Höhe der Nachzahlung.

2Gegen die Verfügung gemäss Absatz 1 kann bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Einsprache erhoben werden.

§ 10 Auszahlung

1Nach Rechtskraft der Verfügung gemäss § 9 Absatz 1 zahlt die Volkswirt- schafts- und Gesundheitsdirektion die Nachzahlung auf ein vom Antragsteller bezeichnetes Konto aus.

2Sind die Erben anspruchsberechtigt, erfolgt die Auszahlung gesamtheitlich auf ein von allen Erben gemeinsam bezeichnetes Konto.

3Die Aufteilung der Nachzahlung unter mehreren Erben wird von diesen unter- einander geregelt und ist nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend die Nachzahlung von Pflegebeiträgen.

§ 11 Finanzierung

1Die Kosten für die Nachzahlung werden zur Hälfte vom Kanton und zur Hälfte von den jeweiligen Wohngemeinden der anspruchsberechtigten Personen gemäss § 2 getragen.

2Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion stellt den Gemeinden ihren Anteil in Rechnung.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

(43)

IV.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes1) sowie dessen Ausserkrafttreten nach rechtskräftigem Abschluss aller Verfahren.

Liestal, 25. Juni 2015 Im Namen des Landrats die Präsidentin: Myrta Stohler der Landschreiber: Peter Vetter

1) Vom Regierungsrat am 15. September 2015 rückwirkend auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzt.

(44)

Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV)

Änderung vom 15. September 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 111.11 (Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) vom 13. Mai 2014) (Stand 1. Juli 2015) wird wie folgt geändert:

Anhänge

II Abfragerechte (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 15. September 2015 in Kraft.

Liestal, 15. September 2015 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

der Landschreiber: Vetter

(45)

1 Stand 15. September 2015 (wg. GS 2015.054), in Kraft seit 15. September 2015.

Anhang II: Abfragerechte

A. Direktionen und ihre Dienststellen A.1 Finanz- und Kirchendirektion A.1.1 Generalsekretariat

A.1.2 Finanzkontrolle A.1.3 Finanzverwaltung A.1.4 Kantonales Sozialamt A.1.4.1 Sozialhilfe

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenbestand: der aktuelle und die vorangegangenen Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (nur Datum der letzten Zivilstandsänderung, Datum der Trennung und Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben b und c ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.1.4.2 Rechtsdienst

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenbestand: der aktuelle und die vorangegangenen Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (nur Datum der letzten Zivilstandsänderung, Datum der Trennung und Haushaltsnummer sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben b und c ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

(46)

E.3 Bereich IV-Stelle Basel-Landschaft

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e (ohne Allianzname, Aliasname und anderer Name), f, g (nur Wohn- adresse), h (nur Geburtsdatum), j, m, n, o, p, q, r, s, und u RHG sowie

§ 2 Absatz 3 Buchstabe c ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

F. Basellandschaftliche Pensionskasse F .bis Krebsregister beider Basel

G. Geschäftsstelle des Tarifverbundes Nordwestschweiz

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e (ohne Allianzname, Aliasname, Anderer Name), f, g, h (ohne Ge- burtsort), j, o, p, q, r, und u RHG

Kantonaler Personenidentifikator: Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

H. Verwaltungen der Einwohnergemeinden H.1 Einwohnerkontrollen

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k, l, m, n, o, p, r und u RHG, Artikel 7 RHG (dabei nur die Merkmale Datum der letzten Zivilstandsänderung, Datum der Trennung und Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe b ARG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

(47)

Dienstordnung

der Finanz- und Kirchendirektion

Änderung vom 15. September 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 142.11 (Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion vom 21. Dezember 1999) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1

1Die Direktion umfasst folgende Dienststellen:

g. (geändert) Kantonales Sozialamt, h. (neu) Zentrale Informatik.

§ 7 Abs. 1

1Das Generalsekretariat ist in folgende Einheiten gegliedert:

b. Aufgehoben.

c. Aufgehoben.

§ 9 Abs. 1

1Die Steuerverwaltung ist wie folgt gegliedert:

f. (geändert) Logistik und Projekte;

1. Aufgehoben.

2. Aufgehoben.

3. Aufgehoben.

4. Aufgehoben.

§ 13a (neu) Zentrale Informatik

1Die Zentrale Informatik ist wie folgt gegliedert:

a. Leitung,

(48)

b. Informatikplanung und -koordination (IPK), c. Application Management,

d. Infrastructure Management, e. Customer Services.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt per 1. Oktober 2015 in Kraft.

Liestal, 15. September 2015 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

der Landschreiber: Vetter

(49)

Bildungsgesetz

Änderung vom 25. Juni 2015

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 640 (Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002) (Stand 1. Au- gust 2014) wird wie folgt geändert:

§ 98 Abs. 1

1Der Kanton leistet Beiträge:

c. (geändert) an die Kosten von Überbetrieblichen Kursen durch um 100%

erhöhte Pro-Kopf- und Kurstag-Beiträge gemäss den im Anhang der in- terkantonalen Berufsfachschulvereinbarung vom 22. Juni 20062) definier- ten Ansätzen.

d. Aufgehoben.

Anhänge

1 Vademecum (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 27. August 2015. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 2. September 2015 für rechtskräftig erklärt.

2) SGS 681.22, GS 36.0854

(50)

IV.

Diese Änderung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Liestal, 25. Juni 2015 Im Namen des Landrats die Präsidentin: Stohler der Landschreiber: Vetter

Referenzen

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