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Chronologische Gesetzessammlung

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(1)

Die beiliegende Broschüre Nr. 11 des Bandes 2014 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

2014.096 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV). Änderung vom 23.

September 2014

2014.097 Verordnung über den Pflanzenbau. Änderung vom 23. September 2014 2014.098 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft. Änderung vom 10. April 2014 2014.099 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Landrats

(Landratsgesetz). Änderung vom 10. April 2014

2014.100 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats). Änderung vom 10. April 2014 2014.101 V e r o r d n u n g ü b e r d i e P r ä m i e n v e r b i l l i g u n g i n d e r

Krankenpflegeversicherung. Änderung vom 30. September 2014

Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung finden Sie auch auf der homepage des Kantons Basel-Landschaft unter www.bl.ch/gs, die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung unter www.bl.ch/lex.

Gegen Kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten.

Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. – Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

(2)

1 GS 2014.043, SGS 111.11

Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV)

Änderung vom 23. September 2014

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Die Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) vom 17. März 2009 wird wie1 folgt geändert:

Anhang II: Abfragerechte

H. Verwaltungen der Einwohnergemeinden H.1 Einwohnerkontrollen

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Reli- gionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k, l, m, n, o, p, r und u RHG, Artikel 7 RHG (dabei nur die Merkmale Datum der letzten Zivilstandsänderung, Datum der Trennung und Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe b ARG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

H.2 Bereich Vermögens- und Schuldenverwaltung

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Reli- gionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h (ohne das Merkmal Geburtsort), j, k (ohne die Merkmale Trennung und Auflösungsgrund), o, p, r und u RHG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

(3)

H.3 Gemeindepolizei

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Reli- gionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e, f, g, h, j, o und u RHG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

H.4 Kindergarten und Primarschule

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Reli- gionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h (ohne das Merkmal Geburtsort), j, k (ohne das Merkmal Auflö- sungsgrund), l, m, o, p, q, r und u RHG, sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b ARG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

H.5 Bereich Schwimmbad und Eissporthalle

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Reli- gionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e, f, g, h (ohne das Merkmal Geburtsort), j, o und u RHG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

H.6 Bereich Friedhof und Bestattung

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Reli- gionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e, f, g, h (ohne das Merkmal Geburtsort), j, o und u RHG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

H.7 Bereich Hundehaltung

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Reli- gionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e, f, g, h (ohne das Merkmal Geburtsort), j, o, p, r und u RHG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

(4)

Protokollierung: vollständig H.8 Bereich Zivilschutz

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d e, f, g, h, i, j, k (ohne das Merkmal Auflösungsgrund), o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (dabei nur das Merkmal Haushaltsnummer) sowie

§ 2 Absatz 3 Buchstabe b, c ARG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

H.9 Bereich übrige zivile Sicherheit / Regionaler Führungsstab Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Reli- gionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d e, f, g, h (ohne Geburtsort), m, o, p, r und u RHG, Artikel 7 RHG (dabei nur das Merkmal Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b ARG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

H.10 Bereich Feuerwehr

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h (ohne Geburtsort), j, m, n, o, p, q, r und u RHG sowie Artikel 7 RHG (dabei nur das Merkmal Haushaltsnummer).

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

H.11 Bereich Musikschule

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h (ohne Geburtsort), j, o, p, r, s und u RHG sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe b, c ARG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

(5)

H.12 Bereich Soziale Dienste

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Reli- gionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle und die vorangegangenen Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (dabei nur das Merkmal Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe b ARG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

H.13 Stimmregister Bürgergemeinde

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h (ohne das Merkmal Geburtsort), j, o, p, r und u RHG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

II.

Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

Liestal, 23. September 2014 Im Namen des Regierungsrates der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

(6)

1 GS 37.0488, SGS 516.31

Verordnung

über den Pflanzenbau

Änderung vom 23. September 2014

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Die Verordnung vom 19. April 2011 über den Pflanzenbau wird wie folgt geän-1 dert:

§ 8 Absätze 6 und 7

Eine im Rebbaukataster vermerkte Rebparzelle über 400 m darf nicht in

6 2

Einzelparzellen oder Bewirtschaftungsparzellen von 400 m oder weniger aufge-2 teilt werden.

Eine mit Reben unbestockte zusammenhängende Fläche darf nicht in Bewirt-

7

schaftungsparzellen von 400 m oder weniger aufgeteilt und anschliessend mit2 Reben bepflanzt werden.

§ 14 Absätze 1 und 2

Als «Auslese», «Sélection» kann ein W ein mit kontrollierter Ursprungsbezeich-

1

nung bezeichnet werden, den die Produzentin oder der Produzent hervorheben will.

Pro Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung, gegebenenfalls ergänzt durch

2

die kantonalen Zusatzbezeichnungen, darf pro Betrieb nur ein Los als Auslese bezeichnet werden.

§ 15a Spätlese

W ein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Trauben deren natürliches Mostgewicht mindestens 3 °Oe über dem Betriebsdurchschnitt der W einbezeich- nung der verwendeten Sorten liegt. Als W einbezeichnung gilt die Kontrollierte Ursprungsbezeichnung, gegebenenfalls ergänzt durch die kantonalen Zusatzbe- zeichnungen.

(7)

1 1 Milliäquivalent entspricht 0.06 g/l flüchtiger Säure.

§ 15b Beerenauslese

W ein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, erzeugt aus Trauben mit Edelfäu- lebefall mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von mindestens 110 °Oe.

Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

§ 15c Reserve, Réserve

W ein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahrs für Rotweine bzw. von 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahrs für W eissweine auf den Markt gelangt.

§ 19 Absätze 1, 4 und 5

Die Höchstmenge geernteter Trauben, die für W eine mit kontrollierter Ur-

1

sprungsbezeichnung bestimmt sind, beträgt:

a. 1.4 kg / m für weisse Sorten,2 b. 1.0 kg / m für rote Sorten.2

aufgehoben

4

Überschreitet der Traubenertrag die Höchstmenge, wird der gesamte Ertrag

5

dieser Sorte und Gemeinde der betroffenen Bewirtschafterin/des betroffenen Bewirtschafters in eine tiefere W einklasse herabgesetzt.

§ 20 Absätze 2 bis 5

Roséwein muss mindestens zu 90% aus Rot- und Roséwein bestehen und darf

2

höchstens 10% W eisswein beinhalten.

Oeil de Perdrix ist Roséwein mit KUB/AOC, hergestellt aus Trauben der Sorte

3

Blauburgunder. Er darf ausschliesslich mit bis zu 10% Grau- oder W eissburgun- der oder deren Mischung verschnitten werden.

W eine mit KUB/AOC dürfen maximal um 2.5 Volumenprozent Alkohol auf

4

maximal 15 Volumenprozent Gesamtalkoholgehalt angereichert werden.

Der Gehalt an flüchtiger Säure für W eine, die nach einem besonderen Verfah-

5

ren hergestellt wurden, darf folgende W erte nicht überschreiten:

a. 30 Milliäquivalent pro Liter bei Süsswein (mehr als 45 g/l Restzuckergehalt)1 b. 35 Milliäquivalent pro Liter bei Eiswein.

II.

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2014 in Kraft.

Liestal, 23. September 2014 Im Namen des Regierungsrates der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

(8)

Anhang

Die für die W einherstellung zugelassenen Rebsorten gemäss § 16 Absatz 1 sind:

Bacchus Lemberger (Blaufränkisch)

Bianca Léon Millot

Blauburgunder Malbec

Cabernet blanc (VB 91-26-01) Mara (RAC 3022, C41)

Cabernet Carbon Maréchal Foch

Cabernet Cortis Merlot

Cabernet Cubin Muscat bleu

Cabernet Dorsa Muscat Oliver

Cabernet Jura Nobling

Cabernet Mitos Ortega

Cabernet Sauvignon Pinot blanc

Cabertin, VB 91-26-18 Pinot gris

CAL 1-28 Prior

CAL 1-36 Räuschling

Carminoir Regent

Chardonnay Reichensteiner

Charmont Riesling

Dakapo Riesling-Sylvaner

Deckrot Sauvignon blanc

Diolynoir Sauvignon Soyhières, VB 32-7

Dornfelder Seyval blanc

Dunkelfelder Solaris

Elbling Souvignier gris, FR 392-83

Galotta St. Laurent

Gamaret Syrah

Garanoir VB Cal 6-04 N5

Gewürztraminer Vernatsch (Blauer Trollinger)

Gutedel Versuchssorten rot

Interspezifische rot Versuchssorten weiss Interspezifische weiss Zala Gyöngye

Johanniter Zweigelt

Kerner

(9)

1 In der Volksabstimmung vom 28. September 2014 angenommen.

2 GS 29.276, SGS 100 3 Noch nicht erfolgt.

Verfassung

des Kantons Basel-Landschaft

Änderung vom 10. April 20141

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 wird wie folgt2 geändert:

§ 68 Konstituierung

Der Landrat wählt aus seiner Mitte das Präsidium und zwei Vizepräsidien für ein Jahr.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt auf den 1. Juli 2015 in Kraft und bedarf der Gewährleistung durch den Bund .3

Liestal, 10. April 2014 Im Namen des Landrates die Präsidentin: Hollinger der Landschreiber: Vetter

(10)

1 In der Volksabstimmung vom 28. September 2014 angenommen.

2 GS 32.58, SGS 131 3 SR 131, Art. 9

Gesetz

über die Organisation und Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz)

Änderung vom 10. April 20141

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 21. November 1994 über die Organisation und die Geschäfts-2 führung des Landrats (Landratsgesetz) wird wie folgt geändert:

§ 4 Absätze 2 und 3

W er verhindert ist, entschuldigt sich vor Beginn der Sitzung bei der Landes-

2

kanzlei zuhanden des Landratspräsidiums.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Sitzungen der Geschäfts-

3

leitung, der Kommissionen und der Fraktionen.

§ 6 Absatz 3 Buchstabe a

Dem Amtsgeheimnis unterstehen insbesondere:

3

a. Personendaten in Begnadigungsakten;

§ 9 Absatz 1 und Absatz 3bis

In Einbürgerungsakten kann Einsicht genommen werden im Rahmen der

1bis

Bekanntgabe von Personendaten gemäss Eidgenössischem Einbürgerungs- gesetz .3

Bestehen über den Umfang des Akteneinsichtsrechts Meinungsverschiedenhei-

3

ten, entscheidet die Geschäftsleitung nach Anhören des Regierungsrats.

§ 10 Absatz 1

Jedes Ratsmitglied erhält zur W ahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben Aus-

1

kunft bei der Landeskanzlei, bei der Finanzkontrolle, beim Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat und bei den Direktionen.

(11)

§ 12 Organe des Landrats Die Organe des Landrats sind:

a. das Landratspräsidium, b. die zwei Vizepräsidien, c. die Geschäftsleitung, d. die Kommissionen, f. die Fraktionen.

§ 13 Landratspräsidium

Das Landratspräsidium hat folgende Aufgaben:

1

a. Vorbereitung der Traktandenliste nach Rücksprache mit dem Regierungsrat;

b. Leitung der Sitzungen des Landrats und der Geschäftsleitung;

c. Vertretung des Landrats nach aussen, insbesondere gegenüber dem Regie- rungsrat.

Der Landrat kann dem Landratspräsidium weitere Aufgaben übertragen.

2

§ 14 Vizepräsidien

Die Vizepräsidien haben folgende Aufgaben:

1

a. Stellvertretung des Landratspräsidiums bei Abwesenheit. Das erste Vize- präsidium, und wenn dieses verhindert ist, das zweite Vizepräsidium über- nimmt die Leitung der Sitzungen des Landrats, stimmt mit und fällt bei Gleichheit der Stimmen den Stichentscheid.

b. Unterstützung des Landratspräsidiums bei der Erfüllung der präsidialen Aufgaben.

Der Landrat kann den Vizepräsidien weitere Aufgaben übertragen.

2

§ 15 Aufgehoben

§ 16 Aufgehoben

§ 16a Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung des Landrats besteht aus dem Landratspräsidium, den

1

Vizepräsidien sowie den Fraktionspräsidien.

Die Fraktionspräsidien können sich in der Geschäftsleitung vertreten lassen.

2

Die Geschäftsleitung hat folgende Aufgaben:

3

a. sie wählt das Präsidium und das Vizepräsidium der Kommissionen, wobei die Fraktionen ein Vorschlagsrecht besitzen;

(12)

b. sie wählt die Mitglieder der Spezialkommissionen, wobei die Fraktionen ein Vorschlagsrecht besitzen;

c. sie wählt fünf Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen, wobei die Fraktionen ein Vorschlagsrecht besitzen;

d. sie entscheidet über die Rückweisung von Vorlagen und Vorstössen aus formellen Gründen;

e. sie beschliesst über die inneren Angelegenheiten des Landrats;

f. sie entwirft das Budget für Parlamentsaufwendungen und entscheidet über den Vollzug von bewilligten Ausgaben;

g. sie berät die Verfahrenspostulate und stellt dem Landrat Antrag.

h. sie legt die Traktandenliste des Landrats fest;

i. sie berät das Vorgehen bei politisch schwierigen Fragen;

j. sie entscheidet über die Teilnahme der Gerichtspräsidien an den Landratssit- zungen (§ 54 dieses Gesetzes).

Der Landrat kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.

4

Der Landschreiber oder die Landschreiberin nimmt mit beratender Stimme an

5

den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.

§ 17 Absätze 1 und 5bis

Ständige Kommissionen können Berichte zu Motionen und Postulaten ab-

1bis

schliessend behandeln und Vorstösse abschreiben, wenn die entsprechenden Beschlüsse ohne Gegenstimme erfolgen.

Der Regierungsrat informiert die ständigen Kommissionen über folgende

5

bevorstehende Geschäfte:

a. Gesetzesvorlagen,

b. Staatsvertragsverhandlungen,

c. Finanzbeschlüsse über neue Ausgaben,

d. W esentliche Kostenüberschreitungen bei Verpflichtungskrediten, e. Zusatz- und Nachtragskreditbegehren,

f. Grundlegende Pläne der staatlichen Tätigkeiten.

§ 19 Absatz 2

Die Mitglieder des Regierungsrats können sich durch Sachverständige aus der

2

Verwaltung begleiten oder durch diese im Einverständnis mit dem Kommissions- präsidium vertreten lassen.

§ 21 Absätze 2 und 3

Für Angelegenheiten im Bereich der Justizverwaltung obliegt diese Verpflich-

2

tung den Präsidien des Kantonsgerichts.

Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Pflicht zur Auskunftserteilung

3

oder zur Herausgabe von Akten, so entscheidet die Geschäftsleitung nach

(13)

Anhören des Regierungsrats beziehungsweise des zuständigen Gerichts. Die Anrufung der Geschäftsleitung steht auch den einzelnen Kommissionsmitglie- dern zu.

§ 26 Aufgaben

Die Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte, bereiten die W ahlen vor und unter- breiten W ahlvorschläge.

§ 27 Absätze 1, 2 , 3bis

Die Fraktionen werden im Verhältnis zu ihrer Stärke berücksichtigt:

1

a. bei der W ahl der Geschäftsleitungsmitglieder;

b. bei der W ahl der Präsidien, des Vizepräsidiums sowie der übrigen Mitglieder der Kommissionen.

Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen kann für den

2 bis

Rest der Amtsdauer stattfinden, wenn der Landrat mit zwei Dritteln der Stimmen zustimmt.

Der Turnus bei der Bestellung des Landratspräsidiums und der Vizepräsidien

3

richtet sich soweit wie möglich nach der Stärke der Parteien entsprechend der Mandatsverteilung bei den Landratswahlen der letzten 16 Jahre.

§ 29 Absatz 1 Buchstabe b

Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können für die Beratung eines

1

Geschäfts beigezogen werden:

b. in der Geschäftsleitung auf deren Beschluss.

§ 30 Absatz 1 Buchstaben b und e

Die Landeskanzlei steht dem Landrat und seinen Organen sowie den Ratsmit-

1

gliedern für Dienstleistungen zur Verfügung. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

b. sie führt die Kanzleigeschäfte und das Protokoll der Sitzungen des Landrats, der Geschäftsleitung und der Kommissionen;

e. sie berät die Ratsmitglieder, insbesondere das Landratspräsidium sowie die Kommissionspräsidien, in fachlichen Belangen und in Verfahrensfragen.

§ 31 Absatz 1

Das Landratspräsidium, die Geschäftsleitung und die Kommissionen können

1

dem Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat unmittelbar Aufträge erteilen.

§ 33 Absatz 1

Durch Beschluss der Gesamtkommission können die landrätlichen Kommissio-

1

nen auswärtigen Sachverständigen selbständig Aufträge erteilen. Solche Auf- träge bedürfen der Genehmigung durch die Geschäftsleitung.

(14)

1 GS 28.436, SGS 140

§ 37 Absatz 2

Der Landrat überweist Verfahrenspostulate an die Geschäftsleitung oder an

2

eine Kommission. Die Geschäftsleitung oder die Kommission ist verpflichtet, dem Landrat innert drei Monaten seit der Überweisung entweder die verlangte Vorlage zu unterbreiten oder Bericht zu erstatten.

§ 38 Absatz 2

Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation schriftlich innerhalb von drei

2

Monaten.

§ 42 Absatz 1

Der Regierungsrat, das Kantonsgericht, die Geschäftsleitung und die Kommis-

1

sionen unterbreiten dem Landrat die Geschäfte in Form von Vorlagen oder Berichten.

§ 43 Rückzug

Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können ihre Vorlagen, nachdem sie den Ratsmitgliedern zugestellt worden sind, nur mit Zustimmung der Geschäfts- leitung zurückziehen.

§ 46a Beteiligungsbericht

Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat den Beteiligungsbericht für die

1

Beteiligungen gemäss § 47a des Gesetzes vom 6. Juni 1983 über die Organisa-1 tion des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisa- tionsgesetz) zur Kenntnis.

Der Beteiligungsbericht enthält die Eigentümerziele und deren Erreichung

2

sowie die wichtigsten Fakten und Entwicklungen der Beteiligungen inklusive Mandatsvergütungen an die Kantonsvertreter.

§ 48 Weiterleitung oder Beantwortung von Petitionen durch die zuständige Kommission oder die Geschäftsleitung

Die zuständige Kommission oder die Geschäftsleitung kann Petitionen, deren

1

Behandlung nicht in die Kompetenz des Landrats fällt, an die zuständige Behör- de weiterleiten.

Das Kommissionspräsidium entscheidet im Sinne einer vorsorglichen Mass-

2

nahme über den vorläufigen Strafantritt oder die vorläufige Strafentlassung:

a. bei Gesuchen um teilweisen oder vollständigen Erlass einer unbedingten Freiheitsstrafe;

b. bei Gesuchen um Umwandlung einer unbedingten in eine bedingte Gefäng- nisstrafe.

(15)

Die Kommission oder die Geschäftsleitung kann Petitionen mit offensichtlich

3

abwegigem Inhalt abschliessend beantworten.

Die Kommission oder die Geschäftsleitung kann bestimmte Petitionen unter

4

Benachrichtigung des Petenten oder der Petentin unmittelbar dem Ombudsman unterbreiten.

Die Kommission oder die Geschäftsleitung gibt dem Landrat von Fällen gemäss

5

Absätzen 1, 3 und 4 Kenntnis.

§ 49 Absatz 1

Der Landrat versammelt sich zu ordentlichen Sitzungen auf eigenen Beschluss

1

oder auf Beschluss der Geschäftsleitung.

§ 51 Sanktionen gegenüber Ratsmitgliedern

Das Landratspräsidium ermahnt Ratsmitglieder, welche die Beratungen stören

1

oder auf andere W eise gegen dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung ver- stossen.

In schweren Fällen oder bei fortgesetzten Verstössen ist das Landratspräsidi-

2

um befugt:

a. dem Ratsmitglied einen Verweis zu erteilen;

b. das Ratsmitglied von der laufenden Landratssitzung auszuschliessen.

In wiederholten, schweren Fällen ist die Geschäftsleitung befugt, Ratsmitglieder

3

von weiteren Landratssitzungen auszuschliessen.

Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Sitzungen der Geschäftsleitung

4

und der Kommissionen.

§ 52 Absatz 1

Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrats von Amtes wegen teil.

1

Regierungsräte und Regierungsrätinnen, die verhindert sind, entschuldigen sich vor Beginn der Sitzung beim Landratspräsidium.

§ 54 Teilnahme von Gerichtspräsidien

Das Präsidium des Kantonsgerichts nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen

1

des Landrats zum Voranschlag, zur Rechnung und zum Amtsbericht der Ge- richte teil.

Die Geschäftsleitung kann die Abteilungspräsidien des Kantonsgerichts für die

2

Beratung von Justizgeschäften zu den Landratssitzungen beiziehen.

Die Gerichtspräsidien haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu

3

stellen.

§ 55 Absatz 4

W er die Verhandlungen stört, kann nach vorheriger Ermahnung auf Anweisung

4

des Landratspräsidiums von den W eibeln weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden.

(16)

§ 56 Absatz 1

Die Vertreter und Vertreterinnen der Medien erhalten grundsätzlich jene Unter-

1

lagen, die auch den Ratsmitgliedern zugestellt werden. Die Geschäftsleitung regelt die Ausnahmen.

§ 58 Absätze 1 bis 3

W ahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit nicht die Geschäftsleitung

1

W ahlbehörde ist.

Entspricht die Zahl der Vorgeschlagenen der Zahl der zu W ählenden, so kann

2

der Landrat Stille W ahl beschliessen. In diesem Fall erklärt das Landratspräsidi- um die Vorgeschlagenen für gewählt.

Stille W ahl ist ausgeschlossen bei der Bestellung:

3

a. des Präsidiums und der Vizepräsidien des Landrats;

b. des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Regierungsrates.

§ 60 Buchstabe a.bis

a. die Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen;bis Untertitel nach § 60

II. Geschäftsprüfungskommission, Interparlamentarische Geschäftsprüfungs- kommissionen, Finanzkommission und andere Kommissionen

§ 61 Absatz 1 Buchstabe b

Der Geschäftsprüfungskommission obliegen folgende Aufgaben;

1

b. sie prüft den Amtsbericht im Rahmen des Jahresberichts des Regierungs- rates sowie die Amtsberichte der kantonalen Gerichte und der selbständigen Verwaltungsbetriebe, erstattet dem Landrat Bericht und stellt ihm Antrag über die Genehmigung.

§ 61a Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen Soweit in den Staatsverträgen nichts anders vorgesehen, haben die eingesetz-

1

ten Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen folgende Auf- gaben:

a. sie überprüfen den Vollzug der Staatsverträge und erstatten den Parlamen- ten Bericht;

b. sie prüfen Geschäftsbericht und Jahresrechnung der Interkantonalen In- stitutionen und nehmen den Revisionsbericht zur Kenntnis;

c. sie lassen sich von den Leitungs- und Aufsichtsorganen der interkantonalen Institutionen rechtzeitig und umfassend informieren;

(17)

1 GS 33.823, SGS 104

d. sie können den Parlamenten Änderungen der Staatsverträge, die deren Genehmigung unterliegen, oder besondere oberaufsichtsrechtliche Mass- nahmen beantragen.

Jedes Parlament der Vereinbarungskantone kann den Interparlamentarischen

2

Geschäftsprüfungskommissionen im Rahmen des Oberaufsichtsrechts weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

Die Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen können jederzeit

3

Einsicht in die Akten nehmen und Auskünfte von Organen und Mitarbeitenden der Interkantonalen Institutionen einholen.

§ 65 Absatz 2 Buchstabe b Die gleichen Rechte stehen auch:

2

b. den Präsidien des Kantonsgerichts zu, sofern es um Vorkommnisse inner- halb jener Bereiche der Justizverwaltung geht, die ihrer Aufsicht zugeordnet sind;

§ 68 Absatz 2

Die Mitglieder des Regierungsrats können den Regierungsrat über die Kommis-

2

sionssitzungen und die Befragungen informieren. Das selbe Informationsrecht steht den Mitgliedern des Kantonsgerichts gegenüber den Präsidien ihres Ge- richts zu.

§ 69 Absatz 2

Die Geschäftsleitung entscheidet in Zweifelsfällen.

2

II.

1. Das Gesetz vom 23. Juni 1999 über die Gewaltentrennung wird wie folgt1 geändert:

§ 3 Absatz 1 Buchstabe c

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung können dem

1

Landrat nicht angehören, wenn sie:

c. den Parlamentsdiensten des Landrats (Landeskanzlei, Finanzkontrolle, Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat) angehören.

(18)

1 GS 28.436, SGS 140

2. Das Gesetz vom 6. Juni 1983 über die Organisation des Regierungs-1 rates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) wird wie folgt geändert:

Untertitel nach § 25

B. Landeskanzlei, der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat und weitere Stabstellen des Regierungsrates

§ 27 Leitung

Die Landeskanzlei wird vom Landschreiber bzw. von der Landschreiberin gelei- tet. Sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin ist der zweite Landschreiber bzw. die zweite Landschreiberin.

Untertitel nach § 27

I . bis Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat

§ 27a Aufgaben

Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat ist die Stabstelle des Regie-

1

rungsrates und des Landrats in rechtlichen Belangen.

Regierungsrat und Landrat legen für ihre Bereiche die Aufgaben fest.

2

§ 35 Titel und Absatz 1 Das Generalsekretariat

Das Generalsekretariat ist die allgemeine Stabsstelle der Direktion.

1

Untertitel nach § 47 D .bis Beteiligungen

§ 47a Beteiligungen

Der Regierungsrat legt die Eigentümerziele für folgende Beteiligungen fest:

a. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten;

b. privatrechtliche Institutionen, sofern sie vom Kanton kapital- und stimmen- mässig beherrscht werden oder für den Kanton von grosser strategischer Bedeutung sind.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

(19)

IV.

Diese Änderung tritt auf den 1. Juli 2015 in Kraft.

Liestal, 10. April 2014 Im Namen des Landrates die Präsidentin: Hollinger der Landschreiberin: Vetter

(20)

1 GS 32.77, SGS 131.1

Dekret

zum Gesetz über die Organisation und die

Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats)

Änderung vom 10. April 2014

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Das Dekret vom 21. November 1994 zum Gesetz über die Organisation und die1 Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) wird wie folgt geändert:

§ 1 Eröffnung

Bis zur W ahl des Landratspräsidiums führt das älteste Ratsmitglied den Vorsitz

1

(Alterspräsidium).

Es wird durch sechs weitere, von den Fraktionen bezeichnete Ratsmitglieder

2

unterstützt, die mit ihm zusammen die provisorische Geschäftsleitung bilden.

§ 2 Sitzordnung

Die provisorische Geschäftsleitung legt die Sitzordnung im Landratssaal auf Vorschlag der Landeskanzlei und im Einvernehmen mit den Fraktionen fest.

§ 3 Äusserung

Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Land- rat, in der Geschäftleitung, in einer Kommission oder in einer Fraktion dazu äussern.

§ 4 Absätze 1 und 2

Die Geschäftsleitung wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflicht.

1

Sie kann Ratsmitglieder dazu auffordern, sich im Register der Interessenbin-

2

dungen eintragen zu lassen.

(21)

§ 5 Dispens

Dispense bis zu drei Monaten erteilt die Geschäftsleitung, für längere Zeit der Landrat. Dispense auf unbestimmte Zeit werden nicht erteilt.

§ 6 Ausscheiden

Rücktritt oder W egzug aus dem Kanton während der Amtsperiode sind dem

1

Landratspräsidium schriftlich mitzuteilen.

Erlischt ein Mandat wegen Tod, Rücktritt, W egzug, Unvereinbarkeit oder aus

2

anderen Gründen, so informiert das Landratspräsidium den Landrat und ver- anlasst die Landeskanzlei, das nachrückende Ratsmitglied festzustellen.

§ 8 Weiterbildung

Die Geschäftsleitung organisiert für die Ratsmitglieder Kurse zur Einführung in

1

die parlamentarische Arbeit und zur politischen W eiterbildung.

Sie kann Ratsmitgliedern die Teilnahme an Kursen ermöglichen, die von ande-

2

rer Seite durchgeführt werden.

§ 9 Absatz 3

Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an den Sitzungen des Landrats, der

3

Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Subkommissionen sowie für die Ausarbeitung von Kommissionsberichten ausgerichtet. Jede angebrochene Stunde wird als ganze entschädigt.

§ 10 Ausserordentliche Entschädigungen

Das Landratspräsidium und die Präsidien der Kommissionen und Subkommis-

1

sionen erhalten das doppelte Sitzungsgeld.

Das Landratspräsidium bezieht zusätzlich eine jährliche Repräsentationsent-

2

schädigung von 6000 Fr.

Die Fraktionspräsidien erhalten eine zusätzliche Entschädigung von 2000 Fr.

3

jährlich.

Über Entschädigungen für andere ausserordentliche Beanspruchungen ent-

4

scheidet die Geschäftsleitung.

§ 11 Buchstabe a

Den Fraktionen werden folgende Beiträge ausgerichtet:

a. Grundbetrag pro Fraktion und Jahr 15'000 Fr.

§ 11a Anpassung der Entschädigungen

Zu Beginn jeder Amtsperiode kann die Geschäftsleitung dem Landrat eine Anpassung der Entschädigungen an die Teuerung beantragen.

(22)

§ 12 Jährliche Wahlen

Der Landrat wählt in der ersten Sitzung jeder Amtsperiode und in der letzten Sitzung des Amtsjahres für die Dauer eines Jahres:

a. das Landratspräsidium;

b. die Vizepräsidien des Landrats;

c. Aufgehoben;

d. das Präsidium sowie das Vizepräsidium des Regierungsrates.

§ 13 Weitere Aufgaben des Landratspräsidiums Das Landratspräsidium hat folgende weitere Aufgaben:

a. es handhabt das Hausrecht;

b. es überwacht die Arbeit der Kommissionen;

c. es unterzeichnet gemeinsam mit dem Landschreiber oder der Landschreibe- rin die Beschlüsse, Briefe und Protokolle;

d. es bringt dem Landrat die an den Rat gerichteten Eingaben zur Kenntnis.

e. es leitet die Beschlüsse über Kantonsreferenden und Kantonsinitiativen an die Bundesversammlung weiter.

§ 14 Weitere Aufgaben der Vizepräsidien

Die Vizepräsidien führen in den Landratssitzungen die Rednerliste und erteilen das W ort.

§ 15 Stellvertretung der Vizepräsidien

Sind das Landratspräsidium und die Vizepräsidien abwesend, so bestimmt der Landrat für das Landratspräsidium und das Vizepräsidium einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Diese W ahlen werden von einem Mitglied der Ge- schäftsleitung geleitet.

§ 16 Aufgehoben

§ 17 Aufgehoben

§ 17a Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung tritt auf Einladung des Landratspräsidiums oder auf

1

Verlangen eines Fraktionspräsidiums zusammen.

Die Geschäftsleitung hat folgende weitere Aufgaben:

2

a. sie setzt die ordentlichen Sitzungen des Landrats fest;

b. sie regelt den Bezug und die Verteilung der Vorlagen;

(23)

c. sie weist die Vorlagen und Eingaben an eine oder mehrere Kommissionen und bestimmt die Federführung;

d. sie stellt dem Landrat Antrag über die Bildung und Grösse von Spezialkom- missionen und die direkte Behandlung von Vorlagen;

e. sie koordiniert zusammen mit den Präsidien der ständigen Kommissionen die Kommissionstätigkeit;

f. sie genehmigt die Protokolle des Landrats;

g. sie handhabt die Geschäftsordnung und beantragt allfällige Änderungen;

h. sie entscheidet über die Platzzuteilung auf der Pressetribüne;

i. sie wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Mitglieder der Interparlamentari- schen Geschäftsprüfungskommissionen;

j. sie beantragt dem Landrat die Durchführung von Grundsatzdebatten, die zeitliche Beschränkung von Debatten und die verbundene Beratung sachlich zusammengehörender Geschäfte;

k. sie erörtert die Haltung und das Vorgehen des Landrats bei Kompetenz- streitigkeiten mit dem Regierungsrat;

l. sie behandelt die ihr von der Geschäftsleitung oder von Fraktionen zur Be- gutachtung zugewiesenen Probleme der Parlamentsarbeit;

m. sie beschliesst über die Zuteilung der Kommissionssitze gemäss § 27 Ab- satz 2 des Landratsgesetzes.

§ 19 Beizug von Sachverständigen

Die Kommissionen können unter Mitteilung an die Direktionsvorstehenden und das Gerichtspräsidium ausserhalb der Verwaltung und der Gerichte stehende Sachverständige einladen.

§ 20 Aufgehoben

§ 22 Zuweisung eines Geschäfts an mehrere Kommissionen

W ird ein Geschäft mehreren Kommissionen zugewiesen, so verständigen sich

1

die Präsidien über die Aufteilung der Aufgaben oder über die gemeinsame Beratung und Berichterstattung. Die nicht federführende Kommission kann dem Landrat einen Mitbericht erstatten.

Die Präsidien der ständigen Kommissionen können die Protokolle der übrigen

2

ständigen Kommissionen, ausser diejenigen der Geschäftsprüfungskommission, der Petitionskommission und der Redaktionskommission, regelmässig beziehen

§ 23 Absatz 1

Die Kommissionen können sich für die Bearbeitung von Teilproblemen in

1

Subkommissionen aufteilen. Die Kommission wählt die Präsidien.

(24)

§ 24 Absätze 1 und 2

Die Präsidien der Kommissionen lassen die Mitglieder durch die Landeskanzlei

1

schriftlich einladen. Ein Drittel der Mitglieder, mindestens drei, können die Ein- berufung einer Sitzung verlangen.

Für die Beratung gilt die Geschäftsordnung des Landrats sinngemäss. Die

2

Präsidien der Kommissionen sind für die zeit- und sachgerechte Erledigung der Aufträge verantwortlich.

§ 26 Absatz 1 Buchstaben b und c

Die Protokolle werden von den Kommissionen genehmigt. Sie werden neben

1

den Kommissions- und Ersatzmitgliedern folgenden Personen regelmässig zugestellt:

b. den Fraktionspräsidien auf deren Verlangen;

c. den Mitgliedern der Geschäftsleitung auf deren Verlangen;

§ 26a Hinweis auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses

Die Präsidien der Kommissionen weisen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen

1

an Kommissionssitzungen, die nicht Ratsmitglieder sind, auf die Pflicht zur W ahrung des Amtsgeheimnisses (§ 22 Absatz 2 des Landratsgesetzes) hin.

Dieselbe Pflicht gilt für die Präsidien der Fraktionen innerhalb der Fraktionssit-

2

zungen.

§ 31 Absatz 1 Buchstabe a

Die Bau- und Planungskommission behandelt zuhanden des Landrats die

1

Vorlagen über:

a. den Hoch- und Tiefbau, soweit bauliche Aspekte im Vordergrund stehen;

Vorlagen mit vorwiegend konzeptionellem Inhalt werden von der Geschäfts- leitung an die zuständige Kommission gewiesen;

§ 34 Absatz 3 Aufgehoben

3

§ 34a Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen Die Aufgaben der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen

1

richten sich nach § 61a des Landratsgesetzes und den jeweiligen Staatsver- trägen.

Sie behandeln insbesondere zuhanden des Landrates:

2

a. Berichte über den Vollzug der Staatsverträge;

b. Geschäftsberichte und Jahresrechnungen der Interkantonalen Institutionen;

c. Anträge zu Änderungen der Staatsverträge oder zu besonderen oberauf- sichtsrechtlichen Massnahmen.

(25)

§ 39 Absatz 1 Buchstabe g

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission behandelt zuhanden des

1

Landrats Vorlagen über:

g. das Spitalwesen inklusive den Amtsbericht des Kantonsspitals Baselland und der Psychiatrie Baselland;

§ 43 Absatz 2 Buchstabe b

Die Landeskanzlei unterstützt die Kommissionen, Subkommissionen und

2

soweit als möglich auch die Fraktionen, indem sie:

b. für Präsidien sowie für Berichterstatter und Berichterstatterinnen Bürogeräte bereitstellt;

§ 44 Finanzkontrolle

Die Kommissionen können der Finanzkontrolle unter Mitteilung an die Finanz- kommission, an die Geschäftsleitung und an den Regierungsrat bzw. an das Kantonsgericht Aufträge im Rahmen des Finanzkontrollgesetzes erteilen.

§ 45 Absatz 1

Motionen und Postulate sind bis zum Beginn der Landratssitzung schriftlich und

1

unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden.

§ 46 Absatz 1

Motionen und Postulate gelten formell als erfüllt, wenn der Regierungsrat eine

1

Vorlage oder einen Bericht unterbreitet. Spricht sich die zuständige Sachkom- mission bei der Behandlung eines Berichts ohne Gegenstimme für die Abschrei- bung der Motion oder des Postulats aus, ist dieser Beschluss endgültig. Andern- falls entscheidet der Landrat über die Abschreibung. W ird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auftrag an den Regierungsrat bestehen.

§ 47 Verfahrenspostulat

Verfahrenspostulate sind bis zum Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden. Die Geschäftsleitung hat an einer der folgenden Sitzungen dazu Stellung zu nehmen.

§ 48 Absatz 1

Interpellationen sind bis zum Beginn der Landratssitzung schriftlich und unter-

1

zeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden.

(26)

§ 49 Dringlichkeit

Motionen, Postulate und Interpellationen können auf Antrag sofort nach ihrer Begründung behandelt werden, sofern zwei Drittel der Stimmenden sie für dringlich erklären. In diesem Fall hat der Regierungsrat an der gleichen Sitzung Stellung zu nehmen.

§ 50 Absatz 1

Resolutionsbegehren sind bis zum Beginn der Landratssitzung schriftlich und

1

unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden. Sie werden, falls der Landrat es be- schliesst, sofort beraten.

§ 51 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1

Die Fragestunde findet zu Beginn der Nachmittagssitzung statt. Es können

1

höchstens drei Unterfragen gestellt werden. Diese sind knapp formuliert und unterzeichnet bis spätestens am Montag vor der jeweiligen Sitzung bei der Landeskanzlei einzureichen.

Die Fragestunde dauert in der Regel nicht länger als dreissig Minuten. [...]

4

§ 52 Absatz 1

Schriftliche Anfragen sind mit präzisen Fragen und kurzer Begründung bis zum

1

Beginn der Landratssitzung unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen.

§ 53 Absatz 1

Parlamentarische Initiativen sind bis zum Beginn der Landratssitzung schriftlich

1

und unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden.

§ 57 Absatz 2

Der Landrat kann mit zwei Drittel der Stimmenden Ausnahmen von Absatz 1

2

beschliessen.

§ 62 Überweisung der Vorlagen an Kommissionen

Die Geschäftsleitung oder der Landrat überweisen die Vorlagen an eine Kom- mission zur Vorberatung, sofern der Landrat nicht beschliesst, das Geschäft entweder direkt zu behandeln oder erst nach einer Grundsatzdebatte an eine Kommission zu weisen.

§ 63 Absätze 3 und 5

Die Redaktionskommission besteht aus 3-5 Mitgliedern. Diese werden auf

3

Antrag des Landschreibers oder der Landschreiberin von der Geschäftsleitung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.

(27)

Die Redaktionskommission kann zu ihren Beratungen das Präsidium der

5

vorberatenden Kommission, Personen aus der zuständigen Direktion der kan- tonalen Verwaltung und aussenstehende Sachverständige beiziehen.

§ 65 Absatz 2

Der Landrat kann auf Antrag der vorberatenden Kommission oder des Land-

2

ratspräsidiums auf eine Detailberatung verzichten.

§ 69 Absatz 1

Petitionen werden von der Petitionskommission oder von der Geschäftsleitung

1

vorberaten. Beziehen sie sich auf hängige Sachgeschäfte oder auf die Ge- schäftsführung der kantonalen Verwaltung und der Gerichte, so können sie an die zuständige Kommission oder an den Ombudsman gewiesen werden.

§ 70 Absatz 2

Der Landrat kann darüber auf Beschluss der Geschäftsleitung eine Debatte

2

führen.

§ 73 Sitzungstage und Sitzungszeiten

Die Sitzungen des Landrats finden in der Regel vierzehntäglich an einem

1

Donnerstag statt. Das Landratspräsidium lädt die Ratsmitglieder und die Mit- glieder des Regierungsrats schriftlich unter Beilage der Traktandenliste minde- stens acht Tage vorher ein.

In der Sitzungseinladung sind die Sitzungszeiten verbindlich festgelegt. In

2

Ausnahmefällen, insbesondere zur Beendigung der Beratung eines Geschäfts, kann das Landratspräsidium eine Verlängerung um höchstens eine halbe Stunde anordnen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmenden.

§ 74 Absatz 1

W ird während der Landratssitzung die Verhandlungsfähigkeit bezweifelt, so

1

muss sie das Landratspräsidium feststellen lassen. Ist der Landrat nicht ver- handlungsfähig, so hebt das Landratspräsidium die Sitzung auf.

§ 75 Absätze 1, 1 und 2bis

Die Geschäftsleitung legt Inhalt und Reihenfolge der Traktandenliste für die

1

nächste Landratssitzung nach der vorangehenden Landratssitzung fest.

In zwingenden Fällen kann das Landratspräsidium am Sitzungstag eine

1bis

Änderung der Reihenfolge der Traktandenliste anordnen.

Am Sitzungstag können neue Geschäfte nur mit Zustimmung von zwei Dritteln

2

der Stimmenden aufgenommen werden.

(28)

§ 76 Absätze 1, 4 und 5

W er in der Beratung das W ort ergreifen will, hat sich bei den Vizepräsidien zu

1

melden. Das W ort erhalten in der Regel in folgender Reihenfolge:

a. die Kommissionsberichterstatter und Kommissionsberichterstatterinnen;

b. die Antragstellerinnen und Antragsteller;

c. die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen;

d. die weiteren Ratsmitglieder.

W ill sich das Landratspräsidium an der Beratung beteiligen, so übergibt es für

4

die Dauer der Beratung den Vorsitz einem Vizepräsidium.

Solange ein Vizepräsidium den Vorsitz nicht führt, kann es sich ebenfalls in die

5

Rednerliste eintragen.

§ 78 Absatz 2

Sachanträge sind dem Landratspräsidium schriftlich und unterzeichnet einzurei-

2

chen. Sie werden nach Möglichkeit durch die Landeskanzlei vervielfältigt und ausgeteilt.

§ 82 Absatz 1

Das Landratspräsidium schliesst die Beratung, wenn die Rednerliste erschöpft

1

ist.

§ 83 Absätze 1, 3 und 4

Das Protokoll soll unter Hinweis auf die Akten der beratenen Geschäfte die

1

Hauptgesichtspunkte der Diskussionsvoten, die Anträge, die Abstimmungs- und W ahlergebnisse, die Beschlüsse sowie die Mitteilungen des Landratspräsidiums enthalten.

Das Protokoll wird in der Regel an der nächsten Landratssitzung aufgelegt.

3

Einsprachen sind unverzüglich bei der Geschäftsleitung einzureichen. W enn die Geschäftsleitung einen Änderungsantrag abgelehnt hat, so hat sie den Antrag- steller oder die Antragstellerin davon zu unterrichten.

Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann den Entscheid der Geschäfts-

4

leitung innert fünf Tagen seit Bekanntgabe beim Landrat anfechten.

§ 84 Absatz 1

Vor der Abstimmung gibt das Landratspräsidium eine Übersicht über die ge-

1

stellten Anträge und unterbreitet einen Vorschlag über die Reihenfolge der Abstimmungen. Einwände gegen diesen Vorschlag sind sofort zu erledigen.

§ 85 Absätze 2, 4, 6, 7 und 8

Die Geschäftsleitung kann Richtlinien erlassen.

2

Das Landratspräsidium gibt das Abstimmungsergebnis bekannt.

4

(29)

Durch Handerheben wird abgestimmt:

6

a. in besonderen Fällen auf Anordnung des Landratspräsidiums;

b. wenn die elektronische Abstimmungsanlage ihren Dienst versagt.

In den Fällen gemäss Absatz 6 stellt das Landratspräsidium fest, ob das Mehr

7

unzweifelhaft ist oder ob die Stimmen gezählt werden müssen. Jedes Ratsmit- glied kann die Zählung verlangen.

Das Landratspräsidium kann mitstimmen und gibt bei Stimmengleichheit den

8

Stichentscheid.

§ 87 Absatz 1

Das Landratspräsidium kann mitwählen.

1

§ 88 Absatz 1

Bei Stimmengleichheit im zweiten W ahlgang findet ein dritter W ahlgang statt.

1

Sind auch dann die Stimmen gleich, so entscheidet das vom Landratspräsidium gezogene Los.

§ 89 Absätze 3 und 4

Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so sind jene

3

mit der höheren Stimmenzahl gewählt. Ergeben sich wegen gleicher Stimmen- zahl überzählige Gewählte, so findet ein zweiter W ahlgang statt, bei dem das relative Mehr gilt. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Landratspräsidium gezogene Los.

Erreichen weniger Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so findet

4

ein zweiter W ahlgang statt, bei dem das relative Mehr gilt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Landratspräsidium gezogene Los.

§ 91 Auslegung und Ergänzung

Das Landratspräsidium legt die Geschäftsordnung im Einzelfall aus.

1

Der Landrat kann mit zwei Dritteln der Stimmenden ausserordentliche, im

2

Landratsgesetz und in der Geschäftsordnung nicht vorgesehene Verfahren beschliessen. Diese dürfen nicht im W iderspruch zum Landratsgesetz stehen.

§ 92 Revision der Geschäftsordnung

Die Geschäftsleitung, die Kommissionen, die Fraktionen und die Ratsmitglieder

1

können jederzeit mit einem Verfahrenspostulat die Änderung der Geschäfts- ordnung beantragen.

Die Geschäftsleitung oder eine Spezialkommission hat eine entsprechende

2

Vorlage zu unterbreiten.

II.

Keine Fremdänderungen.

(30)

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt auf den 1. Juli 2015 in Kraft.

Liestal, 10. April 2014 Im Namen des Landrates die Präsidentin: Hollinger der Landschreiber: Vetter

(31)

1 GS 34.694, SGS 362.12

Verordnung

über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Änderung vom 30. September 2014

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Die Verordnung vom 12. November 2002 über die Prämienverbilligung in der1 Krankenpflegeversicherung wird wie folgt geändert:

§ 5 Absatz 1 Buchstabe a Die Richtprämie beträgt:

1

a. 215 Fr. im Monat für Erwachsene,

§ 9 Geltungsbereich

Das Verfahren anhand der Steuerveranlagung gilt für folgende Personen:

1

a. Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres, die auf- grund der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres die Vorausset- zungen für eine Prämienverbilligung erfüllen;

b. junge Erwachsene ab dem 1. Januar nach Vollendung des 18. Altersjahres bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Altersjahres, für die keine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen aus- gerichtet wird, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird und die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres die Vorausset- zungen für eine Prämienverbilligung erfüllen.

Bei Personen, die im Vorjahr volljährig geworden sind, ist in Abweichung von

2

Absatz 1 Buchstabe b die definitive Steuerveranlagung des Vorjahrs mass- gebend.

§ 10 Verfahren

Die Ausgleichskasse stellt den Personen gemäss § 9 von Amtes wegen ein

1

Antragsformular zu.

(32)

Das Antragsformular enthält die Berechnung der Prämienverbilligung.

2

Personen, welche die Prämienverbilligung beanspruchen wollen, ergänzen das

3

Antragsformular mit den geforderten Angaben, unterzeichnen es und stellen es innert eines Jahres seit Zustellung der Ausgleichskasse zu.

Personen, die in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partner-

4

schaft leben, unterschreiben den Antrag gemeinsam.

§ 14a Junge Erwachsene

Junge Erwachsene ab dem 1. Januar nach Vollendung des 18. Altersjahres bis

1

zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Altersjahres, die zum Zeitpunkt des Versands der Antragsformulare nicht unter § 9 Absatz 1 Buchstabe b fallen, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen.

Das massgebende Jahreseinkommen wird anhand der Steuerveranlagung des

2

Vor-Vorjahrs ermittelt. Bei Personen, die im Vorjahr volljährig geworden sind, ist die Steuerveranlagung des Vorjahres massgebend. Bei Personen, die im Vorjahr volljährig geworden sind und der Quellensteuer unterstehen, ist 70% des Brutto- einkommens des Vorjahres massgebend.

§ 14b Massgebendes Jahreseinkommen von Eltern junger Erwachsener

Bei Personen, die ein Gesuch nach § 14a stellen, wird für die Anspruchsermitt-

1

lung wie folgt auf das massgebende Jahreseinkommen der Eltern abgestellt:

a. Das massgebende Jahreseinkommen von Eltern, die im Kanton wohnen, richtet sich nach der Steuerveranlagung des Vor-Vorjahrs. Diese wird von Amtes wegen beigezogen. Bei quellenbesteuerten Personen gilt § 15 Absatz 3 sinngemäss.

b. Das massgebende Jahreseinkommen von Eltern, die in einem anderen Kanton wohnen, richtet sich nach der auf § 9 EG KVG angewendeten Steuer- veranlagung des W ohnkantons des Vor-Vorjahrs. Diese ist mit dem Gesuch einzureichen. Bei quellenbesteuerten Personen gilt § 15 Absatz 3 sinnge- mäss.

c. Das massgebende Jahreseinkommen von Eltern, die im Ausland wohnen, wird nicht berücksichtigt.

W erden die Eltern der gesuchstellenden Person getrennt besteuert, wird das

2

massgebende Jahreseinkommen für jeden Elternteil einzeln nach Absatz 1 ermittelt.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Personen, die zusammen

3

mit den Eltern oder einem Elternteil eine Berechnungseinheit bilden, werden bei der Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens der Eltern einbezogen.

Zu einer Berechnungseinheit gehören die Eltern der gesuchstellenden Person,

4

falls diese miteinander in ungetrennter Ehe leben, oder in den übrigen Fällen jeder Elternteil einzeln sowie diejenigen Personen, die mit ihnen oder ihm zu- sammen durch die Steuerveranlagung als Steuersubjekte erfasst sind.

(33)

1 GS 35.1060, SGS 362.1

§ 14c Einkommensuntergrenzen für günstige wirtschaftliche Verhältnisse

Personen, die ein Gesuch nach § 14a stellen, haben Anspruch auf Prämien-

1

verbilligung, wenn das massgebendes Jahreseinkommen ihrer Eltern höchstens um den Faktor 2.75 grösser ist als die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens der jeweiligen Berechnungseinheit gemäss Dekret über die Einkommensobergrenzen und über den Prozentanteil in der Prämienverbilligung .1

Leben die Eltern der gesuchstellenden Person nicht miteinander in ungetrenn-

2

ter Ehe, besteht Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn das massgebende Jahreseinkommen beider Elternteile je einzeln die Grenze nach Absatz 1 nicht überschreitet.

§ 18 Absatz 1bis

Personen, bei denen sich das massgebende Jahreseinkommen oder die

1bis

Berechnungseinheit verändert hat, sowie junge Erwachsene, die eine Aus- bildung begonnen oder beendet haben, können ein Gesuch um Anpassung der Prämienverbilligung stellen.

II.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Liestal, 30. September 2014 Im Namen des Regierungsrates der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

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