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Chronologische Gesetzessammlung

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Academic year: 2022

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Die beiliegende Broschüre Nr. 07 des Bandes 2016 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

2016.035 Änderung der Anmeldungs- und Registerverordnung, Rektifikat des Anhangs

2016.037 Änderung der Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz 2016.038 Änderung der Sozialhilfeverordnung

2016.039 Erlass der Verordnung über das Naturschutzgebiet «Helfenbergrüttenen», Langenbruck

2016.040 Änderung des EG ZGB gemäss Landratsvorlage 2016-029

2016.041 Änderung der Geschäftsordnung des Landrats gemäss Landratsvorlage 2016-087

2016.042 Änderung des Personaldekrets gemäss Landratsvorlage 2015-429 2016.043 Änderung der kantonalen Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. bl.clex.ch/.

Die Anhänge zu Gesetzen und Dekreten mit Informationen zu den Landratsvorlagen und -beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen zugrunde liegen, sind als jeweiliges «Vademecum» bei den Rechtstexten der Gesetzessammlung im Internet abrufbar. Im Titel des damit verbundenen, chronologischen Dokuments ist neben der chronologischen Nummer die Nummer der betreffenden Landratsvorlage ebenfalls ersichtlich («LRV (Jahreszahl)/(Laufnummer)»).

Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in 4 Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten.

Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden

können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. –

Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan

künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden

des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher

Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen

Interessen beeinträchtigen könnte.

(2)

Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV)

Änderung vom 23. August 2016

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 111.11 (Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) vom 13. Mai 2014) (Stand 1. Januar 2016) wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1

1

Familienrechtliche Beziehungen zwischen Personen im selben Haushalt sind diejenigen zwischen

e. Aufgehoben.

§ 6 Abs. 1 (geändert)

Abstimmung der Änderungsverfügungen (§ 6 Abs. 1 ARG) (Überschrift geändert)

1

Ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer unterlassenen An- oder Abmel- dung die entsprechende Änderung im Einwohnerregister zu verfügen, stimmen die Zu- und die Wegzugsgemeinde ihre Verfügungen inhaltlich und zeitlich auf- einander ab.

§ 10a (neu)

Einwohnerregister-Software (§ 11 Abs. 3 Bst. b ARG)

1

Die Einwohnergemeinden verwenden für ihre Einwohnerregister diejenigen Softwares, die vom Statistischen Amt grundsätzlich zugelassen sind.

2

Die Zulassung richtet sich nach der vermuteten Tauglichkeit für die Meldun- gen ans Kantonale Personenregister. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

3

Das Statistische Amt ermöglicht den Einwohnergemeinden, die Softwares vor der Anschaffung auf Tauglichkeit hin zu prüfen.

4

Die Finanz- und Kirchendirektion verfügt gegenüber einer Einwohnergemein-

de, die eine zugelassene, sich jedoch als untauglich erweisende Software ver-

wendet, die Verwendung einer tauglichen.

(3)

§ 13 Abs. 1 (geändert)

Datenmeldungen betreffend Grundeigentum (§ 10 Abs. 2 ARG) (Über- schrift geändert)

1

Die Daten gemäss § 10 Absätze 2 ARG sind wie folgt an das kantonale Per- sonenregister zu melden:

a. (geändert) vom Grundbuchamt wöchentlich alle aktuellen Daten der na- türlichen Personen mit Grundeigentum im Kanton;

b. (geändert) von der Steuerverwaltung vierteljährlich alle aktuellen Daten der natürlichen Personen mit Grundeigentum im Kanton sowie mit aus- serkantonalem Wohnsitz.

§ 17

Berechtigungen (§§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 1 ARG) (Überschrift geän- dert)

§ 18 Abs. 1 (geändert)

1

Die für die Stelle zuständige Direktion stellt dem Regierungsrat Antrag auf Er- teilung von Abfragerechten. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 19.

§ 19 Abs. 1 (geändert)

1

Diejenige Direktion ist für die Antragstellung gemäss § 18 zuständig, der die Stelle gemäss der Verordnung vom 6. April 1999

1)

über die Zuordnung der Dienststellen zugeordnet ist.

§ 21 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

2

Die Direktionen begrüssen im Mitberichtsverfahren mindestens das Statisti- sche Amt, die Zentrale Informatik, den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat, die Finanzverwaltung sowie die Landeskanzlei.

3

Die 5 Stellen nehmen im Mitbericht folgende Prüfung vor:

a. (geändert) Statistisches Amt: insbesondere technische und zeitliche Machbarkeit des Anschlusses an das Personenregister sowie die Projekt- führung für den Anschluss;

b. (geändert) Zentrale Informatik: technische und zeitliche Machbarkeit des Anschlusses an das Personenregister;

c. (geändert) Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat: Plausibilität der Richtigkeit der angegebenen gesetzlichen Grundlage;

d. (neu) Finanzverwaltung: finanzrechtliche Prüfung;

e. (neu) Landeskanzlei: gesetzestechnische Stimmigkeit.

1) GS 33.641, SGS 140.11

(4)

§ 24 Kollektivstellen (§ 14 Abs. 2 Bst. m, n, o und q ARG) (Überschrift geän- dert)

Anhänge

II Abfragerechte (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2016 in Kraft.

Liestal, 23. August 2016 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Weber

der Landschreiber: Vetter

(5)

1 Anhang zu SGS 111.11, Stand 23.08.2016

Anhang II1: Abfragerechte

A. Direktionen und ihre Bereiche und Dienststellen A.1 Finanz- und Kirchendirektion

A.1.1 Generalsekretariat A.1.2 Finanzverwaltung

A.1.2.1 Aufgabenbereich Vollzug Verlustscheinübernahme obligatorische Kranken- pflegeversicherung

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Trennung und Auflösungsgrund), m, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a und b ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.1.3 Kantonales Sozialamt A.1.3.1 Sozialhilfe

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushalts- nummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.1.3.2 Rechtsdienst

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushalts- nummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.1.3.3 Unterhaltsbeiträge

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushalts- nummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.1.3.4 Koordinationsstelle für Asylbewerber

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e, f, g, h, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

1Stand 23. August 2016 (wg. GS 2016.035), in Kraft seit 1. Juli 2016.

(6)

Protokollierung: vollständig A.1.4 Personalamt

A.1.5 Statistisches Amt A.1.6 Steuerverwaltung A.1.6.1 Team Adresszentrale

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k, l, m, n, o, p, q, r, s und u RHG sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d ARG Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig A.1.6.2 Bereich Quellensteuer

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k, l, m, n, o, p, q, r, s und u RHG sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d ARG Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig A.1.7 Zentrale Informatik

A.2 Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion A.2.1 Generalsekretariat

A.2.2 Standortförderung Baselland A.2.3 Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit A.2.4 Amt für Geoinformation

A.2.5 Amt für Wald beider Basel

A.2.6 Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain

A.2.7 Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen A.2.8 Amt für Gesundheit

A.2.8.1 Abteilung Spitäler und Therapieeinrichtungen

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g (ohne Zu- stelladresse), h (ohne Geburtsort), j, o, p, q, r und u RHG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.3 Bau- und Umweltschutzdirektion A.4 Sicherheitsdirektion

A.4.1 Bereich Generalsekretariat A.4.2 Bereich Polizei

A.4.2.1 Polizeiliche Aufgaben

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, c, d, e, f, g, h, i, j, k, l, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Korrespondenzsprache und Haus- haltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d und Absatz 4 Buchsta- ben a und b ARG

Kantonaler Personenidentifikator: Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

(7)

A.4.2.2 Administrative Dienste

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e, f, g, h (ohne Ge- burtsort), j, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Korrespondenzsprache) sowie

§ 2 Absatz 4 Buchstabe a ARG

Kantonaler Personenidentifikator: Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.4.3 Bereich Sicherheit 1

A.4.3.1 Amt für Militär und Bevölkerungsschutz

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e (ohne Name in ausländischem Pass, Aliasname und Anderer Name), f, g, h, i, j, k (ohne Trennung und Auflösungsgrund), m, o, p, q, r, s und u RHG sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe a ARGKantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig A.4.3.2 Motorfahrzeugkontrolle

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e, f, g, h (ohne Ge- burtsort), i, j, k (ohne Trennung und Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe a ARG

Kantonaler Personenidentifikator: Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.4.3.3 Amt für Migration

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e (ohne Allianzna- me), f, g, h, j, k, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d und Absatz 4 Buchstabe a ARG Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig A.4.4 Bereich Sicherheit 2

A.4.4.1 Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof A.4.4.2 Jugendanwaltschaft

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e (ohne Lediger Name und Allianzname), f, g, h, i, j, k (ohne Trennung und Auflösungsgrund), l, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Korrespondenzsprache und Haushalts- nummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a und b und Absatz 4 Buchstabe b ARG Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: unvollständig (ohne Identifikation der abgefragten Person) A.4.5 Bereich Staatsanwaltschaft

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j,

(8)

k, l, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Korrespondenzsprache und Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d und Absatz 4 Buchstaben a und b ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: unvollständig (ohne Identifikation der abgefragten Person) A.4.6 Bereich Zivilrechtsverwaltung

A.4.6.1 Abteilung Erbschaftsamt

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, c, d (ohne Haus- haltsart), e (ohne Name in ausländischem Pass), f, g, h, i, j, k (ohne Trennung und Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a und b und Absatz 4 Buchstabe b ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.4.6.2 Ressort Bürgerrecht

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, c, d (ohne Haus- haltsart), e (ohne Allianzname), f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.4.6.3 Ressort Recht/Aufsicht

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, c, d (ohne Haus- haltsart), e (ohne Allianzname), f, g, h, i, j, k (ohne Trennung und Auflösungs- grund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a und b ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.4.6.4 Abteilung Grundbuchamt

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushalts- nummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben c und d und Absatz 4 Buchstabe a ARG Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig A.4.6.5 Abteilung Handelsregisteramt

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, c, d (ohne Haus- haltsart), e, f, g, h, i, j, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushaltsnum- mer) sowie § 2 Absatz 4 Buchstabe a ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

(9)

A.4.6.6 Abteilung Zivilstandsamt

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d (ohne Haus- haltsart), e, f, g, h, i, j, k (ohne Trennung und Auflösungsgrund), l, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.4.6.7 Hauptabteilung Betreibungs- und Konkursamt

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, c, d (ohne Haus- haltsart), e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Arti- kel 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben b und d ARG Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig

A.4.6.8 Abteilung Finanzen und Administration

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, c, d (ohne Haus- haltsart), e (ohne Name in ausländischem Pass), f, g, h, i, j, m, o, p, q, r, s und u RHG und Artikel 7 RHG (Haushaltsnummer)

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.5 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion A.5.1 Generalsekretariat

A.5.1.1 Aufgabenbereich Schulabkommen

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h (ohne Geburtsort), i, j, m, o, p, q, r, s und u RHG sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a und b ARGKantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig

A.5.2 Amt für Berufsbildung und Berufsberatung A.5.3 Amt für Kultur

A.5.4 Amt für Volksschulen A.5.5 Dienststelle Gymnasien A.5.6 Fachstelle Erwachsenenbildung

A.5.7 Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote A.5.7.1 Abteilung Kind und Jugend

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, d (ohne Woh- nungsidentifikator), e (nur Amtlicher Name), f, g, h (ohne Geburtsort), j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

(10)

Protokollierung: vollständig A.5.7.2 Abteilung Behindertenangebote

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, d (ohne Woh- nungsidentifikator), e (nur Amtlicher Name), f, g, h (ohne Geburtsort), j, m, n, o, p, q, r, s und u RHG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.5.8 Schulpsychologischer Dienst

A.5.9 Schul- und Büromaterialverwaltung und Verlag des Kantons Basel- Landschaft

A.5.10 Sportamt

A.5.10.1 Ressort Jugend- und Erwachsenensport

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, alle Religionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e (nur Amtlicher Name), f, g (ohne Zustelladresse), h (ohne Geburtsort), j, o und u RHG sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe a ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

B. Landeskanzlei C. Gerichte

C.1 Kantonale Gerichtsverwaltung C.1.1 Internationale Rechtshilfe

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e (ohne Aliasname und Anderer Name), f, g, h (ohne Geburtsort), j, o, p, q, r, s und u RHG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

C.1.2 Kosteneinzug / Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e (ohne Aliasname und Anderer Name), f, g, h (ohne Geburtsort), j, o, p, q, r, s und u RHG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

D. Kantonsspital Baselland E. Psychiatrie Baselland

F. Universitätskinderspital beider Basel G. Leitung des Krebsregisters beider Basel

(11)

H. Basellandschaftliche Gebäudeversicherung H.1 Abteilung Kundenservice

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, Grundeigentümer oh- ne Niederlassung oder Aufenthalt, alle Religionsgemeinschaften, alle Gemeinden Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e (ohne Name in ausländischem Pass), f, g, h (ohne Geburtsort), j, o, p, q, r, s und u RHG sowie § 2 Absatz 4 Buchstabe a ARG

Kantonaler Personenidentifikator: Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

I. Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft I.1 Bereich kantonale Ausgleichskasse

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e (ohne Allianz- name, Aliasname und Anderer Name), f, g (ohne Zustelladresse), h (ohne Ge- burtsort), j, k, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushaltsnummer) so- wie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

I.2 Team kantonale Familienausgleichskasse

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, alle Religionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e (ohne Allianz- name, Aliasname und Anderer Name), f, g (ohne Zustelladresse), h (ohne Ge- burtsort), j, r (ohne Zielort) und u RHG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

I.3 Bereich IV-Stelle Basel-Landschaft

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e (ohne Allianz- name, Aliasname und Anderer Name), f, g (ohne Zustelladresse), h (ohne Ge- burtsort), j, m, n, o, p, q, r, s und u RHG sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe a ARG Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig

J. Basellandschaftliche Pensionskasse

K. Abonnementsverwaltung der BLT Baselland Transport AG

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e (ohne Allianzna- me, Aliasname und Anderer Name), f, g, h (ohne Geburtsort), j, o, p, q, r und u RHGKantonaler Personenidentifikator: Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig

(12)

L. Verwaltungen der Einwohnergemeinden L.1 Einwohnerkontrollen

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k, l, m, n, o, p, r und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben b, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

L.2 Bereich Vermögens- und Schuldenverwaltung

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h (ohne Geburtsort), j, k (ohne Trennung und Auflösungsgrund), o, p, r und u RHG Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig L.3 Gemeindepolizei

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e, f, g, h, j, o und u RHGKantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig L.4 Kindergarten und Primarschule

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h (ohne Geburtsort), j, k (ohne Auflösungsgrund), l, m, o, p, q, r und u RHG sowie § 2 Ab- satz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

L.5 Bereich Schwimmbad und Eissporthalle

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e, f, g, h (ohne Ge- burtsort), j, o und u RHG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

L.6 Bereich Friedhof und Bestattung

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e, f, g, h (ohne Ge- burtsort), j, o und u RHG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

L.7 Bereich Hundehaltung

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

(13)

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, e, f, g, h (ohne Ge- burtsort), j, o, p, r und u RHG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

L.8 Bereich Zivilschutz

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, alle Religionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushaltsnum- mer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a und b ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

L.9 Bereich übrige zivile Sicherheit / Regionaler Führungsstab

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d e, f, g, h (oh- ne Geburtsort), m, o, p, r und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

L.10 Bereich Feuerwehr

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, alle Religionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h (ohne Geburtsort), j, m, n, o, p, q, r und u RHG und Artikel 7 RHG (Haushaltsnum- mer)Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig L.11 Bereich Musikschule

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, alle Religionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h (ohne Geburtsort), j, o, p, r, s und u RHG sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a und b ARG Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig L.12 Bereich Soziale Dienste

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Ab- satz 3 Buchstabe b ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

L.13 Stimmregister Bürgergemeinde

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, alle Religionsgemeinschaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h (ohne Geburtsort), j, o, p, r und u RHG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

(14)

M. Verwaltungen der gemeinsamen Behörden, der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden sowie der Zweckverbände der Einwohnergemeinden M.1 Gemeinsame Behörden der Einwohnergemeinden

M.2 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden M.3 Zweckverbände der Einwohnergemeinden M.3.1 Zweckverband Sozialberatung Laufental

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Ab- satz 3 Buchstabe b ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

N. Verwaltungen der Bürgergemeinden

O. Verwaltungen der Zweckverbände der Bürgergemeinden P. Verwaltungen der Kirchgemeinden der Landeskirchen

(15)
(16)

Verordnung

zum Finanzhaushaltsgesetz

Änderung vom 30. August 2016

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984

1)

,

beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 310.11 (Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz vom 26. No- vember 1996) (Stand 1. März 2013) wird wie folgt geändert:

§ 34a (neu)

Aufgaben- und Finanzplan

1

Das Budget mit seinen Anhängen und der Finanzplan sind im Aufgaben- und Finanzplan zusammengefasst.

2

Das Budget bildet das 1. Jahr des Aufgaben- und Finanzplans, der Finanz- plan die 3 darauffolgenden Jahre.

3

Der Aufgaben- und Finanzplan wird dem Landrat zur Festsetzung des Bud- gets und zur Genehmigung des Finanzplans unterbreitet.

§ 35 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert), Abs. 5 (geändert)

1

Die Finanz- und Kirchendirektion entwirft jährlich Planungsrichtlinien für den Aufgaben- und Finanzplan.

2

Diese berücksichtigen insbesondere die letzte Staatsrechnung, das Budget des laufenden Jahres, den Finanzplan, sowie die wirtschaftlichen Rahmenbe- dingungen.

3

Die Finanz- und Kirchendirektion unterbreitet den Entwurf der Planungsrichtli- nien dem Regierungsrat zum Beschluss.

4

Die vom Regierungsrat beschlossenen Planungsrichtlinien werden der Fi- nanzkommission zur Kenntnisnahme unterbreitet.

1) GS 29.276, SGS 100

(17)

5

Die Verwaltungseinheiten budgetieren und planen nach Massgabe der be- schlossenen Planungsrichtlinien.

§ 36 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1

Die Finanz- und Kirchendirektion entwirft den Aufgaben- und Finanzplan.

2

Die Verwaltungseinheiten liefern der Finanz- und Kirchendirektion die ange- forderten Unterlagen und das Zahlenmaterial.

§ 36a (neu) Jahresprogramm

1

Das Jahresprogramm ist auf das Budget des Aufgaben- und Finanzplans ab- gestimmt.

2

Es wird dem Landrat zur Kenntnisnahme unterbreitet.

§ 36b (neu) Jahresbericht

1

Die Staatsrechnung mit ihren Anhängen und der Amtsbericht sind im Jahres- bericht zusammengefasst.

2

Der Jahresbericht wird dem Landrat zur Abnahme der Staatsrechnung und zur Genehmigung des Amtsberichts unterbreitet.

§ 37 Abs. 2 (geändert)

2

Sie werden im Aufgaben- und Finanzplan sowie in der Staatsrechnung sepa- rat ausgewiesen.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

(18)

IV.

Diese Änderung tritt am 20. September 2016 in Kraft.

Liestal, 30. August 2016 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Weber

der Landschreiber: Vetter

(19)
(20)

Sozialhilfeverordnung (SHV)

Änderung vom 30. August 2016

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 850.11 (Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. Septem- ber 2001) (Stand 1. Januar 2016) wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 1 (geändert)

1

Als weitere notwendige Aufwendungen können unter Beachtung des Indivi- dualisierungsgrundsatzes, des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Wirtschaftlichkeitsprinzips insbesondere erbracht werden:

Aufzählung unverändert.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

Liestal, 30. August 2016 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Weber

der Landschreiber: Vetter

(21)
(22)

Verordnung

über das Naturschutzgebiet «Helfenbergrüttenen», Langenbruck

Vom 6. September 2016

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991

1)

betreffend den Na- tur- und Landschaftsschutz,

beschliesst:

I.

§ 1 Schutzgebiet

1

Das Naturschutzgebiet «Helfenbergrüttenen», Gemeinde Langenbruck, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 353 und 354 des Grundbuchs Langenbruck.

2

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.

Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 14,96 ha.

§ 2 Schutzziele

1

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

b. Förderung von extensiv genutzten, artenreichen Wiesen und Weiden so- wie von Krautsäumen und Staudenfluren, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge;

c. Erhaltung und Förderung von artenreichen Hecken und Baumgruppen;

d. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Einzelbäume, Gebü- sche, Ast- und Steinhaufen;

1) GS 31.59, SGS 790

(23)

e. Erhaltung und Förderung von naturnah aufgebauten und strukturreichen Waldrändern;

f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Tagfalter und Reptilien.

§ 3 Schutzmassnahmen

1

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz- ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei- nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be- einträchtigen.

2

Verboten sind insbesondere:

a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;

b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent- sprechen;

c. Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung;

d. Umwandlung der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;

e. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge- biet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;

f. Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Wege;

g. Campieren sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;

h. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs- sigkeiten aller Art;

i. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;

j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen- schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln mit Ausnahme der Ver- tragsfläche mit Hochstammobstbäumen;

k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;

l. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.

3

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf- wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherlen- kung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Bekämpfung von fremd- ländischen Problemarten.

4

Der Unterhalt bestehender Wege sowie der Betrieb und die Zufahrt zum Ku- gelfang bleiben gewährleistet.

5

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie-

deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Auf-

sicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und der Grundeigentümerin vorge-

nommen werden.

(24)

6

Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991

1)

über den Natur- und Landschaftsschutz.

2

Pflege und Unterhalt des Waldrandes erfolgen in Absprache mit dem Amt für Wald. Geplante Waldrandeingriffe sind in die jährliche Planung aufzunehmen.

3

Die den Schutzzielen entsprechende Pflege und Unterhalt der Landwirt- schaftsflächen wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.

4

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Boden- verhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermei- den, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass- nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er- forderlicher Schutzvorkehrungen.

2

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver- ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun- gen.

§ 6 Übertretungen

1

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

2

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach- stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fach- stelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durch- führen zu lassen.

II.

Keine Fremdänderungen.

1) GS 31.59, SGS 790

(25)

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

Liestal, 5. September 2016 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Weber

der Landschreiber: Vetter

(26)

Gesetz

über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB)

Änderung vom 16. Juni 2016

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf Artikel 52 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907

1)

,

beschliesst:

2)

I.

Der Erlass SGS 211 (Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

§ 63 Abs. 3 (geändert), Abs. 3

bis

(neu), Abs. 3

ter

(neu)

3

Die Einwohnergemeinden können vorsehen, dass eine Mitgliedschaft im Spruchkörper aus einer bzw. einem delegierten Sachverständigen (Ab- satz 2 Buchstabe b) besteht, die bzw. der einen engen Bezug zu ihrer Gemein- de hat. Das delegierte Mitglied nimmt in denjenigen Fällen Einsitz im Spruch- körper, in denen die betroffene Person, in deren Angelegenheit zu entscheiden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in der delegierenden Gemeinde hat, oder bei Abwesenheit der betroffenen Person, wenn deren Vermögen in sei- nem Hauptbestandteil in der delegierenden Gemeinde verwaltet worden oder ihr zugefallen ist.

3bis

Sachverständige im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 dürfen gleichzeitig einem Gemeinderat sowie einer Versammlung der Gemeindedele- gierten gemäss den Verträgen zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde angehören.

3ter

Soll ein Mitglied des Gemeinderats oder ein Mitglied der Versammlung der Gemeindedelegierten gleichzeitig dem Spruchkörper angehören, hat es bei sei- ner Delegation gemäss Absatz 3 bzw. bei seiner Anstellung durch die Ver- sammlung der Gemeindedelegierten in den Ausstand zu treten.

1) SR 210

2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 18. August 2016. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 19. August 2016 für rechtskräftig erklärt.

(27)

Titel nach § 93 (neu) 4.2.9 Vorsorgeauftrag

§ 93a (neu)

Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen

1

Vorsorgeaufträge von im Kanton wohnhaften Personen können bei der vom Kanton im Sinne der Artikel 504 und 505 Absatz 2 ZGB bezeichneten Amts- stelle zur Aufbewahrung hinterlegt werden.

2

Die im Sinne von Absatz 1 zuständige Amtsstelle führt über hinterlegte Vor- sorgeaufträge ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.

Anhänge

1 Vademecum (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.

1)

Liestal, 16. Juni 2016

Im Namen des Landrats der Präsident: Meyer der Landschreiber: Vetter

1) Vom Regierungsrat am 6. September 2016 auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

(28)

Dekret

zum Gesetz über die Organisation und die

Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats)

Änderung vom 8. September 2016

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 131.1 (Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Ge- schäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) vom 21. No- vember 1994) (Stand 1. Juli 2016) wird wie folgt geändert:

§ 25 Abs. 1 (geändert)

1

Die Fraktionen bestimmen für jede Kommission neben den ihnen zustehen- den Mitgliedern 1 Stellvertreter oder 1 Stellvertreterin. Hat eine Fraktion An- spruch auf 3 Kommissionssitze oder mehr, bestimmt sie 2 Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

Anhänge

1 Vademecum (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

(29)

IV.

Diese Änderung tritt sofort in Kraft.

Liestal, 8. September 2016

Im Namen des Landrates

der Präsident: Schoch

der Landschreiber: Vetter

(30)

Dekret

zum Personalgesetz (Personaldekret)

Änderung vom 8. September 2016

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 150.1 (Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000) (Stand 1. Januar 2017) wird wie folgt geändert:

§ 5a Aufgehoben.

Anhänge

3 Vademecum (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt auf 1. August 2017 in Kraft.

Liestal, 8. September 2016

Im Namen des Landrats

der Präsident: Schoch

der Landschreiber: Vetter

(31)
(32)

Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV)

Änderung vom 13. September 2016

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984

1)

und

§ 176 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. November 2006

2)

über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB),

beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 211.58 (Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) vom 17. Juni 2008) (Stand 1. Juni 2016) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1

1

In dieser Verordnung bedeuten:

j. (geändert) «Geoportal»: Einstiegsknoten im öffentlichen Datennetz für den Zugang zu Geodaten und Geoinformationen des Kantons;

k. (neu) «Umgebungsaufnahmen»: georeferenzierte Bildaufnahmen zur Do- kumentation und Vermessung von Objekten im öffentlichen Interesse.

§ 15a (neu)

Verwaltung von Umgebungsaufnahmen

1

Wer Umgebungsaufnahmen erfasst und bearbeitet, hat für die erforderliche Datensicherheit zu sorgen und die noch nicht anonymisierten Umgebungsauf- nahmen vor unberechtigten Zugriffen zu schützen.

2

Die gemäss § 11 zuständigen Stellen sorgen für die Anonymisierung der Um- gebungsaufnahmen, bevor diese für Vermessungs- oder Dokumentationszwe- cke verwendet werden.

3

Die Anonymisierung der Umgebungsaufnahmen hat schnellstmöglich nach ih- rer Erfassung zu erfolgen.

4

Nicht anonymisierte Umgebungsaufnahmen sind nach erfolgter Qualitätskon- trolle ihrer Anonymisierung vollständig zu löschen.

1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 36.0153, SGS 211

(33)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderungen treten am 1. Oktober 2016 in Kraft.

Liestal, 13. September 2016 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Weber

der 2. Landschreiber: Kaufmann

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