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Chronologische Gesetzessammlung

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Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 47 vom 21. November 2019 1

Chronologische Gesetzessammlung

Die beiliegende Broschüre Nr. 13 des Bandes 2019 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

GS-Nr. Titel Publ. Intern.

2019.054 Änderung der Verordnung zum

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

17.10.2019 2019.055 Teilrevision des Einführungsgesetzes zur

Schweizerischen Strafprozessordnung und des Strafvollzugsgesetzes

24.10.2019

2019.056 Änderung von Anhang II der Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV), Buchstabe D.1

25.10.2019 2019.057 Teilrevision der Verordnung zum Projekt- und

Projektportfolio-Management

05.11.2019 2019.058 Totalrevision des Normalarbeitsvertrags für

landwirtschaftliche Arbeitnehmer bzw. Erlass des Normalarbeitsvertrags für landwirtschaftliche

Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW)

07.11.2019

2019.059 Teilrevision der Gasttaxenverordnung 07.11.2019 Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter:

https://bl.clex.ch/app/de/change_documents bzw. https://bl.clex.ch.

Bei Gesetzen und Dekreten ist im Internet als Anhang und erste Materialienquelle jeweils ein Vademecum abrufbar mit Informationen und Links zu den Landratsvorlagen, -beratungen und -beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen und ihren Änderungen zugrunde liegen.

Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats und Verordnungen des Regierungsrats) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, seit Veröffentlichung des Erlasses im massgebenden Publikationsorgan beim Kantonsgericht als Verfassungsgericht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in 4 Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge, Richtpläne und kantonale und kommunale Nutzungspläne mit den dazugehörigen Zonenreglementen. Beschwerdeberechtigt sind Personen,

(2)

2 Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 47 vom 21. November 2019

auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

(3)

(Beilage Nr. 13 zum Amtsblatt vom 21. November 2019)

1

GS 2019.054

Verordnung

zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Änderung vom 15. Oktober 2019

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 833.11 (Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 18. Dezember 2007) (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geän- dert:

§ 4a Abs. 1

1 Die anrechenbaren Heimkosten für Personen, die in einem Alters- und Pfle- geheim leben, sind für Unterbringung und Betreuung wie folgt begrenzt:

d. (geändert) im Jahr 2021 auf CHF 170.– pro Tag;

e. (neu) ab dem Jahr 2022 auf CHF 160.– pro Tag.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Die Änderung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Liestal, 15. Oktober 2019 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(4)
(5)

1

GS 2019.055

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO)

Änderung vom 6. Juni 2019

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 250 (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessord- nung (EG StPO) vom 12. März 2009) (Stand 1. März 2018) wird wie folgt geän- dert:

§ 14 Abs. 1

1 Als erstinstanzliches Gericht beurteilt:

a. das Präsidium des Strafgerichts Straftaten, für welche die Staatsanwalt- schaft:

1. (geändert) eine Geldstrafe oder 2. Aufgehoben.

5. (geändert) eine Massnahme, ausgenommen solche nach den Art. 59 und 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs1) (Art. 19 StPO2)), oder

Anhänge

Anhang 1: Vademecum (geändert)

1) SR 311.0 2) SR 312.0

(6)

2

GS 2019.055

II.

Der Erlass SGS 261 (Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) vom 21. April 2005) (Stand 1. September 2018) wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis (neu), Abs. 3 (geändert)

1 Das Präsidium des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat, entscheidet über Anträge der Vollzugsbehörde betreffend:

a. (neu) die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB1);

b. (neu) die Abänderung einer stationären therapeutischen Massnahme ge- stützt auf Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB2), ausgenommen in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB und in eine Verwahrung nach Art. 64 StGB.

1bis Die Dreierkammer des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat, ent- scheidet über Anträge der Vollzugsbehörde betreffend:

a. die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB3);

b. die Abänderung einer stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB4), ausgenommen in eine Verwahrung nach Art. 64 StGB.

3 Die Vollzugsbehörde ist zuständig für den Entscheid über die Aufhebung ei- ner stationären Massnahme (Art. 62c StGB5)) und den Vollzug der Reststrafe sowie deren Aufschub (Art. 62c Absatz 2 StGB).

§ 10 Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis (neu)

1 Das Präsidium des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat, entscheidet über Anträge der Vollzugsbehörde betreffend:

b. (geändert) die Abänderung einer ambulanten Massnahme gestützt auf Art. 63b Absatz 5 StGB6), ausgenommen in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB;

Die Vollzugsbehörde stellt entsprechend Antrag.

1bis Die Dreierkammer des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat, ent- scheidet über Anträge der Vollzugsbehörde betreffend die Abänderung einer ambulanten Massnahme gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB7) in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB.

1) SR 311.0 2) SR 311.0 3) SR 311.0 4) SR 311.0 5) SR 311.0 6) SR 311.0 7) SR 311.0

(7)

3

GS 2019.055

§ 11 Abs. 2bis (neu)

2bis Zuständig für eine nachträgliche Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 3 ist die Fünferkammer des Strafgerichts.

Anhänge

Anhang 1: Vademecum (geändert)

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung fest.3)  

Liestal, 6. Juni 2019 Im Namen des Landrats der Präsident: Schweizer

die Landschreiberin: Heer Dietrich

3) Vom Regierungsrat am 22. Oktober 2019 auf den 1. November 2019 in Kraft gesetzt.

(8)
(9)

1

GS 2019.056

Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV)

Änderung vom 22. Oktober 2019

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 111.11 (Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) vom 13. Mai 2014) (Stand 1. Oktober 2019) wird wie folgt geändert:

Anhänge

Anhang II: Abfragerechte (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. November 2019 in Kraft.

 

Liestal, 22. Oktober 2019 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(10)

1 Anhang zu SGS 111.11, Stand 1. November 2019

Anhang II: Abfragerechte1

A. Direktionen und ihre Bereiche und Dienststellen A.1 Finanz- und Kirchendirektion

A.1.1 Generalsekretariat A.1.2 Finanzverwaltung

A.1.2.1 Aufgabenbereich Vollzug Verlustscheinübernahme obligatorische Kranken- pflegeversicherung2

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Bst. a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Tren- nung und Auflösungsgrund), m, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Haushaltsnum- mer) sowie § 2 Abs. 3 Bst. a und b ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.1.3 Kantonales Sozialamt3 A.1.3.1 Sozialhilfe

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Bst. a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflö- sungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie

§ 2 Abs. 3 Bst. a, b, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.1.3.2 Rechtsdienst

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Bst. a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflö- sungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie

§ 2 Abs. 3 Bst. a, b, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.1.3.3 Unterhaltsbeiträge

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Bst. a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflö- sungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie

§ 2 Abs. 3 Bst. a, b, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

1 GS 2016.035, 23.08.2016.

2 GS 2015.073, 24.11.2015.

3 GS 2015.027, 28.04.2015.

(11)

9 Anhang zu SGS 111.11, Stand 1. November 2019 B. Landeskanzlei

B.1 Zentrale Dienste1

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Bst. b, e (nur Amtlicher Name), f, g, h (ohne Geburtsort), j, k (ohne Trennung und Auflösungsgrund), o, p und u RHG.

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

C. Gerichte

C.1 Kantonale Gerichtsverwaltung C.1.1 Internationale Rechtshilfe

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Bst. b, e (ohne Aliasname und Anderer Name), f, g, h (ohne Geburtsort), j, o, p, q, r, s und u RHG Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig

C.1.2 Kosteneinzug / Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Bst. b, e (ohne Aliasname und Anderer Name), f, g, h (ohne Geburtsort), j, o, p, q, r, s und u RHG Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig D. Kantonsspital Baselland D.12 Patientenadministration

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen 5 Jahre Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Bst. a, b, d (ohne Wohnungsidentifika- tor), e (nur Amtlicher Name und Lediger Name), f, g, h (ohne Geburtsort), i, j, k (ohne Trennung und Auflösungsgrund), m, o, p, q, r und u RHG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

E. Psychiatrie Baselland

E.1 Patientenadministration/-aufnahme3

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen 10 Jahre Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Bst. a, b, d (ohne Wohnungsidentifika- tor), e (ohne Aliasname und Anderer Name), f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, o, p, q, r, s und u RHG sowie § 2 Abs. 3 Bst. a, b, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: unvollständig (ohne Identifikation der abgefragten Person) F. Universitätskinderspital beider Basel

1 GS 2017.052, 17.10.2017.

2 GS 2019.056, 22.10.2019.

3 GS 2018.082, 11.12.2018.

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1

GS 2019.057

Verordnung

zum Projekt- und Projektportfolio-Management (VPPM)

Änderung vom 29. Oktober 2019

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 140.15 (Verordnung zum Projekt- und Projektportfolio-Mana- gement (VPPM) vom 24. Januar 2017) (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1

1 In dieser Verordnung werden die nachfolgenden Begriffe im jeweils beschrie- benen Sinn verwendet:

Tabelle geändert:

Bst. Begriff Definition

a. «Projekt»: ein in sich geschlossenes, zeitlich befristetes und nicht wiederkehrendes Vorhaben mit definierten Zielen, dessen Umsetzung aufgrund der damit verbundenen Komplexität oder Neuheit eine Projektorganisation und ein Projektmanagement erfordert;

b. «Programm»: eine übergeordnete befristete Organisationsstruktur, in der mehrere Projekte auf der Ba- sis eines gemeinsamen Programmauftrags aufeinander abgestimmt und einheitlich ge- steuert werden;

c. «Projektportfolio»: eine einheitliche, auswertbare und aktuelle Zusammenstellung der geplanten und lau- fenden Programme und Projekte in einem bestimmten Zuständigkeitsbereich;

d. «Projektportfolio-Management»: umfasst alle Aufgaben und Prozesse, die für die übergeordnete Priorisierung, Koordina- tion, Kontrolle und Unterstützung von geplanten und laufenden Projekten notwendig sind;

e. «Projekt-Assessment»: eine punktuelle Prüfung eines Projektes durch Expertinnen und Experten, die vom Projekt unabhängig sind und die den Stand eines Projektes und dessen Einbettung in die Linienorganisation einschätzen, ein fundiertes Urteil über die Erfolgschancen erstel- len und bei Bedarf korrigierende Massnahmen empfehlen;

f. «Gesamtausgaben»: die Summe aller in Zusammenhang mit einem Projekt stehenden einmaligen Ausgaben (Drittkosten) über die ganze Projektdauer sowie die Folgeausgaben zur Nutzung der Projektergebnisse über eine 4-jährige Nutzungsdauer;

g. «Informatikprojekt»: ein Projekt, dessen Hauptziel darin besteht, Geschäftsprozesse zu digitalisieren, Daten- sammlungen aufzubauen oder zu nutzen, eine Fachanwendung einzuführen respektive anzupassen oder Informatikinfrastrukturen aufzubauen oder zu verbessern;

h. «Schlüsselprojekt»: Projekte, die im Aufgaben- und Finanzplan und im Jahresbericht ausgewiesen werden.

§ 3 Abs. 3 (neu)

3 Für Bau- und Planungsprojekte werden die folgenden Kategorien von Projekten unterschieden:

a. kleine sowie mittlere Projekte bis CHF 15 Mio.;

(14)

2

GS 2019.057

b. Grossprojekte über CHF 15 Mio.

§ 4 Abs. 4

4 Kleinprojekte können ohne die Anwendung einer spezifischen Projektmana- gement-Methode abgewickelt werden. Es sind jedoch die Grundsätze des all- gemeinen Projektmanagements anzuwenden. Insbesondere ist:

a. (geändert) die Rolle der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der Projektleiterin oder des Projektleiters nicht durch dieselbe Person zu be- setzen;

§ 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1 Die Gesamtverantwortung für ein Projekt trägt das federführende Generalse- kretariat, die federführende Dienststelle oder die Landeskanzlei. Sie setzen eine Person als Auftraggeberin oder Auftraggeber ein.

2 Auftraggeberin oder Auftraggeber kann nur eine einzige, bei der für das Projekt zuständigen Direktion oder bei der Landeskanzlei angestellte Person oder eine Regierungsrätin oder ein Regierungsrat sein.

3 Bei Grossprojekten muss die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ein Mit- glied der Geschäftsleitung beziehungsweise des oberen Führungskaders des federführenden Generalsekretariats, der federführenden Dienststelle oder der Landeskanzlei sein.

§ 6 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Leiterinnen und Leiter von Nicht-Informatikprojekten müssen in Abhängigkeit der Projektkategorie die folgenden Anforderungen erfüllen:

Tabelle unverändert.

2 Leiterinnen und Leiter von Informatikprojekten müssen in Abhängigkeit der Projektkategorie die folgenden Anforderungen erfüllen:

Tabelle unverändert.

§ 7 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber setzt bei Grossprojekten eine Per- son in der HERMES-Rolle des Qualitäts- und Risikomanagers ein. Diese darf nicht aus demselben Generalsekretariat oder derselben Dienststelle wie die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stammen.

2 Die Qualitäts- und Risikomanagerin oder der Qualitäts- und Risikomanager von Grossprojekten muss über eine Zertifizierung der Stufe HERMES Founda- tion und über nachweisbare Erfahrungen bei der Abwicklung von Grossprojek- ten verfügen.

(15)

3

GS 2019.057

§ 8 Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis (neu)

1 Jede Direktion und die Landeskanzlei führen ein Projektportfolio, das alle ge- planten und laufenden mittleren, Gross- und Schlüsselprojekte in ihrem Zu- ständigkeitsbereich umfasst.

1bis Für Bau- und Planungsprojekte werden im Projektportfolio nur Grossprojek- te und Schlüsselprojekte geführt.

§ 9 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Die Projektleiterinnen und Projektleiter melden der Projektportfolio-Managerin oder dem Projektportfolio-Manager ihrer Direktion respektive der Landeskanz- lei quartalsweise den Stand der im Portfolio erfassten Projekte.

2 Die Projektportfolio-Managerin oder der Projektportfolio-Manager wertet den Stand der Projekte aus und erstattet dem zuständigen Generalsekretariat re- spektive der Landeskanzlei jeweils Bericht.

§ 10 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben)

1 Die im Aufgaben- und Finanzplan und Jahresbericht ausgewiesenen Projekte gelten als Schlüsselprojekte.

2 Die Klassifikation eines Projektes als Schlüsselprojekt liegt in der Verantwor- tung der zuständigen Direktion und der Landeskanzlei unter Berücksichtigung der Vorgaben zum Aufgaben- und Finanzplan und zum Jahresbericht.

3 Aufgehoben.

§ 12 Abs. 2 (geändert)

2 Die Direktionen und die Landeskanzlei sorgen dafür, dass die in ihrem Zu- ständigkeitsbereich tätigen Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie Projekt- leiterinnen und Projektleiter über die notwendigen Ausbildungen und Kompe- tenzen im Bereich des Projektmanagements und der anwendbaren Projektma- nagement-Methode verfügen.

§ 13 Abs. 1, Abs. 3 (geändert)

1 Die Fachgruppe Projektmanagement behandelt direktionsübergreifende und methodische Aspekte im Zusammenhang mit dem Projektmanagement. Sie:

a. (geändert) sorgt für den Erfahrens- und Informationsaustausch unter den Projektleiterinnen und Projektleitern;

e. (geändert) organisiert ein Unterstützungsangebot für weniger erfahrene Projektleiterinnen und Projektleiter;

3 Die Generalsekretärenkonferenz erlässt eine Geschäftsordnung und ernennt die Leiterin oder den Leiter der Fachgruppe. Sie oder er erstattet zuhanden der Generalsekretärenkonferenz einmal jährlich Bericht zum Stand des Projektma- nagements.

(16)

4

GS 2019.057

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Teilrevision tritt am 1. November 2019 in Kraft.

 

Liestal, 29. Oktober 2019 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(17)

1

GS 2019.058 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche

Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW)

Vom 29. Oktober 2019

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf Art. 359 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 19111) betref- fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obli- gationenrecht) und § 13 des Gesetzes vom 17. Oktober 20022) über die Einfüh- rung des Obligationenrechts (EG OR),

beschliesst:

I.

1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse bei ausschliesslich oder überwiegend landwirtschaftlicher oder bäuerlich-haus- wirtschaftlicher Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton Basel-Landschaft.

2 Keine Anwendung findet dieser Normalarbeitsvertrag auf die folgenden mitar- beitenden Familienmitglieder des Arbeitgebenden, ausgenommen bei Lehrver- hältnissen:

a. Ehegatten, Ehegattinnen;

b. eingetragene Partner, eingetragene Partnerinnen;

c. Verwandte in auf- und absteigender Linie;

d. Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, sofern sie voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden;

e. Konkubinatspartner in gefestigtem Konkubinat.

3 Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für Lehrverhältnisse, sofern keine abwei- chenden Regelungen bestehen, sowie für Praktika und Au-pair-Verhältnisse.

1) SR 220 2) SGS 212

(18)

2

GS 2019.058

§ 2 Abweichungen

1 Vom Normalarbeitsvertrag kann in einem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag abgewichen werden. Das pauschale Wegbedingen von Vorschriften ist unzu- lässig.

2 Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages können nur geändert werden, soweit sie nicht durch Gesetze des Bundes oder der Kantone zwingend vorge- schrieben werden.

§ 3 Ergänzendes Recht

1 Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält und die Par- teien keine zulässigen schriftlichen Abreden getroffen haben, finden die Be- stimmungen des Obligationenrechts (OR)1) Anwendung.

2 Antritt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 4 Probezeit

1 Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als 4 Monaten einge- gangen, beträgt die Probezeit 2 Wochen. Wird eine längere befristete Dauer oder eine unbestimmte Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit 4 Wochen. Die Probezeit gilt für das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis.

2 Die Probezeit kann durch schriftliche Abrede auf höchstens 3 Monate verlän- gert werden.

3 Bei Lehrverträgen beträgt die Probezeit 4 Wochen.

4 Ist das Arbeitsverhältnis mit einer eigenen Wohnung verbunden, besteht kei- ne Probezeit.

§ 5 Kündigung

1 Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden.

3 Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Ein- haltung der folgenden Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Monats ge- kündigt werden:

a. im 1. Dienstjahr 1 Monat;

b. im 2. und 3. Dienstjahr 2 Monate;

c. ab dem 4. Dienstjahr 3 Monate.

4 Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündbar sein, so bedarf dies der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

1) SR 220

(19)

3

GS 2019.058

§ 6 Kündigung der Unterkunft

1 Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterkunft verbunden, endet der Anspruch auf deren Benutzung zur gleichen Zeit wie das Arbeitsverhältnis.

2 Besteht die Unterkunft aus einer eigenständigen Wohnung, muss deren Kün- digung gemäss den Art. 266l–n des Obligationenrechts (OR)1) auf dem vom Kanton genehmigten Formular eröffnet werden.

§ 7 Kündigungsschutz

1 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen über den Kündigungs- schutz (missbräuchliche Kündigung, Kündigung zur Unzeit sowie die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses) gemäss den Art. 336ff. des Obligationen- rechts (OR)2).

§ 8 Arbeitszeugnis

1 Die Arbeitnehmenden können von der Arbeitgeberschaft jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.

3 Arbeits- und Ruhezeit, freie Tage und Ferien

§ 9 Arbeitszeit

1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt 9 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit be- trägt 49,5 Stunden.

2 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 55 Stunden.

3 Die Vertragsparteien können saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten verein- baren. Dabei darf die in Abs. 1 festgelegte Arbeitszeit im Durchschnitt eines Dienstjahres oder bei kürzeren Arbeitsverhältnissen während der gesamten Dauer der Anstellung nicht überschritten werden. Bei unverschuldeter Arbeits- verhinderung entstehen dadurch keine Über- oder Minusstunden.

4 Die Arbeitgebenden haben die Arbeitszeiten schriftlich zu erfassen. Die Arbeitnehmenden haben jederzeit das Recht, diese Unterlagen einzusehen.

Kommt der Arbeitgebende dieser Pflicht nicht nach, werden Aufzeichnungen des Arbeitnehmenden im Streitfall als Beweismittel zugelassen.

§ 10 Pausen

1 Pro Halbtag ist eine viertelstündige Pause zu gewähren. Diese sind nicht Teil der Arbeitszeit. Über die Mittagszeit ist in der Regel eine unbezahlte Pause von 1 Stunde, mindestens jedoch eine halbe Stunde, zu gewähren. Darin inbegrif- fen ist die Essenszeit.

1) SR 220 2) SR 220

(20)

4

GS 2019.058

§ 11 Überstunden

1 Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, welche die wöchentlich geschul- dete Arbeitszeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit übersteigen.

2 Die Arbeitnehmenden haben Überstunden zu leisten, wenn sie betrieblich notwendig und zumutbar sind.

3 Die Arbeitgebenden haben die Überstunden schriftlich zu erfassen und in der Lohnabrechnung auszuweisen.

4 Allfällige Überstunden werden mit Zustimmung des Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer innerhalb desselben Dienstjahres kompensiert oder durch entsprechende monatliche Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abgegolten.

§ 12 Überzeit

1 Als Überzeit gelten diejenigen Stunden, welche die wöchentliche Höchstar- beitszeit übersteigen.

2 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 55 Stunden darf ausnahmsweise we- gen Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichen Arbeitsandrangs sowie zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen überschritten werden.

3 Die Überzeit darf im Kalenderjahr nicht mehr als 100 Stunden betragen.

4 Die Arbeitgebenden haben die Überzeit schriftlich zu erfassen und in der Lohnabrechnung auszuweisen.

5 Kompensation und Abgeltung erfolgen analog den Überstunden.

§ 13 Ruhezeit

1 Den Arbeitnehmenden ist im Durchschnitt von 2 Wochen eine tägliche Ruhe- zeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

2 Arbeitnehmenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist immer eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

§ 14 Freie Tage

1 Pro Arbeitswoche besteht Anspruch auf 1½ freie Tage. Hiervon ist 1 Tag zu- sammenhängend zu gewähren. Freie Halbtage können für längstens 4 Wo- chen zusammengelegt werden.

2 Pro Monat müssen mindestens 2 ganze Ruhetage auf einen Sonntag fallen.

3 Der Halbtag gilt als frei, wenn die arbeitsfreie Zeit entweder zwischen 00.00–

12.00 Uhr oder 12.00–24.00 Uhr liegt und die tägliche Arbeitszeit höchstens 6 Stunden beträgt.

4 Bei der Beanspruchung und der Gewährung der freien Tage, Ruhe- und Frei- zeit ist auf die Bedürfnisse beider Parteien angemessen Rücksicht zu nehmen.

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§ 15 Sonntage und gesetzliche Feiertage

1 An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Mini- mum zu beschränken.

2 Gesetzliche Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage.

3 Feiertage, die während einer Krankheit, eines Unfalls, eines Mutterschaftsur- laubs oder eines Militär-, Schutz- oder Zivildienstes anfallen, können nicht nachbezogen werden.

4 Der Nationalfeiertag am 1. August und die vom Kanton festgelegten gesetzli- chen Feiertage gelten als zusätzliche freie Tage.

§ 16 Ferien

1 Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Dienstjahr:

a. Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen;

b. Arbeitnehmende nach vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen;

c. alle übrigen Arbeitnehmenden 4 Wochen.

2 Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr zu gewähren.

3 Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien und nehmen dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht. Mindestens 2 Ferienwochen pro Dienstjahr müssen zusammenhängend gewährt werden.

§ 17 Bezahlter Urlaub

1 Die Arbeitnehmenden haben ohne Anrechnung an die Ferien oder freien Tage Anrecht auf bezahlten Urlaub bei folgenden Ereignissen:

a. 3 Tage bei eigener Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft;

b. 3 Tage bei Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, Tod der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Tod der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners;

c. 3 Tage bei Tod eines Kindes oder eines Elternteils;

d. 2 Tage bei Niederkunft der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder Lebenspartnerin;

e. 2 Tage bei Adoption eines Kindes;

f. 1 Tag bei Taufe oder vergleichbaren Glaubensbekenntnissen anderer Religionen eines Kindes;

g. 1 Tag bei Heirat oder Eintragung der Partnerschaft eines Kindes;

h. 1 Tag bei Tod von Geschwistern, Grosseltern, Grosskindern, Schwieger- eltern, Schwägerin und Schwager;

i. 1 Tag bei Wechsel der eigenen Wohnung.

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§ 18 Mutterschaftsurlaub

1 Die Arbeitnehmerin hat nach der Geburt Anspruch auf einen Mutterschaftsur- laub von mindestens 14 Wochen.

§ 19 Aus- und Weiterbildung

1 Die Arbeitgebenden fördern die berufliche Aus- und Weiterbildung der Arbeit- nehmenden.

2 Weiterbildungen, die auf Veranlassung der Arbeitgebenden erfolgen, gelten als Arbeitszeit. Die Kosten sind vom Arbeitgebenden vollumfänglich zu über- nehmen.

4 Lohn und unverschuldete Arbeitsverhinderung

§ 20 Höhe des Lohnes

1 Der Brutto-Monatslohn (Bar- und Naturallohn) ist schriftlich zu vereinbaren und soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal zu über- prüfen und den Leistungen und Dienstjahren der Arbeitnehmenden sowie einer Teuerung anzupassen.

2 Die Monatslöhne gemäss der «Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitneh- mende in der Schweizer Landwirtschaft, inklusive landw. Hauswirtschaft»1), umgerechnet im Verhältnis der wöchentlichen Arbeitszeit gemäss § 9 Abs. 1 zur Wochenarbeitszeit der Lohnrichtlinie, gelten als Mindestansatz.

3 Allfällige Familienzulagen richten sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19522) über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG). Diese dürfen bei der Festsetzung des Grundlohnes nicht berücksichtigt werden und sind den Arbeitnehmenden ohne Abzüge auszurichten.

4 Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit leisten, haben Anspruch auf den gleichen Lohn.

§ 21 Naturallohn

1 Leben Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberschaft, so hat dieser für ausreichende Verpflegung und/oder einwandfreie Unterkunft zu sorgen. Diese Leistungen gelten als Naturallohn.

2 Der Anspruch auf Naturallohn besteht während der Ferien, der freien Tage, des bezahlten Urlaubs, des Mutterschaftsurlaubs und bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung.

1) «Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft, inklusive landw. Hauswirtschaft» des Schweizerischen Bauernverbands (SBV), Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes (SBLV) und der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter (ABLA)

2) SR 836.1

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3 Beziehen Arbeitnehmende einen Teil des Lohnes in Form von Naturallohn, richtet sich der Wert dieser Leistungen nach der Naturallohnbewertung der AHV oder nach dem im Einzelarbeitsvertrag vereinbarten Betrag, wobei dieser den Naturallohn gemäss AHV nicht übersteigen darf. Bei Ausfall einer Natural- lohn-Leistung haben die Arbeitgebenden eine entsprechende Entschädigung zu bezahlen.

§ 22 Lohnauszahlung und Lohnabrechnung

1 Lohn und Zulagen sind spätestens am Ende des Monats auszuzahlen.

2 Den Arbeitnehmenden ist mit der Lohnzahlung eine schriftliche Lohnabrech- nung auszuhändigen, woraus alle Zulagen, Zuschläge und Abzüge klar ersicht- lich sind.

3 Die Lohnabrechnung hat den Überstunden-, Überzeit- und Feriensaldo aus- zuweisen.

§ 23 Lohn bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung

1 Die Arbeitnehmenden haben bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung unter Vorbehalt der Regelungen über Versicherungsleistungen Anspruch auf die nachfolgenden Leistungen gemäss Abs. 2, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen wurde.

2 Der Anspruch entsteht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmende aus Gründen, die in ihrer beziehungsweise seiner Person liegen, wie Krank - heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Arbeitgeberschaft hat ihr bezie- hungsweise ihm den Brutto-Monatslohn während folgender Dauer zu entrich- ten:

a. im 1. Dienstjahr 1 Monat;

b. im 2. und 3. Dienstjahr 2 Monate;

c. im 4. bis 10. Dienstjahr 3 Monate;

d. im 11. bis 15. Dienstjahr 4 Monate;

e. im 16. bis 20. Dienstjahr 5 Monate;

f. ab dem 21. Dienstjahr mindestens 6 Monate.

3 Ist die Arbeitnehmerin wegen einer Schwangerschaft an der Arbeitsleistung verhindert, besteht die Lohnfortzahlungspflicht in gleichem Umfang.

4 Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden eine allfällige Arbeitsunfä- higkeit unverzüglich zu melden. Dauert sie mehr als 3 Arbeitstage, ist der Arbeitgeberschaft umgehend und unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorzu- legen.

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§ 24 Dienstaltersgeschenke

1 Arbeitnehmende haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke:

a. nach 5 Dienstjahren 1/5 des Brutto-Monatslohns;

b. nach 10 Dienstjahren 1/3 des Brutto-Monatslohns;

c. nach 15 Dienstjahren 1/2 des Brutto-Monatslohns;

d. nach 20 Dienstjahren 3/4 des Brutto-Monatslohns;

e. nach 25 Dienstjahren 1 Brutto-Monatslohn.

2 Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise in der Form von Ferien bezogen werden. Die Bezugsart ist der Arbeitgeberschaft rechtzeitig anfangs Jahr mitzuteilen. Ein Dienstaltersgeschenk von 1 Brutto-Monatslohn entspricht einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen. Ein Dienstaltersgeschenk von weni- ger als 1 Monatslohn ergibt einen entsprechend geringeren Ferienanspruch.

5 Versicherungen, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung

§ 25 Sozialabzüge

1 Die Arbeitnehmenden sind bei den staatlichen Sozialwerken (AHV1), IV2), EO3), ALV4), FLG5) zu versichern. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, mindes- tens die halbe Prämie für die AHV, IV, EO, ALV und den ganzen Beitrag für die Familienzulagen zu übernehmen.

§ 26 Berufliche Vorsorge

1 Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19826) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invaliden- vorsorge (BVG) bei einer Pensionskasse zu versichern. Die Arbeitgebenden übernehmen mindestens die halbe Prämie.

§ 27 Abgangsentschädigung

1 Unterstehen Arbeitnehmende nicht der obligatorischen Vorsorge oder erbringt die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge keine mindes- tens gleichwertige Leistungen, haben Arbeitgebende bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses von mindestens 50-jährigen Angestellten mit 20 oder mehr Dienstjahren im gleichen Betrieb folgende Abgangsentschädigung auszu- richten:

a. bei 20–25 Dienstjahren 2 Brutto-Monatslöhne;

1) Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG); SR 831.10 2) Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG); SR 831.20

3) Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbser- satzgesetz, EOG); SR 834.1

4) Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG); SR 837.0

5) Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG); SR 836.1 6) SR 831.40

(25)

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GS 2019.058

b. bei 26–30 Dienstjahren 3 Brutto-Monatslöhne;

c. bei 31–35 Dienstjahren 4 Brutto-Monatslöhne;

d. bei 36–40 Dienstjahren 5 Brutto-Monatslöhne;

e. bei über 40 Dienstjahren 6 Brutto-Monatslöhne.

§ 28 Unfallversicherung

1 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Arbeitnehmenden gemäss den Vor- schriften des Bundesgesetzes vom 20. März 19811) über die Unfallversiche- rung (UVG) zu versichern. Die Prämie für die Versicherung der Berufsunfälle bezahlen die Arbeitgebenden. Die Prämie für die Versicherung von Nichtbe- triebsunfällen kann den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.

§ 29 Krankentaggeldversicherung

1 Die Arbeitgebenden haben zugunsten der Arbeitnehmenden eine Kranken- taggeldversicherung abzuschliessen, die nach einer Wartefrist von 30 Tagen während 730 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen 80 % des Brutto-Monats- lohnes zahlt. Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmenden im ordentlichen Rentenalter verkürzt sich die Taggeldleistung auf 180 Tage.

2 Wurde keine genügende Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, haben die Arbeitgebenden die Leistungen selbst zu erbringen.

3 Während der Wartefrist haben die Arbeitgebenden den vollständigen Brutto- Monatslohn zu entrichten.

4 Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden mindestens hälftig von den Arbeitgebenden übernommen.

§ 30 Mutterschaftsentschädigung

1 Die Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 25.

September 19522) über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter- schaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG). Bei Arbeitnehmerinnen, welche davon nicht erfasst werden, richtet sich die Lohnfortzahlung nach der Regelung über die unverschuldete Arbeitsverhinderung.

6 Arbeitnehmerschutz

§ 31 Schutz der Persönlichkeit

1 Der Arbeitgebende hat die Persönlichkeit und Gesundheit der Arbeitnehmen- den zu achten und zu schützen.

1) SR 832.20 2) SR 834.1

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GS 2019.058

§ 32 Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene

1 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Siche- rung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und der all- gemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen.

2 Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, diese Massnahmen einzuhalten und zu unterstützen.

§ 33 Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter

1 Für arbeitende schwangere Frauen und stillende Mütter gelten die Schutzbe- stimmungen des Bundesgesetzes vom 13. März 19641) über die Arbeit in In- dustrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) und seiner Verordnun- gen2) analog.

§ 34 Schutz für Jugendliche

1 Für Jugendliche gelten die Schutzbestimmungen des ArG3) und der Verord- nung 5 vom 28. September 20074) zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutz- verordnung, ArGV 5) analog.

7 Schlussbestimmungen

§ 35 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages und Auskunft

1 Arbeitgebende haben den Arbeitnehmenden bei Beginn des Arbeitsverhält- nisses ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages.

2 Arbeitgebende haben den Arbeitnehmenden die «Lohnrichtlinie für familien- fremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft, inklusive landw.

Hauswirtschaft»5) bei Beginn des Anstellungsverhältnisses auszuhändigen.

3 Auskünfte über den Normalarbeitsvertrag können beim Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung (Ebenrain) und beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) eingeholt werden.

1) SR 822.11

2) Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) sowie Verordnung des WBF vom 20. März 2001 über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung; SR 822.111.52).

3) SR 822.11 4) SR 822.115

5) Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft, inklusive landw. Hauswirtschaft des Schweizerischen Bauernverbands (SBV), Schweizerischen Bäuerinnen- und Land-frauenverbandes (SBLV) und der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter (ABLA)

(27)

11

GS 2019.058

§ 36 Gerichtsstandsklausel

1 Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die Arbeitnehmenden gewöhnlich die Arbeit verrichten, zuständig.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Der Erlass SGS 212.31 (Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeit- nehmer vom 16. Dezember 1986) wird aufgehoben.

IV.

Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Liestal, 29. Oktober 2019 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(28)
(29)

1

GS 2019.059

Verordnung

zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung)

Änderung vom 29. Oktober 2019

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst

I.

Der Erlass SGS 548.11 (Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) vom 17. Dezember 2013) (Stand 1. Janu- ar 2016) wird wie folgt geändert:

§ 1a (neu)

Leistungen im Interesse der Gäste

1 Die Abgabe der Gasttaxe berechtigt die Gäste für die Dauer ihres Aufenthal- tes, das Angebot des öffentlichen Verkehrs im Einzugsgebiet des Tarifverbun- des Nordwestschweiz (TNW) unentgeltlich zu nutzen sowie von allfälligen wei- teren Angeboten und Vergünstigungen zu profitieren. Zu diesem Zweck kön- nen sie einen entsprechenden persönlichen Ausweis beantragen.

2 Wird ein Angebot gemäss Abs. 1 beansprucht, darf die für den Vollzug zu- ständige Stelle resp. die beauftragte Organisation die dazu erforderlichen Da- ten bearbeiten.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

(30)

2

GS 2019.059

IV.

Diese Teilrevision tritt am 1. November 2019 in Kraft.

 

Liestal, 29. Oktober 2019 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

die Landschreiberin: Heer Dietrich

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