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Chronologische Gesetzessammlung

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Chronologische Gesetzessammlung

Die beiliegende Broschüre Nr. 9 des Bandes 2018 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

GS-Nr. Titel Publ. Intern.

2018.036 Teilrevision der Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof

29.05.2018 2018.037 Teilrevision des Pensionskassendekrets 01.06.2018 2018.038 Teilrevision des Gesetzes über den Denkmal- und

Heimatschutz

05.06.2018 2018.039 Teilrevision der Verordnung über den Online-Zugriff auf die

Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle

08.06.2018 2018.040 Teilrevision der Dienstordnung der Sicherheitsdirektion (mit

Fremdänderungen)

11.06.2018 2018.041 Teilrevision der Verordnung über den Taxpunktwert für die

Kinder- und Jugendzahnpflege

13.06.2018

Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. bl.clex.ch.

Bei Gesetzen und Dekreten ist im Internet als Anhang und erste Materialienquelle jeweils ein «Vademecum» abrufbar mit Informationen und Links zu den Landratsvorlagen, -beratungen und -beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen und ihren Änderungen zugrunde liegen.

Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in 4 Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten.

Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. – Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

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Verordnung

über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof

Änderung vom 29. Mai 2018

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 266.11 (Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof vom 21. Januar 2014) (Stand 1. Januar 2014) wird wie folgt geändert:

Titel (geändert) Verordnung

über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverord- nung)

§ 1 Abs. 5 (neu)

5 Zur Sicherstellung des Massnahmevollzugs verfügt das MZjE Arxhof sowohl über eine geschlossene Eintrittsabteilung als auch über offene Stammpavillons und eine Aussenwohngruppe. Es besteht die Möglichkeit von Wohnexternaten.

§ 2 Abs. 1 (geändert)

1 In das MZjE Arxhof können - auch im Rahmen von vorsorglichen Schutz- massnahmen und Platzierungen - aufgenommen werden:

b. (geändert) männliche Jugendliche über 17 Jahre, wenn eine Massnahme nach Art. 15 des Jugendstrafgesetzes1) (JStG) in einer Einrichtung für junge Erwachsene durchgeführt werden soll (Art. 16 Abs. 3 JStG);

e. Aufgehoben.

1) SR 311.1

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GS 2018.036

§ 4 Abs. 1 (geändert)

1 Die Direktion des MZjE Arxhof kann den Eingewiesenen ausschliessen, wenn er:

d. (geändert) gegenüber Eingewiesenen oder Mitarbeitenden körperliche, sexuelle oder massive verbale Gewalt anwendet.

§ 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Das MZjE Arxhof vermittelt dem Eingewiesenen Einsicht in seine Problemfel- der und Risikoeigenschaften und versucht, ihn und seine Familie zur Mitarbeit zu gewinnen.

2 Der Eingewiesene soll lernen, sich an die Gesetze zu halten und Verantwor- tung für sich selbst und Mitverantwortung für andere zu tragen.

§ 6 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Grundlage für die Arbeit mit dem Eingewiesenen bildet das sozialtherapeuti- sche Milieu. Dieses Milieu dient dazu, den Eingewiesenen in das MZjE Arxhof einzubinden und zur Verantwortungsübernahme zu motivieren, indem es ihm Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten anbietet.

2 Im MZjE Arxhof gelten 5 Kardinalregeln. Diese verbieten:

b. (geändert) das Einschleusen von Drogen, nicht ärztlich verschriebenen rezeptpflichtigen Medikamenten oder Alkohol,

§ 8 Abs. 2 (geändert), Abs. 4 (geändert), Abs. 5 (geändert), Abs. 6 (neu)

2 Das MZjE Arxhof bietet verschiedene berufliche Grundausbildungen im Rah- men der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes und des Kantons an. Das MZjE Arxhof:

Aufzählung unverändert.

4 Regulär entlassene Eingewiesene haben die Möglichkeit, ihre im MZjE Arx- hof begonnene Ausbildung abzuschliessen.

5 Die Hauptabteilung Berufsbildung und Berufsberatung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) ist für die fachliche Aufsicht sowie für die Prüfungs- leitung im Rahmen des ordentlichen Qualifikationsverfahrens zuständig.

6 Zusätzliche Bildungsangebote auch für weniger qualifizierte Eingewiesene, wie z.B. eine Ausbildungsmöglichkeit mit Kompetenznachweis, sind möglich.

Ziel ist es, dass jeder Eingewiesene eine berufliche Anschlusslösung findet.

§ 9 Abs. 1 (geändert)

1 Das MZjE Arxhof gliedert sich in 3 Bereiche:

a. (neu) die Sozialpädagogik,

b. (neu) den psychologisch-forensischer Dienst sowie

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c. (neu) die Berufsbildung und Betriebe.

§ 10 Abs. 3 (aufgehoben)

3 Aufgehoben.

§ 11 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Der Direktor oder die Direktorin, der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Berufsbildung und Betriebe, der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Sozialpädagogik sowie der Leiter oder die Leiterin des Bereichs psycholo- gisch-forensischer Dienst bilden zusammen die Direktion des MZjE Arxhof.

2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Direktion richten sich nach dieser Ver- ordnung und dem Geschäftsreglement.

§ 11a (neu)

Geschäftsreglement

1 Die Direktion des MZjE Arxhof erlässt das Geschäftsreglement. Dieses regelt die Zusammenarbeit, die Aufgabenverteilung, die Stellvertretungsregelungen und die Entscheidungskompetenzen innerhalb der Direktion. Bei Stimmen- gleichheit innerhalb der Direktion obliegt dem Direktor oder der Direktorin der Stichentscheid.

2 Des Weiteren erlässt die Direktion ein Konzept des MZjE Arxhof, worin die Grundsätze der Abläufe und internen Regelungen genauer beschrieben wer- den.

§ 14 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 5 (geän- dert), Abs. 6 (geändert), Abs. 7 (geändert), Abs. 9 (geändert)

1 Der Delegiertenrat ist ein Entscheidungs- und Konsultativorgan des MZjE Arxhof. Als Teil der Idee des sozialtherapeutischen Milieus bildet er ein Forum, das Mitwirkung, Mitgestaltung und Informationstransparenz ermöglicht.

2 Der Direktor oder die Direktorin oder seine oder ihre Stellvertretung leitet die Sitzungen.

3 Der Delegiertenrat setzt sich wie folgt zusammen:

a. (geändert) Eingewiesene 4 Delegierte;

b. (geändert) Bereich Sozialpädagogik 4 Delegierte;

c. (geändert) Bereich Berufsbildung und Betriebe 4 Delegierte;

d. (geändert) Bereich psychologisch-forensischer Dienst 1 De- legierter oder 1 Delegierte;

e. (geändert) Schule, Aussenwohngruppe/Externate und

soziale Dienste: gemeinsam 1 Delegierter oder 1 Delegierte;

f. (geändert) Direktion 2 Delegierte.

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GS 2018.036

5 Jeder Eingewiesene und alle Mitarbeitenden haben das Recht, Anträge zu stellen. Die Anträge müssen rechtzeitig eingereicht werden, begründet sein und mit dem Konzept übereinstimmen.

6 Der Delegiertenrat wird in Grundsatzfragen umfassend orientiert und stellt ein wichtiges Forum der Meinungsbildung des MZjE Arxhof dar. Er tritt mindestens einmal monatlich zusammen.

7 Der Delegiertenrat erlässt die Hausordnung. Er beschliesst die Änderungen der Hausordnung.

9 Die Aufgaben und Pflichten des Delegiertenrates sind in seinem Reglement festgelegt. Dieses Reglement kann durch den Delegiertenrat im Einverständnis mit der Direktion geändert werden.

§ 15 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)

1 Die Fachkommission für öffentliche Sicherheit überprüft, welches Risiko ein Eingewiesener für die öffentliche Sicherheit darstellt und namentlich, ob und in welcher Form der Eingewiesene sich ausserhalb des MZjE Arxhofs aufhalten darf sowie welche internen Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind.

2 Die Direktion des MZjE Arxhof entscheidet je nach den Vereinbarungen mit den einweisenden Behörden selbst über die Lockerungen/Sicherheitsmass- nahmen oder stellt Antrag an die einweisenden Behörden.

3 Die Fachkommission besteht aus den Mitgliedern der Direktion des MZjE Arxhof. Sie kann bei Bedarf externe Fachleute mit beratender Stimme beizie- hen.

§ 15a (neu) Stufenwechsel

1 Ein Eintritt in das MZjE Arxhof erfolgt in der Regel in der geschlossenen Ein- trittsabteilung. Ausnahmen sind aufgrund einvernehmlicher Absprachen der Di- rektion des Massnahmezentrums mit der einweisenden Behörde möglich.

2 Der Aufenthalt in der Eintrittsabteilung ist zeitlich zu befristen und dauert im Regelfall bis 6 Monate. Er kann maximal 2-mal um je 2 Wochen verlängert werden, wenn ein Übertritt in den offenen Vollzug noch nicht möglich er- scheint. Das Konzept regelt die Einzelheiten.

3 Übertritte von der Eintrittsabteilung in einen Stammpavillon sowie Wechsel in die Aussenwohngruppe oder in externes Wohnen erfolgen durch die Direktion des MZjE Arxhof nach einvernehmlicher Absprache mit der einweisenden Be- hörde. Voraussetzung dafür ist, dass die gemeinsam gesetzten Ziele durch den Eingewiesenen erreicht wurden. Möglich sind Time-outs (Rückversetzun- gen in die Eintrittsabteilung) aus pädagogischen Gründen (§ 39a).

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§ 16 Abs. 2 (geändert)

2 Der Eingewiesene ist während seines Aufenthaltes auf dem MZjE Arxhof ge- gen Unfallrisiken (Todesfall, Invalidität und Heilungskosten) versichert. Er muss sich gegen Krankheit versichern.

§ 17 Abs. 3 (neu)

3 Eine seelsorgerische Betreuung wird angeboten.

§ 18 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) Pekulium (Überschrift geändert)

1 Der Eingewiesene hat Anspruch auf ein Pekulium (Arbeitsentgelt).

2 Die Direktion des MZjE Arxhof erlässt ein Reglement betreffend die Ansätze und Bemessungskriterien des Pekuliums.

3 Das Pekulium darf die von der Konkordatskonferenz festgelegten Mindestan- sätze nicht unterschreiten.

§ 19 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Der Eingewiesene haftet dem MZjE Arxhof für absichtlich oder grobfahrlässig durch ihn verursachten Schaden an Mobilien und Immobilien.

2 Zur Schadensbehebung wird auf die finanziellen Mittel des Eingewiesenen zurückgegriffen. In Härtefällen kann die Direktion Teilforderungen erlassen.

§ 20 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert), Abs. 5 (geändert)

3 Der ausgehende Briefverkehr unterliegt keiner Zensur oder Kontrolle. Ausge- nommen sind Stichproben aus Gründen der Deliktprävention oder der Sicher- heit.

4 Wird ein ausgehender Brief aus Sicherheitserwägungen sichergestellt, so sind der Eingewiesene und der Direktor oder die Direktorin zu unterrichten, der oder die den Brief weiterleiten oder konfiszieren kann.

5 Der Zugang zu elektronischem Briefverkehr und zu elektronischer Kommuni- kation ist nicht gewährleistet.

§ 21 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geän- dert), Abs. 5 (neu)

1 Der Eingewiesene ist berechtigt, wöchentlich Besuche zu empfangen. Besu- che von Personen, welche sich negativ auf den Entwicklungsprozess auswir- ken, können ausgeschlossen werden. Auf den Schutz der Familie wird Rück- sicht genommen.

2 Die Besuchszeit beträgt für jeden Eingewiesenen höchstens 4 Stunden pro Woche.

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GS 2018.036

3 Eingewiesene der Stammpavillons, der Aussenwohngruppe und der Wohnex- ternate haben Anspruch auf Urlaube (Ausgänge und Übernachtungen). Das Ausmass an Ausgängen und Urlauben ist von der Entwicklung des Eingewie- senen abhängig. Einzelheiten werden in der Hausordnung und im Trainings- programm für Ausgänge geregelt.

4 Eingewiesene, die sich in der Eintrittsabteilung befinden, haben keinen An- spruch auf Ausgänge und Urlaube.

5 Bei Missbrauch oder aus Sicherheitserwägungen können das Besuchsrecht und das Recht auf Urlaube aufgehoben oder eingeschränkt werden.

§ 22 Abs. 1 (geändert)

1 Dem Eingewiesenen wird Gelegenheit geboten, sich durch Zeitungslektüre sowie durch Radio- und Fernsehsendungen zu informieren.

§ 23 Abs. 1 (geändert)

1 Der Eingewiesene kann mit allen Mitarbeitenden und anderen Eingewiese- nen eine Aussprache verlangen.

§ 24 Abs. 1 (geändert)

1 Als freiheitsbeschränkende Massnahmen gelten Disziplinarmassnahmen, Si- cherungsmassnahmen und Zwangsmittel sowie das Time-out (Rückversetzung in die Eintrittsabteilung).

§ 25 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1 Das Zusammenleben wird durch die internen Regelungen namentlich wie die Hausordnung, das Behandlungskonzept und die Kardinalregeln bestimmt.

2 Die Achtung der Würde, der Individualität und des Entwicklungsstandes des Eingewiesenen sowie der Schutz vor Gewalt, Diskriminierung, Drogen und Al- kohol sind gewährleistet.

3 Die Freiheit eines Eingewiesenen darf nur insoweit beschränkt werden, als es das sozialtherapeutische oder das überwiegende öffentliche Interesse erfor- dert.

§ 28 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Die Direktion des MZjE Arxhof oder von ihr im Rahmen eines Reglements be- zeichnete Mitarbeitende können bei Verdacht auf Verbergen unerlaubter Ge- genstände folgende Kontrollen und Durchsuchungen anordnen:

a. (geändert) Kontrolle der persönlichen Gegenstände;

b. (geändert) Zimmerkontrolle;

c. (geändert) oberflächliche Leibesvisitation.

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d. Aufgehoben.

2 Beim Auffinden von gemäss Hausordnung verbotenen Gegenständen können diese durch die Direktion konfisziert werden.

§ 29 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)

1 Bei Verdacht auf Verbergen unerlaubter Gegenstände oder auf Konsum und Besitz unerlaubter Substanzen können die Direktion des MZjE Arxhof oder von ihr im Rahmen eines Reglements bezeichnete Mitarbeitende folgende Mass- nahmen anordnen:

a. (neu) oberflächliche und intime Leibesvisitationen;

b. (neu) Blutproben;

c. (neu) Atemluftkontrollen;

d. (neu) Urin- und Haarprobe.

2 Die Leibesvisitation und die Urinprobe werden durch eine gleichgeschlechtli- che Person, allenfalls unter Beizug einer Drittperson, in einem abgesonderten Raum unter Ausschluss anderer Personen durchgeführt bzw. abgenommen.

3 Blutproben und intime Leibesvisitation bedürfen der Zustimmung der Direkti- on des MZjE Arxhof. Die intime Leibesvisitation wird durch einen Arzt durchge- führt.

§ 30 Abs. 1 (geändert)

1 Die Direktion des MZjE Arxhof oder von ihr bezeichnete Mitarbeitende kön- nen als besondere Sicherungsmassnahme die Polizei beiziehen:

a. (neu) bei Bedrohung bzw. Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Drit- ten, sich selbst oder Sachen oder

b. (neu) bei Flucht oder

c. (neu) bei Verweigerung bzw. fehlender Führbarkeit.

§ 31 Aufgehoben.

§ 32 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Verletzt der Eingewiesene seine Pflichten in schwerwiegender Weise (massi- ve oder anhaltende Regelverstösse oder anhaltende Unführbarkeit) oder ver- stösst er gegen eine der Kardinalregeln, kann er disziplinarisch sanktioniert werden.

2 Insbesondere können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden, wenn der Eingewiesene:

a. (neu) körperliche, sexuelle oder massive verbale Gewalt gegenüber Mit- arbeitenden oder anderen Eingewiesenen ausübt;

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b. (neu) Waffen, waffenähnliche, zur Verwendung als Waffen taugliche oder andere gefährliche Gegenstände einführt, sie von Dritten entgegennimmt, sie herstellt oder besitzt;

c. (neu) Betäubungsmittel, Alkohol, nicht ärztlich verschriebene rezept- pflichtige oder unerlaubte Medikamente einführt, besitzt, konsumiert oder damit handelt;

d. (neu) Mitmenschen diskriminiert oder beleidigt;

e. (neu) eine Straftat verübt;

f. (neu) das Areal unerlaubt verlässt;

g. (neu) nicht bewilligte Geldbeträge einführt, sie von Dritten entgegen- nimmt, besitzt oder weitergibt;

h. (neu) Einrichtungen und andere Gegenstände vorsätzlich oder grobfahr- lässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht;

i. (neu) die Ordnung und Sicherheit des Betriebs grob stört oder gefährdet;

j. (neu) den Anweisungen und Ermahnungen der Mitarbeitenden wiederholt zuwiderhandelt.

§ 33 Abs. 1

1 Disziplinarmassnahmen sind:

a. (geändert) die Verlegung in das Besinnungszimmer im offenen Vollzug;

§ 34 Abs. 1 (geändert)

1 Dem Eingewiesenen ist vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.

§ 35 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)

1 Während des Aufenthalts in einem offenen Stammpavillon können Eingewie- sene in ein speziell eingerichtetes, unverschlossenes Zimmer verlegt werden, wenn sich die Führbarkeit des Eingewiesenen als deutlich verringert erweist.

2 Der Eingewiesene darf das Besinnungszimmer während seiner Freizeit nur mit Erlaubnis des Mitarbeitenden für kurze Zeit verlassen. Die Betreuung min- destens in der Stunde vor der Nachtruhe durch sozialpädagogische Mitarbei- tende ist sichergestellt.

3 Der zuständige Tageskoordinator oder die Tageskoordinatorin kann die Ver- legung in das Besinnungszimmer für längstens 24 Stunden anordnen. Die An- ordnung muss innert 12 Stunden vom Direktor oder in seiner Abwesenheit ei- nem anderen Mitglied der Direktion des MZjE Arxhof bestätigt werden.

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§ 36 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geän- dert), Abs. 5 (geändert)

1 Der Disziplinararrest wird durch die Einschliessung in einer besonders gesi- cherten Zelle vollzogen, in der Regel in der Jugendabteilung des Untersu- chungsgefängnisses Basel-Stadt.

2 Kurze Disziplinararreste können auch in einer dafür vorgesehenen Zelle in- nerhalb der Eintrittsabteilung des MZjE Arxhof oder ausnahmsweise in einem der Gefängnisse Basel-Landschaft vollzogen wegen.

3 In der Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt wird der Eingeschlossene von Mitarbeitenden des MZjE Arxhof betreut. Bei anderweiti- ger Unterbringung sorgt das MZjE Arxhof für eine angemessene Betreuung.

4 Der Disziplinararrest darf nicht länger als 20 Tage dauern. Bei im Rahmen des Jugendstrafrechts Eingewiesenen beträgt die Maximaldauer 7 Tage.

5 Zuständig für die Anordnung des Disziplinararrests ist die Direktion des MZjE Arxhof.

§ 37 Abs. 1 (geändert)

1 Zuständig zur Anordnung des schriftlichen Verweises und zur Einschränkung oder zum Entzug des Besuchs- und Urlaubsrechts ist der Direktor oder die Di - rektorin des MZjE Arxhof.

§ 38 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (aufgehoben)

1 Gegen die Anordnung der Disziplinarmassnahmen gemäss § 33 Buchstabe a kann innert 5 Tagen schriftlich und begründet bei der Direktion des MZjE Arx- hof Beschwerde erhoben werden. Gegen deren Entscheid kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde erhoben werden.

2 Gegen die Anordnung der Disziplinarmassnahmen gemäss § 33 Buchsta- ben b-d kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Sicherheitsdi- rektion Beschwerde erhoben werden.

3 Aufgehoben.

4 Aufgehoben.

§ 39 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1 Fühlt sich ein Eingewiesener ungerecht behandelt oder macht er andere Un- zulänglichkeiten geltend, so kann er dies beim Vorgesetzten oder dem zustän- digen Bereichsleiter vorbringen.

2 Es ist ihm innert angemessener Zeit Auskunft über die Erledigung der Be- schwerde zu erstatten.

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GS 2018.036

3 Gegen Entscheide der Mitarbeitenden oder der Bereichsleiter kann innert 10 Tagen bei der Direktion des MZjE Arxhof schriftlich und begründet Be- schwerde erhoben werden. Gegen deren Entscheid kann innert 10 Tagen bei der Sicherheitsdirektion schriftlich und begründet Beschwerde erhoben wer- den.

§ 39a (neu)

Time-out (Rückversetzung in die Eintrittsabteilung)

1 Befindet sich ein Eingewiesener in einem offenen Bereich des MZjE Arxhof und bestehen aufgrund seines Verhaltens erhebliche Zweifel, ob die Massnah- me fortgesetzt werden kann, kann die Direktion des MZjE Arxhof in Absprache mit der einweisenden Behörde aus pädagogischen Gründen ein vorübergehen- des Time-out (Rückversetzung in die Eintrittsabteilung) verfügen.

2 Time-outs dienen als Interventionsmöglichkeit bei stagnierenden, wiederholt rückfälligen oder abbruchgefährdeten Entwicklungsverläufen.

3 Das Time-out ist zeitlich zu befristen und dauert im Regelfall 4 Wochen. Es kann jedoch um maximal 2-mal 2 Wochen verlängert werden, wenn eine Rück- kehr in den offenen Vollzug noch nicht möglich erscheint.

4 Gegen Entscheide betreffend Time-out kann innert 10 Tagen bei der Sicher- heitsdirektion schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

§ 39b (neu)

Aufschiebende Wirkung

1 Beschwerden gegen Entscheide betreffend Disziplinarmassnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn der sofortige Vollzug aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen erforderlich ist.

2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung an- ordnen.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

(12)

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Verordnungsänderun- gen in einem separaten Beschluss.1)

Liestal, 29. Mai 2018

Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Pegoraro der 2. Landschreiber: Kaufmann

1) Vom Regierungsrat am 29. Mai beschlossen und in Kraft gesetzt.

(13)
(14)

Dekret

über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret)

Änderung vom 31. Mai 2018

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 67 Absatz 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung vom 17. Mai 19841),

beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 834.1 (Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basel- landschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) vom 16. Mai 2013) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

2 Der Arbeitgebende und die Arbeitnehmenden leisten:

a. (neu) 60% bzw. 40% der Sparbeiträge;

b. (neu) je 50% der Risikobeiträge;

c. (neu) je 50% der Verwaltungskostenbeiträge.

3 Der Arbeitgebende leistet den notwendigen Beitrag (Umlagebeitrag) zur Fi- nanzierung des gegenüber dem versicherungstechnischen Umwandlungssatz von der BLPK angebotenen erhöhten Umwandlungssatzes.

§ 13 Abs. 1

1 Der Sparbeitrag beträgt:

Tabelle geändert:

Alter Sparbeitrag in Prozent des versicherten Jahreslohns 25-29 10,8%

30-34 13,8%

35-39 16,8%

40-44 19,8%

45-49 22,8%

50-54 25,8%

55-65 28,8%

1) GS 29.276, SGS 100

(15)

2

GS 2018.037

Alter Sparbeitrag in Prozent des versicherten Jahreslohns 65-70 10,8%

§ 16 Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (geändert)

3 Aufgehoben.

4 Der Regierungsrat kann zur Erleichterung der Behebung der Unterdeckung des Vorsorgewerks des Kantons und zur Gewährleistung einer ausgewogenen Verteilung der Sanierungslasten eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwen- dungsverzicht («Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz») begründen.

§ 16a (neu)

BLPK-versicherte Gemeindelehrpersonen

1 Die vom Kanton der BLPK für die Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz entrich- teten Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung werden wie folgt weiterbelas- tet:

a. diejenigen Beiträge für die Kindergarten- und Primarschullehrpersonen den Einwohnergemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl;

b. diejenigen Beiträge für die Musikschullehrpersonen den Trägern der Mu- sikschulen nach Massgabe der Einwohnerzahl der an der Musikschule beteiligten Einwohnergemeinden.

2 Die Einwohnerzahl richtet sich nach der aktuellen, mittleren Wohnbevölke- rung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.

3 Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung wird die Arbeitgeberbeitrags- reserve mVwVz in eine solche ohne Verwendungsverzicht umgewandelt, wenn ohne ihre Zurechnung der Deckungsgrad 100% erreicht.

4 Die von den Einwohnergemeinden bzw. den Trägern der Musikschulen ge- mäss Absatz 1 an die Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz geleistete Zahlun- gen werden vom Kanton zurückerstattet, sofern und in demjenigen Umfang der Kanton die an die Pensionskasse zu überweisenden Arbeitgeberbeiträge aus der Arbeitgeberbeitragsreserve gemäss Absatz 3 leistet.

§ 16b (neu)

Übrige Gemeindelehrpersonen

1 Die Regelung gemäss § 16a gilt nicht für:

a. Einwohnergemeinden, deren Schülerinnen und Schüler eine Schule be- suchen, deren Lehrkräfte nicht im Vorsorgewerk des Kantons versichert sind;

b. Träger von Musikschulen, die nicht dem Vorsorgewerk des Kantons angeschlossen sind.

2 Allfällige Kosten einer Unterdeckung ehemaliger, bei der BLPK versicherter Lehrpersonen werden den Einwohnergemeinden bzw. den Trägern der Musik- schulen separat und effektiv belastet.

(16)

Titel nach § 18 (geändert)

3 Übergangsbestimmungen für den Beschluss vom 16. Mai 2013

§ 19 Aufgehoben.

Titel nach § 25 (neu)

3a Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 31. Mai 2018

§ 25a (neu)

Aufteilung der Beiträge während der Abzahlung der Forderung der BLPK

1 In Abweichung von § 12 Absatz 2 Buchstabe a leisten während 16 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 31. Mai 20181) der Arbeitgebende 55% und die Arbeitnehmenden 45% der Sparbeiträge.

§ 25b (neu)

Verwendung der aufgelösten Rückstellung für die Teuerungsanpassung

1 Die am 31. Dezember 2018 bestehende Rückstellung für die Teuerungsan- passung wird zur Stärkung des Deckungsgrades eingesetzt.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) 1. Januar 2019

(17)

4

GS 2018.037

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Liestal, 31. Mai 2018 Im Namen des Landrats die Präsidentin: Augstburger der 2. Landschreiber: Kaufmann

(18)

Gesetz

über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG)

Änderung vom 8. Februar 2018

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 791 (Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) vom 9. April 1992) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu)

3 Kulturdenkmäler sind nach Möglichkeit in ihrem gewachsenen Zusam- menhang zu sichern.

4 Kulturdenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berück- sichtigung ihres Wertes verändert werden.

5 Fachinventare wie auch Resultate aus der wissenschaftlichen Erforschung von Kulturdenkmälern sind zu veröffentlichen.

§ 5 Abs. 1

Sicherstellung von kantonal und kommunal schützenswerten Kulturdenk- mälern (Überschrift geändert)

1 Schutz und Unterhalt von schützenswerten Kulturdenkmälern können erreicht werden durch:

a. (geändert) Ausscheidung und Bezeichnung von kommunal schützens- werten Kulturdenkmälern in Zonenplänen;

b. (geändert) Aufnahme von kantonal schützenswerten Kulturdenkmälern in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler;

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. April 2018. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13. April 2018 für rechtskräftig erklärt.

(19)

2

GS 2018.038

§ 8 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler (Überschrift geän- dert)

1 Der Regierungsrat nimmt mit Einverständnis der Eigentümerschaft und nach Anhörung der Standortgemeinde kantonal schützenswerte Kulturdenkmäler in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler auf.

2 Das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler enthält eine Beschreibung des Kulturdenkmals und die Begründung seiner Schutzwürdigkeit. Es beinhaltet die zur Erhaltung notwendigen Schutzmassnahmen wie lnstandhaltungs- und In- standsetzungspflichten sowie Bewilligungspflichten für Umgestaltung oder Än- derungen am Bestand oder am Erscheinungsbild des Kulturdenkmals.

§ 9 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu)

1 Kantonal geschützte Kulturdenkmäler dürfen durch bauliche oder technische Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden.

2 Als Umgebung gelten in der Regel die angrenzende unbebaute Fläche sowie die benachbarten resp. gegenüberliegenden Bauten und Anlagen eines kanto- nal geschützten Kulturdenkmals.

§ 13 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)

2 Er berücksichtigt vorab verwaltungsunabhängige Vertreter und Vertreterinnen aus den betreffenden Fachbereichen, wobei mindestens 3 Personen praktisch tätige Berufsleute aus der Baubranche sein sollen.

3 Der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle gehört der Kommission mit bera- tender Stimme von Amtes wegen an.

§ 14 Abs. 1 (geändert)

1 Die Denkmal- und Heimatschutzkommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden. Bei ihrer Beratungstätigkeit berück- sichtigt sie die Finanzierbarkeit, die energetischen Optimierungsmöglichkeiten und den Grundsatz der verdichteten Bauweise. Sie nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:

f. (geändert) sie erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit;

g. (neu) die Einwohnergemeinden haben das Recht auf Anhörung zu ein- zelnen Traktanden, die ihre Gemeinde betreffen.

(20)

§ 20 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu)

2 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Kommission oder auf Antrag der Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer ein geschütztes Kulturdenkmal aus dem Inventar streichen, wenn die Gründe, die zur Aufnahme in das Inven- tar führten, nicht mehr gegeben sind oder wenn überwiegende Gründe des öf- fentlichen Interesses dies verlangen. Der Streichungsbeschluss ist im Amts- blatt zu veröffentlichen.

3 Die Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer können solche Anträge frühestens 10 Jahre nach Aufnahme ihres Gebäudes respektive ab der letzten Prüfung stellen.

4 Gegen den Entscheid des Regierungsrats steht den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern die Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offen. Das Kantonsgericht ist in seiner Beurteilung frei.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision fest.1)

Liestal, 8. Februar 2018 Im Namen des Landrats die Präsidentin: Augstburger der Landschreiber: Vetter

1) Vom Regierungsrat am 5. Juni 2018 auf den 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt.

(21)
(22)

Verordnung

über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle

Änderung vom 5. Juni 2018

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 481.13 (Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeug- zulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle vom 11. Februar 2014) (Stand 1. März 2014) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1, Abs. 2

1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhalten folgende Amtsstellen auf Antrag (§ 3 Absätze 1 und 2) den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzu- lassung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft gemäss § 1:

f. (geändert) die kommunalen Sozialhilfebehörden des Kantons Basel- Landschaft;

g. (neu) die Gemeindepolizeien des Kantons Basel-Landschaft.

2 Die Suche erfolgt:

a. (geändert) für die Polizei Basel-Landschaft, die Gemeindepolizeien des Kantons Basel-Landschaft, die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel und die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt nach Vorname, Name und Geburtsdatum respektive nach Firmenbezeichnung gemäss Handelsre- gistereintrag, nach Stammnummer, nach Kontrollschildnummer oder nach Fahrgestellnummer des Fahrzeugs;

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

(23)

2

GS 2018.039

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Liestal, 5. Juni 2018

Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Pegoraro der 2. Landschreiber: Kaufmann

(24)

Dienstordnung

der Sicherheitsdirektion

Änderung vom 5. Juni 2018

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 145.11 (Dienstordnung der Sicherheitsdirektion vom 23. Okto- ber 1984) (Stand 1. Januar 2019) wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 1

1 Der Aufgabenbereich der Zivilrechtsverwaltung umfasst namentlich:

i. Aufgehoben.

§ 12a Abs. 1

1 Die Zivilrechtsverwaltung gliedert sich wie folgt:

h. Aufgehoben.

§ 12b Abs. 1

1 Der Zivilrechtsverwaltung werden folgende Aufgaben der Sicherheitsdirektion zur selbständigen Erledigung übertragen:

6. Aufgehoben.

7. Aufgehoben.

§ 13 Abs. 1 (geändert), Abs. 2

Amt für Migration und Bürgerrecht (Überschrift geändert)

1 Das Amt für Migration und Bürgerrecht hat folgende Aufgaben:

a. (neu) Vollzug der Bundesvorschriften über das Ausländer- und Asylwe- sen;

b. (neu) Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung gemäss den Art. 66a-66d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs1);

c. (neu) Vollzug der Bürgerrechtsgesetzgebung.

1) SR 311.0

(25)

2

GS 2018.040

2 Es umfasst folgende Abteilungen:

a. (geändert) Asyl und Rückkehr;

b. (geändert) Einreise/Aufenthalt EU/EFTA-Staatsangehörige;

c. (geändert) Einreise/Aufenthalt Drittstaatsangehörige;

d. (neu) Bürgerrecht;

e. (neu) Massnahmen und Recht;

f. (neu) Geschäftsführung/Ressourcen.

§ 13a (neu)

Amt für Migration und Bürgerrecht, selbständige Aufgabenerledigung

1 Dem Amt für Migration und Bürgerrecht werden folgende Aufgaben der Si- cherheitsdirektion zur selbständigen Erledigung übertragen:

a. Verfügungen im Bereich des Erwerbs und Verlusts des Bürgerrechts ge- mäss kantonaler Bürgerrechtsgesetzgebung;

b. Entscheid über das Bestehen eines umstrittenen Schweizer- und Kantonsbürgerrechts.

II.

1.

Der Erlass SGS 111.11 (Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) vom 13. Mai 2014) (Stand 1. Mai 2018) wird wie folgt geändert:

Anhänge

II Abfragerechte (geändert) 2.

Der Erlass SGS 112.10 (Verordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerin- nen und Ausländer vom 14. Mai 2013) (Stand 1. Juli 2013) wird wie folgt geän- dert:

§ 1 Abs. 1

1 Für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der1) und dessen Ausführungsverordnungen sind zuständig:

a. (geändert) das Amt für Migration und Bürgerrecht als kantonale Auslän- derbehörde;

1) SR 142.20

(26)

3.

Der Erlass SGS 112.11 (Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht vom 6. Mai 2003) (Stand 1. März 2013) wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 2 (geändert)

Besondere Gebühren des Amts für Migration und Bürgerrecht (Über- schrift geändert)

2 Die Gebühren des Amtes für Migration und Bürgerrecht betragen für:

Aufzählung unverändert.

4.

Der Erlass SGS 113.13 (Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenz- verkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kanton Basel- Landschaft vom 13. Oktober 1998) (Stand 1. Juli 2013) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 (geändert)

1 Das Amt für Migration und Bürgerrecht und die Leitung der Polizei Basel- Landschaft erheben folgende Gebühren:

Aufzählung unverändert.

5.

Der Erlass SGS 114.11 (Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsver- ordnung) vom 18. Dezember 2007) (Stand 1. März 2013) wird wie folgt geän- dert:

§ 6 Abs. 2 (geändert)

2 Das Amt für Migration und Bürgerrecht kann Integrationsvereinbarungen ab- schliessen mit Ausländerinnen und Ausländern:

Aufzählung unverändert.

(27)

4

GS 2018.040

6.

Der Erlass SGS 140.11 (Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorgani- sationsgesetz Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisations- verordnung Basel-Landschaft, RVOV BL) vom 19. Dezember 2017) (Stand 1. Januar 2019) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2

2 Den Direktionen sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:

d. (geändert) Sicherheitsdirektion: Polizei, Bevölkerungsschutz, Motorfahrzeuge, Strafverfolgung und -vollzug, Migration, Einbürgerungen, Zivilrecht.

§ 10 Abs. 1, Abs. 2

1 Die Sicherheitsdirektion umfasst folgende Dienststellen:

b. (geändert) Amt für Migration und Bürgerrecht;

2 Die Dienststellen, ausgenommen der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat, sind folgenden Bereichen zugeordnet:

c. (geändert) Bereich Sicherheit 1: umfassend das Amt für Migration und Bürgerrecht, das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz und die Motorfahrzeugkontrolle;

7.

Der Erlass SGS 212.34 (Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Haus- personal vom 15. Dezember 1998) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geän- dert:

§ 34 Abs. 2 (geändert)

2 Die Arbeitgeberschaft, die ausländisches Personal anstellen will, hat sich vor Vertragsabschluss beim Amt für Migration und Bürgerrecht und beim Kantona- len Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit über die erforderlichen Bewilligun- gen und Auflagen zu erkundigen.

8.

Der Erlass SGS 233.12 (Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter vom 6. Dezember 2005) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1

1 Einen Online-Zugriff erhalten:

a. (geändert) das Amt für Migration und Bürgerrecht;

(28)

e. (geändert) der Bereich Zivilrecht: Inkasso, Betreibungsämter, Erbschaft- sämter, Konkursämter, Adoptionswesen;

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Liestal, 5. Juni 2018

Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Pegoraro der 2. Landschreiber: Kaufmann

(29)

1 Anhang zu SGS 111.11, Stand 1. Januar 2019

Anhang II: Abfragerechte1

A. Direktionen und ihre Bereiche und Dienststellen A.1 Finanz- und Kirchendirektion

A.1.1 Generalsekretariat A.1.2 Finanzverwaltung

A.1.2.1 Aufgabenbereich Vollzug Verlustscheinübernahme obligatorische Kranken- pflegeversicherung2

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Trennung und Auflösungsgrund), m, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Haus- haltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a und b ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.1.3 Kantonales Sozialamt3 A.1.3.1 Sozialhilfe

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.1.3.2 Rechtsdienst

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.1.3.3 Unterhaltsbeiträge

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.1.3.4 Koordinationsstelle für Asylbewerber

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Buchstaben b, e, f, g, h, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Haushaltsnummer)

1GS 2016.035, 23.08.2016.

2GS 2015.073, 24.11.2015.

3GS 2015.027, 28.04.2015.

(30)

A.4.3 Bereich Sicherheit 11

A.4.3.1 Amt für Militär und Bevölkerungsschutz

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Buchstaben a, b, e (ohne Name in ausländischem Pass, Aliasname und Anderer Name), f, g, h, i, j, k (ohne Trennung und Auflösungsgrund), m, o, p, q, r, s und u RHG sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe a ARGKantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig A.4.3.2 Motorfahrzeugkontrolle

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Buchstaben b, e, f, g, h (ohne Ge- burtsort), i, j, k (ohne Trennung und Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG sowie § 2 Absatz 3 Buchstabe a ARG

Kantonaler Personenidentifikator: Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.4.4.3 Amt für Migration und Bürgerrecht2 A.4.3.3.1 Abteilungen Migration

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Buchstaben b, e (ohne Allianzname), f, g, h, j, k, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d und Absatz 4 Buchstabe a ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.4.3.3.2 Abteilung Bürgerrecht

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Buchstaben b, c, d (ohne Haushalts- art), e (ohne Allianzname), f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, c und d ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.4.4 Bereich Sicherheit 2

A.4.4.1 Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof A.4.4.2 Jugendanwaltschaft3

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Buchstaben b, e (ohne Lediger Name und Allianzname), f, g, h, i, j, k (ohne Trennung und Auflösungsgrund), l, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Korrespondenzsprache und Haushaltsnummer) so- wie § 2 Absatz 3 Buchstaben a und b und Absatz 4 Buchstabe b ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: unvollständig (ohne Identifikation der abgefragten Person)

1GS 2015.006, 27.01.2015.

2GS 2018.040, 05.06.2018.

3GS 2015.075, 01.12.2015.

(31)

6 Anhang zu SGS 111.11, Stand 1. Januar 2019 A.4.5 Bereich Staatsanwaltschaft

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle und die vorangegangenen

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k, l, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Korrespondenzsprache und Haushalts- nummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d und Absatz 4 Buchstaben a und b ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: unvollständig (ohne Identifikation der abgefragten Person) A.4.6 Bereich Zivilrechtsverwaltung1

A.4.6.1 Erbschaftsamt

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Buchstaben b, c, d (ohne Haushalts- art), e (ohne Name in ausländischem Pass), f, g, h, i, j, k (ohne Trennung und Auf- lösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie

§ 2 Absatz 3 Buchstaben a und b und Absatz 4 Buchstabe b ARG Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig A.4.6.2 (aufgehoben)2

A.4.6.3 Stabstellen Recht & Aufsicht

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Buchstaben b, c, d (ohne Haushalts- art), e (ohne Allianzname), f, g, h, i, j, k (ohne Trennung und Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Haushaltsnummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben a und b ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

A.4.6.4 Grundbuchamt

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k (ohne Auflösungsgrund), m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Haushalts- nummer) sowie § 2 Absatz 3 Buchstaben c und d und Absatz 4 Buchstabe a ARG Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe

Protokollierung: vollständig A.4.6.5 Handelsregisteramt

Zugängliche Datenbestände: Niedergelassene, Aufenthalter, alle Religionsgemein- schaften, alle Gemeinden

Zugängliche Datenstände: der aktuelle

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Art. 6 Buchstaben b, c, d (ohne Haushalts- art), e, f, g, h, i, j, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Art. 7 RHG (Haushaltsnummer) so- wie § 2 Absatz 4 Buchstabe a ARG

Kantonaler Personenidentifikator: keine Bekanntgabe Protokollierung: vollständig

1GS 2017.051, 17.10.2017.

2GS 2018.040, 05.06.2018.

(32)

Verordnung

über den Taxpunktwert für die Kinder- und Jugendzahnpflege

Änderung vom 12. Juni 2018

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 902.13 (Verordnung über den Taxpunktwert für die Kinder- und Jugendzahnpflege vom 9. April 2002) (Stand 1. Mai 2002) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 (geändert)

1 Leistungen, welche im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege erbracht werden, werden mit dem Zahnarzttarif UV/MV/IV abgerechnet. Der Taxpunkt- wert beträgt CHF 1.00.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Die Änderung tritt am 20. Juni 2018 in Kraft.

Liestal, 12. Juni 2018

Im Namen des Regierungsrates die Präsidentin: Pegoraro der 2. Landschreiber: Kaufmann

(33)

Referenzen

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Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k, l, m, n, o, p, q, r, s und u RHG, Artikel 7 RHG (nur Datum der letzten Zivil-standsänderung

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