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Chronologische Gesetzessammlung

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Chronologische Gesetzessammlung

Die beiliegende Broschüre Nr. 10 des Bandes 2016 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

2016.066 Änderung des Steuergesetzes

2016.067 Neuanordnung der Anhänge 1 und 2 sowie Änderung von Anhang 2 der V e r o r d n u n g ü b e r d i e B e w e r t u n g u n d A b s c h r e i b u n g d e s Verwaltungsvermögens

2016.068 Änderung der Verordnung zur Quellensteuer 2016.069 Änderung der Jadgverordnung

2016.070 Erlass der Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. bl.clex.ch/.

Die Anhänge zu Gesetzen und Dekreten mit Informationen zu den Landratsvorlagen und -beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen zugrunde liegen, sind als jeweiliges «Vademecum» bei den Rechtstexten der Gesetzessammlung im Internet abrufbar. Im Titel des damit verbundenen, chronologischen Dokuments ist neben der chronologischen Nummer die Nummer der betreffenden Landratsvorlage ebenfalls ersichtlich («LRV (Jahreszahl)/(Laufnummer)»).

Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in 4 Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten.

Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. – Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

(2)

(Beilage Nr. 10 zum Amtsblatt vom 22. Dezember 2016)

1

GS 2016.066

Gesetz

über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)

Änderung vom 29. September 2016

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 331 (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuer- gesetz) vom 7. Februar 1974) (Stand 1. Januar 2016) wird wie folgt geändert:

§ 29 Abs. 1

1 Von den steuerbaren Einkünften werden abgezogen:

a. (geändert) bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erwerbsunkosten wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem jährli- chen Maximalbetrag von CHF 6'000, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge, Fachliteratur, die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes und übrige Berufsauslagen (vor- behältlich § 29 Absatz 1 Buchstabe kter) sowie eine zusätzliche Pauschale von CHF 500; der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regie- rungsrat näher geregelt;

§ 73 Abs. 1 (geändert)

2. Steuerfreie Veräusserungen und Steueraufschub (Überschrift geän- dert)

1 Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht erhoben (Buchstaben b, e, und f) bzw. aufgeschoben (Buchstaben a, c, d, g, gbis, h, i und k):

i. (geändert) bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, soweit der Erlös in der Regel innert 2 Jahre zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Grundstückes in der Schweiz oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 1. Dezember 2016. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 2. Dezember 2016 für rechtskräftig erklärt.

(3)

2

GS 2016.066

§ 75 Abs. 2 (geändert)

2 Soweit das Grundstück durch steuerfreie Handänderung im Sinne von

§ 73 Buchstaben a, c, d, g oder gbis erworben worden ist, wird zur Berechnung des Gewinnes auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt. Bei Veräusserung des im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Ersatzobjektes im Sinne von § 73 Buchstaben h, i oder k wird der steuerfrei übertragene Grund- stückgewinn von den Gestehungskosten des Ersatzobjektes abgezogen.

§ 103 Abs. 1 (geändert)

1 Der Steuererklärung sind beizufügen:

c. (geändert) von buchführenden Steuerpflichtigen ausserdem die Bilanz und die Erfolgsrechnung sowie der dazugehörende Anhang des für die Bemessung massgebenden Geschäftsjahres;

§ 115 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1 Arbeitgebende sind verpflichtet, für jede arbeitnehmende Person einen Aus- weis über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge auszustellen. Dieselbe Bescheini- gungspflicht gilt für geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen so- wie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.

3 Der steuerpflichtigen Person ist für jede Steuerperiode ein Exemplar des Lohnausweises zuzustellen.

§ 148 Abs. 1 (geändert)

1 Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhalt- lich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung ge- braucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstra- fe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Bus- se bis zu CHF 10'000 verbunden werden.

§ 149 Abs. 5 (geändert), Abs. 6 (neu)

5 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 15 Jahren seit der letzten strafbaren Handlung.

6 Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstin- stanzliches Urteil ergangen ist.

§ 161 Abs. 4 (neu)

4 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die kantonale Steuerverwaltung eine Verfügung, die sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet.

(4)

3

GS 2016.066

§ 166 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt 3 Jah- re und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung 6 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten ver- letzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde.

3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die kantonale Steuerverwaltung vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.

§ 205 (neu)

XVI. Vorbehalt des milderen Rechts

1 Für die Beurteilung von Straftaten, die in den Steuerperioden vor 2017 began- gen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.1) Liestal, 29. September 2016

Im Namen des Landrats der Präsident: Schoch der Landschreiber: Vetter

1) Vom Regierungsrat am 6. Dezember 2016 auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

(5)
(6)

1

GS 2016.067

Verordnung

über die Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens

Änderung vom 6. Dezember 2016

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft1),

§ 15 des Finanzhaushaltsgesetzes2) und § 9 Absatz 1 Buchstaben d und e des Dekrets zum Finanzhaushaltsgesetz3),

beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 310.14 (Verordnung über die Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens vom 7. September 2010) (Stand 1. Januar 2016) wird wie folgt geändert:

Anhänge

1 Anlagekategorien mit Abschreibungssätzen (geändert) 2 Inhalt des Anlagespiegels (neu)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 29.492, SGS 310 3) GS 32.578, SGS 310.1

(7)

2

GS 2016.067

IV.

Diese Änderung tritt am 15. Dezember 2016 in Kraft.

Liestal, 6. Dezember 2016 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Weber

der Landschreiber: Vetter

(8)

Anhang zu SGS 310.14, Stand 15.12.2016 1

1 Fassung vom 6. Dezember 2016 (GS 2016.067), in Kraft ab 15. Dezember 2016.

Anhang 1 : Anlagekategorien mit Abschreibungssätzen:1

Anlagekategorien Nutzungsdauer

in Jahren Abschreibungs- satz in%

Grundstücke – –

Vorbereitungsarbeiten, Gebäude (Rohbau, In-

nenausbau) 40 2.50

Gebäude (Haustechnikanlagen), Betriebsein-

richtungen, Umgebung 15 6.67

Ausstattung 1 100.00

Kantonsstrassen 40 2.50

Elektromechanische Anlagen Tunnelbau 20 5.00

Kantonale Hochleistungsstrassen 40 2.50

Wasserbauten 40 2.50

ÖV-Anlagen 40 2.50

Kanalisation AIB 60 1.67

Tiefbauten AIB 25 4.00

Maschinen AIB 15 6.67

EMSRT AIB (Elektronik, Maschinen, Steuerung,

Anlage) 10 10.00

Werkstrassen AIB 40 2.50

Tunnel AIB 40 2.50

Deponiekörper AIB 30 3.33

Fernwärmeleitungen AIB 40 2.50

Funkanlagen (Polycom) 15 6.67

Anlagen im Bau - -

Investitionsbeiträge ÖV 40 2.50

Investitionsbeiträge Kanalisation AIB 60 1.67

Investitionsbeiträge Tiefbau AIB 25 4.00

Investitionsbeiträge EMSRT AIB 10 10.00

Investitionsbeiträge Alters- & Pflegeheime 25 4.00 Investitionsbeiträge Pflegewohnungen 10 10.00 Investitionsbeiträge an Kurszentren der Berufs-

bildung 30 3.33

Investitionen in Mieterausbau 20 5

Beteiligungen im Verwaltungsvermögen – –

Darlehen im Verwaltungsvermögen – –

(9)

Anhang zu SGS 310.14, Stand 15.12.2016 1

1 Fassung vom 6. Dezember 2016 (GS 2016.067), in Kraft ab 15. Dezember 2016.

Anhang 2 : Inhalt des Anlagespiegels1

Der Anlagespiegel enthält im Jahr n folgende Daten:

– Dokumentation der angewendeten Bewertungs- und Abschreibungsrichtlinien (z.B. Abschreibungsmethode linear auf X Jahre)

– aufgelaufene Abschreibungen insgesamt – Zugänge (inkl. wertvermehrende Investitionen) – Abgänge (inkl. Teilveräusserungen)

– Abschreibungssatz

– planmässiger Abschreibungsbetrag Jahr n – ausserplanmässiger Abschreibungsbetrag Jahr n – Restwert am 31.12. des Jahres n

– Wertberichtigungen

(10)

1

GS 2016.068

Verordnung

zur Quellensteuer

Änderung vom 6. Dezember 2016

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 331.16 (Verordnung zur Quellensteuer vom 6. Septem- ber 1994) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

§ 12bis (neu)

Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus ge- sperrten Mitarbeiteroptionen im Ausland wohnhaft sind, werden für den geld- werten Vorteil anteilsmässig steuerpflichtig.

2 Die Steuer auf den geldwerten Vorteilen beträgt:

a. 14% für die Staatssteuer;

b. 7% für die Gemeindesteuer.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

(11)

2

GS 2016.068

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Liestal, 6. Dezember 2016 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Weber

der Landschreiber: Vetter

(12)

1

GS 2016.069 Verordnung

über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)

Änderung vom 6. Dezember 2016

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf das Gesetz vom 7. Juni 20071) über die Jagd und den Schutz wild- lebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz),

beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 520.11 (Verordnung über die Jagd und den Schutz wildleben- der Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) vom 30. Oktober 2007) (Stand 1. Mai 2014) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 (geändert)

1 Anerkannt werden ausländische Jagdprüfungen, wenn die Prüfungsanforde- rungen mit jenen des Kantons Basel-Landschaft vergleichbar sind und wenn:

a. (neu) ein geeigneter Nachweis eines mindestens 2-jährigen Wohnsitzes im entsprechenden Prüfungsland vor und während der Zeit des Absolvie- rens der ausländischen Jagdprüfung erbracht wird oder

b. (neu) ein geeigneter Nachweis des Hegejahres gemäss § 4 der Verord- nung über die Jagdprüfung2) erbracht wird.

§ 8 Abs. 5

5 Für die Jagd auf Schwarzwild sind erlaubt:

b. (geändert) Schrot für gestreifte Frischlinge auf der lauten Jagd und bei Drückjagden.

§ 9 Abs. 1

1 Die maximalen Schussdistanzen betragen:

a. Aufgehoben.

1) GS 36.0345, SGS 520 2) GS 36.0645, SGS 521.11

(13)

2

GS 2016.069

b. (geändert) 35 m für den Schrotschuss und für Flintenlaufgeschosse;

§ 11 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu)

3 Schwarzwild, Fuchs und Dachs dürfen auch nachts bejagt werden.

4 Schwarzwild darf darüber hinaus in der Nacht von Samstag auf Sonntag bis vor Anbruch der Dämmerung und in der Nacht von Sonntag auf Montag ab An- bruch der Dämmerung bejagt werden.

§ 12a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3

1 Die Drückjagd ist eine Gesellschaftsjagd, bei der das Wild durch Treiber mit möglichst wenig Beunruhigung vor die Schützen gebracht wird.

2 Aufgehoben.

3 Drückjagden dürfen durchgeführt werden:

a. (geändert) ausschliesslich auf Schwarzwild aller Altersklassen, wenn Schwarzwild im entsprechenden Revierteil regelmässig vorkommt oder unmittelbar bestätigt wurde;

c. (geändert) höchstens 1-mal pro Kalenderwoche auf dem Feld und im Wald, vom 16. Dezember bis Ende Februar;

§ 16

Einsatz von Hunden auf der Jagd (Überschrift geändert)

§ 17 Abs. 3 (geändert)

3 Die ausgebrachte Futtermenge darf, bezogen auf deren Trockengewicht, höchstens 1 kg pro Tag betragen.

§ 35 Abs. 1

1 Ein Fehlabschuss liegt vor, wenn von jagdbaren Tieren:

b. (geändert) solche in deren Schonzeit, unter Einhaltung der üblichen jagd- lichen Vorsichtsmassnahmen, versehentlich erlegt worden sind.

§ 36 Abs. 1, Abs. 2 (geändert)

1 Die Fachstelle verfügt bei einem Fehlabschuss eine Gebühr von:

a. (geändert) 100% des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 12 Monate maximal 1 Fehlabschuss des Jagdberechtigten verzeichnet ist;

2 3 und mehr Fehlabschüsse innerhalb von 12 Monaten werden zur Anzeige gebracht.

(14)

3

GS 2016.069

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Liestal, 6. Dezember 2016 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Weber

der Landschreiber: Vetter

(15)
(16)

1

GS 2016.070

Verordnung

über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen

Vom 6. Dezember 2016

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 93a und § 158 des Gesetzes vom 16. November 20061) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB),

beschliesst:

I.

§ 1 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Entgegennahme von Vorsorgeaufträgen gemäss Arti- kel 360 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)2) zur Aufbewahrung ist die Zivilrechtsverwaltung.

§ 2 Berechtigung zur Hinterlegung

1 Zur Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen bei der Zivilrechtsverwaltung berech- tigt sind im Kanton wohnhafte Personen.

2 Die hinterlegende Person meldet den Wegzug aus dem Kanton ohne Verzug der Zivilrechtsverwaltung, welche das Depot aufhebt und den Vorsorgeauftrag und allfällige Ergänzungen umgehend zur weiteren Verwahrung aushändigt.

§ 3 Einreichungsform

1 Zu hinterlegende Vorsorgeaufträge müssen in einem verschlossenen Brief- umschlag eingereicht werden, der mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Hei- matort bzw. Staatsangehörigkeit bei ausländischen Staatsangehörigen und ak- tueller Wohnadresse der Verfasserin oder des Verfassers beschriftet ist.

2 Reichen mehrere Personen, zum Beispiel Ehegatten, in eingetragener Part- nerschaft lebende Personen oder Mitglieder ähnlicher Lebensgemeinschaften, gleichzeitig ihre Vorsorgeaufträge zur Hinterlegung ein, so müssen diese in se- paraten, entsprechend beschrifteten Briefumschlägen abgegeben werden.

1) GS 31.153, SGS 211 2) SR 210

(17)

2

GS 2016.070

3 Die Kenntnisnahme vom Inhalt der eingereichten Vorsorgeaufträge ist der Zi- vilrechtsverwaltung untersagt. Sie prüft den Inhalt auch auf Ersuchen hin nicht.

§ 4 Prüfung der Identität

1 Die Zivilrechtsverwaltung prüft die Identität der Verfasserin oder des Verfas- sers des Vorsorgeauftrags Person anhand eines gültigen amtlichen Ausweis- dokuments.

2 Wird der Vorsorgeauftrag auf dem Postweg eingereicht, so muss die Unter- schrift auf dem Begleitschreiben beglaubigt sein; die Identität des Verfassers oder der Verfasserin wird in diesem Fall anhand der Beglaubigung geprüft.

3 Reicht eine Drittperson, namentlich eine Notarin oder ein Notar, einen Vorsor- geauftrag zur Hinterlegung ein, so werden die Befugnis zur Vertretung anhand einer schriftlichen Vollmacht und die Identität der Verfasserin oder des Verfas- sers anhand der Beglaubigung ihrer Unterschrift auf dieser Vollmacht geprüft.

4 Abklärungen über die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Verfasserin oder des Verfassers und die Ausstellung diesbezüglicher Bescheinigungen sind der Zivilrechtsverwaltung untersagt.

§ 5 Rückweisung zur Nachbesserung

1 Die Zivilrechtsverwaltung ist berechtigt, die Entgegennahme vorläufig zu ver- weigern und das Depot zur Nachbesserung zurückzuweisen, falls die Einrei- chungsform nicht eingehalten ist oder keine Vollmacht oder keine Beglaubi- gung der Unterschrift vorliegt.

§ 6 Abgabe rechtlicher Hinweise

1 Sofern der Vorsorgeauftrag persönlich zur Aufbewahrung abgegeben wird, weist die Zivilrechtsverwaltung auf den fakultativen Charakter der Hinterlegung hin.

2 Sie klärt ausserdem auf über:

a. die Möglichkeit der Eintragung des Hinterlegungsortes im Personen- standsregister und über den Sinn und Zweck sowie die Freiwilligkeit die- ser Massnahme;

b. die Mitteilungspflicht bezüglich des Wegzugs aus dem Kanton Basel- Landschaft;

c. die Herausgabebestimmungen;

d. die Gebühren im Zusammenhang mit der Hinterlegung.

§ 7 Quittung

1 Der Verfasser oder die Verfasserin des Vorsorgeauftrags erhält eine Quittung für die Übergabe.

(18)

3

GS 2016.070

2 Die Quittung kann durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf einer Kopie des eingereichten Briefumschlages oder in Form eines Texteinschubs auf der Rechnung erteilt werden.

§ 8 Aufbewahrung der Vorsorgeaufträge

1 Die Vorsorgeaufträge werden getrennt von anderen verwahrten Dokumenten, namentlich des Ehegüter- und Erbrechts, aufbewahrt.

2 Sie werden in einem gesonderten Register erfasst und in einem mit Ein- bruchs- und Feuermeldeanlage gesicherten Raum in abschliessbaren Schrän- ken gelagert.

§ 9 Auskunftserteilung und Herausgabe hinterlegter Vorsorgeauf- träge

1 Zu Auskünften über die Tatsache der Hinterlegung eines Vorsorgeauftrags oder zur Herausgabe eines hinterlegten Vorsorgeauftrages ist die Zivilrechts- verwaltung berechtigt gegenüber:

a. dem Verfasser oder der Verfasserin gegen Vorlage eines gültigen amtli- chen Ausweisdokuments;

b. vom Verfasser oder von der Verfasserin bevollmächtige Personen gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift;

c. der für den Wohnort der hinterlegenden Person zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf schriftlichen Antrag hin und ge- gen einen Beleg, dass ein Verfahren wegen Urteilsunfähigkeit in Bezug auf den Verfasser oder die Verfasserin im Gange ist.

2 Die Auskunftserteilung oder die Herausgabe erfolgt auf schriftliches Gesuch hin oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache. Auskünfte werden schrift- lich erteilt.

§ 10 Widerruf des Vorsorgeauftrags

1 Die hinterlegende Person meldet einen Widerruf des Vorsorgeauftrags ohne Verzug der Zivilrechtsverwaltung.

2 Die Zivilrechtsverwaltung händigt das widerrufene Dokument umgehend zur Vernichtung aus und hebt das Depot auf, sofern nicht unmittelbar ein neuer Vorsorgeauftrag hinterlegt wird.

§ 11 Tod der Verfasserin oder des Verfassers

1 Erhält die Zivilrechtsverwaltung Kenntnis vom Tod der Verfasserin oder des Verfassers und lässt sich ein hinterlegter Vorsorgeauftrag ohne Zweifel dieser Person zuweisen, so hebt sie das Depot infolge seiner Gegenstandslosigkeit auf und vernichtet dessen Inhalt.

(19)

4

GS 2016.070

§ 12 Wegzug ohne Meldung

1 Erhält die Zivilrechtsverwaltung Kenntnis vom Wegzug einer Verfasserin oder eines Verfassers aus dem Kanton, ohne dass ihr der Wegzug gemeldet wurde, so prüft sie diesen Sachverhalt und ermittelt die neue Wohnadresse.

2 Sind der Wegzug und die neue Adresse zuverlässig festgestellt, so hebt die Zivilrechtsverwaltung das Depot auf und übersendet den Vorsorgeauftrag und allfällige Ergänzungen an die neue Adresse der Verfasserin oder des Verfas- sers zwecks weiterer Verwahrung oder zur Neudeponierung am neuen Wohn- sitz. Die Zustellung erfolgt mittels Sendung gegen Zustellungsnachweis.

3 Kann eine neue Adresse nicht festgestellt werden, so verwahrt die Zivilrechts- verwaltung den hinterlegten Vorsorgeauftrag in einem alphabetisch geordneten Sammeldepot während 10 Jahren, gerechnet ab dem Wegzugsdatum; nach Ablauf dieser Frist kann das hinterlegte Dokument vernichtet werden.

§ 13 Gebühren

1 Im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen werden fol- gende Gebühren erhoben:

a. Anlegen eines neuen Depots zur Aufbewahrung eines Vorsorgeauftrags, inkl. Registratur, Quittung für Depot und zeitlich unbegrenzte Verwahrung CHF 250;

b. Auswechseln eines Dokumentes, inkl. Registratur, Herausgabe/Rücksen- dung des bisherigen Depots und Quittung für neues Depot CHF 100;

c. Aufbewahrung eines zusätzlichen Dokumentes neben bereits bestehen- dem Depot, inkl. Registratur und Quittung für neues Depot CHF 50;

d. Aufhebung eines Depots CHF 100;

e. Ermittlung der neuen Wohnadresse bei Wegzug aus dem Kanton und Rückgabe des aufbewahrten Dokuments, zusätzlich zur Gebühr für die

Aufhebung des Depots CHF 50.

2 Mit den Gebühren ist der Aufwand für die Auskunftserteilung und die Heraus- gabe an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Zusammenhang mit Verfahren wegen Urteilsunfähigkeit in Bezug auf den Ver- fasser oder die Verfasserin abgegolten.

3 Für die Gebühren haftet, wer einen Vorsorgeauftrag zur Deponierung ein- reicht oder Anlass für eine anderweitige Amtshandlung gibt.

4 Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.

5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.

6 Die 1. Mahnung erfolgt kostenlos, weitere Mahnungen werden mit CHF 40 pro Mahnung in Rechnung gestellt.

(20)

5

GS 2016.070

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Liestal, 6. Dezember 2016 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Weber

der Landschreiber: Vetter

(21)

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