• Keine Ergebnisse gefunden

Chronologische Gesetzessammlung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Chronologische Gesetzessammlung"

Copied!
17
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Chronologische Gesetzessammlung

Die beiliegende Broschüre Nr. 11 des Bandes 2015 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

2015.031 Dienstordnung des Schulpsychologischen Dienstes

2015.032 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II 2015.033 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) 2015.034 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des

gemeinnützigen Wohnungsbaus 2015.035 Bildungsgesetz

Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. bl.clex.ch/.

Die Anhänge zu Gesetzen und Dekreten mit Informationen zu den Landratsvorlagen und -beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen zugrunde liegen, sind als jeweiliges «Vademecum» bei den Rechtstexten der Gesetzessammlung im Internet abrufbar. Im Titel des damit verbundenen, chronologischen Dokuments ist neben der chronologischen Nummer die Nummer der betreffenden Landratsvorlage ebenfalls ersichtlich («LRV (Jahreszahl)/(Laufnummer)»).

Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten.

Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. – Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

(2)

Dienstordnung

des Schulpsychologischen Dienstes

Vom 5. Mai 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 8 des Gesetzes vom 6. Juni 19831) über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsge- setz) und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 19832) zum Verwaltungsorganisations- gesetz,

beschliesst:

I.

§ 1 Unterstellung

1Der Schulpsychologische Dienst (SPD) ist eine Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) und untersteht deren Vorsteherin oder Vor- steher.

§ 2 Aufgaben

1Der SPD berät als kantonale Behörde Schülerinnen und Schüler und deren Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulbehörden in Schul- und Entwick- lungsfragen.

2Seine Aufgaben ergeben sich aus der Bildungsgesetzgebung, insbesondere dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 20023), der Verordnung vom 22. April 20084) über den Schulpsychologischen Dienst, den einschlägigen Bestimmungen in den Stufenverordnungen und den speziellen Erlassen zu den Bildungsangebo- ten sowie dem Leistungsauftrag5).

§ 3 Gliederung

1Der SPD gliedert sich in:

a. die Dienststellenleitung,

1) SGS 140, GS 28.436 2) SGS 140.1, GS 28.448 3) SGS 640, GS 34.0637 4) SGS 645.21, GS 36.0636 5) Version November 2013.

(3)

2

GS 2015.031

b. die Kreisstellen mit den Nebenstandorten, c. die Administration.

§ 4 Führung des SPD

1Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist für die strategische und operative Führung des SPD verantwortlich. Er oder sie setzt die strategi- schen Vorgaben von Kanton und BKSD um.

2Zur Koordination der Aufgaben, zur Meinungsbildung sowie zur Entscheidfin- dung finden unter der Leitung des Dienststellenleiters oder der Dienststellenlei- terin regelmässig Sitzungen statt:

a. mit den Kreisstellenleitungen und der Leitung Administration («Leitungs- sitzung»);

b. mit den psychologischen Mitarbeitenden der Dienststelle («Dienststellen- sitzung»).

§ 5 Dienststellenleitung

1Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat insbesondere folgen- de Aufgaben:

a. Die Leitung des SPD in fachlicher, organisatorischer, personeller und administrativer Hinsicht;

b. die Beratung des Direktionsvorstehers oder der Direktionsvorsteherin, der Dienststellen der BKSD sowie der kantonalen Verwaltung in kinder- und jugendpsychologischen Belangen;

c. die Vertretung des SPD gegenüber Behörden, Schulen und Öffentlichkeit;

d. die Sicherstellung der internen und externen Kommunikation.

2Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann gleichzeitig eine Kreisstelle leiten.

3Bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters über- nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter deren bzw. dessen Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.

§ 6 Kreisstellen

1Die Kreisstellen setzen nach Massgabe der Dienststellenleitung den schul- psychologischen Auftrag im zugeteilten geographischen Gebiet des Kantons um.

2Eine Kreisstellenleiterin oder ein Kreisstellenleiter, welche oder welcher nicht gleichzeitig die Dienststellenleitung innehat, amtet als stellvertretende Dienst- stellenleiterin oder als stellvertretender Dienststellenleiter.

3Die Kreisstellenleiterin oder der Kreisstellenleiter führt die Mitarbeitenden der Kreisstelle sowie der zugeteilten Nebenstandorte und berät die Dienststellenlei- terin oder den Dienststellenleiter.

(4)

§ 7 Administration

1Die Administration unterstützt die Dienststellenleitung, die Kreisstellen und die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen in allen Belangen der Administration.

§ 8 Organigramm

1Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Der Erlass SGS 146.95 (Dienstordnung des Schulpsychologischen Dienstes vom 23. April 1991) wird aufgehoben.

IV.

Diese Dienstordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Liestal, 5. Mai 2015

Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

(5)

Sc hu lp sy ch ol og is ch er D ie ns t

2015 Schulpsychologischer Dienst (SPD) Stand: 08/15 Stab Personal Ag/sh Kreisstelle I (Liestal)Kreisstelle II (Binningen)Administration (Querschnittaufgabe) Nebenstandort MuttenzNebenstandort Laufen Nebenstandort Allschwil

(6)

Verordnung

über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II

Änderung vom 5. Mai 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 645.31 (Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Se- kundarstufe I und II vom 16. März 2004) (Stand 1. Januar 2013) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 3 (geändert), Abs. 3bis(neu), Abs. 4 (geändert)

3Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sind zur Verschwiegen- heit verpflichtet, insbesondere gegenüber den Erziehungsberechtigten, den Lehrpersonen und der Schulleitung.

3bisDie Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit ein- verstanden ist, das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (Amt) schriftlich einwilligt oder eine Meldepflicht an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde besteht.

4Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter können sich bezüglich der Aufhebung der Schweigepflicht und in fachlichen Fragen durch das Amt beraten lassen.

§ 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 5 (geändert), Abs. 6 (geändert)

Anstellung und Organisation (Überschrift geändert)

1Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter werden durch die Schul- leitung der betreffenden Schule angestellt.

2Die Anstellung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Amt.

3Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sind den Schulleitungen in personeller, organisatorischer und administrativer Hinsicht unterstellt.

(7)

2

GS 2015.032

5Das Amt und die Schulleitungskonferenz der Sekundarschulen unterbreiten der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) Richtlinien über die Aufgaben, Kompetenzen und die Zusammenarbeit zwischen der personellen und der fachlichen Führung zur Genehmigung.

6Die Personaladministration erfolgt durch den Stab Personal der BKSD.

§ 5a (neu)

Mitarbeitendengespräch

1Die Schulleitung führt mit der Schulsozialarbeiterin oder dem Schulsozialar- beiter das Mitarbeitendengespräch.

2Auf Verlangen der Schulsozialarbeiterin oder des Schulsozialarbeiters oder der Schulleitung beteiligt sich das Amt am Mitarbeitendengespräch sowie ei- nem allfälligen Zweitgespräch.

§ 6 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)

Zuteilung der Pensen (Überschrift geändert)

1Für die Zuteilung der Pensen an die Schulen der Sekundarstufe I gilt für die maximale Berechnung folgender Schlüssel:

a. (geändert) pro Schulstandort 40 Stellenprozente, womit die Leistungser- bringung für maximal 200 Schülerinnen und Schülern abgedeckt wird;

b. (geändert) pro weitere 100 Schülerinnen und Schüler 10 Stellenprozen- te;

c. (neu) pro Standort mit 2 Schulanlagen weitere 20 Stellenprozente.

2Für die Abdeckung eines erhöhten Bedarfs an Schulsozialarbeit an den Schu- len der Sekundarstufe I, insbesondere aufgrund besonderer Anforderungen der Schülerinnen und Schüler und des Standortes sowie für Konzept- und Entwick- lungsarbeiten stehen zusätzlich maximal 120 Stellenprozente zur Verfügung.

Das Amt entscheidet über die Zuteilung.

a. Aufgehoben.

b. Aufgehoben.

c. Aufgehoben.

3Für die Zuteilung der Pensen an die Schulen der Sekundarstufe II gelten ma- ximal folgende Pauschalansätze:

a. (neu) Gymnasien 20 Stellenprozente;

b. (neu) Berufsfachschulen 30 Stellenprozente.

4Das Amt prüft anhand der Schülerinnen- und Schülerzahlen die Zuteilung der Pensen der Schulsozialarbeitenden an die Schulen und passt sie bei langjährig bestätigter Veränderung der Schülerinnen- und Schülerzahlen an.

(8)

Titel nach § 6 (geändert)

3 Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote, Fachkommission Schulsozialdienst und Schulleitungen

§ 7 Abs. 1

1Das Amt hat insbesondere folgende Aufgaben:

b. (geändert) es arbeitet mit der Schulleitung der betreffenden Schule bei der Anstellung der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter und während deren Anstellungsdauer zusammen;

e. (neu) es überprüft die Pensen der Schulsozialarbeitenden und teilt diese den Schulen zu;

f. (neu) es leitet den Schulsozialdienst der Sekundarstufe I in strategischer und fachlicher Hinsicht und hat entsprechende Weisungsbefugnisse.

§ 7b (neu)

Aufgaben der Schulleitung

1Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie stellt die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter in Zusam- menarbeit mit dem Amt an und arbeitet mit diesem während deren An- stellungsdauer zusammen;

b. sie führt die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter in personel- ler, organisatorischer und administrativer Hinsicht;

c. sie bindet die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter in alle re- levanten Prozesse der Schule ein;

d. sie bildet die Ziele und Schwerpunkte der Schulsozialarbeit im Schulpro- gramm ab;

e. sie gewährleistet die Kooperation zwischen Schule und Schulsozialarbeit am Schulstandort;

f. sie stellt den Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern die not- wendigen Räumlichkeiten samt Infrastruktur zur Verfügung.

Titel nach § 7b (geändert)

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 8a (neu)

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Mai 2015

1Für das Werkjahr gilt im Schuljahr 2015/16 in Abweichung zu § 6 Absatz 1 ein maximaler Pauschalansatz von 60%.

2Für das Schuljahr 2015/16 gelten an den Schulen der Sekundarstufe I die zu- gewiesenen Stellendotationen des Schuljahrs 2014/15.

(9)

4

GS 2015.032

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Die Änderungen treten am 1. August 2015 in Kraft.

Liestal, 5. Mai 2015

Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

(10)

Verordnung

über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung)

Änderung vom 19. Mai 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 640.21 (Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahn- verordnung) vom 11. Juni 2013) (Stand 1. August 2015) wird wie folgt geän- dert:

§ 5 Abs. 1 (geändert)

1Die Leistungsbeurteilung beurteilt anhand der Bezugsnormen die Lernleistun- gen bzw. den Kompetenzstand der Schülerin oder des Schülers. In bezeichne- ten, schulischen Beurteilungssituationen bildet sie die Grundlage für das Zeug- nis und den Beförderungsentscheid.

§ 11 Abs. 1, Abs. 1bis(neu), Abs. 5 (geändert)

1Das Zeugnis gibt die während eines Schuljahres oder eines Semesters von der Schülerin oder dem Schüler erbrachten Leistungen wieder. Es enthält fol- gende Angaben:

c. (geändert) einen Hinweis auf die Inanspruchnahme von Massnahmen der Speziellen Förderung und der Sonderschulung;

1bisBei Inanspruchnahme von Massnahmen der Speziellen Förderung oder der Sonderschulung, ausser bei pädagogisch-therapeutischen Massnahmen und dem Förderunterricht, wird dem Zeugnis ein Lernbericht beigelegt.

5Das Zeugnis wird der Schülerin oder dem Schüler spätestens am Ende der zweitletzten Woche der Beurteilungsperiode abgegeben.

§ 15 Abs. 3 (geändert)

3Bei der Inanspruchnahme von Spezieller Förderung und Sonderschulung wer- den zudem die für die Schülerin oder für den Schüler zuständigen Personen mit einem erweiterten pädagogischen, sozialpädagogischen oder pädagogisch- therapeutischen Auftrag beigezogen.

(11)

2

GS 2015.033

§ 19 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (aufgehoben), Abs. 5 (aufgehoben)

Leistungserhebung und -beurteilung bei individuellen Lernzielen (Über- schrift geändert)

1Mit der Anordnung von individuellen Lernzielen im Rahmen der Speziellen Förderung oder der Sonderschulung legt die Schulleitung auf Antrag des Klas- senkonvents oder von sich aus fest, wie in den Fächern oder Fachbereichen, für die individuelle Lernziele festgelegt wurden, die Leistungserhebungen und deren Beurteilung an die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler an- gepasst werden.

2Reduzierte individuelle Lernziele können nur in der Primarstufe, im Leistungs- zug A der Sekundarstufe I sowie in der Sonderschulung angeordnet werden. In diesem Fall gelten die Lernziele gemäss Lehrplan als nicht erreicht.

3Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit Noten oder Prädikaten unter Berücksichti- gung der individuellen Lernziele. Der Vermerk im Zeugnis lautet «Leistungsbe- urteilung gemäss § 19, reduzierte individuelle Lernziele» bzw. «Leistungsbeur- teilung gemäss § 19, erweiterte individuelle Lernziele».

4Aufgehoben.

5Aufgehoben.

§ 20 Aufgehoben.

§ 21 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (geändert)

1Bei Schülerinnen und Schülern mit reduzierten individuellen Lernzielen erfolgt die Beförderung oder Nichtbeförderung an der Volksschule sowie der Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I aufgrund der individuellen Leis- tungsbeurteilung, der Gesamtbeurteilung sowie im Hinblick auf die Entwick- lungsperspektiven. Eine Rückversetzung ist in der Regel nicht möglich.

3Aufgehoben.

4Bei besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern mit erweiterten in- dividuellen Lernzielen gelten die regulären Verfahren für die Beförderung und Nichtbeförderung, die Übertritte und den Wechsel des Leistungszugs in der Se- kundarstufe I.

(12)

§ 23 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1Für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die beim Eintritt in die Volks- schule noch nicht 3 Jahre im deutschen Sprachgebiet wohnhaft gewesen sind oder die über wenig Deutschkenntnisse verfügen, entscheidet der Klassenkon- vent nach dem 1. Schuljahr im deutschen Sprachgebiet über die Beförderung aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers ohne Prädi- kate und Noten. Der Vermerk im Zeugnis lautet «Beförderungsentscheid gemäss § 23 Absatz 1».

2In den beiden folgenden Schuljahren entscheidet der Klassenkonvent auf der Grundlage des Berichts zum Sprachstand Deutsch als Zweitsprache, ob das Zeugnis aufgrund einer Gesamtbeurteilung oder mittels Prädikaten und Noten erfolgt. Bei der Gesamtbeurteilung erfolgt diese gemäss Absatz 1.

§ 25 Abs. 1 (geändert)

1Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage des Lehrplans im Sinne einer be- schreibenden Leistungsbeurteilung, der allgemeinen Lerndiagnostik und der Gesamtbeurteilung.

§ 30 Abs. 4 (geändert)

4Kommt das Gespräch trotz Einladung nicht zustande oder kann keine Einig- keit erzielt werden, entscheidet der Klassenkonvent über die Beförderung.

§ 31 Abs. 4 (geändert)

4Kommt das Gespräch trotz Einladung nicht zustande oder kann keine Einig- keit erzielt werden, entscheidet der Klassenkonvent über die Beförderung.

§ 33 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben)

1Wird die Schülerin oder der Schüler ein 2. Mal nicht befördert, führt die Schul- leitung mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über Massnahmen der Speziellen Förderung oder der Sonderschulung durch.

2Aufgehoben.

§ 43 Abs. 2 (geändert)

2Beim Leistungszug A entscheidet die Schulleitung nach entsprechender Ab- klärung durch die zuständige Fachstelle und im Einvernehmen mit den Erzie- hungsberechtigten über Massnahmen der Speziellen Förderung. Kommt kein Einvernehmen zustande, erfolgt eine 2. Wiederholung.

§ 70 Abs. 1

1Diese Verordnung gilt für Schülerinnen und Schüler bzw. für Lernende:

(13)

4

GS 2015.033

e. (geändert) die auf das Schuljahr 2014/2015 in die Sekundarstufe I eintre- ten oder früher eingetreten sind und im Rahmen der Speziellen Förderung und Sonderschulung mit individuellen Lernzielen gefördert werden oder aufgrund einer Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung bei Leis- tungserhebungen benachteiligt sind. Für diese gelten die Bestimmungen zur individuellen Beurteilung in den §§ 18, 19, 20 und 21 ausser in Bezug auf den Übertritt in die Sekundarstufe II.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Liestal, 19. Mai 2015

Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

(14)

Verordnung

über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Änderung vom 26. Mai 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841) sowie auf § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Januar 19902) über die Wohnbau- und Eigentumsförderung,

beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 842.15 (Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisatio- nen des gemeinnützigen Wohnungsbaus vom 10. Mai 2011) (Stand 1. Juni 2014) wird wie folgt geändert:

§ 11 Aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) SGS 100, GS 29.276 2) SGS 842, GS 30.393

(15)

2

GS 2015.034

IV.

Die Änderung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

Liestal, 26. Mai 2015

Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

(16)

Bildungsgesetz

Änderung vom 17. Juni 2010

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Keine Hauptänderung.

II.

Der Erlass SGS 150.1 (Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000) (Stand 1. August 2015) wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 3 (aufgehoben)

3Aufgehoben.

Anhänge

3 Vademecum(geändert) III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) Im Zusammenhang mit dem HarmoS-Konkordat. In der Volksabstimmung vom 26. September 2010 angenommen.

(17)

2

GS 2015.035

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.1) Liestal, 17. Juni 2010

Im Namen des Landrats der Präsident: Frey

der Landschreiber: Mundschin

1) Vom Regierungsrat am 2. Juni 2015 auf den 1. August 2015 in Kraft gesetzt. Die mit gleicher LRV (2009-351) geänderten

§§ des Bildungsgesetzes betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatori - schen Schule wurden vom Regierungsrat am 16. August 2011 auf den 1. Januar 2012 (GS 37.628) bzw. am 1. Juli 2014 auf den 1. August 2014 (GS 2014.069) in Kraft gesetzt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben b, c, d (ohne Haushaltsart), e (ohne Name in ausländischem Pass), f, g, h, i, j, k (ohne Trennung, ohne Auflösungsgrund

Die Gerichtsverwaltung ist nach Genehmigung durch das jeweilige Gericht zuständig für die Stellenausschreibung.... §

Bürgerinnen und Bürger des Kantons Basel-Landschaft, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an

wird der Kanton zum Schuldner gegenüber der BLPK für den nicht begliche- nen Rest der Forderung der BLPK gegenüber dem oder der Arbeitgebenden samt aufgelaufenen, nicht

Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden.

1  Die Arbeitnehmenden haben bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung unter Vorbehalt der Regelungen über Versicherungsleistungen Anspruch auf die

Zugänglicher Datenstand: der aktuelle und die vorangegangenen Zugängliche Daten: Merkmale gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, d (ohne Wohnungsidentifikator), e (nur Amtlicher Name), f,

Anhang I - Katalog der Geobasisdaten nach Bundesrecht BezeichnungGeorefe-Zugangs- (GeoIG Art. 14Strassenverkehrszählung regionales und lokales NetzSR 431.012.1 Anhang[ASTRA]TBAA SR