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Chronologische Gesetzessammlung Die beiliegende Broschüre Nr. 1 des Bandes 2019 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

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Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 20 vom 16. Mai 2019 1

Chronologische Gesetzessammlung

Die beiliegende Broschüre Nr. 1 des Bandes 2019 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

GS-Nr. Titel Publ. Intern.

2018.036 Teilrevision der Verordnung über das

Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Rektifikat)

20.11.2018

2018.057 Teilrevision des Finanzausgleichsgesetzes 15.11.2018 2018.058 Teilrevision der Prämienverbilligungsverordnung 22.11.2018 2018.059 Erlass der Verordnung über das Naturschutzgebiet

«Holznacht», Waldenburg und Langenbruck

15.11.2018 2018.060 Pflichtenheft für den Begleitausschuss Finanzkontrolle 28.09.2018 2018.061 Teilrevision der Geschäftsordnung des Landrats 25.10.2018 2018.062 Teilrevision des Reglements über die Zuständigkeiten

für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion

19.12.2018 2018.063 Teilrevision der Verfassung des Kantons Basel-

Landschaft (Unvereinbarkeit RR-BV)

19.12.2018 Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter https://bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. https://bl.clex.ch.

Bei Gesetzen und Dekreten ist im Internet als Anhang und erste Materialienquelle jeweils ein Vademecum abrufbar mit Informationen und Links zu den Landratsvorlagen, -beratungen und - beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen und ihren Änderungen zugrunde liegen.

Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststr. 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in 4 Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. B Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

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Verordnung

über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof

Änderung vom 29. Mai 2018

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 266.11 (Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof vom 21. Januar 2014) (Stand 1. Januar 2014) wird wie folgt geändert:

Titel (geändert) Verordnung

über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverord- nung)

§ 1 Abs. 5 (neu)

5 Zur Sicherstellung des Massnahmevollzugs verfügt das MZjE Arxhof sowohl über eine geschlossene Eintrittsabteilung als auch über offene Stammpavillons und eine Aussenwohngruppe. Es besteht die Möglichkeit von Wohnexternaten.

§ 2 Abs. 1 (geändert)

1 In das MZjE Arxhof können - auch im Rahmen von vorsorglichen Schutz- massnahmen und Platzierungen - aufgenommen werden:

b. (geändert) männliche Jugendliche über 17 Jahre, wenn eine Massnahme nach Art. 15 des Jugendstrafgesetzes1) (JStG) in einer Einrichtung für junge Erwachsene durchgeführt werden soll (Art. 16 Abs. 3 JStG);

e. Aufgehoben.

1) SR 311.1

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GS 2018.036

§ 4 Abs. 1 (geändert)

1 Die Direktion des MZjE Arxhof kann den Eingewiesenen ausschliessen, wenn er:

d. (geändert) gegenüber Eingewiesenen oder Mitarbeitenden körperliche, sexuelle oder massive verbale Gewalt anwendet.

§ 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Das MZjE Arxhof vermittelt dem Eingewiesenen Einsicht in seine Problemfel- der und Risikoeigenschaften und versucht, ihn und seine Familie zur Mitarbeit zu gewinnen.

2 Der Eingewiesene soll lernen, sich an die Gesetze zu halten und Verantwor- tung für sich selbst und Mitverantwortung für andere zu tragen.

§ 6 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Grundlage für die Arbeit mit dem Eingewiesenen bildet das sozialtherapeuti- sche Milieu. Dieses Milieu dient dazu, den Eingewiesenen in das MZjE Arxhof einzubinden und zur Verantwortungsübernahme zu motivieren, indem es ihm Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten anbietet.

2 Im MZjE Arxhof gelten 5 Kardinalregeln. Diese verbieten:

b. (geändert) das Einschleusen von Drogen, nicht ärztlich verschriebenen rezeptpflichtigen Medikamenten oder Alkohol,

§ 8 Abs. 2 (geändert), Abs. 4 (geändert), Abs. 5 (geändert), Abs. 6 (neu)

2 Das MZjE Arxhof bietet verschiedene berufliche Grundausbildungen im Rah- men der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes und des Kantons an. Das MZjE Arxhof:

Aufzählung unverändert.

4 Regulär entlassene Eingewiesene haben die Möglichkeit, ihre im MZjE Arxhof begonnene Ausbildung abzuschliessen.

5 Die Hauptabteilung Berufsbildung und Berufsberatung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) ist für die fachliche Aufsicht sowie für die Prüfungs- leitung im Rahmen des ordentlichen Qualifikationsverfahrens zuständig.

6 Zusätzliche Bildungsangebote auch für weniger qualifizierte Eingewiesene, wie z.B. eine Ausbildungsmöglichkeit mit Kompetenznachweis, sind möglich.

Ziel ist es, dass jeder Eingewiesene eine berufliche Anschlusslösung findet.

§ 9 Abs. 1 (geändert)

1 Das MZjE Arxhof gliedert sich in 3 Bereiche:

a. (neu) die Sozialpädagogik,

b. (neu) den psychologisch-forensischer Dienst sowie

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c. (neu) die Berufsbildung und Betriebe.

§ 10 Abs. 3 (aufgehoben)

3 Aufgehoben.

§ 11 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Der Direktor oder die Direktorin, der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Berufsbildung und Betriebe, der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Sozialpädagogik sowie der Leiter oder die Leiterin des Bereichs psychologisch- forensischer Dienst bilden zusammen die Direktion des MZjE Arxhof.

2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Direktion richten sich nach dieser Ver- ordnung und dem Geschäftsreglement.

§ 11a (neu)

Geschäftsreglement

1 Die Direktion des MZjE Arxhof erlässt das Geschäftsreglement. Dieses regelt die Zusammenarbeit, die Aufgabenverteilung, die Stellvertretungsregelungen und die Entscheidungskompetenzen innerhalb der Direktion. Bei Stimmen- gleichheit innerhalb der Direktion obliegt dem Direktor oder der Direktorin der Stichentscheid.

2 Des Weiteren erlässt die Direktion ein Konzept des MZjE Arxhof, worin die Grundsätze der Abläufe und internen Regelungen genauer beschrieben wer- den.

§ 14 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 5 (geän- dert), Abs. 6 (geändert), Abs. 7 (geändert), Abs. 9 (geändert)

1 Der Delegiertenrat ist ein Entscheidungs- und Konsultativorgan des MZjE Arxhof. Als Teil der Idee des sozialtherapeutischen Milieus bildet er ein Forum, das Mitwirkung, Mitgestaltung und Informationstransparenz ermöglicht.

2 Der Direktor oder die Direktorin oder seine oder ihre Stellvertretung leitet die Sitzungen.

3 Der Delegiertenrat setzt sich wie folgt zusammen:

a. (geändert) Eingewiesene 4 Delegierte;

b. (geändert) Bereich Sozialpädagogik 4 Delegierte;

c. (geändert) Bereich Berufsbildung und Betriebe 4 Delegierte;

d. (geändert) Bereich psychologisch-forensischer Dienst 1 Delegierter oder 1 Delegierte;

e. (geändert) Schule, Aussenwohngruppe/Externate und

soziale Dienste: gemeinsam 1 Delegierter oder 1 Delegierte;

f. (geändert) Direktion 2 Delegierte.

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GS 2018.036

5 Jeder Eingewiesene und alle Mitarbeitenden haben das Recht, Anträge zu stellen. Die Anträge müssen rechtzeitig eingereicht werden, begründet sein und mit dem Konzept übereinstimmen.

6 Der Delegiertenrat wird in Grundsatzfragen umfassend orientiert und stellt ein wichtiges Forum der Meinungsbildung des MZjE Arxhof dar. Er tritt mindestens einmal monatlich zusammen.

7 Der Delegiertenrat erlässt die Hausordnung. Er beschliesst die Änderungen der Hausordnung.

9 Die Aufgaben und Pflichten des Delegiertenrates sind in seinem Reglement festgelegt. Dieses Reglement kann durch den Delegiertenrat im Einverständnis mit der Direktion geändert werden.

§ 15 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)

1 Die Fachkommission für öffentliche Sicherheit überprüft, welches Risiko ein Eingewiesener für die öffentliche Sicherheit darstellt und namentlich, ob und in welcher Form der Eingewiesene sich ausserhalb des MZjE Arxhofs aufhalten darf sowie welche internen Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind.

2 Die Direktion des MZjE Arxhof entscheidet je nach den Vereinbarungen mit den einweisenden Behörden selbst über die Lockerungen/Sicherheitsmass- nahmen oder stellt Antrag an die einweisenden Behörden.

3 Die Fachkommission besteht aus den Mitgliedern der Direktion des MZjE Arx- hof. Sie kann bei Bedarf externe Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

§ 15a (neu) Stufenwechsel

1 Ein Eintritt in das MZjE Arxhof erfolgt in der Regel in der geschlossenen Ein- trittsabteilung. Ausnahmen sind aufgrund einvernehmlicher Absprachen der Di- rektion des Massnahmezentrums mit der einweisenden Behörde möglich.

2 Der Aufenthalt in der Eintrittsabteilung ist zeitlich zu befristen und dauert im Regelfall bis 6 Monate. Er kann maximal 2-mal um je 2 Wochen verlängert werden, wenn ein Übertritt in den offenen Vollzug noch nicht möglich erscheint.

Das Konzept regelt die Einzelheiten.

3 Übertritte von der Eintrittsabteilung in einen Stammpavillon sowie Wechsel in die Aussenwohngruppe oder in externes Wohnen erfolgen durch die Direktion des MZjE Arxhof nach einvernehmlicher Absprache mit der einweisenden Be- hörde. Voraussetzung dafür ist, dass die gemeinsam gesetzten Ziele durch den Eingewiesenen erreicht wurden. Möglich sind Time-outs (Rückversetzun- gen) aus pädagogischen Gründen (§ 39a).

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§ 16 Abs. 2 (geändert)

2 Der Eingewiesene ist während seines Aufenthaltes auf dem MZjE Arxhof ge- gen Unfallrisiken (Todesfall, Invalidität und Heilungskosten) versichert. Er muss sich gegen Krankheit versichern.

§ 17 Abs. 3 (neu)

3 Eine seelsorgerische Betreuung wird angeboten.

§ 18 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) Pekulium (Überschrift geändert)

1 Der Eingewiesene hat Anspruch auf ein Pekulium (Arbeitsentgelt).

2 Die Direktion des MZjE Arxhof erlässt ein Reglement betreffend die Ansätze und Bemessungskriterien des Pekuliums.

3 Das Pekulium darf die von der Konkordatskonferenz festgelegten Mindestan- sätze nicht unterschreiten.

§ 19 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Der Eingewiesene haftet dem MZjE Arxhof für absichtlich oder grobfahrlässig durch ihn verursachten Schaden an Mobilien und Immobilien.

2 Zur Schadensbehebung wird auf die finanziellen Mittel des Eingewiesenen zurückgegriffen. In Härtefällen kann die Direktion des MZjE Arxhof Teilforde- rungen erlassen.

§ 20 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert), Abs. 5 (geändert)

3 Der ausgehende Briefverkehr unterliegt keiner Zensur oder Kontrolle. Ausge- nommen sind Stichproben aus Gründen der Deliktprävention oder der Sicher- heit.

4 Wird ein ausgehender Brief aus Sicherheitserwägungen sichergestellt, so sind der Eingewiesene und der Direktor oder die Direktorin zu unterrichten, der oder die den Brief weiterleiten oder konfiszieren kann.

5 Der Zugang zu elektronischem Briefverkehr und zu elektronischer Kommuni- kation ist nicht gewährleistet.

§ 21 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geän- dert), Abs. 5 (neu)

1 Der Eingewiesene ist berechtigt, wöchentlich Besuche zu empfangen. Besu- che von Personen, welche sich negativ auf den Entwicklungsprozess auswir- ken, können ausgeschlossen werden. Auf den Schutz der Familie wird Rück- sicht genommen.

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2 Die Besuchszeit beträgt für jeden Eingewiesenen höchstens 4 Stunden pro Woche.

3 Eingewiesene der Stammpavillons, der Aussenwohngruppe und der Wohnex- ternate haben Anspruch auf Urlaube (Ausgänge und Übernachtungen). Das Ausmass an Ausgängen und Urlauben ist von der Entwicklung des Eingewie- senen abhängig. Einzelheiten werden in der Hausordnung und im Trainings- programm für Ausgänge geregelt.

4 Eingewiesene, die sich in der Eintrittsabteilung befinden, haben keinen An- spruch auf Ausgänge und Urlaube.

5 Bei Missbrauch oder aus Sicherheitserwägungen können das Besuchsrecht und das Recht auf Urlaube aufgehoben oder eingeschränkt werden.

§ 22 Abs. 1 (geändert)

1 Dem Eingewiesenen wird Gelegenheit geboten, sich durch Zeitungslektüre sowie durch Radio- und Fernsehsendungen zu informieren.

§ 23 Abs. 1 (geändert)

1 Der Eingewiesene kann mit allen Mitarbeitenden und anderen Eingewiesenen eine Aussprache verlangen.

§ 24 Abs. 1 (geändert)

1 Als freiheitsbeschränkende Massnahmen gelten Disziplinarmassnahmen, Si- cherungsmassnahmen und Zwangsmittel sowie das Time-out (Rückversetzung in die Eintrittsabteilung).

§ 25 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1 Das Zusammenleben wird durch die internen Regelungen namentlich wie die Hausordnung, das Behandlungskonzept und die Kardinalregeln bestimmt.

2 Die Achtung der Würde, der Individualität und des Entwicklungsstandes des Eingewiesenen sowie der Schutz vor Gewalt, Diskriminierung, Drogen und Al- kohol sind gewährleistet.

3 Die Freiheit eines Eingewiesenen darf nur insoweit beschränkt werden, als es das sozialtherapeutische oder das überwiegende öffentliche Interesse erfor- dert.

§ 28 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Die Direktion des MZjE Arxhof oder von ihr im Rahmen eines Reglements be- zeichnete Mitarbeitende können bei Verdacht auf Verbergen unerlaubter Ge- genstände folgende Kontrollen und Durchsuchungen anordnen:

a. (geändert) Kontrolle der persönlichen Gegenstände;

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b. (geändert) Zimmerkontrolle;

c. (geändert) oberflächliche Leibesvisitation.

d. Aufgehoben.

2 Beim Auffinden von gemäss Hausordnung verbotenen Gegenständen können diese durch die Direktion des MZjE Arxhof konfisziert werden.

§ 29 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)

1 Bei Verdacht auf Verbergen unerlaubter Gegenstände oder auf Konsum und Besitz unerlaubter Substanzen können die Direktion des MZjE Arxhof oder von ihr im Rahmen eines Reglements bezeichnete Mitarbeitende folgende Mass- nahmen anordnen:

a. (neu) oberflächliche und intime Leibesvisitationen;

b. (neu) Blutproben;

c. (neu) Atemluftkontrollen;

d. (neu) Urin- und Haarprobe.

2 Die Leibesvisitation und die Urinprobe werden durch eine gleichgeschlechtli- che Person, allenfalls unter Beizug einer Drittperson, in einem abgesonderten Raum unter Ausschluss anderer Personen durchgeführt bzw. abgenommen.

3 Blutproben und intime Leibesvisitation bedürfen der Zustimmung der Direkti- on des MZjE Arxhof. Die intime Leibesvisitation wird durch einen Arzt durchge- führt.

§ 30 Abs. 1 (geändert)

1 Die Direktion des MZjE Arxhof oder von ihr bezeichnete Mitarbeitende kön- nen als besondere Sicherungsmassnahme die Polizei beiziehen:

a. (neu) bei Bedrohung bzw. Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Drit- ten, sich selbst oder Sachen oder

b. (neu) bei Flucht oder

c. (neu) bei Verweigerung bzw. fehlender Führbarkeit.

§ 31 Aufgehoben.

§ 32 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Verletzt der Eingewiesene seine Pflichten in schwerwiegender Weise (massi- ve oder anhaltende Regelverstösse oder anhaltende Unführbarkeit) oder ver- stösst er gegen eine der Kardinalregeln, kann er disziplinarisch sanktioniert werden.

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2 Insbesondere können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden, wenn der Eingewiesene:

a. (neu) körperliche, sexuelle oder massive verbale Gewalt gegenüber Mit- arbeitenden oder anderen Eingewiesenen ausübt;

b. (neu) Waffen, waffenähnliche, zur Verwendung als Waffen taugliche oder andere gefährliche Gegenstände einführt, sie von Dritten entgegennimmt, sie herstellt oder besitzt;

c. (neu) Betäubungsmittel, Alkohol, nicht ärztlich verschriebene rezeptpflich- tige oder unerlaubte Medikamente einführt, besitzt, konsumiert oder damit handelt;

d. (neu) Mitmenschen diskriminiert oder beleidigt;

e. (neu) eine Straftat verübt;

f. (neu) das Areal unerlaubt verlässt;

g. (neu) nicht bewilligte Geldbeträge einführt, sie von Dritten entgegen- nimmt, besitzt oder weitergibt;

h. (neu) Einrichtungen und andere Gegenstände vorsätzlich oder grobfahr- lässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht;

i. (neu) die Ordnung und Sicherheit des Betriebs erheblich stört oder ge- fährdet;

j. (neu) den Anweisungen und Ermahnungen der Mitarbeitenden wiederholt zuwiderhandelt.

§ 33 Abs. 1

1 Disziplinarmassnahmen sind:

a. (geändert) die Verlegung in das Besinnungszimmer im offenen Vollzug;

§ 34 Abs. 1 (geändert)

1 Dem Eingewiesenen ist vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.

§ 35 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)

1 Während des Aufenthalts in einem offenen Stammpavillon können Eingewie- sene in ein speziell eingerichtetes unverschlossenes Zimmer verlegt werden, wenn sich die Führbarkeit des Eingewiesenen als deutlich verringert erweist.

2 Der Eingewiesene darf das Besinnungszimmer während seiner Freizeit nur mit Erlaubnis des Mitarbeitenden für kurze Zeit verlassen. Die Betreuung min- destens in der Stunde vor der Nachtruhe durch sozialpädagogische Mitarbei- tende ist sichergestellt.

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3 Der zuständige Tageskoordinator oder die Tageskoordinatorin kann die Ver- legung in das Besinnungszimmer für längstens 24 Stunden anordnen. Die An- ordnung muss innert 12 Stunden vom Direktor oder in seiner Abwesenheit ei- nem anderen Mitglied der Direktion des MZjE Arxhof bestätigt werden.

§ 36 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geän- dert), Abs. 5 (geändert)

1 Der Disziplinararrest wird durch die Einschliessung in einer besonders gesi- cherten Zelle vollzogen, in der Regel in der Jugendabteilung des Untersu- chungsgefängnisses Basel-Stadt.

2 Kurze Disziplinararreste können auch in einer dafür vorgesehenen Zelle in- nerhalb der Eintrittsabteilung des MZjE Arxhof oder ausnahmsweise in einem der Gefängnisse Basel-Landschaft vollzogen wegen.

3 In der Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt wird der Eingeschlossene von Mitarbeitenden des MZjE Arxhof betreut. Bei anderweiti- ger Unterbringung sorgt das MZjE Arxhof für eine angemessene Betreuung.

4 Der Disziplinararrest darf nicht länger als 20 Tage dauern. Bei im Rahmen des Jugendstrafrechts Eingewiesenen beträgt die Maximaldauer 7 Tage.

5 Zuständig für die Anordnung des Disziplinararrests ist die Direktion des MZjE Arxhof.

§ 37 Abs. 1 (geändert)

1 Zuständig zur Anordnung des schriftlichen Verweises und zur Einschränkung oder zum Entzug des Besuchs- und Urlaubsrechts ist der Direktor oder die Di- rektorin des MZjE Arxhof.

§ 38 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (aufgehoben)

1 Gegen die Anordnung der Disziplinarmassnahmen gemäss § 33 Bst. a kann innert 5 Tagen schriftlich und begründet bei der Direktion des MZjE Arxhof Be- schwerde erhoben werden. Gegen deren Entscheid kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde erhoben werden.

2 Gegen die Anordnung der Disziplinarmassnahmen gemäss § 33 Bst. b–d kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Sicherheitsdirektion Be- schwerde erhoben werden.

3 Aufgehoben.

4 Aufgehoben.

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§ 39 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1 Fühlt sich ein Eingewiesener ungerecht behandelt oder macht er andere Un- zulänglichkeiten geltend, so kann er dies beim Vorgesetzten oder dem zustän- digen Bereichsleiter vorbringen.

2 Es ist ihm innert angemessener Zeit Auskunft über die Erledigung der Be- schwerde zu erstatten.

3 Gegen Entscheide der Mitarbeitenden oder der Bereichsleiter kann innert 10 Tagen bei der Direktion des MZjE Arxhof schriftlich und begründet Be- schwerde erhoben werden. Gegen deren Entscheid kann innert 10 Tagen bei der Sicherheitsdirektion schriftlich und begründet Beschwerde erhoben wer- den.

§ 39a (neu)

Time-out (Rückversetzung in die Eintrittsabteilung)

1 Befindet sich ein Eingewiesener in einem offenen Bereich des MZjE Arxhof und bestehen aufgrund seines Verhaltens erhebliche Zweifel, ob die Massnah- me fortgesetzt werden kann, kann die Direktion des MZjE Arxhof in Absprache mit der einweisenden Behörde aus pädagogischen Gründen ein vorübergehen- des Time-out (Rückversetzung in die Eintrittsabteilung) verfügen.

2 Time-outs dienen als Interventionsmöglichkeit bei stagnierenden, wiederholt rückfälligen oder abbruchgefährdeten Entwicklungsverläufen.

3 Das Time-out ist zeitlich zu befristen und dauert im Regelfall 4 Wochen. Es kann jedoch um maximal 2-mal 2 Wochen verlängert werden, wenn eine Rück- kehr in den offenen Vollzug noch nicht möglich erscheint.

4 Gegen Entscheide betreffend Time-out kann innert 10 Tagen bei der Sicher- heitsdirektion schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

§ 39b (neu)

Aufschiebende Wirkung

1 Beschwerden gegen Entscheide betreffend Disziplinarmassnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn der sofortige Vollzug aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen erforderlich ist.

2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung an- ordnen.

II.

Keine Fremdänderungen.

(12)

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Verordnungsänderun- gen in einem separaten Beschluss.1)

 

Liestal, 29. Mai 2018

Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Pegoraro der 2. Landschreiber: Kaufmann

1) Vom Regierungsrat am 29. Mai 2018 beschlossen und am 20. November 2018 auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

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Finanzausgleichsgesetz (FAG)

Änderung vom 4. März 2018

Das Baselbieter Volk beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 185 (Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom 25. Juni 2009) (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geändert:

§ 15c Abs. 1bis (neu)

1bis Zur Kompensation der EL-Entlastung des Kantons durch die kommunale Pflegefinanzierung in den Jahren 2011-2015 erstattet der Kanton den Einwohnergemeinden bis Ende des Jahres 2020 insgesamt CHF 45 Millionen.

An diesen Betrag wird die Zahlung von CHF 15 Millionen gemäss Beschluss des Landrats vom 28. Januar 2016 angerechnet.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) Landratsvorlage 2017-176 betreffend formulierte Gesetzesinitiative (Gemeindeinitiative) für eine faire Kompensation der EL-Entlastung (Fairness-Initiative) abgelehnt vom Regierungsrat am 16. Mai 2017 bzw. vom Landrat am 16. Novem- ber 2017. In der Volksabstimmung vom 4. März 2018 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am 10. April 2018.

(15)

2

GS 2018.057

IV.

Diese Teilrevision tritt am 5. März 2018 in Kraft.1)  

Liestal, 4. März 2018

Im Namen des Regierungsrat die Präsidentin: Pegoraro der 2. Landschreiber: Kaufmann

1) Von Landrat und Regierungsrat kein Inkrafttretensdatum definiert bzw. keine Inkraftsetzung delegiert, da von beiden Be- hörden abgelehnt. Gemäss § 12 Abs. 1 KV treten Erlasse, über die eine Volksabstimmung stattfindet, frühestens am Tage nach der Abstimmung in Kraft.

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Verordnung

über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

(Prämienverbilligungsverordnung, PVV)

Änderung vom 28. August 2018

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 8a Abs. 2 Bst. a. des Einführungsgesetzes vom 25. März 19961) zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG),

beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 362.12 (Verordnung über die Prämienverbilligung in der Kran- kenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) vom 12. No- vember 2002) (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1

1 Die Richtprämie beträgt:

a. (geändert) CHF 250 im Monat für Erwachsene,

b. (geändert) CHF 225 im Monat für jugendliche Erwachsene, c. (geändert) CHF 115 im Monat für Kinder.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) GS 32.474, SGS 362

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2

GS 2018.058

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Liestal, 28. August 2018 Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Gschwind

die Landschreiberin: Heer Dietrich

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Verordnung

über das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck

Vom 11. September 2018

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Holznacht», Gemeinden Waldenburg und Langen- bruck, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf- genommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 521 des Grundbuchs Waldenburg und Nr. 382 des Grundbuchs Langenbruck.

2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieses Beschluss bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 39,38 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

a. Erhaltung der abgeschiedenen, waldumsäumten und kleinräumig geglie- derten Landschaftskammer mit ihrem charakteristischen Erscheinungs- bild;

b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden mit ihren spezifi- schen Lebensgemeinschaften;

c. Erhaltung unerschlossener, extensiv genutzter und strukturreicher Wald- bestände als Lebensräume für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

e. Förderung lichter Waldbestände und Weidewälder als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;

(19)

2

GS 2018.059

f. Erhaltung der Einzelbäume, Feldgehölze, Hecken, Gebüsche und Klein- strukturen;

g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Arten der Roten Liste, insbesondere Schmetter- linge und Reptilien;

h. Erhaltung und Förderung von Elementen der traditionellen Kulturland- schaft.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz- ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei- nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be- einträchtigen.

2 Verboten sind insbesondere:

a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;

b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent- sprechen;

c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge- biet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;

d. das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;

e. das Campieren sowie unbewilligtes Entfachen von Feuer;

f. dasBefliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;

g. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;

h. das Radfahren und Biken sowie unberechtigtes Befahren mit Motorfahrzeugen abseits der Hof-Zufahrtsstrassen;

i. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflan- zenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;

j. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen so- wie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie- ren.

3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf- wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleis- tung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.

(20)

4 Weiterhin gewährleistet bleiben unter Beachtung der Schutzziele und in Ab- sprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch, insbesondere die Durchführung der 1.-August-Feier, Nutzung und Unterhalt der beiden benachbarten Gebäude als Ferienhäuser, der bestehenden Wege, der bestehenden und allenfalls neu- er Grundwasserfassungen sowie Bodeneingriffe zur Dokumentation archäolo- gischer Befunde.

5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie- deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Aus- nahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden Waldenburg und Langenbruck, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 19911) über den Natur- und Landschaftsschutz. Die verant- wortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.

2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirt- schaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

3 Sämtliche Eingriffe dürfen nur mit dem Einverständnis der Eigentümerschaft ausgeführt werden.

4 Das Schutz- und Pflegekonzept vom 9. November 2017 für das Naturschutz- gebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck, sowie die Berechnung der Abgeltungen für die Waldflächen des Naturschutzgebiets «Holznacht» vom 19. Januar 2018 bilden die Grundlage für die Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu über- prüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzei- tig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo- denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver- meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass- nahmen zu treffen.

1) GS 31.59, SGS 790

(21)

4

GS 2018.059

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er- forderlicher Schutzvorkehrungen.

2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver- ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun- gen.

§ 6 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je- weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be- stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er- laubt.

2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge- rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 8 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach- stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

(22)

II.

Der Erlass SGS 790.442 (Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntal- fluh-Holznacht», Langenbruck vom 28. November 2000) (Stand 1. Janu- ar 2013) wird wie folgt geändert:

Titel (geändert) Verordnung

über das Naturschutzgebiet «Schöntalfluh-Spittelweid», Langenbruck

§ 1 Abs. 1 (geändert)

1 Das Naturschutzgebiet «Schöntalfluh-Spittelweid», Gemeinde Langenbruck, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das In- ventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenom- men, besteht aus den Parzellen Nr. 388 und 556 sowie Teilflächen der Parzel- len Nr. 376, 381, 389 und 557 des Grundbuchs Langenbruck. Die Grenzhecke zwischen den Parzellen Nr. 389 und 556 ist ebenfalls Teil des Naturschutzge- biets.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

 

Liestal, 11. September 2018 Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Gschwind

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(23)

100

1 I 1 I I I I I I I 1 1 1 1

/ / /

r Holznech 521

200

521

�=====i=r--=--- ---

300

1 1 1 1

: 1

: 1 1 1 1 1 __________ _

556 400 m

Naturschutzgebiet Name: Holznacht Gemeinde: Waldenburg 1 :3'200 (A3)

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt

mit Beschluss Nr. vom

522

2018-1393 11. September 2018

Puplikation des Regierungsratsbeschlusses

im Amtsblatt Nr. _____ vom _____ _

Der 2. Landschreiber:

/

(24)

Pflichtenheft für den Begleitausschuss Finanzkontrolle

Vom 19. August 2009

Die Finanzkommission,

gestützt auf § 3 Abs. 4 des Finanzkontrollgesetzes Basel-Landschaft vom 10. Dezember 20081),

beschliesst das Pflichtenheft für den Begleitausschuss Finanzkontrolle (nach- folgend «Ausschuss»):

I.

§ 1 Organisation

1 Die Finanzkommission wählt ihre Ausschussmitglieder für eine ganze Amts - periode.

2 Der Ausschuss trifft sich in der Regel zu 2 ordentlichen Sitzungen pro Jahr sowie nach Bedarf.

3 Die Leitung der Finanzkontrolle nimmt in der Regel an den Sitzungen teil.

4 Die Sekretärin bzw. der Sekretär der Finanzkommission führt das Sekretariat des Ausschusses.

5 Das Protokoll wird den Mitgliedern der Finanzkommission zugestellt. Der Ausschuss kann das Protokoll ganz oder teilweise als vertraulich erklären.

6 Der Ausschuss kann Fortbildungen im Audit- und Governance-Bereich für seine Mitglieder organisieren.

7 Ansonsten konstituiert sich der Ausschuss selbst (§ 3 Abs. 5 Finanzkontroll- gesetz Basel-Landschaft (FKG)).

§ 2 Wahrung der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle

1 Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle zu wahren.

1) GS 36.1117, SGS 311

(25)

2

GS 2018.060

§ 3 Externe Revision, Prüfprogramm, Geschäftsbericht und Leis- tungsaufträge

1 Der Ausschuss bereitet die Beauftragung der externen Revisionsstelle und des externen Peer Reviewers für die Finanzkommission vor und sorgt für eine angemessene Rotation (§ 10 FKG).

2 Der Ausschuss nimmt die jährlichen Berichte der Revisionsstelle und die peri- odisch erstellten Berichte des Peer Reviewers zur Kenntnis.

3 Der Ausschuss nimmt das Prüfprogramm und den Geschäftsbericht der Fi- nanzkontrolle zur Kenntnis und kann der Finanzkontrolle besondere Prüfungs- aufträge erteilen.

4 Der Ausschuss nimmt die ausgewerteten Leistungsaufträge der Finanzkon- trolle zur Kenntnis.

§ 4 Informationsaustausch

1 Der Ausschuss pflegt einen Informationsaustausch mit der Finanzkontrolle über die bestehenden Rahmenbedingungen und über aktuelle Entwicklungen der Revisionstätigkeit und der Finanzaufsicht.

§ 5 Anträge an die Finanzkommission

1 Der Ausschuss kann der Finanzkommission Anträge unterbreiten.

§ 6 Informations- und Einsichtsrechte

1 Soweit keine Datenschutz- und Amtsgeheimnisregeln verletzt werden, verfügt der Ausschuss über diejenigen Informations- und Einsichtsrechte, die er für die Ausübung seiner Aufgaben benötigt.

§ 7 Personelles

1 Der Ausschuss bereitet den Wahlvorschlag der Vorsteherin bzw. des Vorste - hers der Finanzkontrolle für die Finanzkommission vor und stellt bei der Erst - wahl Antrag für deren bzw. dessen Entlöhnung (§ 4 Abs. 2 FKG). Der Präsi- dent des Ausschusses führt einmal jährlich ein Mitarbeitergespräch mit der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Finanzkontrolle.

2 Der Ausschuss genehmigt die Personalgeschäfte, welche den stellvertreten- den Vorsteher oder die stellvertretende Vorsteherin der Finanzkontrolle betref- fen (§ 5 Abs. 3 FKG).

3 Der Ausschuss einigt sich mit der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Fi- nanzkontrolle über die Stellenbeschreibungen der Leitung der Finanzkontrolle.

4 Der Ausschuss behandelt Geschäfte, für die gemäss Personalgesetz, Perso- naldekret und Personalverordnung die vorgesetzte Stelle der Anstellungsbe- hörde zuständig ist.

(26)

§ 8 Finanzielles

1 Der Ausschuss kann den Voranschlag und Nachtragskreditbegehren der Fi- nanzkontrolle zuhanden des Landrates kommentieren und Anträge stellen (§ 8 Abs. 2 FKG).

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Dieses Reglement tritt per sofort in Kraft.1)  

Liestal, 19. August 2009

Im Namen der Finanzkommission der Präsident: Joset

die Sekretärin: Imwinkelried

1) Gemäss Beschluss der Geschäftsleitung des Landrats vom 14. Juni 2018 mit GS 2018.060 publiziert.

(27)
(28)

Dekret

zum Gesetz über die Organisation und die

Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats)

Änderung vom 13. September 2018

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 131.1 (Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Ge- schäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) vom 21. No- vember 1994) (Stand 17. Mai 2018) wird wie folgt geändert:

§ 64 Abs. 1bis (geändert)

1bis Ist der Kommissionsantrag ohne Gegenstimme erfolgt und ist Eintreten un- bestritten, findet eine Eintretensdebatte nur statt, wenn sie vom Landrat mit 2/3-Mehr beschlossen wird. Über den Antrag auf Durchführung einer Eintre- tensdebatte wird keine Diskussion geführt.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

(29)

2

GS 2018.061

IV.

Diese Änderung tritt auf den 1. Oktober 2018 in Kraft.

 

Liestal, 13. September 2018 Im Namen des Landrats der Präsident: Schweizer

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(30)

Reglement über die Zuständigkeiten für

Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion

Änderung vom 13. September 2018

Der Vorsteher der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 145.111 (Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgaben- bewilligungen in der Sicherheitsdirektion vom 8. Februar 2018) (Stand 1. Janu- ar 2018) wird wie folgt geändert:

§ 8a (neu)

Zuständigkeit innerhalb des Amts für Justizvollzug

1 Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen sowie zusätzlich zu

§ 1 der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin des Amts für Justizvoll- zug sind zuständig für die Bewilligung:

a. von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 10‘000 bis CHF 100‘000;

b. von wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 10‘000 bis CHF 75‘000.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

(31)

2

GS 2018.062

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

 

Liestal, 13. September 2018 Im Namen der Sicherheitsdirektion der Vorsteher: Reber

der Generalsekretär: Mathis

(32)

Verfassung

des Kantons Basel-Landschaft

Änderung vom 4. März 2018

Das Baselbieter Volk beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 100 (Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984) (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geändert:

§ 72 Abs. 2 (geändert)

2 Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht gleichzeitig der Bundesver- sammlung angehören.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) In der Volksabstimmung vom 4. März 2018 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am 10. April 2018.

(33)

2

GS 2018.063

IV.

1. Diese Verfassungsänderung bedarf der Gewährleistung durch den Bund.2) 2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung fest.3)

 

Liestal, 4. März 2018

Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Pegoraro der 2. Landschreiber: Kaufmann

2) Durch die Bundesversammlung mit --> Geschäft $$ (BBl $$) gewährleistet am $$ ($$rat) bzw. $$ ($$rat) (BBl $$).

3) Vom Regierungsrat am 18. September 2018 auf den 1. November 2018 in Kraft gesetzt.

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