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Satzung Amtliches Mitteilungsblatt

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Hermann von Helmholtz-Zentrum für Kulturtechnik

Satzung

des Hermann von Helmholtz-Zentrums für Kulturtechnik (HZK)

Herausgeber: Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 26 / 2008

Satz und Vertrieb: Referat Öffentlichkeitsarbeit 17. Jahrgang / 03. Juni 2008

Amtliches Mitteilungsblatt

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 26/2008

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Satzung

des Hermann von Helmholtz-Zentrums für Kulturtechnik (HZK)

Am 7. Dezember 2007 hat das Hermann von Helmholtz-Zentrum für Kulturtechnik die folgende Änderung der Satzung vom 06.03.2000 (Amtl. Mit- teilungsblatt der HU Nr. 9/2000 vom 15.06.2000) gem. § 25 Abs. 5 Satz 3 der Verfassung der HU in der Fassung vom 19.06.2006 (Amtl. Mitteilungs- blatt der HU Nr. 28/2006) beschlossen, welcher der Akademische Senat am 22.04.2008 zugestimmt hat.*

§ 1 Rechtsstellung

Das Hermann von Helmholtz-Zentrum für Kultur- technik (HZK) ist ein interdisziplinäres Zentrum der Humboldt-Universität zu Berlin gemäß § 25 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin.

§ 2 Aufgaben

(1) Das HZK dient der systematischen Erforschung der Wechselwirkungen zwischen wissenschaftlichen oder kulturellen Umbrüchen und technischen Neue- rungen. Die Arbeit ist projektbezogen. Schwer- punkte werden gesetzt bei den fundamentalen Kulturtechniken Bild, Schrift und Zahl und ihrer wechselseitigen Verschränkung sowie bei der Sammlung und Analyse der die technologischen Innovationen begleitenden technischen Bilder. In enger Verbindung mit diesen Untersuchungen widmet sich das Zentrum außerdem in einem besonderen Schwerpunkt der Erschließung und Präsentation des großen wissenschaftsgeschicht- lichen Fundus, den die Sammlungen der Humboldt- Universität darstellen.

(2) Das HZK macht seine Ergebnisse zugänglich durch universitäre Lehre, durch Tagungen, Publi- kationen, Ausstellungen und öffentliche Vortrags- veranstaltungen.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des HZK können die Professorinnen und Professoren, wissenschaftlichen und nicht- wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Studierenden sein, die in den Zentrums- projekten oder dem HZK selbst tätig sind. Die Erklärung über die Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber der Geschäftsführenden Direktorin bzw.

dem Geschäftsführenden Direktor.

(2) Der Zentrumsrat kann die Mitgliedschaft auch an andere als die in Abs. 1 Satz 1 benannten Per- sonen verleihen.

(3) Die Zugehörigkeit zum HZK endet mit dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Projekt oder des- sen Beendigung bzw. mit dem Ausscheiden aus einer unbefristeten Stelle oder deren Zuweisung an eine andere Einrichtung. Die Mitgliedschaft im HZK endet durch einfache schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber der Geschäftsführenden Direk-

* Diese Satzung wurde am 21.05.2008 durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestätigt.

torin bzw. dem Geschäftsführenden Direktor. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Zentrumsrat durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit die Mitgliedschaft gegenüber dem betreffenden Mitglied beenden. Die Erklärung der Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung. Sie wird wirksam mit dem Zugang der Mitteilung.

§ 4 Zentrumsrat

(1) Der Zentrumsrat setzt sich zusammen aus der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Ge- schäftsführenden Direktor als Leiterin oder als Leiter und aus drei weiteren Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, einer oder einem Studierenden und einer sonstigen Mit- arbeiterin oder einem sonstigen Mitarbeiter. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäfts- führende Direktor und mindestens drei weitere Mitglieder des Zentrumsrats müssen Mitglieder der Humboldt-Universität sein. Die Mitglieder des Zen- trumsrats werden innerhalb ihrer Gruppen von den Mitgliedern des HZK gewählt; Mitglieder gem. § 3 Abs. 2 besitzen kein Stimmrecht. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre.

(2) Der Zentrumsrat entscheidet über die Einrich- tung oder die Beendigung von Zentrumsprojekten oder Kooperationsprojekten. Er bestellt die Projekt- leitung der Zentrumsprojekte und entscheidet über die Projektmitarbeiter auf Vorschlag der Projektleitung.

(3) Der Zentrumsrat tagt mindestens einmal im Semester. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Einberufung und das Verfahren regelt.

§ 5 Leitung

(1) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor wird auf Vorschlag des Zentrumsrats aus dem Kreis der dem HZK angehö- renden Professorinnen und Professoren der Humboldt-Universität durch den Akademischen Senat bestellt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre;

Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor führt die laufenden Geschäfte des HZK. In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann sie oder er vorläufige Entscheidungen treffen, die der Bestätigung durch den Zentrumsrat bedürfen.

§ 6 In-Kraft-Treten

Die Satzungsänderung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.06.2000 (Amtl. Mitteilungsblatt HU Nr. 13/2000) außer Kraft.

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