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Chronologische Gesetzessammlung Die beiliegende Broschüre Nr. 2 des Bandes 2019 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

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Chronologische Gesetzessammlung

Die beiliegende Broschüre Nr. 2 des Bandes 2019 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

GS-Nr. Titel Publ. Intern.

2018.064 Teilrevision des Reglements für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks

03.02.2019 2018.065 Teilrevision der Verordnung für die Sekundarschule 19.12.2018 2018.066 Teilrevision der Verordnung über die Berufe im

Gesundheitswesen

20.12.2018 2018.067 Totalrevision der Dienstordnung der Bau- und

Umweltschutzdirektion

27.12.2018 2018.068 Teilrevision der Verordnung für die Berufsbildung 03.02.2019 2018.069 Teilrevision des Gerichtsorganisations- und

Prozessrechts (LRV 2017-115)

31.12.2018 2018.070 Erlass der Verordnung über das IT Forum Kanton-

Gemeinden

05.11.2018 2018.071 Teilrevision des Reglements über die Zuständigkeiten

für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion

15.11.2018

Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter https://bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. https://bl.clex.ch.

Bei Gesetzen und Dekreten ist im Internet als Anhang und erste Materialienquelle jeweils ein Vademecum abrufbar mit Informationen und Links zu den Landratsvorlagen, -beratungen und - beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen und ihren Änderungen zugrunde liegen.

Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststr. 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in 4 Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. – Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

(2)

Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks

Änderung vom 27. August 2018

Die Wehrli-Kommission beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 365.31 (Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks vom 9. Februar 2010) (Stand 9. Februar 2010) wird wie folgt geän- dert:

§ 13 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)

Verwendung der Erträgnisse und des Stiftungsvermögens (Überschrift geändert)

2 Für die Verwirklichung des Sitftungszwecks kann neben den Erträgnissen und den nicht zweckgebundenen Beiträgen auch das Stiftungsvermögen ver- wendet werden.

3 Alle Destinatäre müssen in einer der 9 birseckschen Gemeinden Wohnsitz haben.

§ 14 Aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) Vom Regierungsrat genehmigt am 16. Oktober 2018.

(3)

IV.

Die Änderung tritt mit der Genehmigung derselben durch den Regierungsrat in Kraft.

 

Reinach, 27. August 2018

Im Namen der Wehrli-Kommission der Präsident: Fehr

die Verwalterin: Thalmann

(4)

Verordnung

für die Sekundarschule

Änderung vom 16. Oktober 2018

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 642.11 (Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003) (Stand 1. August 2018) wird wie folgt geändert:

§ 39a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben)

1 Die Erziehungsberechtigten entrichten der Schule im Rahmen der entspre- chenden Vorgaben des Schulprogramms als Beitrag an die Kosten von Schul- veranstaltungen ausserhalb des Unterrichts sowie von Lagern die effektiven Kosten, jedoch maximal CHF 16 pro Tag.

2 Aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. August 2018 in Kraft.

 

Liestal, 16. Oktober 2018 Im Namen des Regierungsrates die Präsidentin: Gschwind

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(5)
(6)

Verordnung

über die Berufe im Gesundheitswesen

Änderung vom 23. Oktober 2018

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 914.12 (Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen vom 17. März 2009) (Stand 1. Juli 2010) wird wie folgt geändert:

§ 19 Aufgehoben.

§ 19a (neu)

Tätigkeit mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion

1 Eine Bewilligung zur Ausübung des Apothekerberufes mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion wird an Personen erteilt, welche:

a. im Besitz eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Apo- theker-Diploms sind und

b. sich in einer anerkannten Weiterbildung gemäss dem Bundesgesetz über die Medizinalberufe befinden.

2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, die Stellvertretung von in fachlicher Eigenverantwortung tätigen Personen stun- denweise, für maximal einen Tag pro Woche sowie maximal vier Wochen Feri- en oder Krankheitsvertretung pro Jahr zu übernehmen, sofern in diesen Zeiträumen eine Person mit Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Be- rufsausübung für Rückfragen erreichbar ist.

3 Die Bewilligung zur Ausübung des Apothekerberufes mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion ist auf die in der Bewilligung bezeichnete Apotheke be- schränkt und auf 3 Jahre befristet. Eine Verlängerung ist in begründeten Fällen möglich, sofern die Fortbildungspflicht erfüllt ist.

§ 35 Abs. 1 (aufgehoben)

1 Aufgehoben.

(7)

§ 35a (neu)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2018

1 Stellvertreterbewilligungen für Apothekerinnen und Apotheker, welche vor dem 1. Januar 2018 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. November 2018 in Kraft.

 

Liestal, 23. Oktober 2018 Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Gschwind

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(8)

Dienstordnung

der Bau- und Umweltschutzdirektion

Vom 23. Oktober 2018

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 20 Abs. 4 und § 24 des Gesetzes vom 28. September 20171) über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel- Landschaft, RVOG BL),

beschliesst:

I.

1 Die Direktion

§ 1 Gliederung der Direktion

1 Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach § 7 der Verord- nung vom 19. Dezember 20172) zum Regierungs- und Verwaltungsorganisati- onsgesetz Basel-Landschaft.

§ 2 Führung der Direktion

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion über die Bereiche und ist im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Ziele für die Planung, Koordination und Kontrolle aller in den Zuständigkeitsbereich der Direktion fallenden Geschäfte verantwortlich.

2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher wird in der Führung der Direktion durch eine Geschäftsleitung unterstützt, welcher die Bereichslei- terinnen und Bereichsleiter sowie weitere von der Direktionsvorsteherin oder vom Direktionsvorsteher bezeichnete Personen angehören.

3 Bei Abwesenheiten von Geschäftsleitungsmitgliedern kann die Direktionsvor- steherin oder der Direktionsvorsteher Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Sitzungen der Geschäftsleitung ernennen.

1) GS 2017.083, SGS 140 2) GS 2017.086, SGS 140.11

(9)

4 Die Sitzungen der Geschäftsleitung dienen insbesondere der Entwicklung von Strategien, der Koordination, dem Austausch von wichtigen Informationen auch zu Sachgeschäften aus den Bereichen, der Meinungsbildung, der Abstimmung einer einheitlichen Haltung der Direktion gegen aussen und künftigem Handeln sowie der Orientierung über vergangene und künftige wichtige Aktivitäten.

5 Anträge der Direktion an den Regierungsrat sind stets von der Direktionsvor- steherin oder vom Direktionsvorsteher zu unterzeichnen, bei Abwesenheit und Dringlichkeit von der vertretenden Direktionsvorsteherin oder dem vertretenden Direktionsvorsteher.

6 In Verwaltungsbelangen wird die Direktionsvorsteherin oder der Direktions- vorsteher von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär vertreten; dies gilt auch für fachliche Routineentscheide der Direktion und für Mitberichte.

7 Die in den Fachbereich der Direktion fallenden Beteiligungen werden von den jeweils fachlich zuständigen Bereichen verwaltet. Die Abteilung Wirtschaft und Finanzen des Generalsekretariats ist für die Umsetzung des Gesetzes vom 15.

Juni 20171) über die Beteiligungen verantwortlich und koordiniert die Aufgaben innerhalb der Direktion.

§ 3 Führung der Bereiche

1 Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter führen als Beauftragte der Direkti- onsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers ihren Bereich im Rahmen dieser Dienstordnung in betrieblicher, organisatorischer, fachlicher, finanzieller und personeller Hinsicht.

2 Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter stellen die Koordination und den Ablauf der Geschäfte zwischen der Direktion und den Dienststellen des Be- reichs sicher.

3 Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter setzen sich für eine einheitliche Haltung der Direktion gegen aussen ein, stimmen diese Haltung mit der Direkti- onsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher ab und setzen sie in ihrem Be- reich durch.

4 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erlässt die Stellenbe- schriebe für die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter und regelt in Absprache mit diesen eine Stellvertretung, welche die Bereichsleiterinnen und Bereichslei- ter bei Abwesenheiten und in spezifischen Geschäften in deren Funktion ver- tritt.

1) GS 2017.086, SGS 314

(10)

2 Die Dienststellen

§ 4 Führung der Dienststellen

1 Die Dienststellen werden von einer Dienststellenleiterin oder von einem Dienststellenleiter geführt. Diese sind für die strategische Planung im Rahmen der übergeordneten Vorgaben sowie die Erarbeitung und Umsetzung ihrer Leistungsaufträge zuständig, erstellen für ihre Dienststelle unter Einbezug der Bereichsleitung im Rahmen übergeordneter Vorgaben Organisationshandbü- cher oder Prozessmanagementsysteme. Die Dienststellen beraten unter Ein- bezug der Bereichsleitung die Direktion in den ihnen zugewiesenen Fachberei- chen.

2 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertrete- rin oder einen Stellvertreter. Die Ernennung der Stellvertreterin oder des Stell- vertreters bedarf der Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direkti- onsvorstehers.

3 Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter stellen bei Geschäften, die auch andere Dienststellen in- und ausserhalb der Direktion betreffen, deren Einbezug sicher. Bei Geschäften im strategischen oder politischen Bereich er- folgt der Einbezug von Dienststellen anderer Direktionen über die Direktion.

4 Die fachzuständigen Abteilungen des Generalsekretariates sind rechtzeitig beizuziehen.

5 Die Mitwirkung in externen Arbeitsgruppen wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär auf Antrag der Dienststelle bestimmt.

6 Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter unterstützen ihre Bereichs- leiterinnen und Bereichsleiter für eine einheitliche Haltung der Direktion gegen aussen und setzen die Haltung der Direktion in ihrer Dienststelle durch.

§ 5 Direktionskonferenzen

1 Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nehmen unter der Leitung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers an den Direktionskon- ferenzen teil. Diese dienen insbesondere der Koordination der Aufgaben der Direktion und dem Informationsaustausch.

2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann weitere Perso- nen zu den Direktionskonferenzen einladen.

§ 6 Verfügungs- und Entscheidkompetenz

1 Die Dienststellen legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorste- her über ihre Bereichsleitung zur Unterschrift vor:

a. Anträge an den Regierungsrat;

b. Verfügungen, Entscheide und Ausgabenbewilligungen, welche nicht an eine Dienststelle delegiert sind;

(11)

c. Korrespondenz mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirk- samem Inhalt;

d. Entscheide über öffentliche Vergaben im Bauhauptgewerbe, Bauneben- gewerbe, für Lieferungen und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von CHF 100'000 (exkl. MWST);

e. Anstellungsverträge von Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern sowie von diesen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

2 Die Dienststellen legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorste- her über ihre Bereichsleitung Funktionsänderungsanträge zur Genehmigung vor. Die Genehmigung kann an die Generalsekretärin oder den Generalsekre- tär delegiert werden.

§ 7 Unterschriftenregelung in den Dienststellen

1 Die Dienststellen legen innerhalb der Dienststelle die Zeichnungsberechti- gung in Absprache mit der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter fest. Diese sind dafür verantwortlich, dass in den Bereichen das Vieraugenprinzip umge- setzt wird.

§ 8 Budgetverantwortung der Dienststellen

1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist für die Einhaltung des ihm von seiner Bereichsleitung vorgegebenen Budgets sowie der dienststellen- bezogenen Ausgabenbewilligungen verantwortlich.

§ 9 Leistungsauftrag, interne Organisation

1 Die Dienststellen erfüllen die Leistungsaufträge. Die Dienststellen regeln im Rahmen übergeordneter Vorgaben und in Absprache mit der Bereichsleitung die Verteilung der Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten selbst.

2 Änderungen der internen Organisationsstruktur sind über die Bereichsleitung der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher vorgängig zu doku- mentieren und zur Genehmigung zu unterbreiten.

2.1 Generalsekretariat

§ 10 Leitung und Organisation

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Generalsekretariat.

2 Das Generalsekretariat gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:

a. Abteilung Kommunikation;

b. Abteilung Recht;

c. Abteilung Wirtschaft und Finanzen;

d. Abteilung Personal;

(12)

e. Abteilung Informatik;

f. Abteilung öffentlicher Verkehr;

g. Zentrale Beschaffungsstelle;

h. Sekretariat der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers;

i. administrativ zugeordnetes Aktuariat der Baurekurskommission.

§ 11 Aufgaben

1 Das Generalsekretariat ist Stabstelle der Direktionsvorsteherin oder des Di- rektionsvorstehers und Koordinationsstelle der Direktion.

2 Der Bereich des Generalsekretariats umfasst namentlich folgende Aufgaben:

a. die umfassende Beratung und Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, die Vermittlung von Zielen und Absichten und die Erteilung von Aufträgen an die Bereiche und die Dienststellen, die Koordination der Bereiche und der Dienststellen, die Sicherstellung opti- maler Geschäftsabläufe, die Sicherstellung des Geschäftsverkehrs mit dem Regierungsrat, den anderen Direktionen, der Landeskanzlei und ausserkantonalen Regierungsstellen, die Besorgung der zentralen administrativen Aufgaben;

b. die interne und externe Kommunikation, insbesondere die Information der Angestellten und der Öffentlichkeit über die Aktivitäten der Bau- und Um- weltschutzdirektion;

c. das Rechtswesen der Direktion und der Dienststellen auf sämtlichen Rechtsgebieten, insbesondere dem Planungs-, Bau-, Umwelt-, Energie- und Vergaberecht, die Vertretung der Dienststellen, der Direktion und des Regierungsrats vor den Gerichten und anderen Rechtsmittelinstanzen so- wie die Behandlung von Beschwerden;

d. die Federführung und Koordination der Umweltschutzfachstellen in Um- weltverträglichkeitsverfahren;

e. das Controlling, die Bearbeitung von Sachdossiers und Unterstützung der Direktion sowie der Dienststellen in volks-, betriebswirtschaftlichen und fi- nanziellen Bereichen, die zentrale Führung des Rechnungswesens der gesamten Direktion und die Erarbeitung des kantonalen Investitionspro- gramms;

f. die Koordination, Bearbeitung von Sachdossiers und Unterstützung der Direktion sowie der Dienststellen im Personalwesen, soweit die Aufgaben nicht vom Dienstleistungszentrum in der Finanz- und Kirchendirektion wahrgenommen werden, die Koordination im Berufsbildungswesen und der Geschäftsverkehr mit dem Personalamt des Kantons;

(13)

g. die Beschaffung, Wartung, Weiterentwicklung und Projektierung der di- rektionsinternen Fachapplikationen, soweit dies nicht von der Zentralen Informatik der Finanz- und Kirchendirektion wahrgenommen wird, die Kundenvertretung gegenüber der Zentralen Informatik, die Verantwort- lichkeit für die Verfügbarkeit und die Qualitätssicherung der Geobasisda- ten in der Direktion und deren Einspielung ins kantonale GeoDataWare- house;

h. die Bearbeitung sämtlicher kantonaler Aufgaben im Bereich des öffentli- chen Verkehrs und zu dessen Förderung mit dem Ziel, die Erschliessung des Kantonsgebiets und den Anschluss an ausserkantonales Territorium mit einem attraktiven öffentlichen Verkehrsmittel zu sichern und eine um- weltgerechte, volkswirtschaftlich optimale Verkehrsordnung anzustreben;

vorbehalten sind sämtliche baulichen Aufgaben im Bereich des öffentli- chen Verkehrs;

i. umfassende Beratung, Unterstützung und Mitwirkung in allen Phasen des Beschaffungsprozesses der Direktion sowie der anderen Direktionen der kantonalen Verwaltung, insbesondere in der Entwicklung, Überwachung und Durchführung der Prozessabläufe in der kantonalen Verwaltung.

3 Dem nur administrativ der Direktion zugeordneten Aktuariat der Baurekurs- kommission obliegen namentlich die Beschwerdeinstruktion zuhanden der Baurekurskommission, deren Beratung, die Redaktion von Verfügungen und Entscheiden und die Vertretung der Baurekurskommission vor weiteren Rechtsmittelinstanzen, sofern sie abweichend von ihrer Vorinstanz entschie- den hat.

§ 12 Fachführung

1 In den Fachbereichen Kommunikation, Recht, Wirtschaft und Finanzen, Per- sonal, Informatik, öffentlicher Verkehr (vorbehältlich baulicher Aspekte) sowie Beschaffungswesen obliegt die Fachführung für die ganze Direktion dem Ge- neralsekretariat.

2 Die in Abs. 1 aufgeführten Stellen sind berechtigt, in den genannten Fachbe- reichen den anderen Dienststellen Anweisungen zu erteilen und Fachaufsicht auszuüben.

3 Die Fachführungsaufgabe bedeutet insbesondere auch, dass:

a. Medienmitteilungen und Medienveranstaltungen von Dienststellen sowie weiteres, für eine breitere Öffentlichkeit bestimmtes Informationsmaterial (Broschüren usw.) mit der Abteilung Kommunikation vorgängig koordiniert und abgesprochen werden; Medienkontakte sind der Abteilung Kommuni- kation unverzüglich zu melden;

b. direktionsexterne Juristinnen oder Juristen nur mit vorgängiger Zustim- mung der Abteilung Recht konsultiert werden dürfen;

(14)

c. der gesamte Vollzug der Finanzhaushaltsgesetzgebung ausschliesslich mit vorgängiger Zustimmung der Abteilung Wirtschaft und Finanzen abzu- wickeln ist und diese das Rechnungswesen mit Kreditoren-, Debitoren- rechnung und Anlagebuchhaltung der gesamten Direktion führt sowie Weisungen betreffend Controlling und Reporting erteilen kann;

d. für die gesamte Direktion sämtliche Neu- und Wiederbesetzungen, die Stellenausschreibungen sowie die Anstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Funktionsänderungen, die Personalentscheide, die Per- sonalentwicklung, die Berufsbildung und die Personalplanung über die Abteilung Personal der Direktion zu koordinieren und abzuwickeln sind.

Bei Arbeitsverträgen, die nicht von der Direktionsvorsteherin oder vom Di- rektionsvorsteher mitunterzeichnet werden, erfolgt die Zweitunterschrift durch die Abteilung Personal; die Dienststellen unterbreiten über ihre Be- reichsleitung Anträge auf Leistungsprämien und Stufenanstiege der Ge- neralsekretärin oder dem Generalsekretär zum Entscheid;

e. der Einkauf, die Lagerung und Wartung sowie die Installation von EDV- Material sowohl im Hardware- wie im Softwarebereich der vorgängigen Zustimmung der Informatikabteilung bedarf, die auch rechtzeitig in alle Projekte mit EDV-relevanten Aspekten miteinzubeziehen ist und bei Be- darf die Evaluation von Informatikmitteln koordiniert. Ausnahmen werden von der Direktion gewährt;

f. die zentrale Beschaffung der notwendigen Infrastruktur und die Festle- gung der Schnittstellen und Verantwortlichkeiten in der Zusammenarbeit und Umsetzung von Beschaffungsverfahren mit den ausschreibenden Stellen und den Beauftragten durch die Zentrale Beschaffungsstelle er- folgt.

2.2 Amt für Industrielle Betriebe

§ 13 Leitung und Organisation

1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Amt für Industri- elle Betriebe. Sie oder er bildet zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter die Amtsleitung.

2 Das Amt für Industrielle Betriebe gliedert sich in folgende funktionale Einhei- ten:

a. Betrieb der industriellen Ver- und Entsorgungsanlagen (Abwasseranla- gen, Energieanlagen, Deponieanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen);

b. Technik (Verfahrenstechnik, Projektierung und Bauausführung);

c. Zentrale Dienste.

(15)

§ 14 Aufgaben

1 Das Amt für Industrielle Betriebe erfüllt die betrieblichen Aufgaben, die der Di- rektion auf den Gebieten Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt von Abwasser-, Wasser-, Energie- und Abfallanlagen zugewiesen sind.

2 Die Aufgaben des Amts für Industrielle Betriebe umfassen namentlich:

a. Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung der kantonalen Abwasser-, Energie- und Abfallanlagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Vor- gaben der Direktion und der Aufsichtsbehörde;

b. Evaluation und Beschaffung der notwendigen technischen Infrastruktur nach den Regeln des Beschaffungsgesetzes;

c. Durchführung von Qualitätskontrollen, Versuchen und Untersuchungen zur optimalen Betriebsführung der technischen Anlagen;

d. Akquisition von Kundinnen und Kunden und Dienstleistungen zur Opti- mierung der Kostenstruktur, inklusive Betrieb von Anlagen Dritter im Ab- wasser-, Wasser-, Energie- und Abfallbereich nach Massgabe der Um- weltschutzgesetzgebung und in Absprache mit der Direktion;

e. Erarbeitung von Konzepten und Mitwirkung bei Gesamtkonzepten für die Abwasser-, Wasser-, Abfall- und Energiebewirtschaftung;

f. Gebührenplanung zur Verrechnung der Kosten der Abwasser-, Energie- und Deponieanlagen gestützt auf die massgebenden gesetzlichen Be- stimmungen;

g. Bereitstellung der Rechnungsdaten, Erstellung der Betriebsrechnung und Beschaffung der Grundlagen zur Verrechnung der Kosten.

2.3 Amt für Raumplanung

§ 15 Leitung und Organisation

1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter als Kantonsplanerin oder als Kantonsplaner führt das Amt für Raumplanung. Sie oder er bildet zusam- men mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und der verantwortlichen Person für die administrativen Belange der Dienststelle die Amtsleitung.

2 Das Amt für Raumplanung, dem gemäss Vereinbarung vom 21. September 19931) über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Ba- sel auch die Regionalplanungsstelle beider Basel (RPS) als Stabstelle zuge- ordnet ist, gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:

a. Rauminformation (Stabstelle);

b. Regionalplanungsstelle beider Basel (Stabstelle);

c. Kantonsplanung;

d. Ortsplanung;

e. Kantonale Denkmalpflege;

1) GS 32.265, SGS 149.5

(16)

f. Lärmschutz.

3 Die funktionalen Einheiten sind zugleich die Fachstellen im Sinne der Bun- desgesetzgebung über die Raumplanung, die Fuss- und Wanderwege, den Natur- und Heimatschutz bezüglich Denkmalpflege sowie den Lärmschutz.

§ 16 Aufgaben

1 Das Amt für Raumplanung erfüllt die Aufgaben, die der Direktion auf den Ge- bieten der Raumplanung, der Denkmal-, Ortsbildpflege sowie des Lärmschut- zes zugewiesen sind.

2 Der Fachbereich des Amts für Raumplanung als Dienstleistungsbetrieb um- fasst namentlich folgende Aufgaben:

a. Begutachtung von raumwirksamen Massnahmen und Berichten, wie übergeordnete Planungen, Ortsplanungen, Meliorationsprojekten, Bau- landumlegungen, Konzessionen, Raum- und Umweltverträglichkeitsbe- richten sowie von Bauvorhaben, wie Hoch-, Verkehrs- und Wasserbau- ten, Anlagen der Ver- und Entsorgung usw. im Hinblick auf die Aufgaben aller Bereiche;

b. kantonsplanerische Aufgaben wie Raumbeobachtung, Prognosen, Richt- pläne, kantonale Nutzungspläne. Entwicklungsplanungen, raumplaneri- sche Varianzverfahren bzw. die Koordination der Aufgaben hinsichtlich Erstellung und Aktualisierung des Agglomerationsprogramms, Koordinati- on dieser Aufgaben im Kanton und mit den zuständigen Stellen von Bund, anderen Kantonen und weiteren Planungsträgern;

c. Bearbeitung, Koordination und Prüfung von Bauvorschriften und Nut- zungsplänen einschliesslich Einsprachen- und Beschwerdebehandlungen sowie Antragstellung zu Handen des Regierungsrats; Mitwirkung an grenzüberschreitender Zusammenarbeit, insbesondere an strategischer Raumentwicklung, im Rahmen der grenzüberschreitenden Organisatio- nen und Gremien in Absprache mit der Direktion;

d. Behandlung weiterer raumplanerischer Aufgaben im Interesse oder Auf- trag der Gemeinden und der Regionen;

e. Vorbereitung und Vollzug von Massnahmen zum Schutz und zur Pflege von Kulturdenkmälern sowie zur Erhaltung und Förderung von Ortsbil- dern;

f. Behandlung von Lärmschutzaufgaben einschliesslich messtechnische Er- mittlungen sowie Einsprachen- und Beschwerdenbehandlungen in den Bereichen Strassenverkehrslärm, Eisenbahn- und Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm, Schiesslärm, Erschütterungen sowie Lärmarten ohne Grenzwerte und Veranstaltungslärm (inkl. Laser).

(17)

3 Der Fachbereich des Amts für Raumplanung als Kompetenzzentrum umfasst namentlich folgende Aufgaben:

a. Beratung der Direktionen, Dienststellen, Gemeinden und weiteren Betei- ligten sowie Mitarbeit in Kommissionen in allen Fragen, die im Aufgaben- bereich des Amts für Raumplanung liegen. Wahrnehmung der fachlichen Öffentlichkeitsarbeit sowie Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisa- tionen;

b. Betreuung und Koordination von Bauprojekten, die die öffentlichen Inter- essen in besonderem Masse tangieren wie Arealüberbauungen, Zentren, Sportanlagen und Schulen usw.;

c. Erfüllung der Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel und die damit zusammenhängenden part- nerschaftlichen Geschäfte;

d. kontinuierliche Nachführung der Richt- und Nutzungspläne sowie der zu- gehörigen Reglemente in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;

e. Spezialaufgaben im kantonalen Interesse wie Auslastungs- und Betriebs- konzepte bei öffentlichen Anlagen und Bauten, spezielle Projekte, Aus- stellungen usw.

2.4 Amt für Umweltschutz und Energie

§ 17 Leitung und Organisation

1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist Vorsitzende oder Vor- sitzender der Geschäftsleitung des Amts für Umweltschutz und Energie. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der Res- sorts sind die Mitglieder der Geschäftsleitung.

2 Der Geschäftsleitung steht die Leiterin oder der Leiter der Administration zur administrativen Unterstützung zur Seite.

3 Das Amt für Umweltschutz und Energie gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:

a. Stabstelle Administration;

b. Ressort Wasser und Geologie;

c. Ressort Energie;

d. Ressort Altlasten und Nachhaltige Entwicklung;

e. Ressort Ressourcenwirtschaft und Anlagen;

f. Ressort Störfallvorsorge und Chemikalien.

(18)

§ 18 Aufgaben

1 Dem Amt für Umweltschutz und Energie obliegen die kantonalen Aufgaben, die der Direktion auf den Fachgebieten Gewässerschutz, Bodenschutz, Res- sourcenwirtschaft, Chemikalien, Altlasten, Energie, Klimaschutz, Wasserver- sorgung und Nachhaltige Entwicklung zugewiesen sind.

2 Das Amt für Umweltschutz und Energie vollzieht die Gesetzgebung über den Schutz vor Störfällen, den Umgang mit Organismen in geschlossenen Syste- men und in der Umwelt sowie über die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässer.

3 Das Amt für Umweltschutz und Energie erfüllt namentlich folgende Aufgaben:

a. Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung;

b. Konzepterarbeitungen, Planungen und Projekte;

c. Umweltdatenerfassung (Monitoring), Statistiken, Trends, Auswertungen;

d. Koordination, Information und Beratung bei Projekten und Fachfragen;

e. Leitung der Sitzungen der Kommission zur Beurteilung von Risikoermitt- lungen.

2.5 Bauinspektorat

§ 19 Leitung und Organisation

1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Bauinspektorat.

Sie oder er bildet zusammen mit seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertre- ter die Amtsleitung.

2 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen bilden die Geschäftsleitung des Bauinspektorats. Ihr Vorsitzender ist die Dienststellenlei- terin oder der Dienststellenleiter.

3 Das Bauinspektorat gliedert sich in folgende Abteilungen:

a. Zentrale Dienste (ohne übergeordnete zentralisierte Funktionen im Perso- nal- und Rechnungswesen und in der IT);

b. Recht und Vollzug;

c. Bauabteilung I;

d. Bauabteilung II.

§ 20 Aufgaben

1 Das Bauinspektorat besorgt die Aufgaben, die der Direktion auf den Gebieten des Baubewilligungsverfahrens, der Bauinspektion und des Baupolizeiwesens zugewiesen sind.

(19)

2 Das Bauinspektorat erfüllt namentlich folgende Aufgaben:

a. Bearbeitung und Bewilligung der Gesuche für Bauten, bauliche Anlagen und Zweckänderungen über und unter der Erde unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen von Bund, Kanton und Gemeinden;

b. Behandlung von Einsprachen im Rahmen des Baubewilligungsverfah- rens;

c. im Falle erforderlicher Umweltverträglichkeitsprüfungen: Koordination des entsprechenden Prüfungsablaufes mit dem Baubewilligungsverfahren;

d. im Falle von Gemeinden mit eigenem Baubewilligungswesen: Koordinati- on der Stellungnahmen kantonaler Amtsstellen mit abschliessender Be- richterstattung an die Gemeinde;

e. Erlass von Verfügungen betreffend Entfernung oder Änderung vorschrifts- widriger Gebäude, Gebäudeteile, Anlagen und Zweckänderungen, Schliessung von Betrieben sowie Erlass von Einspracheverfügungen und Gebührenverfügungen;

f. Antragstellung an die Untersuchungsbehörden bei Übertretung von Vor- schriften im Kompetenzbereich des Amts;

g. Kontrolle über die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Unfallver- hütungsmassnahmen im Bauwesen;

h. Fachprüfung im eigenen Kompetenzbereich im Falle von Stockwerkei- gentumsbegründungen, Behandlung bau- und zonenrechtlicher Probleme und Grundstückmutationen im Rahmen der entsprechenden Prüfungsver- fahren;

i. Behandlung von Anfragen und Aufträgen, die nicht im Zusammenhang mit hängigen Baugesuchsverfahren stehen;

j. Katalogisierung und Archivierung der Baugesuche;

k. Instruktion der Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion betreffend die Zonenkonformität von Vorhaben ausserhalb Baugebiet und betreffend die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24ff. des eidg.

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19791) (RPG);

l. Federführung bei der Vertretung der kantonalen Baubewilligungsbehörde vor der Baurekurskommission und bei Entscheidbestätigung vor Kantons- gericht und vor Bundesgericht;

m. Instruktion der Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion betreffend Zwangsvollzugskosten in Baubewilligungssachen des Bauinspektorats;

n. Umsetzung, Organisation, Begleitung und Kontrolle von Zwangsvollzugs- massnahmen in Baubewilligungssachen nach Urteil der Zwangsvollstre- ckungsbehörden.

3 Ist ein Vorhaben ausserhalb Baugebiet zonenkonform, stellt die Bau- und Umweltschutzdirektion die Zonenkonformität fest und entscheidet über sich auf die Frage der Zonenkonformität beziehende Einsprachen.

1) SR 700

(20)

4 Wird die Zonenkonformität eines Vorhabens ausserhalb Baugebiet nicht be- jaht, entscheidet die Bau- und Umweltschutzdirektion unter gleichzeitiger Beur- teilung der Einsprachen, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24ff.

RPG2) erteilt werden kann.

5 Das Bauinspektorat ist für die Instruktion der Bau- und Umweltschutzdirektion betreffend Entfernung oder Änderung vorschriftswidriger Gebäude, Gebäude- teile, Anlagen und Zweckänderungen sowie betreffend Schliessung von Betrie- ben bei Bauten und Anlagen ausserhalb Baugebiet zuständig.

2.6 Hochbauamt

§ 21 Leitung und Organisation

1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Hochbauamt als Kantonsarchitektin oder Kantonsarchitekt. Sie oder er bildet zusammen mit sei- ner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter die Amtsleitung.

2 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsbereiche bilden die Geschäftsleitung des Hochbauamts. Ihr Vorsitzender ist die Dienststellen- leiterin oder der Dienststellenleiter.

3 Der Geschäftsleitung steht die Assistentin oder der Assistent der Kantonsar- chitektin oder des Kantonsarchitekten zur administrativen Unterstützung zur Seite.

4 Das Hochbauamt gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:

a. Geschäftsbereich Portfoliomanagement (PFM):

1. Fachbereich Immobilienverkehr;

2. Fachbereich Strategisches Portfoliomanagement;

3. Fachbereich Projektentwicklungsbedarf;

b. Geschäftsbereich Projekt- und Baumanagement (PBM):

1. Fachbereich Projektierung;

2. Fachbereich Realisierung;

c. Geschäftsbereich Objekt- und Immobilienmanagement (OIM):

1. Fachbereich Immobilienverwaltung;

2. Fachbereich Gebäudetechnik;

3. Fachbereich Unterhalt;

4. Fachbereich Mobiliar;

5. Fachbereich Betrieb;

d. Geschäftsbereich Support (SUP):

1. Fachbereich Administration;

2. Fachbereich Zeichnungsbetrieb;

2) SR 700

(21)

3. Stabstelle Qualitätssicherung.

§ 22 Aufgaben

1 Das Hochbauamt betreut alle Objekte im Verwaltungs-, Finanz- und Treu- handvermögen des Kantons sowie die kantonalen Einmietungen. Es ist verant- wortlich für den Kauf und Verkauf von kantonalen Grundstücken sowie die Pla- nung und Erstellung öffentlicher Hochbauten in seinem Zuständigkeitsbereich.

Es ist zuständig für die Planung, Durchführung und Überwachung des bauli- chen und betrieblichen Gebäudeunterhalts einschliesslich Instandhaltung, Rei- nigung, Ver- und Entsorgung sowie der Immobilienverwaltung inklusive Miet-, Pacht- und Baurechtswesen. Überdies begleitet das Hochbauamt ausgewählte Altlastensanierungsprojekte im Sinne einer Bauherrenvertretung, bei denen der Kanton Basel-Landschaft hohe Ausfallkosten zu tragen hat.

2 Das Portfoliomanagement (PFM) ist verantwortlich für die Immobilienportfolio- strategie, die mittel- und langfristige Finanzplanung und -steuerung der Investi- tions- und Erfolgsrechnung zur Gewährleistung des Werterhalts des kantona- len Immobilienportfolios. Das Portfoliomanagement ist verantwortlich für Strate- gie und Umsetzung von Kauf und Verkauf von Grundstücken, für die Projekt- entwicklung und für das Bedarfsmanagement.

3 Das Projekt- und Baumanagement (PBM) ist verantwortlich für die Umset- zung von nachhaltigen Bauprojekten, die koordinierte Projektabwicklung und Steuerung von Planungs- und Bauarbeiten in den Phasen Vorstudien bis Reali- sierung.

4 Das Objekt- und Immobilienmanagement (OIM) besorgt die Immobilienver- waltung und -bewirtschaftung des gesamten Immobilienbestandes des Kantons und ist für die Planung, Durchführung und Überwachung der bauli- chen, technischen und betrieblichen Gebäudebewirtschaftung inklusive In- standhaltung, Möblierung, Reinigung, Ver- und Entsorgung verantwortlich.

5 Der Support (SUP) erbringt Dienstleistungen zur optimalen Erledigung der Kernaufgaben des Hochbauamts, erbringt administrative Dienstleistungen, be- arbeitet und erstellt Planmaterial und bewirtschaftet solches und schafft Rah- menbedingungen für ein geeignetes, angemessenes und wirksames Qualitäts- managementsystem.

2.7 Lufthygieneamt beider Basel

§ 23 Leitung und Organisation

1 Das Lufthygieneamt beider Basel ist administrativ der Bau- und Umwelt- schutzdirektion unterstellt, fachlich gemeinsam der Bau- und Umweltschutzdi- rektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt.

(22)

2 Die Gründung und der Betrieb des Lufthygieneamts beider Basel basieren auf der Vereinbarung vom 21.Mai 19851) über das Lufthygieneamt beider Basel, welche auch vorsieht, dass die Aufgaben und die Organisation in einer gemeinsam zu erlassenden Dienstordnung festgelegt werden. Es wird auf die- se Dienstordnung verwiesen.2)

2.8 Tiefbauamt

§ 24 Leitung und Organisation

1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter als Kantonsingenieurin oder Kantonsingenieur ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsleitung des Tiefbauamts. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Leiterin- nen und Leiter der Geschäftsbereiche sind die Mitglieder der Geschäftsleitung.

2 Der Geschäftsleitung steht die Assistentin oder der Assistent der Kantonsin- genieurin oder des Kantonsingenieurs zur administrativen Unterstützung zur Seite.

3 Das Tiefbauamt gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:

a. Verkehrsinfrastruktur;

b. Kantonsstrassen;

c. Wasserbau;

d. Fahrzeugwesen.

§ 25 Aufgaben

1 Das Tiefbauamt erfüllt die Aufgaben, die der Direktion auf den Gebieten der Mobilität, der Verkehrsinfrastruktur, des Wasserbaus sowie des Fahrzeugwe- sens der kantonalen Verwaltung übertragen sind.

2 Dem Tiefbauamt obliegen namentlich folgende Aufgaben:

a. Ausarbeiten von spezifischen Anteilen des Richtplans und von Nutzungs- plänen (Bauprojekten) für die kantonale Verkehrsinfrastruktur und die Gewässer;

b. Durchführen von Strassenverkehrserhebungen, Ausarbeiten von ver- kehrstechnischen Grundlagen sowie Erarbeiten von Massnahmen an der Verkehrsinfrastruktur zur Verbesserung des Verkehrsflusses und zur Er- höhung der Verkehrssicherheit;

c. Durchführen von hydrologischen Erhebungen, Ausarbeiten von Grundla- gen für den Wasserbau und Erarbeiten von Massnahmen zur Verbesse- rung des Hochwasserschutzes und zur Fortführung der Revitalisierungen;

d. Planen, Realisieren, Unterhalten und Erhalten der Kantonsstrassen (inkl.

kantonale Hochleistungsstrassen);

1) GS 29.105, SGS 144.6 2) GS 35.0645, SGS 144.61

(23)

e. Planen und Realisieren der kantonalen Radrouten;

f. Planen, Realisieren und Erhalten (Erneuern und Verändern) der Ver- kehrsinfrastruktur für den öffentlichen Verkehr auf Strasse und Schiene (Vorortsbahnen);

g. Planen, Realisieren und Unterhalten der öffentlichen Gewässer;

h. fachspezifische Berichte zu Baugesuchen, Nutzungsplanungen und Grundstücksmutationen in Bezug auf die bestehenden und geplanten Verkehrsinfrastrukturen und Gewässer;

i. Erteilen von Bewilligungen im Zusammenhang mit der Sondernutzung von Kantonsstrassen und Gewässern;

j. Fachberatung und Einsätze als technischer Betrieb im Ereignisfall für die Anlagen der Kantonsstrassen (inkl. kantonale Hochleistungsstrassen) und Gewässer im Rahmen des kantonalen Bevölkerungsschutzes;

k. Evaluieren, Beschaffen und Bewirtschaften der Fahrzeugflotte der kanto- nalen Verwaltung.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Der Erlass SGS 144.12 (Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion vom 11. Juni 2013) wird aufgehoben.

IV.

Diese Dienstordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

 

Liestal, 23. Oktober 2018 Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Gschwind

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(24)

Verordnung

für die Berufsbildung

Änderung vom 23. Oktober 2018

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 681.11 (Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009) (Stand 1. Juli 2018) wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 2, Abs. 3 (geändert)

2 Der Kanton kann zudem Beiträge leisten:

a. (geändert) an die Kosten für die Erstellung, den Erwerb und den Umbau von Kurszentren: maximal 20% der anrechenbaren Aufwendungen ge- mäss Verordnung des WBF vom 23. November 20161) über die Bauinves- titions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten in der jeweils gel- tenden Version;

b. (geändert) an die Kosten von Einrichtungen und ausserordentlichen An- schaffungen für die Überbetrieblichen Kurse: maximal 40% der durch schriftliche Abrechnung und Rechnungsbelege nachgewiesenen Kosten;

c. (geändert) an die Kosten für Massnahmen, die der Qualitätssicherung und -entwicklung dienen: maximal 40% der schriftlich belegten Kosten.

3 Anträge betreffend Kostenbeiträge nach Abs. 2 sind vorgängig ans Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zu richten.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) SR 414.201.1

(25)

IV.

Die Änderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

 

Liestal, 23. Oktober 2018 Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Gschwind

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(26)

Verfassung

des Kantons Basel-Landschaft

Änderung vom 25. November 2018

Das Baselbieter Volk beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 100 (Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984) (Stand 1. November 2018) wird wie folgt geändert:

§ 25 Abs. 1

1 Das Volk wählt an der Urne:

c. Aufgehoben.

d. (geändert) die Friedensrichterinnen und Friedensrichter.

§ 43 Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert)

2 Aufgehoben.

3 Das Gesetz regelt Aufgaben, Bestand und Organisation der Wahlkreise.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) In der Volksabstimmung vom 25. November 2018 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am 18. De- zember 2018.

(27)

IV.

1. Diese Verfassungsänderung unterliegt dem obligatorischen Referendum und bedarf zudem der Gewährleistung durch den Bund.1)

 

2. Findet über die Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (Ände- rung gemäss Landratsvorlage 2017-115) bzw. über die Änderung des Geset- zes über die Organisation der Gerichte (Änderung gemäss Landratsvorlage 2017-115) eine Volksabstimmung statt, so wird diese Verfassungsänderung nur rechtswirksam, wenn die Änderungen der Gesetze vom Baselbieter Volk angenommen werden.

 

3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision der Verfassung fest.2)

 

Liestal, 25. November 2018 Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Gschwind

die Landschreiberin: Heer Dietrich

1) Durch die Bundesversammlung mit --> Geschäft $$ (BBl $$) gewährleistet am $$ ($$rat) bzw. $$ ($$rat) (BBl $$).

2) Vom Regierungsrat am 30. Oktober 2018 im Fall der Annahme in der Abstimmung vom 25. November 2018 auf den 1. April 2019 in Kraft gesetzt.

(28)

Gesetz

über die politischen Rechte

Änderung vom 17. Mai 2018

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 120 (Gesetz über die politischen Rechte vom 7. Septem- ber 1981) (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geändert:

§ 22 Abs. 1

1 Kantonale Wahlen sind die Wahl:

e. Aufgehoben.

f. (geändert) der Friedensrichterinnen und Friedensrichter.

§ 27 Abs. 1

1 Nach dem Mehrheitswahlverfahren werden gewählt:

c. Aufgehoben.

d. (geändert) die Friedensrichterinnen und Friedensrichter,

§ 30 Abs. 1 (geändert)

1 Die Stille Wahl ist möglich bei der Wahl der Friedensrichterinnen und Frie- densrichter.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 19. Juli 2018. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 26. Juli 2018 für rechtskräftig erklärt.

(29)

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

1. Die Änderungen an § 22 Absatz 1 Buchstabe e, § 27 Absatz 1 Buchstabe c und § 30 Absatz 1 des Gesetzes über die politischen Rechte werden nur rechtswirksam, wenn die Teilrevision der Verfassung des Kantons Basel-Land- schaft (Änderung gemäss Landratsvorlage 2017-115) vom Baselbieter Volk angenommen wird.1)

 

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision fest.2)

 

Liestal, 17. Mai 2018 Im Namen des Landrats die Präsidentin: Augstburger der 2. Landschreiber: Kaufmann

1) In der Volksabstimmung vom 25. November 2018 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am 18. De- zember 2018.

2) Vom Regierungsrat am 30. Oktober 2018 im Fall der Annahme der Verfassungsänderung in der Abstimmung vom 25. November 2018 (siehe Fussnote zu Ziff. 1) auf den 1. April 2019 in Kraft gesetzt.

(30)

Gesetz

über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Änderung vom 17. Mai 2018

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 170 (Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorga- nisationsgesetz, GOG) vom 22. Februar 2001) (Stand 1. April 2018) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1 Die Gerichte bestehen aus Präsidien, Vizepräsidien und aus Richterinnen und Richtern.

3 Der Landrat legt auf Antrag der Gerichtskonferenz die Zahl der Präsidien und deren maximales Gesamtpensum sowie die Zahl der Richterinnen und Richter fest. Im Übrigen konstituiert sich das jeweilige Gesamtgericht selbst. Vorbehal- ten bleiben die Bestimmungen des Dekrets über die Organisation und die Spruchkörper der Gerichte.

§ 4a (neu)

Befristete Stellvertretung bei Verhinderung

1 Die Stellvertretung der Präsidien erfolgt in erster Linie durch die Präsidien und Vizepräsidien desselben Gerichts. Vorbehalten bleiben § 4 Abs. 1bis und

§ 17 Abs. 3.

2 Ist bei längerfristiger Verhinderung eines erstinstanzlichen Präsidiums die Stellvertretung nach Absatz 1 nicht möglich, kann die Geschäftsleitung mit de- ren Einverständnis Präsidien oder Vizepräsidien anderer Gerichte für eine Dauer von bis zu 6 Monaten als befristete Stellvertretung einsetzen.

3 Sofern beim Landrat ein Antrag auf Wahl eines ausserordentlichen Präsidi- ums gemäss § 5 gestellt worden ist, kann ein Einsatz gemäss Absatz 2 durch die Geschäftsleitung maximal bis zum Amtsantritt des durch den Landrat gewählten ausserordentlichen Präsidiums verlängert werden.

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 19. Juli 2018. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 26. Juli 2018 für rechtskräftig erklärt.

(31)

§ 10 Abs. 4 (aufgehoben), Abs. 5 (aufgehoben), Abs. 6 (aufgehoben)

4 Aufgehoben.

5 Aufgehoben.

6 Aufgehoben.

§ 12 Abs. 2 (geändert), Abs. 2bis (neu)

2 Die Geschäftsleitung vertritt die Gerichte unter Einbezug der betroffenen Prä- sidien im Verkehr nach aussen.

2bis Die Geschäftsleitung übt in Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit die Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte aus. Die Vertretung der erstin- stanzlichen Präsidien tritt hierbei in den Ausstand. Die anderen Abteilungsprä- sidien können beigezogen werden.

§ 13 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 4 (aufgehoben)

1 Der Geschäftsleitung ist eine Leiterin oder ein Leiter der Gerichtsverwaltung unterstellt.

2 Diese bzw. dieser nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht in der Re- gel an den Sitzungen der Geschäftsleitung und der Gerichtskonferenz teil.

4 Aufgehoben.

§ 22 Abs. 3 (aufgehoben)

3 Aufgehoben.

§ 31 Abs. 1 (geändert), Abs. 2, Abs. 4 (aufgehoben), Abs. 5 (neu)

1 Das Volk wählt die Friedensrichterinnen und Friedensrichter.

a. Aufgehoben.

b. Aufgehoben.

2 Der Landrat wählt:

a. (geändert) die Abteilungspräsidien, die Abteilungsvizepräsidien und die Mitglieder des Kantonsgerichts;

b. (geändert) aus allen Abteilungspräsidien das Kantonsgerichtspräsidium und das Kantonsgerichtsvizepräsidium, welche nicht der gleichen Abtei- lung angehören;

c. (geändert) die Präsidien, die Vizepräsidien und die Mitglieder des Straf- gerichts, des Steuer- und Enteignungsgerichts und der Zivilkreisgerichte sowie die Mitglieder des Jugendgerichts;

4 Aufgehoben.

5 Der Landrat regelt das Nähere über die Wahlen durch den Landrat.

(32)

§ 31a (neu)

Gerichtsinterne Besetzung der Organe

1 Die Gerichte bestellen die Organe der Gerichtsleitung, soweit nicht der Land- rat zuständig ist.

2 Die Präsidien jeder Abteilung des Kantonsgerichts delegieren ihre Vertretung in die Geschäftsleitung, sofern die betreffende Abteilung nicht bereits vertreten ist.

3 Bei Uneinigkeit in einer Abteilung wählen die Abteilungspräsidien des Kantonsgerichts mit der Mehrheit der Stimmenden die Vertreterin oder den Vertreter dieser Abteilung in der Geschäftsleitung.

4 Die Präsidien der erstinstanzlichen Gerichte wählen aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der Stimmenden ihre Vertretung in der Geschäftsleitung sowie ein Ersatzmitglied.

5 Die Präsidien der erstinstanzlichen Gerichte, die nebenamtlichen Kantons- richterinnen und Kantonsrichter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte wählen jeweils aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der Stimmenden ihre Vertretungen in der Gerichtskonferenz.

6 Bei Stimmengleichheit anlässlich einer gerichtsinternen Wahl in ein Organ der Gerichtsleitung entscheidet das Los.

7 Die gerichtsinterne Bestellung der Organe der Gerichtsleitung erfolgt für die Dauer der Amtsperiode. Vorbehalten bleibt ein zwischenzeitlich die Zusam- mensetzung des Organs verändernder Wahlakt des Landrats.

8 Die Gerichte ordnen das Nähere reglementarisch.

§ 32 Abs. 1

1 Die Geschäftsleitung stellt an:

a. (geändert) die Leiterin oder den Leiter der Gerichtsverwaltung;

§ 33 Abs. 2, Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu)

2 Eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung müssen besitzen:

c. Aufgehoben.

3 Fachrichterinnen und Fachrichter der Abteilung Steuergericht des Steuer- und Enteignungsgerichts verfügen über Kenntnisse als Steuerexperten, Treuhän- der, Wirtschaftsprüfer oder Experten in Rechnungslegung und Controlling.

4 Fachrichterinnen und Fachrichter der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts verfügen über baufachliche Kenntnisse.

5 Das Dekret legt die Zahl der Fachrichterinnen und Fachrichter des Steuer- und Enteignungsgerichts fest.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

(33)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

1. Die Änderungen an § 31 Absatz 1, § 31 Absatz 2 Buchstabe c und § 31 Ab- satz 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes werden nur rechtswirksam, wenn die Teilrevision der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Änderung gemäss Landratsvorlage 2017-115) vom Volk angenommen wird.1)

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision fest.2)

Liestal, 17. Mai 2018 Im Namen des Landrats die Präsidentin: Augstburger der 2. Landschreiber: Kaufmann

1) In der Abstimmung vom 25. November 2018 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am 18. Dezember 2018.

2) Vom Regierungsrat am 30. Oktober 2018 auf den 1. Januar 2019 bzw. im Fall der Annahme der Verfassungsänderung in der Abstimmung vom 25. November 2018 (siehe Fussnote zu Ziff. 1) auf den 1. April 2019 (Änderungen gemäss Ziff. 1) in Kraft gesetzt.

(34)

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)

Änderung vom 17. Mai 2018

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 221 (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EG ZPO) vom 23. September 2010) (Stand 1. April 2014) wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1

1 Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts beurteilt:

b. (geändert) Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreis- gerichte, der Friedensrichterinnen und Friedensrichter, der Schlichtungs- stelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz sowie der Schlichtungsstelle für Mietan- gelegenheiten bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen;

§ 6 Abs. 1

1 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts beurteilt:

f. Aufgehoben.

Anhänge

1 Vademecum (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 19. Juli 2018. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 26. Juli 2018 für rechtskräftig erklärt.

(35)

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision fest.1)

 

Liestal, 17. Mai 2018 Im Namen des Landrats die Präsidentin: Augstburger der 2. Landschreiber: Kaufmann

1) Vom Regierungsrat am 30. Oktober 2018 auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

(36)

Gesetz

über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO)

Änderung vom 17. Mai 2018

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 271 (Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993) (Stand 1. Februar 2017) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)

3 Die präsidierende Person entscheidet bei:

c. (geändert) übereinstimmenden Parteianträgen oder nachträglicher Ge- genstandslosigkeit;

e. (geändert) offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung, offen- sichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln;

h. (geändert) Streitigkeiten im Verfahren gemäss Art. 281 Absatz 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20082) (Zivilpro- zessordnung, ZPO).

4 Das Kantonsgericht kann in klaren Fällen bei Einstimmigkeit im Zirkulations- verfahren entscheiden.

§ 3 Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu)

3 Bei gemeinsamen oder inhaltlich gleichen Eingaben mehrerer Parteien kann die präsidierende Person die Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdo- mizils oder eines gemeinsamen Vertreters verlangen. Kommen die Parteien dieser Aufforderung nicht nach, so kann die präsidierende Person entweder ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter bezeichnen.

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 19. Juli 2018. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 26. Juli 2018 für rechtskräftig erklärt.

2) SR 272

(37)

4 Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben.

§ 20 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (aufgehoben)

3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten.

Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt.

4 Aufgehoben.

§ 55 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben)

1 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 20'000 entscheidet die präsi- dierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

2 Aufgehoben.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision fest.1)

 

Liestal, 17. Mai 2018 Im Namen des Landrats die Präsidentin: Augstburger der 2. Landschreiber: Kaufmann

1) Vom Regierungsrat am 30. Oktober 2018 auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

(38)

Gesetz

über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)

Änderung vom 17. Mai 2018

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 331 (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuer- gesetz) vom 7. Februar 1974) (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geändert:

§ 129 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 5 (ge- ändert)

1 Die präsidierende Person des Steuergerichts beurteilt Rekurse, deren umstrit- tener Steuerbetrag CHF 3'000 nicht übersteigt.

2 Die Dreierkammer beurteilt Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag CHF 10'000 nicht übersteigt.

3 Die Fünferkammer beurteilt Rekurse mit höherem Streitwert sowie Rekurse gegen Neuschätzungen gemäss § 121 Absatz 8.

5 Stellen sich bei Rekursen gemäss Absatz 1 komplexe Sachverhaltsfragen oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann die präsidierende Person den Fall der Dreierkammer zur Beurteilung überweisen.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 19. Juli 2018. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 26. Juli 2018 für rechtskräftig erklärt.

(39)

IV.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision fest.1)

 

Liestal, 17. Mai 2018 Im Namen des Landrats die Präsidentin: Augstburger der 2. Landschreiber: Kaufmann

1) Vom Regierungsrat am 30. Oktober 2018 auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

(40)

Gesetz

über die Enteignung

Änderung vom 17. Mai 2018

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 410 (Gesetz über die Enteignung vom 19. Juni 1950) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

§ 98a Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis (neu), Abs. 3 (geändert)

1 Die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht behandelt Strei- tigkeiten, deren Streitwert CHF 15'000 nicht übersteigt.

1bis Die Dreierkammer der Abteilung Enteignungsgericht behandelt Streitigkei- ten, deren Streitwert CHF 30'000 nicht übersteigt.

3 Bei komplexem Sachverhalt oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu- tung kann die präsidierende Person Streitigkeiten gemäss Absatz 1 der Dreier- kammer zur Beurteilung überweisen.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 19. Juli 2018. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 26. Juli 2018 für rechtskräftig erklärt.

(41)

IV.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision fest.1)

 

Liestal, 17. Mai 2018 Im Namen des Landrats die Präsidentin: Augstburger der 2. Landschreiber: Kaufmann

1) Vom Regierungsrat am 30. Oktober 2018 auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

(42)

Dekret

zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD)

Änderung vom 17. Mai 2018

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 170.1 (Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. Februar 2001) (Stand 1. Janu- ar 2015) wird wie folgt geändert:

Ingress (geändert)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 4 Absatz 3, § 9 Absatz 4, § 31 Absatz 5 und § 56 des Gerichts- organisationsgesetzes vom 22. Februar 20011),

beschliesst:

§ 7 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Die Abteilung Steuergericht des Steuer- und Enteignungsgerichts besteht aus 1 teilamtlichen Präsidium mit einem Pensum von 50%, 4 Fachrichterinnen oder Fachrichtern sowie 4 Richterinnen oder Richtern.

2 Die Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts be- steht aus 1 teilamtlichen Präsidium mit einem Pensum von 50% und 2 Fach- richterinnen oder Fachrichtern sowie 2 Richterinnen oder Richtern.

Titel nach § 7a (neu)

2a  Wahlen durch den Landrat

§ 7b (neu)

Wahlen durch den Landrat

1 Der Landrat wählt die Mitglieder der Gerichte in die Amtspositionen nach die- sem Dekret.

1) GS 34.161, SGS 170

(43)

2 Er teilt den Präsidien mit der Wahl das individuelle Pensum zu.

3 Der Landrat ist weder bei einer Gesamterneuerungswahl für eine Amtsperi- ode noch bei einer Ersatzwahl während der Amtsperiode an gerichtsinterne Pensenänderungen gebunden.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

1. Diese Änderungen am Gerichtsorganisationsdekret werden nur rechtswirk- sam, wenn auch die Teilrevision des Gesetzes über die Organisation der Ge- richte, die Teilrevision des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, die Teilrevision des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung, die Teilrevision des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern und die Teilrevision des Gesetzes über die Enteignung (alle- samt Änderungen gemäss Landratsvorlage 2017-115) rechtswirksam werden.

 

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision fest.1)

 

Liestal, 17. Mai 2018 Im Namen des Landrats die Präsidentin: Augstburger der 2. Landschreiber: Kaufmann

1) Vom Regierungsrat am 30. Oktober 2018 auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

(44)

Verordnung

über das IT-Forum Kanton-Gemeinden

Vom 30. Oktober 2018

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841),

beschliesst:

I.

§ 1 Forum

1 Es besteht ein ständiges Forum für den Dialog zwischen der Kantonsverwal- tung und den Einwohnergemeinden über beidseitig interessierende Informatik- und Digitalisierungsthemen («Forum»).

2 Die Themen werden von den Forumsmitwirkenden eingebracht oder können vom Regierungsrat, von den Direktionen oder von den Einwohnergemeinden angeregt werden.

3 Ziel des Dialogs ist das Anstreben koordinierter Informatik- und Digitalisie- rungsmassnahmen.

§ 2 Tätigkeiten

1 Der Forumsdialog umfasst insbesondere das Aufnehmen und Sichten, das Prüfen und Beurteilen sowie das Vertiefen und Nachverfolgen von technischen und politischen Informatik- und Digitalisierungsanliegen und -entwicklungen.

2 Das Forum kann Empfehlungen an den Regierungsrat, an die Direktionen, an die Landeskanzlei, an den Verband Basellandschaftlicher Gemeinden («VBLG»), an den Gemeindefachverband Basel-Landschaft («GFV BL») und an die Einwohnergemeinden abgeben.

3 Es fragt bei den Empfängerinnen und Empfängern von Empfehlungen peri- odisch nach der Umsetzung der Empfehlungen nach.

1) GS 29.276, SGS 100

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