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Chronologische Gesetzessammlung Die beiliegende Broschüre Nr. 7 des Bandes 2019 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

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(1)

Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 26 vom 27. Juni 2019 1

Chronologische Gesetzessammlung

Die beiliegende Broschüre Nr. 7 des Bandes 2019 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

GS-Nr. Titel Publ. Intern.

2019.018 Teilrevision der Verordnung über den Umweltschutz (mit Fremdänderungen, Integration SIT in AUE)

27.03.2019 2019.019 Erlass des Gesetzes über die Abgeltung von

Planungsmehrwerten (mit Änderungen des EG ZGB und des Steuergesetzes)

29.04.2019

2019.020 Teilrevision der kantonalen Statistikverordnung 11.04.2019 2019.021 Erlass des Reglements zur Dienstordnung der

Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

17.05.2019 2019.022 Änderung der Verordnung über die Verteilung der

Direktionen

03.05.2019 2019.023 Teilrevision der Verordnung über die Vergütung von

Mandaten an unselbständig Erwerbende

17.05.2019 2019.024 Teilrevision der Verordnung über die Öl- und

Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden

05.06.2019 2019.025 Teilrevision der Verordnung über die Vergütungen für die

Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen

05.06.2019

2019.026 Änderung von Anhang 2 der Laufbahnverordnung 06.06.2019 Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter https://bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. https://bl.clex.ch.

Bei Gesetzen und Dekreten ist im Internet als Anhang und erste Materialienquelle jeweils ein Vademecum abrufbar mit Informationen und Links zu den Landratsvorlagen, -beratungen und - beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen und ihren Änderungen zugrunde liegen.

Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststr. 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in 4 Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. – Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

(2)

Verordnung

über den Umweltschutz (USV)

Änderung vom 26. März 2019

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 780.11 (Verordnung über den Umweltschutz (USV) vom 24. Dezember 1991) (Stand 15. Juli 2014) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1 Das Verzeichnis der Gefahrenquellen (Risikokataster) wird vom Amt für Um- weltschutz und Energie geführt.

2 Die Inhaberinnen und Inhaber von gefährlichen Anlagen und Lagern müssen dem Amt für Umweltschutz und Energie alle Angaben liefern, die nach der Störfallverordnung vom 27. Februar 19911) für einen Kurzbericht erforderlich sind.

3 Wenn nötig kann das Amt für Umweltschutz und Energie zusätzliche Anga- ben verlangen.

§ 3 Abs. 2 (geändert)

2 Hat das Amt für Umweltschutz und Energie für eine Anlage oder ein Lager eine Risikoermittlung verlangt, so enthält die Liste auch die Zusammenfassung der Risikoermittlung sowie den Kontrollbericht, soweit darin keine Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse enthalten sind.

§ 19 Abs. 1 (geändert)

1 Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis der Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 20052) über Listen zum Verkehr mit Abfällen als solche bezeichnet sind.

1) StFV; SR 814.012 2) SR 814.610.1

(3)

2

GS 2019.018

§ 21 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (aufgehoben)

3 Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen richten sich nach der Verordnung vom 22. Juni 20052) über den Verkehr mit Abfällen und nach der Verordnung vom 4. Dezember 20153) über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfäl- len.

4 Aufgehoben.

II.

1.

Der Erlass SGS 144.271 (Verordnung über die Gebühren des Sicherheitsin- spektorates vom 26. April 1994) (Stand 31. August 2015) wird wie folgt geän- dert:

Titel (geändert) Verordnung

über die Gebühren zum Vollzug der Störfallverordnung, der Gefahrgutbeauf- tragtenverordnung, der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsver- ordnung

§ 1 Abs. 1 (geändert)

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Tätigkeiten, die dem Kanton beim Vollzug der Störfallverordnung4), der Einschliessungsverordnung5), der Freiset- zungsverordnung6) und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung7) überbunden werden.

§ 2 Abs. 1 (geändert)

1 Gebühren werden für folgende Tätigkeiten erhoben:

e. (geändert) Kontrolle des Vollzugs der Gefahrgutbeauftragtenverord- nung8).

§ 4 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert)

1 Keine Gebühren werden erhoben:

a. (neu) für Vollzugstätigkeit bei Anlagen und Betrieben, die dem Kanton oder den Gemeinden gehören;

2) VeVA; SR 814.610 3) VVEA; SR 814.600 4) StFV; SR 814.012 5) ESV; SR 814.912 6) FrSV; SR 814.911 7) GGBV; SR 741.622 8) GGBV; SR 741.622

(4)

b. (neu) für die erstmalige Kontrolle von Anlagen und Betrieben, wenn diese ohne besondere Vorkehren durchgeführt werden kann und keine Mängel festgestellt werden.

2 Aufgehoben.

3 In unbedeutenden Fällen und wenn der Aufwand besonders gering ist, kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden.

2.

Der Erlass SGS 144.33 (Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen vom 9. Juli 1990) (Stand 1. August 1990) wird wie folgt ge- ändert:

Ingress (geändert)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19842),

beschliesst:

§ 1 Abs. 1 (geändert)

1 Die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen (KOBERI) ist ein be- ratendes Fachgremium des Amts für Umweltschutz und Energie.

§ 2 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

2 Die Leiterin oder der Leiter der für den kantonalen Vollzug der Störfallverord- nung3) zuständigen Fachstelle des Amts für Umweltschutz und Energie präsi- diert die Kommission von Amtes wegen.

3 Die Stellvertretung wird vom stellvertretenden Leiter bzw. der stellvertreten- den Leiterin der für den kantonalen Vollzug der Störfallverordnung zuständigen Fachstelle des Amts für Umweltschutz und Energie ausgeübt.

§ 4 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben)

1 Die Kommission berät bei Bedarf das Amt für Umweltschutz und Energie bei der Beurteilung von Risikoermittlungen und kann zur Ausarbeitung von Stel- lungnahmen des Kantons zu Entwürfen für rechtliche Vorschriften und Richtli- nien auf dem Gebiet des vorsorglichen Katastrophenschutzes beigezogen wer- den.

a. Aufgehoben.

b. Aufgehoben.

2 Aufgehoben.

2) GS 29.276, SGS 100 3) StFV; SR 814.012

(5)

4

GS 2019.018

§ 5 Abs. 1 (geändert)

1 Der Präsident bzw. die Präsidentin beruft die Kommission bei Bedarf, oder wenn mindestens 3 Kommissionsmitglieder es verlangen, ein.

a. Aufgehoben.

b. Aufgehoben.

c. Aufgehoben.

§ 7 Abs. 1

1 Die Kommission erarbeitet zu den ihr unterbreiteten Geschäften:

b. (geändert) einen Antrag an das Amt für Umweltschutz und Energie.

§ 8 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Das Amt für Umweltschutz und Energie bringt den Kommissionsmitgliedern alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Unterlagen zur Kenntnis.

2 Die kantonalen Behörden sind verpflichtet, die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die entsprechenden Auskünfte werden durch Amt für Umweltschutz und Energie eingeholt.

§ 10 Abs. 1 (geändert)

1 Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt für Umweltschutz und Ener- gie geführt.

§ 11 Abs. 1 (geändert)

1 Das Amt für Umweltschutz und Energie übernimmt für die Kommission:

Aufzählung unverändert.

3.

Der Erlass SGS 211.61 (Grundbuchverordnung Basel-Landschaft (GBV BL) vom 6. November 2018) (Stand 1. Januar 2019) wird wie folgt geändert:

Anhänge

I Zugriffsberechtigungen auf Grundbuchdaten (geändert)

(6)

4.

Der Erlass SGS 481.11 (Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Land- schaft vom 14. August 2012) (Stand 1. September 2012) wird wie folgt geän- dert:

Ingress (geändert)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841) ,

beschliesst:

§ 5 Abs. 1 (geändert)

Amt für Umweltschutz und Energie (Überschrift geändert)

1 Das Amt für Umweltschutz und Energie erfüllt die dem Kanton übertragenen Aufgaben beim Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgut- beauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern2).

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderungen treten auf den 1. Mai 2019 in Kraft.

 

Liestal, 26. März 2019

Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Gschwind

die Landschreiberin: Heer Dietrich

1) GS 29.276, SGS 100 2) GGBV; SR 741.622

(7)
(8)

Gesetz

über die Abgeltung von Planungsmehrwerten

Vom 27. September 2018

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Abs. 1 und § 116 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 19841),

beschliesst:

I.

§ 1 Zweck

1 Die Mehrwertabgabe gleicht erhebliche Vorteile angemessen aus, die durch Planungen entstehen.

2 Die Entschädigungspflicht für Planungsnachteile richtet sich nach den Vor- schriften des Gesetzes vom 19. Juni 19502) über die Enteignung.

3 Im Aussenverhältnis gegenüber der Grundeigentümerschaft entschädigungs- pflichtige Gemeinden können beim Kanton einen Rückerstattungsantrag stel- len, sofern die entschädigungspflichtige Planung zur Reduktion überdimensio- nierter Bauzonen erfolgen musste.

§ 2 Abgabepflicht

1 Auf die neue Zuweisung von Boden zu einer Bauzone wird eine Abgabe von 20 % des Bodenmehrwerts erhoben.

2 Die Gemeinden sind nicht berechtigt, weitergehende Mehrwertabgaben zu er- heben.

3 Die Gemeinden können bei Quartierplanungen und Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan mit der betroffenen Grundeigentümerschaft in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag einen Infrastrukturbeitrag in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen vereinbaren, der mit dem Bauvorhaben in Zusam- menhang steht.

1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 20.169, SGS 410

(9)

2

GS 2019.019

4 Der Kanton, die Einwohner-, Bürger-, Burgergemeinden und Landeskirchen sowie die Stiftung Kirchengut sind von der Mehrwertabgabe befreit, sofern die betroffenen Grundstücke unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen.

§ 3 Ermittlung der Mehrwertabgabe

1 Massgebend für die Höhe der Mehrwertabgabe ist der Bodenmehrwert. Die- ser bemisst sich nach der Differenz der Verkehrswerte unmittelbar vor und nach Rechtskraft der die Abgabepflicht auslösenden Planung.

2 Zeichnet sich im Planungsverfahren ab, dass eine Mehrwertabgabepflicht entstehen kann, so sorgt die Gemeinde dafür, dass im Zeitpunkt der Be- schlussfassung über die Planung eine verbindliche Ermittlung des durch die Planung entstehenden Bodenmehrwerts und eine darauf basierende Berech- nung der Bruttomehrwertabgabe pro m² Boden vorliegt.

3 Die Ermittlung des Bodenmehrwerts darf eine verhältnismässige Pauschalie- rung über die gesamte Fläche des neu eingezonten Bodens enthalten.

4 Der ermittelte Bodenmehrwert wird vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem Planungsbeschluss der Einwohnergemeinde verfügt. Die gemeinderätliche Verfügung wird in Analogie zu § 31 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugeset- zes vom 8. Januar 19981) zeitgleich mit den Zonenvorschriften öffentlich aufge- legt.

5 Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können die betroffenen Grundeigen- tümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Personen, die durch die Ver- fügung betroffen sind, gegen diese beim Steuer- und Enteignungsgericht, Ab- teilung Enteignungsgericht, nach den Regeln von § 96a des Gesetzes vom 19. Juni 19502) über die Enteignung Beschwerde erheben. Das Gericht kann die Sistierung solcher Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft des zugrunde liegenden Planungsbeschlusses anordnen.

6 Bei der Berechnung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer ist die effektiv bezahlte Mehrwertabgabe vollumfänglich als Aufwendung in Abzug zu bringen.

7 Führt die Einzonung von Landwirtschaftsland zu einem Bodenmehrwert, so wird der Wert des Landwirtschaftslands von der zuständigen Fachstelle des Kantons für die Ermittlung des Bodenmehrwerts festgestellt.

8 Der Mehrwertausgleich für planerische Massnahmen, die Wald betreffen, richtet sich, soweit über dieses Gesetz hinausgehend, nach der Rodungsbewil- ligung3).

1) GS 33.0289, SGS 400 2) GS 20.169, SGS 410

3) § 3 des kantonalen Waldgesetzes, GS 33.0486, SGS 570.

(10)

§ 4 Verfügung der Mehrwertabgabe

1 Die aufgrund des Bodenmehrwerts individuell pro Parzelle zu berechnende Mehrwertabgabe wird erhoben, sobald eine mehrwertrealisierende Veräusse- rung oder eine Baurechtsbegründung erfolgt oder eine Baubewilligung rechtskräftig wird, mit welcher die Nutzung auf der Parzelle erhöht wird.

2 Beträgt der Mehrwert weniger als CHF 50’000, wird keine Abgabe erhoben.

Sind von der Planungsmassnahme mehrere Grundstücke derselben Grundei- gentümerschaft betroffen, so kann diese die Freigrenze nur einmal beanspru- chen.

3 Die Mehrwertabgabe wird von der Standortgemeinde der Parzelle veranlagt und gegenüber der Grundeigentümerschaft verfügt, welche mehrwertrealisie- rend:

a. die Parzelle veräussert oder tauscht, oder b. daran ein Baurecht begründet, oder

c. für diese eine Baubewilligung erlangt, sofern seit der Planung kein die Abgabepflicht auslösender Eigentumsübergang erfolgt ist.

4 Die Veranlagungsverfügung des Gemeinderats für die Mehrwertabgabe kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, nach den Regeln von § 96a des Gesetzes vom 19. Juni 19501) über die Enteignung angefochten werden.

5 Die Mehrwertabgabeforderungen entstehen im Zeitpunkt der mehrwertreali- sierenden Veräusserung der Parzelle oder einer Baurechtsbegründung daran oder im Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung und sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Veranlagungsverfügung zur Zahlung fällig. Nicht als Mehr- wertabgabepflicht auslösende Veräusserung gelten die Tatbestände gemäss

§ 73 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Februar 19742) über die Staats- und Gemein- desteuern, in denen die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird.

§ 5 Verteilung und Verwendung der Erträge

1 Die Mehrwertabgabe steht zu 75 % dem Kanton und zu 25 % der Standortge- meinde des Bodens zu.

2 Die Standortgemeinde überweist den Kantonsanteil der Mehrwertabgabe um- gehend nach Eingang der Zahlung durch die Grundeigentümerschaft an den Kanton.

3 Die Erträge des Kantons werden primär gemäss § 1 Abs. 3 eingesetzt und subsidiär für Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung gemäss

§ 106a der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19843) oder für weitere Massnahmen der Raumplanung.

1) GS 20.169, SGS 410 2) GS 25.427, SGS 331 3) GS 29.276, SGS 100

(11)

4

GS 2019.019

4 Der Kanton führt für die ihm zustehende Mehrwertabgabe einen Fonds mit re- gierungsrätlichem Fondsreglement. Dem Fonds dürfen auch die Aufwendun- gen des Kantons im Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe belastet werden.

5 Die Leistungen der Grundeigentümerschaft aus einem allfälligen verwaltungs- rechtlichen Vertrag stehen der Standortgemeinde des Bodens zu 100 % zur Verwendung gemäss Vertrag zu.

6 Die Erträge der Gemeinden sind gemäss den Vorgaben des Bundesrechts zu verwenden.

II.

1.

Der Erlass SGS 211 (Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006) (Stand 1. September 2018) wird wie folgt ge- ändert:

§ 148 Abs. 1

1 Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht, ohne Eintragung im Grundbuch und allen anderen Pfandrechten vorgehend, für:

k. (geändert) die Restkosten bei Bodenverbesserungen zugunsten der durchführenden Körperschaft sowie für die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Unterhaltsgenossenschaft;

l. (neu) die Mehrwertabgabe gemäss § 3 des Gesetzes vom 27. Septem- ber 20181) über die Abgeltung von Planungsmehrwerten.

Anhänge

1 Vademecum (geändert) 2.

Der Erlass SGS 331 (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuer- gesetz) vom 7. Februar 1974) (Stand 1. Januar 2019) wird wie folgt geändert:

§ 78 Abs. 1

1 Als Aufwendungen gelten:

c. (geändert) Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstücks verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Mäklerprovisi- on;

d. (neu) die Mehrwertabgabe gemäss § 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. September 20182) über die Abgeltung von Planungsmehrwerten.

1) GS 2019.019, SGS 404 2) GS 2019.019, SGS 404

(12)

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses fest.2)  

Liestal, 27. September 2018 Im Namen des Landrats der Präsident: Schweizer

die Landschreiberin: Heer Dietrich

2) Vom Regierungsrat am 2. April 2019 auf den 1. Mai 2019 in Kraft gesetzt.

(13)
(14)

Kantonale Statistikverordnung

Änderung vom 9. April 2019

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 107.11 (Kantonale Statistikverordnung vom 17. Juni 2008) (Stand 1. Februar 2017) wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 (geändert)

1 Die Verbreitung von Statistikergebnissen erfolgt durch periodische Veröffentli- chungen im Internet sowie in weiterer geeigneter Weise.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Die Änderung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.

 

Liestal, 9. April 2019

Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Gschwind

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(15)
(16)

Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (RDO VGD)

Vom 1. März 2019

Der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Ba- sel-Landschaft,

gestützt auf § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 der Dienstordnung vom 26. Juni 20181),

beschliesst:

I.

1 Führung

§ 1 Führungsgefässe

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann zur Führung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Direktion») insbesondere folgen- de Führungsgefässe nutzen:

a. Geschäftsleitungssitzung (GLS), b. bilaterales Gespräch (BILA), c. Handlungsfeld-Gespräch,

d. Heure fixe Vorsteher–Generalsekretärin oder Generalsekretär, e. Kaderinfo,

f. Führungsseminar, g. Jahreskonferenz.

2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher definiert das Nähere, insbesondere die Ziele der Führungsgefässe und die Teilnehmenden, im Handbuch der Direktion.

3 Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nutzen zur Führung der Dienststelle dienststellenspezifische Führungsgefässe.

1) GS 2018.048, SGS 143.12

(17)

2

GS 2019.021

2 Anstellungsbefugnis

§ 2 Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet die Arbeitsverträge der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen, Vereinbarungen und Arbeitszeugnisse kollektiv mit dem HR-Business-Partner.

2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet die Arbeitsverträge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen kollektiv mit dem HR-Business-Partner.

3 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet die Arbeits- zeugnisse der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter kollektiv mit dem HR- Business-Partner.

4 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet die Arbeits- verträge aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die sie betref- fenden personalrechtlichen Verfügungen, Vereinbarungen und Arbeitszeugnis- se kollektiv mit dem HR-Business-Partner.

3 Ausgaben

§ 3 Zeichnungsbefugnis für Ausgaben

1 Ausgaben über CHF 20‘000 sind gemäss dem Reglement vom 1. März 20191) über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kollektiv zu zweien zu unterzeichnen.

4 Sonstige Rechtsakte und Schriftstücke

§ 4 Zeichnungsbefugnis für Verfügungen

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet folgende Verfügungen der Direktion:

a. Genehmigungen von Gemeindereglementen;

b. Verfügungen über den Zugang zu Informationen gemäss § 31 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Februar 20112) über die Information und den Daten- schutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG);

1) GS 2018.015, SGS 143.121 2) GS 37.1165, SGS 162

(18)

c. Anerkennungen bzw. Zulassungen von Familienausgleichskassen und entsprechende Entzüge sowie Untersagen der Tätigkeit von Familienaus- gleichskassen im Kanton Basel-Landschaft gemäss §§ 14–16 des Einfüh- rungsgesetzes vom 7. Mai 20092) zum Bundesgesetz über die Familien- zulagen sowie Beschwerden gegen Verfügungen des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über Wohnbaubeiträge gemäss

§ 14 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 30. November 20043) zum Ver- waltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL);

d. Genehmigungen der Ersterhebung oder der Erneuerung der amtlichen Vermessung gemäss § 18 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 12. Juni 20124) über die amtliche Vermessung (KVAV) sowie Ausfüh- rungsbeschlüsse über Baulandumlegungen gemäss § 28 Abs. 2 der Ver- ordnung vom 27. Oktober 19985) zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV);

e. Ausnahmebewilligungen für Rodungen gemäss § 5 der kantonalen Wald- verordnung vom 22. Dezember 19986) (kWaV), Genehmigungen von Re- vierverbandsverträgen gemäss § 58 Abs. 3 kWaV, Ernennungen der Ver- treterinnen und Vertreter des Kantons in der Revierkommission gemäss

§ 60 Abs. 2 kWaV, Genehmigungen der Bestimmung der Revierförsterin oder des Revierförsters gemäss § 63 kWaV sowie Wahlen der Jagdauf- seherin oder des Jagdaufsehers gemäss § 24 des Gesetzes vom 7. Juni 20077) über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz);

f. Festlegungen des Antritts neuer Besitzstände gemäss § 32 Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft vom 8. Januar 19988) (LG BL).

2) GS 36.1200, SGS 838 3) GS 35.0327, SGS 175.11 4) GS 37.0925, SGS 211.53 5) GS 33.0340, SGS 400.11 6) GS 33.0505, SGS 570.11 7) GS 36.0345, SGS 520 8) GS 33.0073, SGS 510

(19)

4

GS 2019.021

2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher delegiert die Befug- nis zur Unterzeichnung der übrigen Verfügungen der Direktion, soweit diese nicht von Gesetzes wegen an eine andere Funktion geknüpft ist, an: 

a. die fachlich zuständige Juristin oder den fachlich zuständigen Juristen für verfahrensleitende Verfügungen im Rahmen der Beschwerdeinstruktion gemäss § 35 Abs. 1 Bst. a–c und e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 19986) (VwVG BL) und für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sowie die Zuweisung zu einem Ver- sicherer gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 18. März 19947) über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 2ff. der Verordnung vom 27. Juni 19958) über die Krankenversicherung (KVV) sowie für Verfügun- gen betreffend Entbindungen vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19379) (StGB) und § 22 Abs. 2 Bst. b des Gesundheitsgesetzes vom 21. Februar 200810) (GesG);

b. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär für alle sonstigen Verfü- gungen im Aufgabengebiet des Generalsekretariates und Verfügungen betreffend Entbindung vom Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB;

c. die jeweilige Dienststellenleiterin und den jeweiligen Dienststellenleiter für alle sonstigen Verfügungen im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienst- stelle.

3 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm ge- mäss Abs. 2 Bst. c zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.

4 Die Delegation gemäss Abs. 3 erfordert die Genehmigung durch die Direkti- onsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und wird im Anhang I dieses Re- glements festgehalten.

§ 5 Zeichnungsbefugnis für sonstige Verträge

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet kantons- übergreifende partnerschaftliche Verträge und sonstige Verträge, bei denen es angemessen erscheint, mit Einzelunterschrift.

2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet sonstige Verträge kollektiv mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.

3 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet alle sonsti- gen  Verträge im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle gemeinsam mit einer zu bezeichnenden Funktion.

4 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm ge- mäss Abs. 2 und 3 zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.

6) GS 29.677, SGS 175 7) SR 832.10 8) SR 832.102 9) SR 311.0

10) GS 36.0808, SGS 901

(20)

5 Die Delegation gemäss Abs. 4 sowie die Bezeichnung der zur Zweitunter- schrift befugten Funktion gemäss Abs. 3 erfordern die Genehmigung durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und werden in Anhang I dieses Reglements festgehalten.

§ 6 Zeichungsbefugnis für Korrespondenz

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet Korre- spondenz mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem In- halt, insbesondere Schreiben, die sich an die Gemeinderäte aller Gemeinden des Kantons richten, Diplome und Anerkennungsurkunden mit Einzelunter- schrift.

2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen die sonstige in ihre fachli- che Zuständigkeit gehörende Korrespondenz mit Einzel- oder Kollektivunter- schrift gemäss Stellenbeschreibung.

5 Vertretungen

§ 7 Stellvertretung

1 Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in Verwaltungsbelangen obliegt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.

2 Die Stellvertretung des HR-Business-Partners betreffend Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen, Vereinbarungen und Arbeitszeugnisse obliegt der stellvertretenden Generalsekretärin oder dem stellvertretenden Generalsekretär.

3 Die Stellvertretung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters ob- liegt der fachlich zuständigen Abteilungsleiterin oder dem fachlich zuständigen Abteilungsleiter, falls keine stellvertretretende Dienststellenleiterin oder kein stellvertretender Dienststellenleiter bezeichnet ist.

4 Die Stellvertretung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters ob- liegt der fachlich zuständigen Mitabeiterin oder dem fachlich zuständigen Mitar- beiter, falls keine stellvertretende Abteilungsleiterin oder kein stellvertretender Abteilungsleiter bezeichnet ist.

6 Dokumentation

§ 8 Dokumentation von Rechtsakten

1 Sämtliche Rechtsakte der Direktion werden von der fachlich zuständigen Dienststelle erfasst und abgelegt.

2 Das Generalsekretariat führt eine Liste über sämtliche Verträge der Direktion.

(21)

6

GS 2019.021

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Dieses Reglement tritt am 1. März 2019 in Kraft.

 

Liestal, 1. März 2019 Im Namen der Direktion der Vorsteher: Weber der Generalsekretär: Kungler

(22)

Generalsekretariat VGD ANHANG I zum Reglement über die Zusndigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD, SGS 143.121) vom 01.03.20 11ErstunterschriftZweitunterschrift CHF 20‘000 < einmalige AusgabenCHF 300‘000 bzw. CHF 20‘000 < wiederkehrende Ausgaben CHF 100‘000 Ausgaben für BeratungsdienstleistungenCHF 50‘000

Generalsekretär/inFachlich zuständige/r Mitarbeiter/in betreffend die Konten 30900010 bis 31580000 für die Bereiche 400168 Informatik GSK400169 Informatik KIGA 400170 Informatik AfW 400171 Informatik AGI 400172 Informatik LZE 400173 Informatik ALV 401973 Informatik AfG402098 Informatik STA

Ressortleitung Stab Informatik KIGAStv. Ressortleitung Stab Informatik KIG ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD, SGS 143.120) vom 01.03.2019 Erstunterschrift1Zweitunterschrift1 VerfügungenGeneralsekretär/in- Erstunterschrift1 Zweitunterschrift1 Verträge Generalsekretär/inFachlich zuständige/r Mitarbeiter/in 1 Bei Abwesenheit der /des Benannten von > 3 aufeinanderfolgenden Tagen kann der / die zusndige Stellvertreter/in unterzeichnen.

(23)

Standortförderung Baselland ANHANG I zum Reglement über die Zusndigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD, SGS 143.121) vom 01.03.2019 Erstunterschrift1 Zweitunterschrift1 CHF 20‘000 < einmalige Ausgaben CHF 300‘000 bzw. CHF 20‘000 < wiederkehrende Ausgaben CHF 100‘000 Ausgaben für BeratungsdienstleistungenCHF 50‘000

Dienststellenleiter/in Fachlich zuständige/r Mitarbeiter/in- ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD, SGS 143.120) vom 01.03.2019 Erstunterschrift1Zweitunterschrift1 VerfügungenDienststellenleiter/in - - Erstunterschrift1Zweitunterschrift1 Verträge Dienststellenleiter/in Fachlich zuständige/r Mitarbeiter/in- 1 Bei Abwesenheit der /des Benannten von > 3 aufeinanderfolgenden Tagen unterschreibt der / die zusndige Stellvertreter/in

(24)

KIGA Handbuch 1 Management 1.5 Organisation, interne Kommunikation Zeichnungsbefugnisse für Rechtsakte ohne Kostenfolgen DOK 1. DOK 1.5.06 Rev: 0Seite

ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD, SGS 143.120) vom 01.03.2019

Dokumente K = Kollektivunterschrift zu zweien E = Einzelunterschrift (mit oder ohne Festlegung einer betragsmässigen Kompetenzgrenze) Stufe / Funktion1Verträge sowie (Leistungs-) Vereinbarungen ohne Kostenfolge(Straf-) Anzeigen 2Stellungnahmen zu Einsprachen + Rekursen

Interne Weisungen (Amt/ Abteilung) fachliche Stellungnahmen zu Themen im Zusndig- keitsbereich3

Positiv- Vergungen Negativ- Verfügunge (Sanktionen)5 AmtsleitungK mit AL E E (E) Abteilungsleitung (AL) K mit RL/MAK mit AmtsleitungE E E E K mit Amtsleitung Ressortleitung (RL)K mit ALK mit AL K mit ALK mit ALE 3aE 4K mit AL Mitarbeitende (MA)K mit ALK mit AL/RL K mit RL/ALE 3aE 4K mit RL/AL oder RAV Verfügungs-stelle 1Die Stufen-/Funktionszuordnung ist in den Prozessen geregelt 2Hinweisdokument: Weisung Erstattung von Strafanzeigen im Falle bedrohlicher Kundensituationen. 3Einzelunterschrift nach Rücksprache mit Amtsleitung. 3a vorbehältlich abteilungsspezifischer Regelung (Kollektivunterschrift mit RL/AL). 4 Generell Einzelunterschrift vorbehältlich abteilungsspezifischer Regelung (Kollektivunterschrift zu zweien). 5 Generell Kollektivunterschrift zu zweien vorbehältlich abteilungsspezifischer Regelung (Einzelunterschrift).

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