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Chronologische Gesetzessammlung Die beiliegende Broschüre Nr. 6 des Bandes 2019 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

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Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 25 vom 20. Juni 2019 1

Chronologische Gesetzessammlung

Die beiliegende Broschüre Nr. 6 des Bandes 2019 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

GS-Nr. Titel Publ. Intern.

2019.011 Teilrevision des Reglements über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

22.03.2019

2019.012 Teilrevision des Reglements über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

17.05.2019

2019.013 Teilrevision der Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen

21.03.2019 2019.014 Teilrevision des Finanzausgleichsgesetzes

(Gegenvorschlag zur abgelehnten Ausgleichsinitiative)

22.03.2019 2019.015 Titeländerung und Teilrevision des

Wirtschaftsförderungsgesetzes (mit Fremdänderung)

27.03.2019 2019.016 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und

Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung

27.03.2019

2019.017 Teilrevision der kantonalen Gewässerschutzverordnung (Verrechnung von Fremdwasser)

27.03.2019 Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter https://bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. https://bl.clex.ch.

Bei Gesetzen und Dekreten ist im Internet als Anhang und erste Materialienquelle jeweils ein Vademecum abrufbar mit Informationen und Links zu den Landratsvorlagen, -beratungen und - beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen und ihren Änderungen zugrunde liegen.

Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststr. 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in 4 Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. – Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

(2)

(Beilage Nr. 6 zum Amtsblatt vom 20. Juni 2019)

1

GS 2019.011

Reglement über die Zuständigkeiten für

Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

Änderung vom 12. Februar 2019

Die Vorsteherin der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel- Landschaft

beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 146.111 (Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgaben- bewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. März 2018) (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1

1 Für die Bewilligung der Ausgaben gemäss § 39 Absatz 5 Vo FHG sind folgen- de Abteilungen zuständig:

e. (geändert) für die Kulturvertragspauschale das Amt für Kultur,

f. (neu) für die bedarfsabhängigen Leistungen der Behinderten-, Jugendhil- fe und Sonderschulung.

§ 5 Abs. 1 (geändert)

1 Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Sonderpädagogik ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000 und wiederkehren- den Ausgaben bis CHF 100‘000 für bedarfsunabhängige Leistungen im Be- reich der Speziellen Förderung und Sonderschulung.

§ 6

Aufgehoben.

(3)

2

GS 2019.011

§ 6a (neu)

Zuständigkeiten innerhalb Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschu- len (BMH)

1 Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Berufsbildung und Berufsbera- tung ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000 und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000 in seinem bzw.

ihrem Aufgabenbereich.

2 In der Hauptabteilung Berufsbildung und Berufsberatung sind der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Ausbildungsbeiträge zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000 und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000 im Bereich der Stipendien und Ausbildungsbeiträge.

3 In der Hauptabteilung Berufsbildung und Berufsberatung sind die Rektoren und die Rektorinnen der Berufsfachschulen zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000 und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000 in ihrem Aufgabenbereich.

4 Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Mittelschulen ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000 und wiederkehren- den Ausgaben bis CHF 50‘000 in seinem bzw. ihrem Aufgabenbereich.

5 In der Hauptabteilung Mittelschulen sind die Rektoren und die Rektorinnen der Gymnasien zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000 und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000 in ihrem Aufga- benbereich.

6 Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Hochschulen ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000 und wiederkehren- den Ausgaben bis CHF 50‘000 in seinem bzw. ihrem Aufgabenbereich.

§ 7

Aufgehoben.

§ 8

Aufgehoben.

§ 9 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1 Der Bereichssachbearbeiter oder die Bereichssachbearbeiterin ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000 und wiederkeh- renden Ausgaben bis CHF 100‘000 für bedarfsunabhängige Leistungen der Behindertenhilfe.

2 Der Bereichssachbearbeiter oder die Bereichssachbearbeiterin ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000 und wiederkeh- renden Ausgaben bis CHF 100‘000 für bedarfsunabhängige Leistungen der Ju- gendhilfe.

(4)

3

GS 2019.011

3 Der Bereichssachbearbeiter oder die Bereichssachbearbeiterin ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000 und wiederkeh- renden Ausgaben bis CHF 100‘000 für bedarfsunabhängige Leistungen der Sonderschulung.

§ 10 Abs. 2 (neu)

2 Die Leiterin oder der Leiter Projekt- und Produktionsförderung der Hauptab- teilung kulturelles.bl ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 50‘000 in ihrem bzw. seinem Bereich der Projekt- und Produktionsför- derung (subsidiäre Förderkredite BL, Vermittlung und Fachausschüsse BS/BL).

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Dieses Reglement tritt am 1. März 2019 in Kraft.

 

Liestal, 12. Februar 2019

Im Namen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion die Vorsteherin: Gschwind

der Generalsekretär: Faller

(5)
(6)

1

GS 2019.012

Reglement über die Zuständigkeiten für

Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

Änderung vom 1. März 2019

Der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Ba- sel- Landschaft

beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 143.121 (Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgaben- bewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vom 24. Janu- ar 2018) (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben)

1 Die Dienststellenleitenden der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion sind zuständig für die Bewilligung:

c. (geändert) von Ausgaben für Beratungsdienstleistungen1) bis CHF 50‘000.

Ausgaben für Beratungsdienstleistungen über CHF 50'000 werden durch die Dienststellenleitenden und die Direktionsvorsteherin oder den Direktions- vorsteher bewilligt.

2 Die Ausgabenbewilligungszuständigkeiten innerhalb der Dienststellen werden in Anhang I dieses Reglements festgehalten.

a. Aufgehoben.

b. Aufgehoben.

c. Aufgehoben.

d. Aufgehoben.

§ 2 Abs. 1

Zahlungsanweisung (§ 41 Abs. 1 Bst. b-l Vo FHG) (Überschrift geändert)

1 Folgende Ausgaben gelten durch die Zahlungsanweisung der finanziellen Prüferin oder des finanziellen Prüfers als bewilligt:

c. (geändert) Ausgaben bis CHF 20‘000 pro Geschäftsfall,

1) § 8 Abs. 2 der Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.

(7)

2

GS 2019.012

h. (geändert) Ausgaben für Porti,

i. (neu) Ausgaben für interkantonale Konferenzen,

j. (neu) Ausgaben für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen oder schweren Mangellagen,

k. (neu) Ausgaben für die Bewältigung von akut drohenden oder eingetrete- nen Ereignissen, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit ge- fährden oder die Schäden an der Umwelt bewirken.

§ 3 Abs. 1 (geändert)

1 Innerhalb der besonderen Zuständigkeit der Direktion gemäss § 39 Abs. 2 Vo FHG erfolgt die Bewilligung der Ausgaben in Form der Zahlungsanweisung der finanziellen Prüferin oder des finanziellen Prüfers für:

c. (geändert) Ausgaben für den Kantonsbeitrag an das SECO für Arbeits- vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen,

d. (neu) die Revier- und Pflegebeiträge gemäss der kantonalen Waldge- setzgebung.

§ 4

Aufgehoben.

Anhänge

I Ausgabenbewilligungszuständigkeiten gemäss § 1 Abs. 2 (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Die Teilrevision tritt am 1. März 2019 in Kraft.

 

Liestal, 1. März 2019

Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion der Vorsteher: Weber

der Generalsekretär: Kungler

(8)

1

Generalsekretariat VGD ANHANG I zum Reglement über die Zusndigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD, SGS 143.121) vom 01.03.2019 Erstunterschrift1 Zweitunterschrift1 CHF 20‘000 < einmalige AusgabenCHF 300‘000 bzw. CHF 20‘000 < wiederkehrende Ausgaben CHF 100‘000 Ausgaben für BeratungsdienstleistungenCHF 50‘000

Generalsekretär/inFachlich zuständige/r Mitarbeiter/in betreffend die Konten 30900010 bis 31580000 für die Bereiche 400168 Informatik GSK400169 Informatik KIGA 400170 Informatik AfW 400171 Informatik AGI 400172 Informatik LZE 400173 Informatik ALV 401973 Informatik AfG402098 Informatik STA

Ressortleitung Stab Informatik KIGAStv. Ressortleitung Stab Informatik KIGA ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD, SGS 143.120) vom 01.03.2019 Erstunterschrift1Zweitunterschrift1 VerfügungenGeneralsekretär/in- Erstunterschrift1Zweitunterschrift1 Verträge Generalsekretär/inFachlich zuständige/r Mitarbeiter/in 1 Bei Abwesenheit der /des Benannten von > 3 aufeinanderfolgenden Tagen kann der / die zusndige Stellvertreter/in unterzeichnen.

(9)

Standortförderung Baselland ANHANG I zum Reglement über die Zusndigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD, SGS 143.121) vom 01.03.2019 Erstunterschrift1Zweitunterschrift1 CHF 20‘000 < einmalige Ausgaben CHF 300‘000 bzw. CHF 20‘000 < wiederkehrende Ausgaben CHF 100‘000 Ausgaben für BeratungsdienstleistungenCHF 50‘000

Dienststellenleiter/in Fachlich zuständige/r Mitarbeiter/in- ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD, SGS 143.120) vom 01.03.2019 Erstunterschrift1 Zweitunterschrift1 VerfügungenDienststellenleiter/in - - Erstunterschrift1Zweitunterschrift1 Verträge Dienststellenleiter/in Fachlich zuständige/r Mitarbeiter/in- 1 Bei Abwesenheit der /des Benannten von > 3 aufeinanderfolgenden Tagen unterschreibt der / die zusndige Stellvertreter/in

(10)

KIGA Handbuch 1 Management 1.5 Organisation, interne Kommunikation Zeichnungsbefugnisse für Rechtsakte ohne Kostenfolgen DOK 1.5.06 DOK 1.5.06 Rev: 0Seite 1 / 1

ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD, SGS 143.120) vom 01.03.2019

Dokumente K = Kollektivunterschrift zu zweien E = Einzelunterschrift (mit oder ohne Festlegung einer betragsmässigen Kompetenzgrenze) Stufe / Funktion1Verträge sowie (Leistungs-) Vereinbarungen ohne Kostenfolge(Straf-) Anzeigen 2Stellungnahmen zu Einsprachen + Rekursen

Interne Weisungen (Amt/ Abteilung) fachliche Stellungnahmen zu Themen im Zusndig- keitsbereich3

Positiv- Vergungen Negativ- Verfügungen (Sanktionen)5 AmtsleitungK mit AL E E (E) Abteilungsleitung (AL) K mit RL/MAK mit AmtsleitungE E E E K mit Amtsleitung Ressortleitung (RL)K mit ALK mit AL K mit ALK mit ALE 3aE 4K mit AL Mitarbeitende (MA)K mit ALK mit AL/RL K mit RL/ALE 3aE 4K mit RL/AL oder RAV- Verfügungs-stelle 1Die Stufen-/Funktionszuordnung ist in den Prozessen geregelt 2Hinweisdokument: Weisung Erstattung von Strafanzeigen im Falle bedrohlicher Kundensituationen. 3Einzelunterschrift nach Rücksprache mit Amtsleitung. 3a vorbehältlich abteilungsspezifischer Regelung (Kollektivunterschrift mit RL/AL). 4 Generell Einzelunterschrift vorbehältlich abteilungsspezifischer Regelung (Kollektivunterschrift zu zweien). 5 Generell Kollektivunterschrift zu zweien vorbehältlich abteilungsspezifischer Regelung (Einzelunterschrift).

(11)

KIGA Handbuch 1 Management 1.5 Organisation, interne Kommunikation Zeichnungsbefugnisse für Rechtsakte mit KostenfolgenDOK 1.5.03 ANHANG I zum Reglement über die Zusndigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD, SGS 143.121) vom 01.03.2019 DOK 1.5.03 Rev: 3Seite 1 / 1

dt

Dokumente K = Kollektivunterschrift zu zweien E = Einzelunterschrift (mit oder ohne Festlegung einer betragsmässigen Kompetenzgrenze) Stufe / Funktion1Verträge, (Leistungs-)Vereinbarungen sowie Verfügungen mit Kostenfolgen 2Beratungsdienstleistungen2 Amtsleitung (AML)

E für Beträge CHF 20‘000

K mit AL für Beträge CHF 20‘000 < (für einmalige Ausgaben) CHF 300‘000

K m

it ALr Beiträge CHF 20‘000 < (für wiederkehrende Ausgaben) CHF 100‘000

K mit AL CHF 50‘000 (inkl. MwSt.) K mit DV VGD > CHF 50‘000 (inkl. MwSt.) Abteilungsleitung (AL)

K mit RL / MA CHF 20‘000

K mit AML für Beträge CHF 20‘000 < (für einmalige Ausgaben) CHF 300‘000 K mit AML für Beträge CHF 20‘000 < (für wiederkehrende Ausgaben) CHF 100‘000

K mit AML CHF 50‘000 (inkl. MwSt.) Ressortleitung (RL)K mit AL CHF 20‘000 Mitarbeitende (MA)K mit AL CHF 20‘000 1Die Stufen-/Funktionszuordnung ist in den Prozessen geregelt 2 Rechtliche Grundlagen: Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der VGD (§ 1 Abs. 1), Dienstordnung der VGD (SGS143.12), Gesetz über öffentliche Beschaffungen (SGS 420), Verordnung zum Beschaffungsgesetz (SGS 420.11),. AMM sind im Gesetz über öffentliche Beschaffungen (SGS 420), § 3, Abs. 2 explizit von dessen Gültigkeit ausgenommen. Die Unterschriftenberech- tigung für AMM (Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit Trägerorganisationen): Amtsleitung kollektiv mit AL Abt. EMA. Zahlungen im Vollzug der AMM: RL kollektiv mit AL, MA kollektiv mit RL.

(12)

1

Amt für Geoinformation ANHANG I zum Reglement über die Zusndigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD, SGS 143.121) vom 01.03.2019 Erstunterschrift1Zweitunterschrift1 CHF 20‘000 < einmalige AusgabenCHF 300‘000 bzw. CHF 20‘000 < wiederkehrende Ausgaben CHF 100‘000 Ausgaben für BeratungsdienstleistungenCHF 50‘000

Dienststellenleiter/in Stv. Dienststellenleiter/in Betreffend die amtliche Vermessung: Stv. Kantonsgeometer/in ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD, SGS 143.120) vom 01.03.2019 Erstunterschrift1Zweitunterschrift1 Verfügungen2 Dienststellenleiter/in - Erstunterschrift1Zweitunterschrift1 Verträge Dienststellenleiter/in Stv. Dienststellenleiter/in Verträge betreffend die amtliche VermessungDienststellenleiter/in Stv. Kantonsgeometer/in 1 Bei Abwesenheit der /des Benannten von > 3 aufeinanderfolgenden Tagen unterschreibt der / die zusndige Stellvertreter/in 2 Z.B. Ausnahmebewilligung nach § 144 (Zersckelungsverbot) und 145 (Erschliessung) EG ZGB (SGS 211), Mutationsbewilligung (§42 und 43 RBV SGS 400.11)

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