Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Grossratsbeschluss
betreffend die Festsetzung der Pfarrstellen für die
bernischen Landeskirchen
Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates
und der Kommission
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Vortrag
des Regierungsrates an den Grossen Rat
zum Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung der Pfarrstellen für die bernischen Landeskirchen
1. Ausgangslage
Gemäss Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Lan- deskirchen (Kirchengesetz, KG), BSG 410.11, legt der Grosse Rat die Zahl der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen für Kirchgemeinden und Spezialpfarrämter pro Lan- deskirche durch Beschluss fest.
Am 28. Januar 2009 hat der Grosse Rat die Stellenprozente für die drei Landeskir- chen festgelegt. Im Rahmen des Entlastungspakets zur Beseitigung einer strukturel- len Neuverschuldung ab 2012 durch den Regierungsrat (RRB 0782/26.5.2010) wurde die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion verpflichtet, bei der Produktgruppe Nr. 05.11.9102 «Pfarramtliche Versorgung der Kirchgemeinden und Beziehung zwi- schen Kirche und Staat» CHF 0,8 Mio. einzusparen.
Angesichts des ausserordentlich hohen Personalaufwandes von mehr als 99% der Kosten der Produktgruppe können die Einsparungen nur über einen entsprechenden Stellenabbau realisiert werden. Da die Inhaberinnen und Inhaber der Stellen bis 31.12.2013 fest gewählt sind, kann der Stellenabbau erst per 1.1.2014 abgeschlossen werden.
Entsprechend muss der Grossratsbeschluss von 2009 den neuen Realitäten ange- passt werden.
1.1 Bisherige Verteilung der Pfarrstellen
Seit 2008 verfügen die Landeskirchen über folgende Pfarr- und Hilfspfarrstellen:
Evang.-ref. Landeskirche Röm.-kath. Landeskirche Christkath. Landeskirche – 215 Kirchgemeinden – 33 Kirchgemeinden – 4 Kirchgemeinden – 36 480 Stellenprozente – 7 750 Pfarr- und Hilfs- – 280 Pfarrstellenprozente
pfarrstellenprozente 2. Neue Verteilung der Pfarrstellen
2.1 Folgen der vorgegebenen Einsparung
Die zu leistende Einsparung von CHF 0,8 Mio. muss über die Personalkosten er- bracht werden, was insgesamt 4,4 Stellen ausmacht. Diese verteilen sich auf
– die evangelisch-reformierte Landeskirche mit 430 Stellenprozenten, – die christkatholische Landeskirche mit 10 Stellenprozenten.
Die römisch-katholische Landeskirche wird infolge der Mitgliederbewegung der drei Landeskirchen nicht durch einen erneuten Stellenabbau belastet, da ihr Mitglieder- bestand leicht zugenommen hat, während derjenige bei den andern Landeskirchen tendenziell etwas rückläufig ist.
Die Verteilung des Stellenabbaus auf die einzelnen Landeskirchen entspricht einem Verhältniswert, der einerseits ihre Mitgliederzahl, andererseits ihre sehr unterschied- liche Gemeindestruktur berücksichtigt.
2.2 Ansprüche der Landeskirchen ab 1.1.2014
Gestützt auf die erfolgten Stellenabbaumassnahmen ergeben sich für die Landeskir- chen neu folgende Stellenansprüche:
evangelisch-reformierte Landeskirche: 36 050 Pfarrstellenprozente
römisch-katholische Landeskirche: 7 750 Pfarr- und Hilfspfarrstellenprozente christkatholische Landeskirche: 270 Pfarrstellenprozente
3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Artikel 1
Die Stellenansprüche der einzelnen Landeskirchen wurden gegenüber 2009 um 4,4 Stellen (auf 100% berechnet) gekürzt.
Die neue Stellenzuordnung sieht für die Kirchgemeinden der einzelnen Landeskir- chen insgesamt folgende auf 100% umgerechnete Stellen vor:
evangelisch-reformierte Landeskirche: 360,5 Stellen römisch-katholische Landeskirche: 77,5 Stellen christkatholische Landeskirche: 2,7 Stellen.
Artikel 2
Der Grossratsbeschluss vom 28. Januar 2009 betreffend die Festsetzung der Pfarr- stellen für die bernischen Landeskirchen wird auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des revidierten Grossratsbeschlusses aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Grossratsbeschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Massnahmen haben eine Entlastung der Kantonsfinanzen im Rahmen von jähr- lich ca. CHF 0,8 Mio. zur Folge.
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5. Personelle und organisatorische Auswirkungen Kürzung des gesamten Pfarrstellenetats um 4,4 Stellen.
6. Auswirkungen auf die Gemeinden
Die in diesem Beschluss vorgenommenen Festlegungen werden in den betroffenen Kirchgemeinden möglicherweise zu einem gewissen Leistungsabbau führen, wel- cher insbesondere zu Abstrichen beim Gottesdienstangebot, der Katechetik, der Erwachsenenbildung und der Seelsorge führen wird. Vereinzelt werden diese zu Lasten der Kirchgemeinden aufgefangen.
7. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der Beschluss hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
8. Antrag
Wir beantragen Zustimmung zum vorliegenden Beschlussentwurf.
Bern, 19. Oktober 2011 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Pulver
Der Staatsschreiber: Nuspliger
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Grossratsbeschluss
betreffend die Festsetzung der Pfarrstellen für die bernischen Landeskirchen
Grossratsbeschluss
betreffend die Festsetzung der Pfarrstellen für die bernischen Landeskirchen
Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über
die bernischen Landeskirchen (Kirchengesetz, KG)1), gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen (Kirchengesetz, KG)1),
auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst: beschliesst:
Pfarrstellen Art. 1 Die Anzahl der vom Kanton bezahlten ordentlichen Pfarrstel- len der bernischen Landeskirchen wird wie folgt festgelegt:
1. Evangelisch-reformierte Landeskirche 36 050 Pfarrstellenprozente 2. Römisch-katholische Landeskirche 7 750 Pfarrstellen- und
Hilfspfarrstellen- prozente
3. Christkatholische Landeskirche 270 Pfarrstellenprozente.
Pfarrstellen Art. 1 Die Anzahl der vom Kanton bezahlten ordentlichen Pfarrstel- len der bernischen Landeskirchen wird wie folgt festgelegt:
1. Evangelisch-reformierte Landeskirche 36 050 Pfarrstellenprozente 2. Römisch-katholische Landeskirche 7 750 Pfarrstellen- und
Hilfspfarrstellen- prozente
3. Christkatholische Landeskirche 270 Pfarrstellenprozente.
Aufhebung
eines Erlasses Art. 2 Der Grossratsbeschluss vom 28. Januar 2009 betreffend die Festsetzung der Pfarrstellen für die bernischen Landeskirchen wird aufgehoben (BSG 412.11) .
Aufhebung
eines Erlasses Art. 2 Der Grossratsbeschluss vom 28. Januar 2009 betreffend die Festsetzung der Pfarrstellen für die bernischen Landeskirchen wird aufgehoben (BSG 412.11) .
Inkrafttreten Art. 3 Dieser Grossratsbeschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Inkrafttreten Art. 3 Dieser Grossratsbeschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Bern, 19. Oktober 2011 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Bern, 29. Februar 2012 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver
Der Staatsschreiber: Nuspliger Bern, 16. Februar 2012 Im Namen der Finanzkommission
Der Präsident: Siegenthaler
1) BSG 410.11 1) BSG 410.11