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der Kanton dort, wo er Eigentümer des Pfarrhauses ist, dieses als Dienstwohnung gegen eine Entschädigung zur Verfügung stellt

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M 181/2007 JGK 19. September 2007 FIN C Motion

1601 Bolli Jost, Bern (FDP)

Weitere Unterschriften: 14 Eingereicht am: 13.06.2007

Gleichlange Spiesse für die Kirchgemeinden und den Kanton

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Änderung von Artikel 54a Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen vorzulegen in dem Sinne, dass der Kanton den Geistlichen an Stelle des Pfarrhauses auch eine gemietete Dienstwohnung zur Benützung zur Verfügung stellen kann.

Begründung

Absatz 1 von Artikel 54a verlangt,

- dass die Kirchgemeinden ihren Geistlichen eine angemessene Dienstwohnung gegen eine entsprechende Entschädigung zur Verfügung stellen,

- der Kanton dort, wo er Eigentümer des Pfarrhauses ist, dieses als Dienstwohnung gegen eine Entschädigung zur Verfügung stellt.

Mit dieser Regelung bestehen unterschiedliche Voraussetzungen. Den Kirchgemeinden steht es frei, eine Wohnung zu mieten und als Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen, der Kanton dagegen ist verpflichtet, ein bestimmtes Objekt als Dienstwohnung verfügbar zu halten. Die Spiesse sind also für den Kanton nicht gleich lang wie für die Kirchgemeinden.

Diese Ungleichheit ist nicht gerechtfertigt und hindert den Kanton daran, frei und je nach Situation vor Ort zu entscheiden, ob er eine Wohnung mieten und das Pfarrhaus verkaufen oder ob er weiterhin das Pfarrhaus als Dienstwohnung zur Verfügung stellen will.

Im Laufe der langen Zeit, seit der Kanton im Besitze der Pfarrhäuser ist, wurde ein grosser Teil der Pfarrhäuser an die Kirchgemeinden abgetreten. Die meisten Dienstwohnungen sind heute also bereits im Besitze der Kirchgemeinden. Gestützt auf die Motion 238/2002 Bichsel/Bieri hat der Kanton im Rahmen einer Verkaufsaktion den Kirchgemeinden die Pfarrhäuser zu Sonderkonditionen angeboten. Seit Herbst 2005 konnten von den nur noch 104 kantonalen Pfarrhäusern 21 verkauft werden. Mit weiteren 34 Kirchgemeinden sind Verhandlungen im Gange und 49 Kirchgemeinden haben abgesagt. Der Grund für diese Absagen liegt vielfach auch darin, dass die Kirchgemeinden um die gesetzliche Verpflichtung des Kantons, das Pfarrhaus zur Verfügung zu stellen, wissen.

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Antwort des Regierungsrates

Die Motion verlangt eine Änderung von Artikel 54 a Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen, damit der Kanton in Kirchgemeinden, in denen er einer Pfarrerin oder einem Pfarrer das Pfarrhaus als Dienstwohnung zur Verfügung stellen muss, anstelle des Pfarrhauses eine andere Wohngelegenheit als Dienstwohnung erwerben oder mieten kann. Mit dieser Möglichkeit würden dem Kanton die gleichen Möglichkeiten erschlossen, wie sie den Kirchgemeinden zur Verfügung stehen.

Der Regierungsrat hat für das Begehren grundsätzlich Verständnis. Während das Gesetz vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen in Artikel 54a Absatz 1 die Kirchgemeinden verpflichtet „ihren Geistlichen eine angemessene Dienstwohnung“ zur Verfügung zu stellen, unterstellt es den Kanton der Verpflichtung, dort, wo er Eigentümer des Pfarrhauses ist, „dieses den Geistlichen“ als Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen.

Diese ungleichen Voraussetzungen können zur Folge haben, dass ein Pfarrhaus nur solange als Dienstwohnung zur Verfügung stehen muss, als es sich im Eigentum des Kantons befindet, nach einer Übernahme durch die Kirchgemeinde aber ohne weiteres anders verwendet werden kann. Angesichts der Tatsache, dass sich von den ca. 340 Dienstwohnungen für Pfarrpersonen demnächst nur noch ca. 20 % im Eigentum des Kantons befinden, sollte diese Ungleichheit beseitigt werden. Eine Angleichung der gesetzlichen Vorgaben würde auch dem Kanton die Möglichkeit eröffnen, Pfarrhäuser in angezeigten Fällen einem neuen Verwendungszweck zuzuführen und einen geeigneten Ersatz als Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen.

Angesichts der besonderen historischen und kulturellen Bedeutung vieler Pfarrhäuser ist sich der Regierungsrat allerdings bewusst, dass eine Liberalisierung mit Augenmass anzugehen ist.

1. Die für den Kanton einschränkenderen Bestimmungen sind durch die geschichtliche Entwicklung zu erklären. Mit der Verstaatlichung des Pfrundvermögens übernahm der Kanton 1804 auch die Pfarrhäuser in sein Eigentum. Diese bilden in der Regel zusammen mit der Kirche noch heute funktional und ortsbildlich eine Einheit. Der Kanton verwaltet mit den Pfarrhäusern ein historisches und kulturelles Gut von hohem ideellem Wert. Die herkömmliche Nutzung als Dienstwohnung der Pfarrerinnen und Pfarrer hat den grossen Vorteil, dass sie funktional und auch aus denkmalpflegerischen Erwägungen sinnvoll ist. Sollte eine Zweckentfremdung ermöglicht werden, müsste der Kanton in Fällen, wo er sich dazu entschliesst, für Ersatzlösungen sorgen, welche für die Kirchgemeinden und die betroffenen Pfarrpersonen funktional stimmen und zumutbar sind. Ersatzlösungen wären demnach mit dem zuständigen Kirchgemeinderat abzusprechen.

Dem gegenüber ist allerdings auch festzustellen, dass von den ursprünglich verstaatlichten Pfarrhäusern mehr als die Hälfte an die Kirchgemeinden abgetreten wurden. Verschiedene Kirchgemeinden nutzen ihr Pfarrhaus seither nicht mehr gemäss seinem ursprünglichen Zweck. Als Dienstwohnung haben sie geeignetere Ersatzlösungen gefunden. Es ist deshalb in der Tat nicht einsehbar, weshalb dem Kanton solche Entwicklungsmöglichkeiten verwehrt sein sollen.

2. Eine Dienstwohnung bedeutet eine Verbindung von Wohn- und Amtsräumen. Ein Pfarramt umfasst in der Regel zwei Diensträume (Büro und Besprechungszimmer) sowie ca. drei bis fünf Wohnräume. Je nach Grösse der Pfarrhäuser sind darin oft noch Sitzungszimmer oder andere öffentliche Räume untergebracht. Da eine Dienstwohnung also gelegentlich mit einem nicht zu unterschätzenden Publikumsverkehr verbunden ist, dürfte es in vielen Kirchgemeinden kaum möglich sein, eine geeignete Dienstwohnung

zu beschaffen.

Andererseits sind viele historische Pfarrhäuser infolge ihrer Grösse, einer nach heutigen Gesichtspunkten ungünstigen Raumaufteilung und eines unverhältnismässig

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grossen Umschwunges für viele zur Wohnsitznahme verpflichteten Pfarrpersonen eine Belastung. Sie sind für ihre Lebensumstände und –bedürfnisse überdimensioniert und aufwändig zu bewirtschaften. Zweckmässigere Alternativen sind in derartigen Fällen oft angezeigt.

3. Die durch die Motion 238/2002 (Bichsel/Bieri) ausgelöste Korrektur in der Verkaufspolitik des Kantons gegenüber den Kirchgemeinden hat zu einer markanten Zunahme der Übernahme von Pfarrhäusern durch die Kirchgemeinden geführt. Viele der noch im Besitz des Kantons verbliebenen Pfarrhäuser befinden sich in ländlichen Kirchgemeinden, denen der Kauf des Pfarrhauses infolge einer schlechten Finanzlage zu riskant erscheint und wo der örtliche Immobilienmarkt kaum eine Beschaffung einer alternativen Dienstwohnung zulässt. Es sind vielfach aber gerade auch Gemeinden, in denen das traditionelle Pfarrhaus als Amtssitz der Pfarrperson tief im Verständnis der ortsansässigen Bevölkerung verankert ist.

Allerdings gibt es auch Kirchgemeinden, welche, solange der Kanton das Pfarrhaus zur Verfügung stellen muss, eine Übernahme gar nicht erst in Erwägung ziehen. Es sollte auch dem Kanton möglich sein, neben ideellen und kulturellen Überlegungen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte einzubeziehen.

4. Eine Zweckentfremdung oder sogar Veräusserung des bestehenden Pfarrhauses an Dritte beinhaltet das Risiko eines gewissen Konfliktes, falls die Immissionen der Kirche (Geläut, Parkplatz, Publikumsverkehr) eine neue Bewohnerschaft stören sollten oder der neue Verwendungszweck in unmittelbarer Nachbarschaft mit der Kirche das Empfinden der Bevölkerung stört.

Diese Risiken sind jedoch besonders durch die Standortkirchgemeinden zu beurteilen und geltend zu machen.

Der Regierungsrat ist sich der vorstehend skizzierten Verantwortung für das historische und kulturelle Gut bewusst und erkennt, dass der Kanton seine Politik bei einer offeneren gesetzlichen Bestimmung nur mit gebührender Sensibilität und Rücksichtnahme auf die örtlichen Verhältnisse umsetzen kann. Aber er erachtet ausreichende Gründe für eine Liberalisierung der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der Motion als gegeben. Die heutige starre Regelung blockiert für die kantonseigenen Pfarrhäuser eine Entwicklung, wie sie für kirchgemeindeeigene Objekte längstens zum Vorteil des Gemeinwesens im Gange ist.

Er empfiehlt deshalb die Motion zur Annahme.

Antrag: Annahme

An den Grossen Rat

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