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I 007/2005 STA 2. März 2005 42C
Interpellation
0781 Aellen, Tavannes (PSA)
Weitere Unterschriften: 2 Eingereicht am: 14.12.2004
Ist das Verhalten von drei Mitgliedern der Interjurassischen Versammlung rechtens?
Im Anschluss an den Beschluss des jurassischen Parlaments bezüglich der Volksinitiative «Un seul Jura» haben drei Mitglieder der bernischen Abordnung in der Interjurassischen Versammlung (IJV) über die Medien angekündigt, dass sie ihr IJV-Mandat per 1. Januar 2005 sistieren werden.
Abgesehen von der medialen Wirkung dieser Ankündigung kann man sich fragen, ob dieser Entscheid auch rechtlich zulässig ist. Die bernische Abordnung in der IJV setzt sich in erster Linie aus den französischsprachigen Grossratsmitgliedern zusammen. Die Mitglieder dieser Abordnung werden durch die bernische Kantonsregierung ernannt, die sie in der IJV vertreten.
Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Wurde dieser Entscheid mit der Zustimmung der bernischen Kantonsregierung getroffen?
2. Ist er legal?
3. Hat die Regierung die Absicht, diese drei Mitglieder über kurz oder lang zu ersetzen?
4. Welche Tragweite hat dieser Entscheid? Betrifft er die Sitzungen der bernischen Abordnung, die Kommissionssitzungen der IJV, die Plenarsitzungen und sogar die Empfänge und Veranstaltungen?
5. Verletzen diese drei Personen nicht den Eid (bzw. das Gelübde), den sie mit der Aufnahme ihres Grossratsmandats abgelegt haben?
Antwort des Regierungsrats
Die drei besagten Personen haben an der Vollversammlung der Interjurassischen Versammlung vom 20. Dezember 2004 in Sonceboz teilgenommen. Angesichts der Beschlüsse, die an dieser Versammlung gefasst wurden, haben die drei Personen beschlossen, auf die Sistierung ihres Amtes per 1. Januar 2005 zu verzichten. Die von Herrn Grossrat Aellen gestellten Fragen sind somit nicht mehr aktuell, weshalb eine kurze Beantwortung möglich ist.
1. Die bernische Regierung war von den drei Grossratsmitgliedern nicht konsultiert worden.
2. Da der Entscheid nicht umgesetzt wird und weder die Dauer seiner Gültigkeit noch seine Tragweite bekannt sind, muss er nicht auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden.
3. Da der Entscheid nicht umgesetzt wird, stellt sich die Frage nach einem Ersatz nicht mehr.
4. Aufgrund der Beantwortung von Frage 1 wäre es an den drei betroffenen Personen gewesen, diese Frage zu beantworten.
5. Ohne sich zur Rechtmässigkeit der angekündigten Sistierung zu äussern (vgl. Antwort auf Frage 2), sieht der Regierungsrat nicht ein, wieso der Eid oder das Gelübde gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Grossratsgesetzes vom 8. November 1988 (GRG; BSG 151.21) hätten verletzt werden können.
An den Grossen Rat