• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Richtigstellung" (31.01.2003)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Richtigstellung" (31.01.2003)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

B

ei Eisglätte besteht die lä- stige Pflicht, früh morgens aufzustehen und den Geh- weg vor der Haustür von Eis und Schnee zu räumen.Grund- sätzlich liegt es in der Verant- wortung des Vermieters oder Hauseigentümers, dieser Ver- kehrssicherungspflicht nach- zukommen. Das ist jedenfalls die Meinung der Experten der ARAG Rechtsschutzversiche- rung in Düsseldorf. Es besteht allerdings die Möglichkeit,die- se Pflicht auf Dritte, zum Bei- spiel den Hausmeister oder den Verwalter, zu übertragen.

Auch eine Übertragung der Streupflicht auf die Mieter ist möglich. Vereinbart der Haus- eigentümer Letzteres, muss er die Arbeit der Person, auf die er seine Pflicht übertragen hat, in regelmäßigen Abstän- den überprüfen.

Wann muss geräumt wer- den? Der Bürgersteig vor dem Haus muss „begehbar“ gehal- ten werden. Die Streupflicht

beginnt mit dem Beginn des Berufsverkehrs um 7 Uhr und endet um 20 Uhr. Wie oft muss gestreut werden? Mit ei- nem einmaligen morgendlichen Schneeräumen ist es nicht im- mer getan.Wenn beispielswei- se die Wirkung des Streuguts

nachlässt, muss erneut Schnee geschaufelt und gestreut wer- den. Wie und wie viel muss geräumt werden? Auf Bürger- steigen müssen abstumpfende Mittel verwendet werden, die die Glättegefahr für Fußgän- ger beseitigen. Der Umwelt zuliebe sollte dabei auf Salz verzichtet werden. Sand oder Granulat verhindern auch ein Ausrutschen. Die vorgeschrie- bene Freifläche ist von Kom- mune zu Kommune unter- schiedlich groß. Die Vorgaben reichen von 80 Zentimeter bis 120 Zentimeter. Neben dem Bürgersteig ist auch der Haus- eingang sowie der Weg zur Mülltonne freizuhalten.

Wer nachlässig streut, zahlt.

Rutscht ein Passant auf dem Bürgersteig aus und verletzt sich, kann sich dessen Ver- sicherung die Kosten für ei- ne ärztliche Behandlung unter Umständen vom Streupflich- tigen zurückerstatten lassen.

Zudem drohen Schmerzens- geldforderungen. Grundstücks- eigentümer und Vermieter können sich schützen, indem sie für rund 40 Euro im Jahr eine Haus- und Grundbesit- zerhaftpflichtversicherung ab- schließen. Mieter hingegen ha-

ben nur die Möglichkeit, sich über eine private Haftpflicht- versicherung zu schützen. Die- se kostet ohne Selbstbeteili- gung rund 70 Euro im Jahr, mit

rund 40 Euro. rco

Richtigstellung

„Klinikwechsel: Kasse muss den Transport bezahlen“ lau- tete die Überschrift eines Bei- trags in Heft 42/2002, in dem das DÄ eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) (Az.: B 3 KR 4/01 R) schilder- te. Bei dem Urteil ging es nicht um einen Streit zwischen ei- nem Patienten und einer Kran- kenkasse, sondern um die Kla- ge einer Krankenkasse gegen ein Herzzentrum.

Die AOK Rheinland-Pfalz hatte vom Herzzentrum Lahr/

Baden die Erstattung der Ko- sten für den Transport einer Patientin zur stationären Nachbehandlung in ein wohn- ortnahes Allgemeinkranken- haus gefordert, weil der Trans- port bereits in der an das Herz- zentrum gezahlten Fallpau- schale enthalten gewesen sei.

Das BSG lehnte dies ab. JF

Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 531. Januar 2003 [91]

V E R S I C H E R U N G E N

Eisglätte

Wer nicht streut, zahlt

D

en meisten privat kran- kenversicherten Arbeit- nehmern steht seit Janu- ar dieses Jahres ein höherer Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Krankenversicherungs- beitrag zu. Der Zuschuss ist allerdings zweifach begrenzt:

einerseits auf die Hälfte des Betrages, der sich aus dem Arbeitsentgelt (als ob sie krankenversicherungspflich- tig wären) und dem durch- schnittlichen Beitragssatz al- ler gesetzlichen Krankenkas- sen ergibt, andererseits auf die Hälfte des vom Arbeit- nehmer an seine Privatversi- cherung tatsächlich überwie- senen Beitrags.

Für privat Krankenversi- cherte, die im Jahr 2002 genau die Hälfte ihres Beitrags vom Arbeitgeber zugelegt bekom- men haben, ändert sich nichts, wenn ihr Beitrag zur privaten Krankenversicherung unver-

ändert geblieben ist. Betrug der Anteil des Arbeitnehmers aber mehr als 50 Prozent, steu- erte der Arbeitgeber also we- niger als die Hälfte bei, so steht seinen Mitarbeitern seit Januar ein höherer Zuschuss zu, wenn das Gehalt höher ist als die Beitragsbemessungs- grenze 2002 (3 375 Euro). Seit Januar gilt nämlich die neue Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3 450 Euro. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass zum 1. Januar die Ver- sicherungspflichtgrenze auf 3 825 Euro angehoben wurde.

Maßgebend ist ferner der durchschnittliche Beitragssatz aller gesetzlichen Kranken-

kassen. Dafür ist der 1. Januar des Vorjahres Stichtag, also der 1. Januar 2002. Damals be- trug der Beitragssatz im Bun- desdurchschnitt 14,0 Prozent.

Daraus resultiert ein durch- schnittlicher Höchstbeitrag in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung von 483 Euro.

Für einen privat Kranken- versicherten gibt es vom Ar- beitgeber somit als Zuschuss höchstens 241,50 Euro. Das aber nur, wenn sein Kranken- versicherungsbeitrag minde- stens 483 Euro ausmacht und er mindestens 3 450 Euro im Monat verdient. Das gilt un- abhängig davon, dass sich der durchschnittliche Beitragssatz

der Krankenkassen in der Zeit nach Januar 2002 auf rund 14,4 Prozent erhöht hat.

Der Höchstbeitrag steigt so- mit um rund 27 Euro monat- lich. Um jeweils die Hälfte des gestiegenen Beitrags erhöht sich der Arbeitgeberzuschuss.

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer sollten ihrer Personalabteilung jeweils ak- tuell die Bescheinigung ihrer privaten Krankenversiche- rung vorlegen, aus der die Höhe ihrer Prämie hervor- geht. Es könnte sonst ein höherer Zuschuss von der Firma verloren gehen, oder es müssen dem Arbeitgeber über- zahlte Beiträge später erstat- tet werden.

Auch zur Pflegeversiche- rung gibt es einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Er beträgt im Jahr 2003 monatlich höch- stens 29,33 Euro (in Sachsen:

12,08 Euro). Wolfgang Büser

Private Krankenversicherung

Höherer Zuschuss

Foto:DBV-Winterthur/GP

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Seit vielen Monaten wird im Ärzteblatt die Diskus- sion um die Abtreibung aus sozialer Indikation kontro- vers geführt; allerdings oh- ne daß dadurch klare Richtlinien für den

Wenn ein Gast aus dem Aus- land in Deutschland Vorträge hält und sich der englischen Sprache bedient, sollte dies nicht als Belästigung und Be- hinderung empfunden wer- den, sondern

Aber sind nicht auch Alte, Kranke und Pfle- gebedürftige eine große Belastung für ihre Angehö- rigen, für den Staat. Wenn in wenigen Jahren die Zahl der alten Menschen stark

Es geht darum, dass die so genannten Klarnamen der Inoffiziellen Mitarbeiter der Stasi in den alten Bundeslän- dern nach zehn Jahren noch nicht ausgewertet sind.. Diese

Einem der zuge- lassenen Bewerber wird gemäß § 5 I der Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen für Maß- nahmen zur Sicherstellung der kassen- ärztlichen

Indikationen: Alle Formen von Fettstoffwechselstörungen, die durch Änderung der Ernährung oder andere Maßnahmen nicht ausreichend beeinflußt werden

Sie bringen eine Meldung über die positive Beurteilung, die das Zentralinstitut für Seelische Gesundheit durch die „Kommission 2000" er- fahren hat. Allerdings ist das

Thiaminchloridhydrochlorid (Vit. Bi) 200 mg, Pyridoxinhydrochlorid (Vit. Anwendungsge- biete: PLEOMIX-B forte Inj.-Fl. und Lösungs- mittel: Neuralgien, Mononeuritis und