B
ei Eisglätte besteht die lä- stige Pflicht, früh morgens aufzustehen und den Geh- weg vor der Haustür von Eis und Schnee zu räumen.Grund- sätzlich liegt es in der Verant- wortung des Vermieters oder Hauseigentümers, dieser Ver- kehrssicherungspflicht nach- zukommen. Das ist jedenfalls die Meinung der Experten der ARAG Rechtsschutzversiche- rung in Düsseldorf. Es besteht allerdings die Möglichkeit,die- se Pflicht auf Dritte, zum Bei- spiel den Hausmeister oder den Verwalter, zu übertragen.Auch eine Übertragung der Streupflicht auf die Mieter ist möglich. Vereinbart der Haus- eigentümer Letzteres, muss er die Arbeit der Person, auf die er seine Pflicht übertragen hat, in regelmäßigen Abstän- den überprüfen.
Wann muss geräumt wer- den? Der Bürgersteig vor dem Haus muss „begehbar“ gehal- ten werden. Die Streupflicht
beginnt mit dem Beginn des Berufsverkehrs um 7 Uhr und endet um 20 Uhr. Wie oft muss gestreut werden? Mit ei- nem einmaligen morgendlichen Schneeräumen ist es nicht im- mer getan.Wenn beispielswei- se die Wirkung des Streuguts
nachlässt, muss erneut Schnee geschaufelt und gestreut wer- den. Wie und wie viel muss geräumt werden? Auf Bürger- steigen müssen abstumpfende Mittel verwendet werden, die die Glättegefahr für Fußgän- ger beseitigen. Der Umwelt zuliebe sollte dabei auf Salz verzichtet werden. Sand oder Granulat verhindern auch ein Ausrutschen. Die vorgeschrie- bene Freifläche ist von Kom- mune zu Kommune unter- schiedlich groß. Die Vorgaben reichen von 80 Zentimeter bis 120 Zentimeter. Neben dem Bürgersteig ist auch der Haus- eingang sowie der Weg zur Mülltonne freizuhalten.
Wer nachlässig streut, zahlt.
Rutscht ein Passant auf dem Bürgersteig aus und verletzt sich, kann sich dessen Ver- sicherung die Kosten für ei- ne ärztliche Behandlung unter Umständen vom Streupflich- tigen zurückerstatten lassen.
Zudem drohen Schmerzens- geldforderungen. Grundstücks- eigentümer und Vermieter können sich schützen, indem sie für rund 40 Euro im Jahr eine Haus- und Grundbesit- zerhaftpflichtversicherung ab- schließen. Mieter hingegen ha-
ben nur die Möglichkeit, sich über eine private Haftpflicht- versicherung zu schützen. Die- se kostet ohne Selbstbeteili- gung rund 70 Euro im Jahr, mit
rund 40 Euro. rco
Richtigstellung
„Klinikwechsel: Kasse muss den Transport bezahlen“ lau- tete die Überschrift eines Bei- trags in Heft 42/2002, in dem das DÄ eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) (Az.: B 3 KR 4/01 R) schilder- te. Bei dem Urteil ging es nicht um einen Streit zwischen ei- nem Patienten und einer Kran- kenkasse, sondern um die Kla- ge einer Krankenkasse gegen ein Herzzentrum.
Die AOK Rheinland-Pfalz hatte vom Herzzentrum Lahr/
Baden die Erstattung der Ko- sten für den Transport einer Patientin zur stationären Nachbehandlung in ein wohn- ortnahes Allgemeinkranken- haus gefordert, weil der Trans- port bereits in der an das Herz- zentrum gezahlten Fallpau- schale enthalten gewesen sei.
Das BSG lehnte dies ab. JF
Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 531. Januar 2003 [91]
V E R S I C H E R U N G E N
Eisglätte
Wer nicht streut, zahlt
D
en meisten privat kran- kenversicherten Arbeit- nehmern steht seit Janu- ar dieses Jahres ein höherer Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Krankenversicherungs- beitrag zu. Der Zuschuss ist allerdings zweifach begrenzt:einerseits auf die Hälfte des Betrages, der sich aus dem Arbeitsentgelt (als ob sie krankenversicherungspflich- tig wären) und dem durch- schnittlichen Beitragssatz al- ler gesetzlichen Krankenkas- sen ergibt, andererseits auf die Hälfte des vom Arbeit- nehmer an seine Privatversi- cherung tatsächlich überwie- senen Beitrags.
Für privat Krankenversi- cherte, die im Jahr 2002 genau die Hälfte ihres Beitrags vom Arbeitgeber zugelegt bekom- men haben, ändert sich nichts, wenn ihr Beitrag zur privaten Krankenversicherung unver-
ändert geblieben ist. Betrug der Anteil des Arbeitnehmers aber mehr als 50 Prozent, steu- erte der Arbeitgeber also we- niger als die Hälfte bei, so steht seinen Mitarbeitern seit Januar ein höherer Zuschuss zu, wenn das Gehalt höher ist als die Beitragsbemessungs- grenze 2002 (3 375 Euro). Seit Januar gilt nämlich die neue Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3 450 Euro. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass zum 1. Januar die Ver- sicherungspflichtgrenze auf 3 825 Euro angehoben wurde.
Maßgebend ist ferner der durchschnittliche Beitragssatz aller gesetzlichen Kranken-
kassen. Dafür ist der 1. Januar des Vorjahres Stichtag, also der 1. Januar 2002. Damals be- trug der Beitragssatz im Bun- desdurchschnitt 14,0 Prozent.
Daraus resultiert ein durch- schnittlicher Höchstbeitrag in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung von 483 Euro.
Für einen privat Kranken- versicherten gibt es vom Ar- beitgeber somit als Zuschuss höchstens 241,50 Euro. Das aber nur, wenn sein Kranken- versicherungsbeitrag minde- stens 483 Euro ausmacht und er mindestens 3 450 Euro im Monat verdient. Das gilt un- abhängig davon, dass sich der durchschnittliche Beitragssatz
der Krankenkassen in der Zeit nach Januar 2002 auf rund 14,4 Prozent erhöht hat.
Der Höchstbeitrag steigt so- mit um rund 27 Euro monat- lich. Um jeweils die Hälfte des gestiegenen Beitrags erhöht sich der Arbeitgeberzuschuss.
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer sollten ihrer Personalabteilung jeweils ak- tuell die Bescheinigung ihrer privaten Krankenversiche- rung vorlegen, aus der die Höhe ihrer Prämie hervor- geht. Es könnte sonst ein höherer Zuschuss von der Firma verloren gehen, oder es müssen dem Arbeitgeber über- zahlte Beiträge später erstat- tet werden.
Auch zur Pflegeversiche- rung gibt es einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Er beträgt im Jahr 2003 monatlich höch- stens 29,33 Euro (in Sachsen:
12,08 Euro). Wolfgang Büser
Private Krankenversicherung
Höherer Zuschuss
Foto:DBV-Winterthur/GP