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Archiv "BG: Richtigstellung" (17.11.2000)

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Stasi-Verdacht

Zu dem Aktuell-Beitrag „Rosenbrock wieder im WZB“ in Heft 43/2000:

Unverzeihliche Verzögerung

Es geht mir nicht um die Per- son des genannten Profes- sors. Es geht darum, dass die so genannten Klarnamen der Inoffiziellen Mitarbeiter der Stasi in den alten Bundeslän- dern nach zehn Jahren noch nicht ausgewertet sind.

Diese unverzeihliche Verzö- gerung ist von denen gewollt, die es betrifft. Schließlich hat man als Sieger die nötigen Beziehungen, um Dinge zu verzögern oder verschwinden zu lassen – bis es keinen mehr interessiert. Im Osten dagegen waren die Westdeut- schen fleißig bemüht, alles schnell aufzuarbeiten, die

Verlierer zu brandmarken, um von der eigenen Schuld abzulenken. In was für einem verkommenen Land leben wir eigentlich?

Dr. med. Ch. Höver, Am Danewend 1, 13125 Berlin

BG

Zu dem Beitrag „Berufsgenossen- schaftliche Vorschriften: Noch Hand- lungsbedarf für ärztliche Praxen“ von Dr. rer. nat. Dr. med. Otto Zierer in Heft 34–35/2000:

Richtigstellung

In dem Artikel sind uns ne- ben einigen inhaltlichen Un- genauigkeiten auch Aussa- gen aufgefallen, die inhaltlich nicht zutreffend dargestellt sind. An dieser Stelle möch- ten wir diese Aussagen gerne richtig stellen.

Im Zusammenhang mit dem

Elektrocheck wird in dem Artikel festgestellt, dass der Inhaber der Praxis dafür zu sorgen hat, dass elektrische Endgeräte, die älter als vier Jahre sind, von einer Elek- trofachkraft auf Sicherheit für das Personal geprüft wer- den. Der Prüfabstand sei vier Jahre. Richtig ist aber, dass alle elektrischen Geräte ge- prüft werden müssen. Die Fristen müssen dabei so ge- wählt werden, dass Fehler er- kannt werden, das heißt in der Regel kürzer als vier Jah- re. Die BGV-A-2-Prüfung für Medizinprodukte wird nicht, wie in dem Artikel dar- gestellt, nach DIN VDE 105- 100 Abschnitt 5.3, sondern vielmehr nach DIN VDE 750/751 durchgeführt.

Ferner heißt es in dem Arti- kel, dass der Praxisinhaber den Zeitaufwand der Elek- trofachkraft verkürzen kann, wenn er ein Bestandsver-

zeichnis der medizinischen Elektrogeräte für jeden Raum erstellt. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Kann-Bestimmung, der Praxisinhaber ist vielmehr dazu verpflichtet, ein Be- standsverzeichnis aller akti- ven Medizinprodukte für sein Unternehmen zu erstel- len.

Im Zusammenhang mit der Hepatitis-B-Impfung heißt es, dass ein ausreichender Impftiter bei > 10 Units/Li- ter liege. Dies ist nicht rich- tig, da im Prinzip auch ein Impftiter unter 10 Units/Li- ter ausreichend sein kann.

Wichtig ist hierbei, dass der Impftiter die Grundimmuni- sierung über 100 Units/Liter war; in diesem Fall reicht der Impfschutz für zehn Jah- re.

Im Hinblick auf die Benut- zung von Schutzhandschuhen wird gesagt, dass die Emp-

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fehlung gelte, Handschuhe aus Vinyl oder Nitril zu ver- wenden. Richtig ist jedoch, dass die BGW empfiehlt, un- gepuderte und latex- allergenarme Untersu- chungs- und OP-Handschuhe zu benutzen. Latexallergiker sollten allerdings latexfreie Handschuhe tragen.

Im vorletzten Satz heißt es, dass Unklarheiten über das Führen von Medizinproduk- tebüchern nach § 7 Medizin- produkte-Betreiberordnung bestünden. In § 7 der Medizin- produkte-Betreiberordnung ist klar geregelt, dass Medi- zinproduktebücher für Gerä- te der Anlage 1 MPBetreibV beziehungsweise Gruppe 1MedGV geführt werden müssen.

Torsten Beckel, BGW, Berufsge- nossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg

Sachgerechte Aufklärung

. . . Es trifft nichtzu, dass zu den elektrisch betriebenen Betriebsmitteln (Dr. Zierer:

„Endgeräte“) nach BGV A 2 nur Medizinprodukte gehö- ren, die keineregelmäßige Wartung benötigen. Vielmehr sind alleelektrisch betriebe- nen Medizinprodukte (Defi- brillator, EKG, Sono, elektri- sche Patientenliegen, Laryn- goskop etc.) auch „elektrische Betriebsmittel“ im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 2. Eine regelmäßige Wartung ist im Übrigen in der Betreiberverordnung für kein medizinisch-technisches Gerät explizit vorgeschrie- ben, wohl aber die regelmäßi- gen Prüfungen wie Messtech- nische und Sicherheitstechni- sche Kontrollen etc. Zwi- schen Wartung und Prüfung ist zu differenzieren.

Es trifft eventuell zu, dass die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften erfüllt sind, wenn die Geräte durch eine Elektrofachkraft „gewartet“

werden. Entscheidend ist aber vielmehr, dass Herstel- lerangaben, die Vorschriften der Medizinprodukte-Betrei- berverordnung und alle zu- treffenden Berufsgenossen- schaftlichen Vorschriften (nicht nur die BGV A 2) er- füllt werden. Eine Elektro- fachkraft kann vom Kennt- nisstand in der Lage sein, Prüfungen und Wartungsar- beiten an Medizinprodukten durchzuführen. Allein die Bezeichnung „Elektrofach- kraft“ befähigt jedoch noch nicht dazu. Laut Betreiber- verordnung gibt es noch wei- tergehende Anforderungen an Personen, die Instandhal- tungsarbeiten durchführen.

Achtung: Der Arzt ist in Funktion des Betreibers der

Geräte in der Pflicht, sich da- von zu überzeugen, dass der- jenige, der die Instandhal- tungsarbeiten/Prüfungen durchführt, auch in der Lage ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen.

Es ist nicht generell richtig, dass Überprüfungen nicht vorgeschrieben sind, wenn die Medizinprodukte ledig- lich in der Verfügungsgewalt des nichtversicherten Praxis- inhabers angewendet wer- den. Vielmehr sind für be- stimmte Medizinprodukte neben der Prüfung nach BGV A 2 (VBG 4) aufgrund der MPBetreibV umfangrei- chere Prüfungen (STK, MTK) und sonstige Maßnah- men vorgeschrieben, und zwar unabhängig vom Ort der Anwendung und von der Funktion des Anwenders im Betrieb. Das Schutzziel des Medizinproduktegesetzes und der Betreiberverord-

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nung ist umfassender als das der BGV A 2; Ziel ist die Si- cherheit von Patienten, An- wendern und Dritten.

Es ist unserer Meinung nach

„gefährlich“, die Berufsge- nossenschaftlichen Vorschrif- ten als Argument für die Nichteinhaltung sonstiger Vorschriften (Medizinpro- duktegesetz) zu „miss- brauchen“. Richtig ist, dass die Prüfungen nicht nur durch den Hersteller durch- geführt werden können, son- dern auch durch unabhängi- ge, aber besonders qualifi- zierte Dienstleister. Hier- durch können eventuell Kosten gespart werden . . .

Antonius Spier, AMD-Arbeitsmedi- zinische Dienste GmbH, Geschäftsbe- reich Medizintechnik, Potsdamer Straße 96, 10785 Berlin

Medizinstudium

Zu dem Leserbrief „Zwanghafte Imi- tation“ von Dr. med. Reinhard Baden in Heft 40/2000:

Opponieren

Der Leserzuschrift stimme ich vorbehaltlos zu. Die An- glomanie in der Medizin ist erschreckend. Als wenn mit dem Austausch der deut- schen Terminologie zugun- sten einer englischen schon eine Qualitätsverbesserung der Inhalte erreicht wäre.

Völlig unverständlich ist in diesem Zusammenhang die Äußerung des Rektors der Universität München, der vom „Verein Deutsche Spra- che e.V.“ zum Sprachpan- scher des Jahres gewählt wurde, dass die Schaffung neuer „Departments“ zu Lei- stungen auf dem Niveau amerikanischer Spitzenuni- versitäten führen solle. War- um kann diese Zielvorgabe nicht auch mit „Abteilun- gen“ erreicht werden?

Sprachbewusste Studenten und Hochschullehrer sollten endlich gegen diesen Mangel an sprachlicher Kreativität und Sprachkultur opponie- ren.

Prof. Dr. med. Wolfgang Haße, Eitel- Fritz-Straße 35, 14129 Berlin

Tissue Engineering

Zu dem Medizinreport „Gewebe aus der Retorte“ von Elisabeth B. Moos- mann in Heft 36/2000:

Kollegen sind hochwillkommen

Die Bilder gleichen sich, Therapiekosten und die Schwere beider Krankheits- bilder unterscheiden sich:

Circa 300 DM für die Hei- lung eines Fontaine-IV-Ul- kus mit einer Chlorsauer- stoffpräparation „TCDO“

und das circa Zehnfache für die Heilung eines traumati- schen Ulkus einer 27-jähri- gen Patientin mit „Haut aus der Tube“. Die Arzneimittel- briefkritik an der pharma- zeutischen Chemie der Chloridlösung, die „TCDO“

enthalten sollte, war zweifel- los berechtigt, die Kritik an der klinischen Wirkung war es nicht immer.

In Zusammenarbeit mit an- organischen Chlorsauerstoff- experten ist es gelungen, die neue katalaseresistente Per- oxidspezies HOOCI(V)O2zu entdecken und so herzustel- len, dass sie weitestgehend chloridarm ist. Mit 0,01 bis 0,001 % Naperoxochlorat in 0,9 % NaCl gelang es zum Beispiel bei einem links un- terschenkelamputierten 71- jährigen Diabetiker mit ei- nem Knöcheldruck re < 50 mm Hg die Amputation sei- ner rechten Kleinzehe durch eine Wundheilung in 20 Wo- chen zu verhindern. Die Ben- caplerminbehandlung hätte circa 5 000 DM gekostet!

Kapitalgebern schien bisher der Arzneistoffverkauf an Apotheken, die magistrale Wundheilrezepturen zu Ta- gestherapiekosten von einer bis zwei DM nach der 100er Regel (§ 21, II, 1 AMG) her- stellen können, kein profita- bles Geschäft. Kollegen, die helfen können und wollen, sind hochwillkommen.

Literatur bei den Verfassern Prof. Dr. rer. nat. Dr. med. Kurt-W.

Stahl, Sven Stecher, „Waisenmedizin e.V.“, Goethestraße 69, 79100 Freiburg

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