stellen hätten. „Banken müssen sich wieder als Dienstleister verstehen“, forderte Preuß.
Der Leiter der Rechtsabteilung von Bundesärztekammer und Kassenärztli- cher Bundesvereinigung, Rechtsanwalt Horst Dieter Schirmer, sieht durch die Globalisierung die ärztliche Selbstver- waltung nicht gefährdet. Schirmer ver- trat vielmehr die Ansicht, dass das Kammerrecht der ärztlichen Selbstver- waltung auch europarechtlich haltbar ist. Eine viel größere Gefahr sieht er da- gegen in der sich in der Politik verstär- kenden Tendenz zu einer Deprofessio- nalisierung des Arztberufes. Der frühe- re Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. med. Ulrich Oesingmann, bestätigte diese Befürch- tung: „Die Politik hat mit uns nichts Gutes vor. Deshalb müssen wir kollegi- al zusammenhalten.“
Das „geistige Kapital“
Prof. Deneke empfiehlt den anstehen- den Problemen mit „heiterer Resigna- tion“ zu begegnen und zieht sicherlich damit auch ein Fazit seiner langen be- ruflichen Laufbahn. Deneke war jahr- zehntelang der Ärzteschaft und den Freien Berufen verbunden: Von 1958 bis 1965 als Chefredakteur des Deut- schen Ärzteblattes, von 1971 bis 1974 als Hauptgeschäftsführer des Hart- mannbundes und von 1974 bis 1984 als Hauptgeschäftsführer der Bundesärzte- kammer und des Deutschen Ärzteta- ges. Nach Ende seiner Tätigkeit in der Bundesärztekammer war Deneke von 1984 bis 1994 Präsident des Bundesver- bandes der Freien Berufe, dessen Eh- renpräsident er heute ist. In dieser Zeit hat er sich unter anderem für die Be- wahrung und Weiterentwicklung eines freiheitlich-sozialen Gesundheitswe- sen eingesetzt. Zugute kam ihm dabei das „geistige Kapital“ (ein von Deneke verwandter Schlüsselbegriff der Frei- beruflichkeit), das er auch der Enkel- generation mit auf den Weg gibt: „Die- ser Begriff umfasst die seelische und geistige Vitalität, das, was man neu- deutsch mit Know-how bezeichnet. Er umfasst aber auch Erfahrung und Können sowie nicht zuletzt soziale Kompetenz.“ Gisela Klinkhammer
P O L I T I K
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A1034 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 1515. April 2005
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ür ambulante Operationen und sta- tionsersetzende Leistungen in den Krankenhäusern gelten seit 1. April formal dieselben Vorgaben wie für die entsprechenden Eingriffe, die in Arzt- praxen vorgenommen werden. Doch während sich die Kassenärztliche Bun- desvereinigung (KBV), die Kranken- kassen und die Deutsche Krankenhaus- gesellschaft (DKG) auf die Erweite- rung des Leistungskatalogs für ambu- lante Operationen im Krankenhaus (§ 115 b SGB V) einigen konnten, musste über Vorgaben zur Qualitätssicherung und zur Bezahlung das Bundesschieds- amt entscheiden. Die DKG macht aus ihrer Verärgerung über dessen Be- schlüsse keinen Hehl: „Festgesetzt wur- de letztlich ein zwischen KBV und GKV-Spitzenverbänden abgestimmter Entwurf, der in vielen Punkten nicht mitgetragen werden kann“, heißt es in einer Stellungnahme. Die DKG berei- tet deshalb nach Angaben ihres Presse- sprechers Dr. Andreas Priefler eine Klage gegen den Beschluss vor und empfiehlt Krankenhäusern, im Einzel- fall selbst zu klagen.Fakt ist, dass seit 1. April zur Qua- litätssicherung im ambulanten wie sta- tionären Bereich identische Mindest- mengen bei Eingriffen vorzuweisen sind. Ein Arzt oder eine Ärztin, der/die beispielsweise koloskopieren will, muss 200 Darmspiegelungen pro Jahr nach- weisen. Für den Bereich der interven- tionellen Kardiologie sind 150 Eingriffe die Voraussetzung. Eine anders gefasste Regelung wäre einer Schlechterstellung der niedergelassenen Ärzte gleichge- kommen, findet KBV-Dezernent Dr.
med. Bernhard Rochell. Die Kranken- haus-Vertreter hatten dafür plädiert, die Mindestmengen im Krankenhaus nicht arztbezogen festzulegen, sondern instituts- beziehungsweise klinikbezo- gen. Sie hätten es zudem begrüßt, wenn
ein Eingriff auch dann mitgezählt wor- den wäre, wenn der Betreffende nicht selbst operiert, sondern den ambulan- ten Eingriff eines Arztes oder einer Ärztin in der Weiterbildung überwacht.
Priefler verweist darauf, dass die Struk- turen in Krankenhäusern allein wegen der Weiterbildung anders als in Praxen seien. Unterschwellig scheint die DKG allerdings auch zu stören, dass sich der stationäre Bereich einer Vorgabe aus dem ambulanten Sektor anpassen soll.
Schließlich seien die Krankenhäuser
„in der Qualitätssicherung ohnehin führend“, betont Priefler.
Sachkosten: teils Pauschalen, teils „spitzere“ Abrechnung
Zweiter Streitpunkt sind die Sachko- sten. Seit dem 1.April werden ambulan- te Operationen in der Praxis wie in der Klinik nach dem neuen EBM vergütet.
Sachkosten, die weder durch die Zah- lungen für den Praxisbedarf noch durch Kostenpauschalen des Kapitels 40 im EBM abgegolten sind, werden den Kli- niken durch einen pauschalen Zuschlag von sieben Prozent auf die gesamte Honorarsumme vergütet. Dazu kom- men Erstattungen nach Einzelaufwand, beispielsweise für Narkosegase oder im Körper verbleibende Implantate.
Außerdem gibt es erstmalig eine Vorga- be zur Erstattung von kostenintensiven Arzneimitteln.
Auf eine „spitzere“ Abrechnung ei- niger Sachkosten hatte im Gegensatz zu den Krankenkassen die DKG ge- drängt. In Krankenhäusern fielen rund um das ambulante Operieren diesel- ben Kosten an wie in Praxen, betont DKG-Sprecher Priefler. Dass Kliniken allein wegen ihrer Größe günstiger einkaufen könnten als Praxen, sei nicht immer zutreffend. Schließlich hätten sich auch manche Arztpraxen zusam- mengeschlossen, um Preisvorteile zu realisieren.
Die Sachkostenregelung, die das Bundesschiedsamt festgelegt hat, gilt nur für dieses Jahr. 2006 muss neu ver- handelt werden.Aufgrund des Streits ist jedoch das Ziel in weite Ferne gerückt, für ambulante Operationen und stati- onsersetzende Eingriffe Pauschalent- gelte zu vereinbaren. Sabine Rieser