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Zur Ermittlung des immateriellen Wertes von Zahnarztpraxen

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Academic year: 2022

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(1)

Aus dem Lehrgebiet Praxisökonomie der Medizinischen Hochschule Hannover

Zur Ermittlung des immateriellen Wertes von Zahnarztpraxen

Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Zahnheilkunde in der Medizinischen Hochschule Hannover

vorgelegt von Maja Yvonne Carlotta Graeser aus Hannover

Hannover 2018

(2)

Angenommen vom Senat am 19.01.2021

Gedruckt mit Genehmigung der Medizinischen Hochschule Hannover Präsident: Prof. Dr. med. Michael P. Manns

Betreuer der Arbeit: Prof. Dr.-Ing. Thomas Sander 1. Referent: Prof. Dr. rer. pol. Christian Krauth

2. Referent: Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Alexander Hemprich Tag der mündlichen Prüfung: 19.01.2021

Prüfungsausschuss

Vorsitz: Prof.'in Dr. rer. nat. Karin Lange

1. Prüferin: Prof.'in Dr. rer. biol. hum. Marie-Luise Dierks 2. Prüfer: Prof. Dr. phil. Siegfried Geyer

(3)

Danksagung

An dieser Stelle möchte ich mich besonders bei den nachstehenden Personen be- danken, ohne deren Hilfe diese Promotion niemals zustande gekommen wäre:

Mein Dank gilt zunächst meinem Doktorvater Herrn Prof. Dr. Thomas Sander und meiner Zweitbetreuerin Frau Dr. Iris Brandes für die Betreuung dieser Arbeit. Die freundlichen und interessanten Gespräche werden mir in Erinnerung bleiben.

Ich danke allen Studienteilnehmern, die sich dazu bereit erklärt haben, mich bei die- ser Arbeit zu unterstützen.

Des Weiteren möchte ich mich bei allen Unternehmen und Personen bedanken, die dazu beigetragen haben, Studienteilnehmer zu akquirieren.

Für ihre Unterstützung möchte ich mich bei meiner Familie und meinem Mann be- danken.

(4)

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.

Verantwortlichkeiten

Prof. Dr. Thomas Sander (Erstbetreuer) Medizinische Hochschule Hannover Lehrgebiet Praxisökonomie

30625 Hannover Carl-Neuberg-Str. 1 Tel.: 0511 / 532-6175

E-Mail: sander.thomas@mh-hannover.de

Dr. Iris Brandes (Zweitbetreuerin) Medizinische Hochschule Hannover

Institut für Epidemiologie, Sozialmedizin und Gesundheitssystemforschung 30625 Hannover

Carl-Neuberg-Str. 1 Tel.: 0511 / 532-9834

E-Mail: brandes.iris@mh-hannover.de

(5)

V

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis ... VII Tabellenverzeichnis ... VIII Abkürzungsverzeichnis ... X

1. Einleitung ... 1

2. Hintergrund ... 3

2.1 Geschichte der Unternehmensbewertung... 3

2.2 Anlässe für Bewertungen ... 6

2.3 Wertbegriffe ... 8

2.3.1 Substanzwert ... 8

2.3.2 Liquidationswert ... 9

2.3.3 Gebrauchswert ... 10

2.3.4 Tauschwert ... 10

2.3.5 Ertragswert... 11

2.3.6 Verkehrswert ... 11

2.3.7 Exkurs: Vollkommener Markt ... 14

2.3.8 Praxiswert einer Zahnarztpraxis ... 15

2.4 Wertermittlungsmethoden ... 16

2.4.1 Substanzwertverfahren ... 16

2.4.2 Multiplikatorverfahren ... 17

2.4.3 Ertragswertverfahren ... 18

2.4.4 Discounted Cashflow-Verfahren ... 19

2.4.5 Mischverfahren ... 20

2.4.6 Modifiziertes Ertragswertverfahren ... 21

2.4.7 Ärztekammermethode ... 24

2.4.8 Exkurs: Unternehmerlohn ... 25

2.5 Rechtliche Aspekte der Wertermittlung von Zahnarztpraxen ... 27

2.6 Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung ... 28

2.7 Ergebnisse der IDZ-Studie ... 30

2.8 Zielsetzung/Fragestellung ... 37

3. Methodik ... 38

3.1 Datenerhebungsmethode, Befragungszeitraum und Stichprobenbeschreibung ... 38

3.1.1 Datenerhebungsmethode ... 38

3.1.1.1 Persönliche Befragung ... 39

3.1.1.2 Schriftliche Befragung ... 40

3.1.1.3 Telefonische Befragung ... 41

3.1.1.4 Narratives Interview ... 41

(6)

VI

3.1.1.5 Problemzentriertes Interview ... 42

3.1.1.6 Episodisches Interview ... 42

3.1.1.7 Fokussiertes Interview ... 43

3.1.1.8 Leitfaden-Interview ... 44

3.1.1.9 Struktur des Interviews ... 46

3.1.1.10 Standardisiertes und nicht-standardisiertes Interview ... 47

3.1.1.11 Offene und geschlossene Fragen ... 47

3.1.2 Befragungszeitraum... 49

3.1.3 Stichprobenbeschreibung ... 49

3.2 Auswahl und Operationalisierung der Erhebungsinstrumente ... 52

3.3 Analysemethode und Auswertungsverfahren ... 58

3.3.1 Analysemethode nach Mayring ... 58

3.3.2 Auswertungsverfahren ... 64

4. Ergebnisse ... 66

4.1 Kodierschema ... 66

4.2 Ergebnisse der Interviews mit den Sachverständigen ... 68

4.2.1 Bewertungsbezogene Faktoren ... 68

4.2.1.1 Ergebniszeitraum ... 68

4.2.1.2 Arztlohn/Unternehmerlohn ... 69

4.2.1.3 Einfluss des Gutachtens ... 70

4.2.1.4 Kaufkraft... 71

4.2.2 Praxisbezogene Einflussfaktoren ... 71

4.2.2.1 Praxis ... 72

4.2.2.2 Labor ... 74

4.2.2.3 Lage ... 75

4.2.2.4 Raumkosten/Mietvertrag ... 77

4.2.2.5 Personal ... 78

4.2.2.6 Patienten ... 79

4.2.2.7 Sonstiges ... 82

4.2.2.8 Kaufverhandlungen ... 84

4.2.2.9 Zusätzlich genannte Faktoren ... 86

4.2.3 Zusammenfassung ... 86

4.3 Ergebnisse der Interviews mit den Zahnärzten ... 87

4.3.1 Allgemeine Daten ... 87

4.3.1.1 Standort ... 87

4.3.1.2 Soziodemographische Faktoren ... 89

4.3.1.3 Praxisform ... 91

4.3.1.4 Kauf ... 92

4.3.2 Praxisbezogene Einflussfaktoren ... 93

(7)

VII

4.3.2.1 Praxis ... 94

4.3.2.2 Labor ... 96

4.3.2.3 Lage ... 97

4.3.2.4 Raumkosten/Mietvertrag ... 99

4.3.2.5 Personal ... 101

4.3.2.6 Patienten ... 103

4.3.2.7 Sonstiges ... 106

4.3.2.8 Kaufverhandlungen ... 109

4.3.3 Zusammenfassung ... 111

4.4 Zusammenhang zwischen einzelnen Faktoren und dem EZR ... 113

4.5 Zusammenhang von nachhaltigem Reinertrag (nRE) und immateriellem Wert ... 116

5. Diskussion ... 123

5.1 Zusammenfassung der Ergebnisse ... 123

5.2 Diskussion und Interpretation der Ergebnisse ... 125

5.3 Limitationen ... 131

6. Zusammenfassung ... 134

7. Literaturverzeichnis ... 135

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Rekrutierung von Studienteilnehmern ... 52

Abbildung 2: Immaterieller Wert auf Basis der Befragung von Praxiskäufern und der IDZ-Studie im Vergleich zu einem theoretisch errechneten immateriellen Wert bei einem Arztlohn von 120.000 Euro ... 118

Abbildung 3: Immaterieller Wert auf Basis der Befragung von Praxiskäufern und der IDZ-Studie im Vergleich zu einem theoretisch errechneten immateriellen Wert bei einem Arztlohn von 100.000 Euro ... 118

Abbildung 4: Immaterieller Wert auf Basis der Befragung von Praxiskäufern und der IDZ-Studie im Vergleich zu einem theoretisch errechneten immateriellen Wert bei einem Arztlohn von 80.000 Euro ... 119

Abbildung 5: Immaterieller Wert auf Basis der Befragung von Praxiskäufern und der IDZ-Studie im Vergleich zu einem theoretisch errechneten immateriellen Wert bei einem variablen Arztlohn nach Sander ... 120

Abbildung 6: Immaterieller Wert auf Basis der Befragung von Praxiskäufern und der IDZ-Studie im Vergleich zu einem theoretisch errechneten immateriellen Wert bei einem variablen Arztlohn nach Sander (modifiziert) ... 121

Abbildung 7: Immaterieller Wert auf Basis der Befragung von Praxiskäufern und der IDZ-Studie im Vergleich zu einem theoretisch errechneten immateriellen Wert bei einem variablen Arztlohn nach der Bundesärztekammer ... 122

Abbildung 8: Antworten der Zahnärzte und Sachverständigen im Vergleich ... 129

(8)

VIII

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Zu ermittelnde Werte in Abhängigkeit vom Bewertungsanlass ... 8

Tabelle 2: Vorgehen beim modifizierten Ertragswertverfahren und bei der Ärztekammermethode... 25

Tabelle 3: Staffelung des Unternehmerlohns in Abhängigkeit vom Gewinn ... 26

Tabelle 4: Anzahl der Vertrags- und angestellten Zahnärzte 1992-2016 ... 28

Tabelle 5: IDZ Studie: Rangliste von Einflussfaktoren auf den Preis, Vergleich zwischen Praxisverkäufern und -käufern ... 31

Tabelle 6: IDZ Studie: Aspekte bei der Aushandlung des immateriellen Werts aus Verkäufersicht ... 32

Tabelle 7: IDZ Studie: Immaterieller Wert und Gewinn von Zahnarztpraxen auf Basis von Befragungen ... 36

Tabelle 8: Übersicht über die Befragung der SV: EZR EP/GP, Unternehmerlohn ... 69

Tabelle 9: Übersicht über die Befragung der SV: Einfluss des Gutachtens ... 70

Tabelle 10: Übersicht über die Befragung der SV: Kaufkraft ... 71

Tabelle 11: Übersicht über die Befragung der SV: Praxis: Modernität/Erscheinungsbild, Technik/EDV, QM/Organisation, Recall ... 73

Tabelle 12: Übersicht über die Befragung der SV: Labor: Eigenlabor, Fremdlabor ... 74

Tabelle 13: Übersicht über die Befragung der SV: Lage: Praxislage, Anbindung, Zahnarztdichte, Alter der Konkurrenz ... 76

Tabelle 14: Übersicht über die Befragung der SV: Betriebswirtschaftliche Aspekte: Raumkosten/Mietvertrag ... 77

Tabelle 15: Übersicht über die Befragung der SV: Personal: Fluktuation, Qualifikation, Erscheinungsbild/Atmosphäre ... 79

Tabelle 16: Übersicht über die Befragung der SV: Patienten: Altersstruktur, Einkommens- niveau, Einwohnerzahl/ -struktur, langjährige Bindung, Privatpatientenanteil ... 81

Tabelle 17: Übersicht über die Befragung der SV: Sonstiges: Arbeitsschwerpunkte, Ruf der Praxis, Marketing, Gewinnveränderungen, Mitarbeit des Abgebers... 84

Tabelle 18: Übersicht über die Befragung der SV: Kaufverhandlungen: Mitbewerber, Sympathie, Bekanntschaft, Geschlecht ... 85

Tabelle 19: Zusammenfassung der Befragung der SV: Auflistung aller Faktoren und deren Einfluss auf den EZR ... 86

Tabelle 20: Übersicht über die Befragung der Praxiskäufer: Standort: Bundesland, Einwohnerzahl, Bevölkerungsdichte, Kaufkraftindex, Hochschulstandort ... 88

Tabelle 21: Übersicht über die Befragung der Praxiskäufer: Käufer/Verkäufer: Geschlecht und Alter der Käufer, Geschlecht der Verkäufer, Bekanntschaft, Kontakt- aufnahme ... 90

Tabelle 22: Übersicht über die Befragung der Praxiskäufer: Praxisform: Kaufdatum, EP/GP, angestellte Zahnärzte ... 91

Tabelle 23: Übersicht über die Befragung der Praxiskäufer: Kauf: Wertermittlung, Kaufpreis, Immaterieller Kaufpreis, Gewinn vor Steuern ... 93

Tabelle 24: Übersicht über die Befragung der Praxiskäufer: Praxis: Modernität/Erscheinungsbild, Technik/EDV, QM/Organisation, Recall ... 95

Tabelle 25: Übersicht über die Befragung der Praxiskäufer: Labor: Eigenlabor, Fremdlabor ... 96

(9)

IX

Tabelle 26: Übersicht über die Befragung der Praxiskäufer: Lage: Praxislage, Anbindung, Zahnarztdichte, Alter der Konkurrenz ... 98 Tabelle 27: Übersicht über die Befragung der Praxiskäufer: Betriebswirtschaftliche

Aspekte: Raumkosten/Mietvertrag ... 100 Tabelle 28: Übersicht über die Befragung der Praxiskäufer: Personal: Fluktuation,

Qualifikation, Erscheinungsbild/Atmosphäre in der Praxis/im Team ... 102 Tabelle 29: Übersicht über die Befragung der Praxiskäufer: Patienten: Altersstruktur,

Einkommensniveau, Einwohnerzahl/-struktur, langjährige Bindung,

Privatpatientenanteil, Fallzahlen ... 105 Tabelle 30: Übersicht über die Befragung der Praxiskäufer: Sonstiges: Arbeitsschwer-

punkte, Ruf der Praxis, Marketing, Gewinnveränderungen, Mitarbeit des

Abgebers, Ausbaupotenzial, persönliche Verhältnisse ... 108 Tabelle 31: Übersicht über die Befragung der Praxiskäufer: Kaufverhandlungen:

Mitbewerber, Sympathie ... 111 Tabelle 32: Zusammenfassung der Befragung der Praxiskäufer: Auflistung aller Faktoren

und deren Einfluss auf den Kaufpreis ... 111 Tabelle 33: Berechnung des Ergebniszeitraums auf Grundlage der Befragung der

Praxiskäufer ... 113 Tabelle 34: Zusammenhang zwischen einzelnen Faktoren und dem EZR ... 114 Tabelle 35: Modifizierung des Arztlohnes in Abhängigkeit vom Gewinn ... 120

(10)

X

Abkürzungsverzeichnis

BGH Bundesgerichtshof

DVT Digitale Volumentomographie

EP Einzelpraxis

EZR Ergebniszeitraum

FAUB Fachausschuss für Unternehmensbewertung

GKV Gesetzliche Krankenversicherung

GP Gemeinschaftspraxis

IDW Institut der Wirtschaftsprüfer IDZ Institut der deutschen Zahnärzte

IHK Industrie- und Handelskammer

KP Kaufpreis

KZBV Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr

QM Qualitätsmanagement

SV Sachverständige (Gutachter)

VSA Vereinigung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen

(11)

1

1. Einleitung

Jährlich schließen in der Bundesrepublik Deutschland über 2.000 Studenten ihr Stu- dium der Zahnmedizin ab und erlangen ihre Approbation zur Ausübung der Zahn- heilkunde.1 Derzeit sind betriebswirtschaftliche Aspekte nicht oder kaum Teil der Ausbildung. Dennoch entschließen sich viele der Absolventen für den Weg der Selbstständigkeit. Dabei ist die Einzelpraxis noch immer die häufigste Praxisform.2 Wenn ein Zahnarzt sich zum Kauf einer Praxis entschließt, gibt es mehrere Möglich- keiten, sich diesem Vorhaben zu nähern. Einige Dentaldepots3, aber auch Kammern, Steuerberater und darauf spezialisierte Gutachter etc. bieten Hilfe beim Praxiskauf an und erstellen Wertgutachten. Dabei wird unterschieden zwischen dem materiellen und dem immateriellen Wert einer Praxis. Insbesondere um letzteren gibt es unter Gutachtern viele Diskussionen.

Derzeit wird das modifizierte Ertragswertverfahren mehrheitlich von Sachverständi- gen und weiteren Unternehmen, die Wertgutachten erstellen, zur Ermittlung des im- materiellen Wertes genutzt, und die Sachverständigen sind sich über dessen Sinn- haftigkeit einig. Zwar hält der BGH (Bundesgerichtshof) das modifizierte Ertragswert- verfahren grundsätzlich für geeignet um eine Zahnarztpraxis zu bewerten, dieses Verfahren wird aber ausdrücklich nicht vorgeschrieben.4 Im Rahmen dieses Verfah- rens fließen verschiedene Einflussfaktoren auf den immateriellen Wert in das Wert- gutachten mit ein. Unter den Sachverständigen und allen weiteren Unternehmen und Personen, die Wertgutachten erstellen, herrscht Uneinigkeit über diese Faktoren.

Es gibt derzeit kein bundeseinheitliches Verfahren zur Ermittlung des Wertes, viel- mehr ist es so, dass unterschiedlichen Faktoren eine Bedeutung beigemessen wird, die wissenschaftlich nicht belegt ist. Einige Aspekte, wie der Zinssatz, die Methodik, der Steuersatz und der Ansatz eines Unternehmerlohns sind recht unstrittig, während andere (wie der Ergebniszeitraum) kritisch diskutiert werden.

1 Vgl. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (2016) Jahrbuch 2016, Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung einschließlich GOZ-Analyse, S. 172

2 Vgl. ebd., S. 180

3 Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen für Zahnarztpraxen anbieten, zum Beispiel Planung und Durchführung von Praxisübernahmen, Ausstattung von Praxen

4 Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.2.2011, XII ZR 40/09

(12)

2

Eine erste Untersuchung dieser Faktoren wurde vom IDZ (Institut der deutschen Zahnärzte) vorgenommen. Mit einer kleinen Fallzahl (N = 6) wurden Praxiskäufer und einer etwas größeren Fallzahl (N = 23) Praxisverkäufer über den Grund der Höhe des Kaufpreises (KP) befragt. Dabei wurden verschiedene mögliche Einflussfaktoren abgefragt und ausgewertet.5 Es ist anzumerken, dass hier Faktoren untersucht wur- den, die den Preis, aber nicht den Wert einer Praxis beeinflussen. Darüber hinaus sind der Verfasserin keine wissenschaftlichen Untersuchungen dieser Einflussfakto- ren bekannt.

Um Klarheit zu schaffen, ist eine Untersuchung der Einflussfaktoren bei der Werter- mittlung (und auch der Preisfindung) unabdingbar. 2015 lag das Durchschnittsalter aller zahnärztlich tätigen Zahnärzte in Deutschland bei 50,8 Jahren.6 Es kann daher in den nächsten Jahren von einer erhöhten Anzahl von Inhaberwechseln ausgegan- gen werden, weshalb die Wertermittlung von Praxen an Bedeutung gewinnt. Diese ist jedoch nicht nur für Zahnärzte mit dem Wunsch der Veräußerung oder der Nieder- lassung interessant, auch bei Erbauseinandersetzungen oder bei Scheidungen im Rahmen des Zugewinnausgleiches wird eine Wertermittlung durch Sachverständige durchgeführt. Hier zeigt sich die außerordentliche Relevanz dieser Thematik. Außer- dem spielt eine zuverlässige Wertermittlung besonders bei möglichen Zulassungs- entzügen und den damit verbundenen Entschädigungen eine große Rolle.

Während bei der Wertermittlung – wie der Name bereits sagt – der Wert einer Praxis ermittelt werden soll, kann der Preis der tatsächlichen Transaktion davon abweichen.

Es gibt keine auf eine Zahnarztpraxis ausgerichtete Definition der Wertbegriffe wie Verkehrswert oder Marktwert.

Auch gibt es keine einheitliche und einsehbare Statistik über Praxiskäufe und -verkäufe, sodass ein Vergleich der Preise der Praxen kaum möglich ist.

Die vorliegende Arbeit nimmt sich im Folgenden der vielschichtigen Problematik an.

5 Vgl. Klingenberger, David / Sander, Thomas (2014) Stellenwert des Sozialkapitals in

Praxisbewertungsverfahren – Eine kritische Reflexion theoretischer Ansätze anhand empirischer Fallrekonstruktionen

6 Vgl. Bundeszahnärztekammer (2016) Mitgliederstatistik 2015

(13)

3

2. Hintergrund

2.1 Geschichte der Unternehmensbewertung

Die Unternehmensrechnung geht zurück auf die Anfänge der Rechenkunst und Buchführung im 13. Jahrhundert. Von Italien ausgehend verbreitete sich die Buchfüh- rung zunächst langsam, ab dem 16. Jahrhundert dann schneller in weitere Gebiete der Welt. 1518 erschien vermutlich das erste deutschsprachige Buch zur doppelten Buchführung. Mit der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert in Deutschland ge- wann die Unternehmensführung und -rechnung an Bedeutung. Erste wissenschaftli- che Ansätze fanden um 1900 durch die ersten Handelshochschulabsolventen ihren Einzug in die Praxis. Durch die verbesserte Abbildung betriebswirtschaftlicher Daten von Unternehmen wurde eine Grundlage für die Unternehmensbewertung geschaf- fen.7 Anfang des 19. Jahrhunderts wurde in Deutschland bereits eine erste Unter- nehmensbewertung von Forstbetrieben vorgenommen. Eine konsequente Bewer- tungstheorie entwickelte sich aber erst im 20. Jahrhundert.8 Während in den 1950er Jahren die objektive Bewertungslehre dominierte, trat in den 1960er Jahren die sub- jektive Bewertungslehre in den Vordergrund. Diese wurde in den 1970er Jahren von der funktionalen Bewertungslehre abgelöst.9

1. Objektive Bewertungslehre

Nach der objektiven Werttheorie sollen Gegenstände wie auch Unternehmen „objek- tiv“ bewertet werden, losgelöst von bestimmten Personen. Es ist das Erfolgspotenzial des Unternehmens zu bewerten, das für Jedermann in dem Unternehmen enthalten ist. Der objektive Wert soll für jeden realisierbar sein und nicht die Vorstellungen und Bedürfnisse einzelner, konkreter Konfliktparteien (das heißt zum Beispiel Käufer und Verkäufer) mit einbeziehen. Da die Interessen und die Situation von Käufer und Ver- käufer unberücksichtigt bleiben, kann eine Einigung problematisch werden. Kritiker halten die Ermittlung eines objektiven Wertes für schwierig; er kann aber als Aus- gangspunkt für die Wertermittlung bzw. als Verhandlungsgrundlage dienen.10

7 Vgl. Quill, Tobias (2016) Interessengeleitete Unternehmensbewertung – Ein ökonomisch- soziologischer Zugang zu einem neuen Objektivismusstreit, S. 15ff

8 Vgl. ebd., S. 93

9 Vgl. Kuhner, Christoph / Maltry Helmut (2017) Unternehmensbewertung, S. 57

10 Vgl. Peemöller, Volker H. (Hrsg.) (2009) Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, S. 4ff

(14)

4

2. Subjektive Bewertungslehre

Bei der subjektiven Werttheorie wird der Wert subjektiv gebildet, das bedeutet zum Beispiel durch die Vorliebe eines Menschen für einen bestimmten Gegenstand. Die- ser Wert hängt vom Betrachter ab. Alle Bewertungsmaßstäbe werden konkret auf zum Beispiel den Käufer einer Zahnarztpraxis abgestimmt. Dadurch ergibt sich etwa der Preis der Praxis für einen konkreten Käufer, den er bereit wäre maximal zu zah- len, nicht aber der Kaufpreis, da dieser erst durch Verhandlungen mit anderen Par- teien (die wiederum eine subjektive Anschauung haben) zustande kommt. Aufgrund der starken Subjektivität ist der Wert nicht allgemein begründbar.11

3. Funktionale Bewertungslehre

Die funktionale Werttheorie hat sich seit Mitte der 1970er Jahre durchgesetzt. Dabei ist der Unternehmenswert abhängig vom Zweck bzw. der Aufgabenstellung der Be- wertung. Es sind mögliche Änderungen oder Planungen des Bewertungsobjektes mit einzubeziehen.12 Mit der funktionalen Werttheorie wurden die kontroversen An- schauungen der objektiven und subjektiven Werttheorie überwunden. Sie hat schnell großen Zuspruch sowohl in der universitären als auch in der praxisorientierten Litera- tur erhalten. Unterstützt wurde diese Theorie auch durch zwei in den 1970er Jahren gegründete Arbeitskreise (IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) und Schmalenbach- Gesellschaft unter universitärer Leitung), sodass sich diese Theorie schnell ausge- breitet hat. Als Hauptfunktion dieser Bewertungsmethode werden die Entscheidungs- funktion, die Vermittlungsfunktion und die Argumentationsfunktion genannt.13 Je nach Bewertungsanlass kann (zum Beispiel Kaufgutachten) oder muss (zum Beispiel im Zuge eines Scheidungsverfahrens) ein Gutachter tätig werden.

Er kann sowohl beratend (Ermittlung eines subjektiven Grenzpreises = Entschei- dungswert) als auch vermittelnd (Ermittlung eines Arbitriumwertes zwischen den Grenzpreisen beider Parteien = Schiedswert, Einigungswert) tätig werden. Als Aus- gangspunkt für Verhandlungen kann er einen Argumentationspreis ermitteln.14

11 Vgl. ebd., S. 6f

12 Vgl. Sander, Thomas (2014) Grundlagen der Praxiswertermittlung: Leitfaden für Ärzte, Zahnärzte und Gutachter, S. 3

13 Vgl. Matschke, Manfred J. / Brösel, Gerrit (2013) Unternehmensbewertung – Funktionen – Methoden Grundsätze, S. 22ff

14 Vgl. Kuhner, Christoph / Maltry Helmut (2017) Unternehmensbewertung, S. 60

(15)

5 Berater können je nach Anlass der Bewertung, nach Bewertungszweck und nach der eigenen Funktion bei der Bewertung verschiedene Werte bzw. Preise ermitteln:

- Der Entscheidungswert oder Grenzpreis des Verkäufers ist der Preis, den der Verkäufer verlangen muss, um seine wirtschaftliche Situation nicht zu ver- schlechtern.

- Der Entscheidungswert oder Grenzpreis des Käufers ist der Preis, den ein Käufer höchstens bereit sein sollte zu zahlen, um seine wirtschaftliche Situati- on nicht zu verschlechtern.

- Der Arbitriumwert oder faire Einigungspreis liegt zwischen den Grenzpreisen von Käufer und Verkäufer bzw. ist der Mittelwert zwischen diesen beiden Wer- ten.

- Der Schiedspreis ist der Preis, den ein unabhängiger Gutachter bei der Be- wertung der Praxis ermitteln würde, insbesondere wenn die Grenzpreise bei- der Parteien keinen Einigungsbereich aufweisen.

- Der Argumentationspreis ist der Preis, der als Ausgangspunkt für Verhandlun- gen genutzt wird.15

Ein Berater oder sachverständiger Gutachter einer Zahnarztpraxis kann folgende Funktionen übernehmen:

- neutraler Gutachter,

- Berater eines Mandanten oder - Schiedsgutachter.16

Wenn Käufer- und Verkäufer gemeinsam einen Gutachter beauftragen, ist dies in der Regel ein neutraler Gutachter, der einen objektivierten Wert („wie die Praxis steht und liegt“17) als Grundlage für Kaufpreisverhandlungen liefert. Er zeigt sowohl die positiven Eigenschaften der Praxis (Verkäuferseite) als auch die negativen Eigen- schaften der Praxis (Käuferseite) auf.

Wird der Gutachter nur von einer Seite, das heißt von der Käufer- oder der Verkäu- ferseite beauftragt, so wird der Berater bei der Bewertung des Objektes seine Fest- stellungen mit den Vorstellungen seines Mandanten verbinden. Das Gutachten ist

15 Vgl. Kuhner, Christoph / Maltry Helmut (2017) Unternehmensbewertung, S. 59

16 Vgl. Boos, Frank / Witte, Axel / Zur Mühlen, Doris / Rohner, Markus (2015) Bewertung zahnärztlicher Praxen, Kompass zur Wertbestimmung, S. 7

17 S. ebd.

(16)

6

damit zumindest teilweise von Subjektivität geprägt. Es wird ein subjektiver Ent- scheidungswert ermittelt.

Als Schiedsgutachter kennt der Sachverständige in der Regel die Preisuntergrenze des Verkäufers und die Preisobergrenze des Käufers. Er erarbeitet auf Grundlage der Wertvorstellungen beider Parteien nach fachkundiger Beurteilung und Bereini- gung von subjektiven und überzogenen Wertargumenten ein Gutachten.18

Zur Theorie der Unternehmensbewertung gibt es Autoren, darunter Peemöller, Matschke und Brösel sowie Kuhner und Maltry, deren Werke zur Standardliteratur der Unternehmensbewertung gehören. In diesen Büchern finden sich kaum Hinweise auf die Bewertung von Arzt- oder Zahnarztpraxen. Zwar gibt es in der jüngeren Zeit auch Werke, die sich dieser Thematik annehmen (u.a. Schmid-Domin, Bridts, Boos et al.), eine genauere Betrachtung der Besonderheiten bei der Bewertung von (Zahn)arztpraxen ist dennoch wünschenswert. Dazu zählen zum Beispiel die nicht frei gestaltbare Vergütung durch Bindung an Gebührenordnungen und das einge- schränkte Werberecht.

Eine weitere Besonderheit bei der Bewertung von Zahnarztpraxen (und anderen kleinen Unternehmen) liegt in der starken Personengebundenheit des Unterneh- mens. Der Erfolg des Unternehmens ist stark abhängig von den unternehmerischen Fähigkeiten des Inhabers, da es nicht, wie große Unternehmen, über weitgehend unabhängige Managementstrukturen verfügt.19

Auch die Gerichtsurteile legen keine eindeutige Bewertungsstrategie für Arzt- und Zahnarztpraxen fest.

2.2 Anlässe für Bewertungen

Unternehmensbewertungen sind meistens dann notwendig, wenn eine Änderung der Eigentumsverhältnisse von Unternehmen geplant ist. Bei großen Unternehmen ist dies vor allem bei folgenden drei Szenarien der Fall:

- Beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens zur Feststellung des zu bieten- den oder zu fordernden Kaufpreises,

18 Vgl. ebd., S. 7ff

19 Vgl. Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (2008) IDW Standard:

Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, S. 31

(17)

7 - bei der Fusion von zwei Unternehmen zur Feststellung des Umtauschverhält-

nisses für die Anteile beider Parteien und

- bei Einführung eines Unternehmens an der Börse zur Festlegung des Aktien- preises.20

Es gibt aber noch viele weitere Anlässe für eine Unternehmensbewertung. Andere, auf der Neuordnung von Eigentumsverhältnissen basierende, sind zum Beispiel das Ausscheiden eines Gesellschafters oder die Enteignung. Man spricht von nicht- dominierten Anlässen, wenn die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse dem Willen aller Beteiligten entspricht. Trifft dies nicht zu, wie es etwa bei Enteignungen der Fall ist, spricht man von dominierten Anlässen.

Andere Anlässe der Unternehmensbewertung ohne Eigentumsänderung können der Zugewinnausgleich bei Ehescheidungen, Erbauseinandersetzungen, Pachtung und Verpachtung von Unternehmen, Kreditwürdigkeitsprüfungen oder Wertermittlungen zu steuerlichen Zwecken sein.21

Angeboten werden Unternehmensbewertungen von zahlreichen Anbietern wie In- vestmentbanken, Wirtschaftsprüfern oder Unternehmensberatern, meist eingeglie- dert in eine Palette an weiteren Angeboten wie Rechtsberatung oder Verhandlungs- führung.22

Anlässe für Bewertungen von Zahnarztpraxen können beispielsweise sein:

- Kauf oder Verkauf,

- Eintritt oder Austritt von Gesellschaftern, - Abfindungen,

- Erbauseinandersetzungen, - Ehescheidungen,

- Nachfolge oder

- Kreditwürdigkeitsprüfungen.23

Der Börsengang oder die Fusion sind für kleine Unternehmen wie Zahnarztpraxen eher unwahrscheinlich bzw. unüblich. Auch Enteignungen und Verpachtungen spie- len derzeit keine Rolle.

20 Vgl. Kuhner, Christoph / Maltry Helmut (2017) Unternehmensbewertung, S. 1ff

21 Vgl. ebd., S. 8ff

22 Vgl. ebd., S. 4f

23 Vgl. Sander, Thomas (2014) Grundlagen der Praxiswertermittlung: Leitfaden für Ärzte, Zahnärzte und Gutachter, S. 8

(18)

8

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die zu ermittelnden Werte abhängig vom Bewertungsanlass (Erbauseinandersetzungen und Zugewinnausgleich können zwei Kategorien zugeordnet werden)24:

Tabelle 1: Zu ermittelnde Werte in Abhängigkeit vom Bewertungsanlass Kauf/Verkauf

Ausscheiden/Aufnahme Erbauseinandersetzungen

Zugewinnausgleich (Ehescheidungen)

Entscheidungswert und infolgedessen Argumentationswert

Abfindung Entschädigung

Erbauseinandersetzungen

Zugewinnausgleich (Ehescheidungen)

Arbitriumwert (Schiedswert)

Beleihung Versicherung Steuer

Deklarationswert (Anlässe führen in der Regel nicht zu Eigentumsveränderungen)

2.3 Wertbegriffe

2.3.1 Substanzwert

Der Substanzwert im Sinne des Reproduktionswertes ist definiert als Summe aller isoliert bewerteten Vermögensanteile abzüglich aller isoliert bewerteten Schulden.

Werden nur die Vermögensanteile ohne Schulden einbezogen, handelt es sich um den Nettoreproduktionswert. Nach Berücksichtigung der Schulden ergibt sich der Bruttoreproduktionswert. Angesetzt wird der Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels. Werden die vollen Wiederbeschaffungskosten angesetzt, handelt es sich um den Reproduktionsneuwert, während beim Reproduktionsaltwert die Wiederbeschaffungskosten unter Berücksichtigung von Wertminderungen ange- setzt werden. Es handelt sich um einen synthetischen Wert, der errechnet, was die Reproduktion eines Unternehmens in seinen Einzelteilen kosten würde, also was es kosten würde „ein identisches Unternehmen auf die grüne Wiese zu stellen“25. Der Vollreproduktionswert (im Gegensatz zum Teilreproduktionswert) umfasst neben den materiellen Vermögenswerten auch alle immateriellen Vermögenswerte wie das Know-How oder Lieferantenbeziehungen. Da einige Aspekte wie der Kundenstamm

24 Vgl. Boos, Frank / Witte, Axel / Zur Mühlen, Doris / Rohner, Markus (2015) Bewertung zahnärztlicher Praxen, Kompass zur Wertbestimmung, S. 13f

25 S. Kuhner, Christoph / Maltry Helmut (2017) Unternehmensbewertung, S. 48

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9 oder die eigene Marke schwer zu bewerten sind, hat sich unter den Substanzwerten der Nettoteilrekonstruktionswert durchgesetzt. Grundsätzlich spielt die Ermittlung der Substanzwerte in der heutigen Bewertungspraxis nur eine untergeordnete Rolle, da das Hauptaugenmerk bei der Bewertung in der Regel auf dem zukünftigen Ertrag eines Unternehmens liegt, welcher hier nicht beachtet wird.26

Der Substanzwert kann auch im Sinne ersparter Ausgaben errechnet werden. Es wird als Alternative zum Kauf die Neuerrichtung eines vergleichbaren Unternehmens berechnet. Im Gegensatz zum oben beschriebenen Reproduktionswert, bei dem die Neuerrichtung nur fiktiv stattfindet, handelt es sich hier um eine echte Handlungsal- ternative. Der Wert des Unternehmens ergibt sich (bei gleichen Zukunftsperspekti- ven/Erlösen) daraus, dass der Erwerber für die Neuerrichtung notwendige Investitio- nen durch den Kauf hinausschieben, vermindern oder ganz einsparen kann. Im Ge- gensatz zum Reproduktionswert werden nur die Unternehmensanteile in die Berech- nung mit eingeführt, die fortgeführt werden sollen, bei allen anderen wird der Liquida- tionswert (s. 2.3.2 Liquidationswert) angesetzt. Das bedeutet, dass ein Abweichen des Unternehmens vom Zielkonzept des potenziellen Käufers den Wert mindert. Der Substanzwert im Sinne ersparter Ausgaben stellt die Preisobergrenze des potenziel- len Käufers dar.27

2.3.2 Liquidationswert

Der Liquidationswert wird definiert als Geldwert, der bei Aufteilung eines Unterneh- mens in veräußerungsfähige Einzelteile auf dem freien Markt erzielt werden würde.

Dabei werden auch Schulden und Folgekosten aufgrund der Liquidation des Unter- nehmens berücksichtigt. Die Zerschlagungswerte von Vermögensgegenständen sind dabei schwer zu schätzen, insbesondere, wenn es für sie kaum einen Markt gibt.

Daher ist der Liquidationswert anfällig für Prognosefehler. Der Liquidationswert ist dann von Bedeutung, wenn er den Fortführungswert eines Unternehmens übersteigt.

Dann stellt die Fortführung aus ökonomischer Sicht keine lukrative Alternative dar.

Das bedeutet, dass der Liquidationswert die Wertuntergrenze für alle fortführungsori- entiert ermittelten Unternehmenswerte abbildet, wenn der potenzielle Erwerber frei ist bei der Zukunftsgestaltung des Unternehmens. Eine Rolle spielt der Liquidations-

26 Vgl. ebd., S. 48ff

27 Vgl. ebd., S. 50ff

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10

wert auch bei der Bestimmung des nicht-betriebsnotwendigen Vermögens. Dort wird er angesetzt, da der Verkauf eine Handlungsalternative ist.28 Dazu zählen zum Bei- spiel nicht mehr benötigte immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente, Lizen- zen oder Nutzungsrechte, privat genutzte Gebäude, Kunstgegenstände, Maschinen aus stillgelegten Unternehmensbereichen, eingestellte Produkte oder Überproduktio- nen und nicht benötigte Liquiditätsreserven.29 Bei Zahnarztpraxen könnte man sich darunter zum Beispiel nicht mehr benutzte Fräseinheiten im Eigenlabor vorstellen.

2.3.3 Gebrauchswert

Der Gebrauchswert bestimmt sich nach dem Zweck und so kann dieser sehr unter- schiedlich und für jeden Menschen anders sein.30 Er ist das Ergebnis der Beurteilung von diversen Entscheidungsalternativen und wird als Grad der Zielerfüllung im Sinne von Bedürfnisbefriedigung angegeben. In den Gebrauchswert fließen die jeweiligen Präferenzen, die Entscheidungsalternativen und Umweltzustände mit ein.31

2.3.4 Tauschwert

Bei Knappheit von Gütern haben diese einen Tauschwert, der sich aus Angebot und Nachfrage ergibt.32 Er ist das Ergebnis einer Verhandlung zwischen mehreren Par- teien. Ein Tauschwert lässt sich als Mengenverhältnis ausdrücken, so können zwei Güter in einem bestimmten Verhältnis zueinander (zum Beispiel 4:6) gegeneinander getauscht werden. Er kann aber auch als in Geldeinheiten ausgedrückter Marktpreis fungieren (zum Beispiel 5 Euro für ein bestimmtes Gut). Beim komplexen Einigungs- wert werden Ausprägungen konfliktlösungsrelevanter Sachverhalte kombiniert. Die Konfliktparteien einigen sich auf eine bestimmte Kombination und gehen damit einen Vertrag ein. Der Tauschwert kann auch durch einen unparteiischen Dritten zur Beile- gung eines Konfliktes als Arbitriumwert vorgeschlagen werden, dabei kann er alle drei vorhergenannten Funktionen einnehmen.

28 Vgl. Kuhner, Christoph / Maltry Helmut (2017) Unternehmensbewertung, S. 46f

29 Vgl. Eder, Thomas / Hilmer, Andreas (o.J.): “nicht betriebsnotwendiges Vermögen” auf haufe.de

30 Vgl. Peemöller, Volker H. (Hrsg.) (2009) Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, S. 4

31 Vgl. Matschke, Manfred J. / Brösel, Gerrit (2013) Unternehmensbewertung – Funktionen – Metho- den Grundsätze, S. 8

32 Vgl. Peemöller, Volker H. (Hrsg.) (2009) Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, S. 4

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11 Der Tauschwert kann als Preis bezeichnet werden. Er lässt sich nicht aus vergleich- baren Gütern ableiten, da er sich sehr individuell nach den Vorstellungen der Käufer und Verkäufer bildet und durch die Kaufverhandlung selbst modifiziert wird.33

2.3.5 Ertragswert

Der Ertragswert ist Gütern zuzuschreiben, mit denen eine Leistung erbracht und so- mit ein Ertrag abgeworfen werden kann. Der Ertragswert ist abhängig von der Nutzungsdauer und der Entwicklung des zukünftigen Ertrages und damit abhängig vom Marktgeschehen. Für eine Unternehmensbewertung kommt laut Peemöller nur der Ertragswert in Betracht.34

Der Ertragswert misst den Betrag der finanziellen Überschüsse eines Unternehmens, die dem (potenziellen) Eigentümer in der Zukunft zugutekommen werden. Dieser Wert wird auf den Gegenwartswert abgezinst. Unabhängig von nicht-monetären Ei- geninteressen ist dieser Wert bei der Unternehmensbewertung maßgeblich. Sofern der Ertragswert eines Unternehmens nicht nachhaltig kleiner ist als sein Liquidati- onswert (s. 2.3.2 Liquidationswert) repräsentiert der Ertragswert am besten die finan- zielle Wertschätzung des Unternehmens.35

2.3.6 Verkehrswert

Häufig werden die Begriffe „Verkehrswert“, „Marktwert“ und „gemeiner Wert“ in der Literatur synonym benutzt.36 Es lässt sich sagen, dass „die Definitionen des Ver- kehrs- und des Marktwertes nicht nur sehr eng verwandt, sondern als Synonyme zu verstehen sind.“37 Dies zeigen verschiedene gesetzliche Regelungen und die Recht- sprechung. Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 28.04.2011 fest: „Zwischen dem Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB und dem Marktwert im Sinne des Eu-

33 Vgl. Matschke, Manfred J. / Brösel, Gerrit (2013) Unternehmensbewertung – Funktionen – Metho- den – Grundsätze, S. 9f

34 Vgl. Peemöller, Volker H. (Hrsg.) (2009) Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, S. 4

35 Vgl. Kuhner, Christoph / Maltry Helmut (2017) Unternehmensbewertung, S. 52

36 Vgl. Anzinger, Heribert M. (2009) Immobilien- und Unternehmensbewertung im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht nach der Erbschaftsteuerreform 2009, S. 23. und Springer Gabler Verlag (Hrsg.) (o.J.) Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Unternehmungsbewertung, Abs. II, 3.

37 S. Kellner, Achim (o.J.): Beitrag für den Gutachterausschuss Karlsruhe in der Reihe

„Immobilienwissen im Internet“, S. 3

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ropäischen Rechts gibt es keinen Unterschied.“38 § 194 BauGB (Baugesetzbuch) beschreibt den Verkehrswert so: „Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigen- schaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“39 Erneut zeigt sich die synonyme Ver- wendung der Wörter „Verkehrswert“ und „Marktwert“. Kriterien für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind die Freiheit aller Marktteilnehmer (diese stehen unter keinem wirtschaftlichen, zeitlichen oder rechtlichen Druck oder Zwang), Informationsfreiheit (alle Medien sind für alle zugänglich) und ein Markt ohne Eingriffe oder Vorschrif- ten.40

Im Bundesbaugesetz von 1960 (gültig bis 1976) wird der gemeine Wert mit dem Ver- kehrswert gleichgesetzt: „Der Gutachterausschuß ermittelt den gemeinen Wert (Ver- kehrswert).“41 Auch mit der Änderung des Gesetzes 1976 wird diese Gleichstellung mit den gleichen Worten beibehalten.42

Das Bewertungsgesetz regelt die Anwendung und Definition des gemeinen Wertes wie folgt:

„(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Ge- schäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berück- sichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichti- gen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind.

38 S. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2011, Az.: V ZR 192/10

39 S. Baugesetzbuch in Bundesgesetzblatt (2004) Teil I, §194

40 Vgl. Springer Gabler Verlag (Hrsg.) (o.J.) Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: gewöhnlicher Geschäftsverkehr

41 S. Bundesbaugesetz in Bundesgesetzblatt (1960) Teil I, §141, Abs. 1

42 Vgl. Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes in Bundesgesetzblatt (1979) Teil I, §142, Abs. 1

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13 Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anord- nungen beruhen.“43

Der Marktwert wird im Pfandbriefgesetz wie folgt geregelt: „Der Marktwert ist der ge- schätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemes- senem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsver- kehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.“44

Ähnlich wird dies auch von der TEGoVA (The European Group of Valuers' Associa- tions) gesehen: „Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, zu dem ein Vermögensge- genstand in einem funktionierenden Markt zum Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber nach angemessenem Vermarktungszeitraum in einer Transaktion auf Basis von Marktpreisen verkauft wer- den könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang han- delt.“45

Der Verkehrswert wird laut Duden als „Wert, den ein Gut (Besitz, der einen materiel- len oder geistigen Wert darstellt46), besonders ein Grundstück, im Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller Umstände hat“47 definiert.

Den Marktwert definiert der Duden so: „Augenblicklicher Wert, den eine Ware auf dem Markt hat.“48

Es muss bedacht werden, dass alle gängigen und hier aufgeführten Definitionen nicht konkret auf Arzt- oder Zahnarztpraxen bezogen sind. Sie bilden die derzeit ver- wendeten Begriffsdefinitionen in der Literatur ab und können nicht unbedingt auf Zahnarztpraxen projiziert werden.

Die Benutzung des Begriffes „Verkehrswert“ ist in weiteren Branchen üblich (zum Beispiel KFZ, Rechtsanwaltskanzleien und andere freiberufliche Praxen).

43 S. Bewertungsgesetz §9

44 S. Pfandbriefgesetz §16

45 S. Europäische Bewertungsstandards EVS1 (2012)

46 Vgl. Dudenredaktion (o.J.): „Gut“ auf Duden online

47 S. Dudenredaktion (o.J.): „Verkehrswert“ auf Duden online

48 S. Dudenredaktion (o.J.): „Marktwert“ auf Duden online

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14

2.3.7 Exkurs: Vollkommener Markt

In den Wirtschaftswissenschaften werden die Begriffe „funktionierender Markt“ bzw.

„vollkommener Markt“ verwendet, um die Rahmenbedingungen des Marktgesche- hens zu benennen, die erfüllt sein sollten, um einen für beide Seiten (Anbieter und Nachfrager) zufriedenstellenden Abschluss zu ermöglichen. Damit ein vollkommener Markt entsteht, müssen folgende Marktbedingungen erfüllt sein:

- Homogenität der Güter,

- Anbieter und Nachfrager handeln unabhängig voneinander,

- Nachfrager sind vollständig informiert und sie handeln rational. Sie können beurteilen, welchen Nutzen der Konsum eines Gutes für sie hat. Ihre Ent- scheidung fußt auf der Maximierung des Nutzens; unter den homogenen Gü- tern wählen sie das günstigste Angebot,

- die Anbieter und Nachfrager sind so zahlreich, dass keiner den Marktpreis be- einflussen kann und

- der Markt ist für neue Marktteilnehmer frei zugänglich und kann auch wieder verlassen werden.49

Ein Abweichen von den Bedingungen der vollständigen Konkurrenz gilt auf vielen Märkten. Das gilt auch für den „Markt“ von Zahnarztpraxen. Hier muss bei der Wer- termittlung von Zahnarztpraxen insofern von einem Sonderfall ausgegangen werden, als die Gewinnerzielung aufgrund der politisch festgelegten und bindenden Gebüh- renordnung und der Beschränkung auf zahnärztliche Tätigkeiten nicht frei gestaltet werden kann. Die Bezahlung von Kassenleistungen erfolgt nicht direkt vom Patienten an den Zahnarzt, sondern über die Krankenkasse. Dabei können sich Angebot und Nachfrage nicht frei über den Preis regulieren. Weitere Reglementierungen durch die Zahnärztekammer wie die Einschränkung der Werbung und der Expansion einer Praxis verhindern einen vollkommenen Markt. Der Markt ist nur für ausgebildete Zahnärzte zugänglich, da eine nicht zahnärztliche Übernahme untersagt ist (Aus- nahmen bilden Medizinische Versorgungszentren). Auch kann bei inhabergeführten und personengebundenen Unternehmen kein homogenes, einheitliches Bild entste- hen. Es herrscht derzeit ein starkes Marktungleichgewicht. Durch den Angebots- überhang zum Verkauf stehender Praxen kann kein für beide Seiten fairer Preis aus- gehandelt werden. Zudem fehlt Zahnärzten durch die fehlende Ausbildung in diesem

49 Vgl. Hajen, Leonhard / Paetow, Holger / Schumacher, Harald (2009) Gesundheitsökonomie, S. 48f

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15 Bereich die Expertise. Aus diesen Gründen brauchen Käufer und Verkäufer bei der Preisfindung Unterstützung durch sachkundige Dritte (Experten). Daher kann bei dem Verkauf von Zahnarztpraxen nicht von einem vollkommenen Markt gesprochen werden.

2.3.8 Praxiswert einer Zahnarztpraxis

Der Praxisgesamtwert einer Zahnarztpraxis setzt sich aus dem materiellen Wert und dem immateriellen Wert zusammen.50 Bei Anwendung des modifizierten Ertragswert- verfahrens sind beide Werte zu addieren. Der materielle Wert muss nach Ablauf des Ergebniszeitraums festgestellt und separat berücksichtigt werden. Da der Betrach- tungszeitraum im Vergleich zum klassischen Ertragswertverfahren sehr kurz ist, spielt die Höhe des materiellen Wertes nach Ablauf des Zeitraums noch eine Rolle.

1. Materieller Wert

Der materielle Wert berechnet sich aus den einzelnen Wirtschaftsgütern einer Arzt- praxis. Dafür werden die Marktpreise der einzelnen Güter unter Berücksichtigung von technischen Neuerungen, amtlichen Auflagen und der Preisentwicklung addiert. Zu den Gütern gehören zum Beispiel medizinisch-technische Geräte (im Fall der Zahn- arztpraxis insbesondere die Behandlungseinheiten) und EDV.51 In der Literatur zu Zahnarztpraxen werden die Begriffe „materieller Wert“ und „Substanzwert“ synonym verwendet. Da der Begriff „Substanzwert“ in den Wirtschaftswissenschaften anders definiert wird, wird hier auf die Verwendung dieses Begriffes im Sinne des materiel- len Wertes verzichtet (s. 2.3.1 Substanzwert).

2. Immaterieller Wert

Der immaterielle Wert einer Praxis gründet sich auf der Annahme, dass ein Käufer einer Zahnarztpraxis von der bereits vorhandenen Praxisstruktur eines Abgebers und dem vorhandenen Patientenstamm profitiert. Als Berechnungsgrundlage dienen in der Regel die Überschüsse der vergangenen Jahre, um hieraus eine Zukunftsprog- nose abzuleiten. Diese werden mit verschiedenen Faktoren wertmindernd oder wert- steigernd verändert. Dabei kann zum Beispiel die Praxislage oder ein erhöhter Anteil

50 Vgl. Tafuro, Francesco (2014) Übernahme und Gründung einer Zahnarztpraxis, S. 11

51 Vgl. Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung (Hrsg.) (2008) Deutsches Ärzteblatt, Jg. 105, Heft 51-52, S. A4f

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16

an Privatpatienten eine Rolle spielen.52 Da der Unternehmenswert einer Zahnarzt- praxis eng verknüpft ist mit den finanziellen Überschüssen kommt nur ein Ertrags- wertverfahren in Betracht. Mit der Begrenzung des Ermittlungszeitraumes nach der Rekonstruktions- oder Verflüchtigungstheorie (s. 2.4.6 Modifiziertes Ertragswertver- fahren) hat sich das modifizierte Ertragswertverfahren als Wertermittlungsverfahren durchgesetzt. Andere Verfahren wie das Substanzwertverfahren sind nur für sehr ertragsschwache Zahnarztpraxen oder bei Zerschlagung des Unternehmens denk- bar. In der Literatur werden die Begriffe „immaterieller Wert“, „ideeller Wert“ und

„Goodwill“ synonym verwendet. Der Begriff „Goodwill“ gibt in der Betriebswirtschafts- lehre die Differenz zwischen dem Ertragswert und dem Substanzwert, zwischen dem Entscheidungswert und dem Kaufpreis oder zwischen dem Kaufpreis und dem Sub- stanzwert an.53 Da er also betriebswirtschaftlich eine andere Definition innehat, wird auf den Begriff in dieser Arbeit verzichtet, wohlwissend, dass er bei der Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen häufig Verwendung findet.

2.4 Wertermittlungsmethoden

2.4.1 Substanzwertverfahren

Das Substanzwertverfahren ist ein Einzelbewertungsverfahren. Das bedeutet, dass die Vermögenswerte eines Unternehmens getrennt bewertet werden. Die Summe der Einzelwerte ergibt das Bruttovermögen und nach Abzug der Schulden den Un- ternehmenswert.54 Beim Substanzwertverfahren wird die Substanz eines Unterneh- mens zu einem Stichtag bewertet. Es sind alle Vermögensgegenstände mit einzube- ziehen, für die in der Vergangenheit Zahlungen notwendig waren und die einen Bei- trag zum Erfolg des Unternehmens leisten. Betriebsnotwendige und nicht- betriebsnotwendige Vermögensgegenstände werden getrennt voneinander bewertet.

Substanzwertverfahren können auf Basis von Reproduktionswerten (s. 2.3.1 Sub- stanzwert) oder auf Basis von Liquidationswerten (s. 2.3.2 Liquidationswert) erfolgen.

Beim Substanzwertverfahren auf Basis von Reproduktionswerten wird ermittelt, was es kosten würde, das identische Unternehmen neu aufzubauen. Dabei wird ange- nommen, dass das Unternehmen wie bisher weiterläuft („going concern“). Im Gegen-

52 Vgl. Tafuro, Francesco (2014), Übernahme und Gründung einer Zahnarztpraxis, S. 11

53 Vgl. Matschke, Manfred J. / Brösel, Gerrit (2013) Unternehmensbewertung – Funktionen – Metho- den Grundsätze, S. 501ff

54 Vgl. Wikipedia (o.J.): „Einzelbewertungsverfahren“

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17 satz hierzu wird beim Substanzwertverfahren auf Basis von Liquidationswerten von der Auflösung bzw. Zerschlagung des Unternehmens ausgegangen. Je nach Zer- schlagungsgeschwindigkeit liegen die Unternehmenswerte häufig unter denen, die sich bei Fortführung ergeben. Anwendung findet das Substanzwertverfahren auf Ba- sis der Liquidationswerte zum Beispiel im Rahmen von Insolvenzverfahren. Die Li- quidationswerte stellen außerdem die Wertuntergrenze bei ertragsschwachen Unter- nehmen dar.

Aufgrund der fehlenden Zukunftsbezogenheit wird das Substanzwertverfahren als alleiniges Verfahren zur Bewertung von Unternehmen nicht empfohlen.55

2.4.2 Multiplikatorverfahren

Zu den Multiplikatorverfahren zählt das Vergleichsverfahren. Dabei analysiert der Sachverständige das zu bewertende Unternehmen sehr genau und bereinigt die Fi- nanzdaten um Ausschläge aufgrund von besonderen Ereignissen. Er verschafft sich einen Überblick über die Branchenzugehörigkeit, die Unternehmensgröße, die Kapi- talstruktur, die Wettbewerbsposition, das Entwicklungspotenzial und andere Eigen- schaften des Unternehmens. Zum Vergleich werden zum Beispiel Umsatz oder Jah- resüberschuss, seltener auch Mitarbeiter- oder Kundenzahlen herangezogen. Ver- schiedene Vergleichsunternehmen werden nun auf die ausgewählte Größe (zum Beispiel Umsatz) hin untersucht und in Bezug zur Unternehmenswertausprägung (zum Beispiel Verkaufspreis) gesetzt. Dadurch ergibt sich ein Multiplikator, der auf das zu bewertende Objekt übertragen wird.

Beispiel:

Vergleichsunternehmen mit einem Umsatz von 100.000 Euro und einem Verkaufser- lös von 1.000.000 Euro → Multiplikator = 10

Bewertungsobjekt mit einem Umsatz von 80.000 Euro x 10 (Multiplikator) ergibt ei- nen Unternehmenswert von 800.000 Euro.

Multiplikatorverfahren werden bei kleinen Unternehmen und besonders bei Praxen von Freiberuflern (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) mit Hilfe von Daumenregeln angewendet. Der Multiplikator wird auf Basis von Erfahrungswer-

55 Vgl. Deimel, Klaus / Heupel, Thomas / Wiltinger, Kai (2013) Controlling, S. 318ff

(28)

18

ten der jeweiligen Branche gebildet, ohne konkrete Vergleichsobjekte heranzuziehen.

Neben monetären Größen wie Umsatz und Gewinn werden auch mengenorientierte Maße wie Verkaufsflächen von Einzelhandelsunternehmen, Kunden- oder Mitarbei- terzahlen verwendet.

Die Multiplikatorverfahren sind recht simpel und nicht komplex. Sie umgehen prak- tisch das Problem der Bewertung von zukünftigen Erwartungen, da sie rein vergan- genheitsbezogen arbeiten. Allerdings, so kritisieren Kuhner und Maltry, wird sich hier nur auf eine Größe bezogen, was die Bewertung zu sehr vereinfache. Auch der Ver- gleich mit anderen Unternehmen ist nicht so leicht zu ziehen wie hier suggeriert wird, da jedes Unternehmen einzigartig ist und sich daher von den Vergleichsobjekten zwangsläufig unterscheidet. Sucht man ähnliche Vergleichsobjekte, so wird die An- zahl dieser Unternehmen zu Lasten der Repräsentativität recht klein. Da unterneh- mensspezifische Besonderheiten in die Bewertung mit einfließen sollen, wird das zunächst einfache Verfahren schließlich doch aufwändig. 56

Abschließend kann festgehalten werden, dass das Multiplikatorverfahren bei kleine- ren (Dienstleistungs-)unternehmen und freiberuflichen Praxen zur Anwendung kom- men kann. Auch kann es als Plausibilitätskontrolle von Ergebnissen nach der Er- tragswertmethode oder Discounted Cashflow-Methode (siehe unten) dienen, diese jedoch nicht ersetzen.57

2.4.3 Ertragswertverfahren

In der vom IDW vorgelegten Leitlinie „Grundsätze zur Durchführung von Unterneh- mensbewertungen“ werden wichtige Aspekte der Unternehmensbewertung vor dem Hintergrund der Theorie, Praxis und der Rechtsprechung dargelegt. Es gibt Hinweise auf die derzeit gültige Bewertungspraxis inklusive des Ertragswertverfahrens.

Das Ertragswertverfahren beruht auf der Berechnung des Barwertes abgezinster (diskontierter) zukünftiger finanzieller Überschüsse.58 Diese werden üblicherweise aus den für die Zukunft geplanten bzw. erwarteten Jahresergebnissen abgeleitet.

Dabei bildet die Vergangenheit den Ausgangspunkt für die Prognose der zukünftigen

56 Vgl. Kuhner, Christoph / Maltry Helmut (2017) Unternehmensbewertung, S. 312ff

57 Vgl. Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (2008) IDW Standard:

Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, S. 33

58 Vgl. ebd., S. 22

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19 Entwicklungen. Begutachtet werden Gewinn- und Verlustrechnungen, Kapitalfluss- rechnungen, Bilanzen und interne Ergebnisrechnungen.59 Diese vergangenheitsori- entierte Erfolgsrechnung ist unter anderem von personenbezogenen, anderen spezi- fischen Erfolgsfaktoren und Aufwendungen und Erträge des nicht- betriebsnotwendigen Vermögens zu bereinigen. Die künftigen Überschüsse sollen sinnvollerweise für verschiedene Planungszeiträume prognostiziert werden. Dabei muss die zukünftige konjunkturelle Entwicklung der jeweiligen Unternehmensbranche abgeschätzt werden und prognostiziert werden, ob das Unternehmen ggf. davon ab- weichen wird. Auch müssen regelmäßige saisonale Einflüsse berücksichtigt werden.

Die finanziellen Überschüsse sind auf den Bewertungsstichtag mit dem Kapitalisie- rungszinssatz abzuzinsen. Damit werden die finanziellen Überschüsse mit denen einer Alternativanlage vergleichbar. Dafür kommt zum Beispiel eine Kapitalmarktren- dite für Unternehmensbeteiligungen in Form von Aktien in Betracht.60

Dem materiellen Wert wird bei dieser Methode keine Beachtung geschenkt, da die Bewertung sich rein auf den Ertrag stützt.

Als zukunftsorientiertes Bewertungsverfahren ist das Ertragswertverfahren eine an- erkannte Methode zur Unternehmensbewertung.

2.4.4 Discounted Cashflow-Verfahren

Das Discounted Cashflow-Verfahren (Cashflow = erwartete Zahlungen an die Kapi- talgeber61) wird vor allem bei Investitionsprojekten für die Unternehmensbewertung herangezogen. Die zukünftigen Zahlungsüberschüsse werden auf den Bewertungs- stichtag abgezinst. In der Regel werden die zukünftigen Zahlungsüberschüsse in zwei Phasen unterteilt: Die erste Phase dauert fünf bis fünfzehn Jahre, in der zweiten Phase wird entweder eine ewige Rente angenommen oder der Restwert wird geson- dert ermittelt.62

Das Verfahren wird unterschieden in den Equity-Ansatz, bei dem der Wert des Ei- genkapitals direkt ermittelt wird und in den Entity-Ansatz, bei dem zunächst der Ge-

59 Vgl. ebd., S. 16

60 Vgl. ebd., S. 22f

61 Vgl. Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (2008) IDW Standard:

Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, S. 25

62 Wikipedia (o.J.): „Discounted Cash-Flow”

(30)

20

samtunternehmenswert, also der Wert des Gesamtkapitals ermittelt wird. Zur Be- rechnung des Eigenkapitals wird dann der Marktwert des Fremdkapitals abgezogen.

Die Trennung von Eigen- und Fremdkapital soll die wertbildenden Faktoren eines Unternehmens genauer darstellen.

Beim Equity-Ansatz werden die Cashflows, die den Anteilseignern zustehen, mit den Eigenkapitalkosten, also der geforderten Rendite, diskontiert. Die Equity-Methode ist eine Variante des Ertragswertverfahrens.63 Während beim Ertragswertverfahren zu- künftige Erträge für die Ermittlung herhalten, sind es beim Discounted Cashflow- Verfahren die zukünftigen Zahlungsüberschüsse.64 Grundsätzlich basieren aber bei- de Verfahren auf derselben konzeptionellen Grundlage und kommen regelmäßig zu einem vergleichbaren Ergebnis. Unterschiedliche Ergebnisse können auf unter- schiedlichen Annahmen wie einem unterschiedlichen Risikozuschlag o.Ä. basieren.65 Das Discounted Cashflow-Verfahren stammt aus der anglo-amerikanischen Bewer- tungspraxis und ist inzwischen auch in Deutschland weit verbreitet. Es ist in der Be- wertungspraxis und in berufsständischen Verlautbarungen von Wirtschaftsprüfern als geeignetes Verfahren zur Unternehmensbewertung anerkannt.66

2.4.5 Mischverfahren

Es gibt verschiedene Kombinationen von Verfahren, die dann als „Mischverfahren“

bezeichnet werden.

Beim Mittelwertverfahren wird das arithmetische Mittel aus Substanzwert und Er- tragswert berechnet.

𝑈𝑛𝑡𝑒𝑟𝑛𝑒ℎ𝑚𝑒𝑛𝑠𝑤𝑒𝑟𝑡 = 𝐸𝑟𝑡𝑟𝑎𝑔𝑠𝑤𝑒𝑟𝑡 + 𝑆𝑢𝑏𝑠𝑡𝑎𝑛𝑧𝑤𝑒𝑟𝑡 2

63 Vgl. Kuhner, Christoph / Maltry Helmut (2017) Unternehmensbewertung, S. 226ff

64 Wikipedia (o.J.): „Ertragswert”

65 Vgl. Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (2008) IDW Standard:

Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, S. 21f

66 Vgl. Kuhner, Christoph / Maltry Helmut (2017) Unternehmensbewertung, S. 227

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21 Als Variante wird eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Werte angegeben, die jedoch aufgrund des fehlenden theoretischen Hintergrunds keine praktische Rolle spielt.67

Das Übergewinnverfahren addiert den Substanzwert (Teilreproduktionswert) mit dem Barwert der „Übergewinne“. Die Übergewinne sind die zukünftigen Überschüsse ei- nes Unternehmens, die die Verzinsung des eingesetzten Kapitals (= Substanzwert) übersteigen. Die Übergewinne werden nur für einen gewissen Zeitraum angenom- men.

Beide Verfahren werden heutzutage praktisch nicht mehr angewendet.

Als Mischverfahren werden Multiplikatoren in Kombination mit dem Ertragswert bei kleinen Unternehmen, insbesondere bei Freiberuflern, angewendet (s. 2.4.6 Modifi- ziertes Ertragswertverfahren).

2.4.6 Modifiziertes Ertragswertverfahren

Das modifizierte Ertragswertverfahren ist – wie der Name schon sagt – eine Modifi- zierung des vom IDW vorgelegten Standards für Unternehmensbewertungen. Insbe- sondere wird der Ermittlungszeitraum begrenzt und somit die Bestimmung des Kapi- talisierungszinssatzes vereinfacht. Es muss also die Länge des Kapitalisierungszeit- raumes (in dieser Arbeit EZR (Ergebniszeitraum) genannt) vom Sachverständigen festgelegt werden. Diese Begrenzung ist für den Praxiswert von großer Bedeutung.68 Sie wird mit zwei verschiedenen Ansätzen begründet:

1. Rekonstruktionstheorie

Hier wird der Zeitraum betrachtet, der benötigt werden würde, um die zur Bewertung stehende Praxis zu „kopieren“, das heißt, sie neu zu gründen und aufzubauen, bis sie dem Standard des Bewertungsobjektes entspricht. Ab diesem Zeitpunkt profitiert ein Käufer nicht mehr von der Leistung des Abgebers, der die Praxis aufgebaut hat.

67 Vgl. Kuhner, Christoph / Maltry Helmut (2017) Unternehmensbewertung, S. 317

68 Vgl. Vereinigung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen (2012) Modifiziertes Ertragswertverfahren bei der Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen: gemeinsame Stellungnahme zu bewertungsrelevanten Fragen, S. 7

(32)

22

2. Verflüchtigungstheorie

Ein aufgebautes Arzt-Patienten-Verhältnis vom Abgeber zu seinen Patienten ver- flüchtigt sich im Laufe der Zeit und der Käufer baut sich sein eigenes Verhältnis zu den Patienten und somit eine eigene Reichweite auf. Der Ergebniszeitraum wird auf eben diese Länge festgelegt, wenn also der Einfluss des Abgebers sich komplett

„verflüchtigt“ hat.69

Der Ergebniszeitraum wird in der Regel auf einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren festgelegt.70

Zur mathematischen Darstellung kann der Ergebniszeitraum vereinfacht und ohne finanzmathematische Korrekturen als Quotient zwischen dem Praxiswert und dem nachhaltigen Reinertrag aufgefasst werden, das heißt:

Praxiswert / nachhaltiger Reinertrag = Ergebniszeitraum nachhaltiger Reinertrag x Ergebniszeitraum = Praxiswert.

Daraus folgend gilt entsprechend mit im Hinblick auf die Kaufpreisermittlung ange- nommenem Ergebniszeitraum:

nachhaltiger Reinertrag x angenommener Ergebniszeitraum = Kaufpreis.

Das modifizierte Ertragswertverfahren stellt laut Sander heutzutage eine anerkannte Methode bei der Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen dar. Analog zum „klassi- schen“ Ertragswertverfahren wird ein sogenannter Zukunftsertrag ermittelt. Dieser wird mit Hilfe eines Kapitalisierungszinssatzes über den Ergebniszeitraum berech- net.71 Die Grundlage für den Zukunftsertrag bilden Umsätze bzw. Gewinne und die Kostenstruktur der vor dem Bewertungsstichtag liegenden Jahre. In der Regel wer- den mindestens fünf Jahre berücksichtigt. Die Erträge werden um außerordentliche Ereignisse bereinigt (wie zum Beispiel ein Krankheitsfall des Abgebers und damit einhergehende Umsatzeinbußen). Bei starken Schwankungen in den letzten Jahren kann eine Gewichtung der einzelnen Jahre vorgenommen werden, wobei die näher zurückliegenden Zeiträume im höheren Maße einbezogen werden als die länger zu-

69 Vgl. ebd., S. 8

70 Vgl. ebd., S. 7

71 Vgl. Sander, Thomas (2014) Grundlagen der Praxiswertermittlung: Leitfaden für Ärzte, Zahnärzte und Gutachter, S. 25f

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