A1432 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 27⏐⏐3. Juli 2009
S T A T U S
Folgende Aufgaben wurden am Klinikum Coburg von den Arztse- kretärinnen übernommen:
> Strukturierung des ärztlichen Arbeitstages
>Vor- und Nachbereitung der Vi- siten sowie aller Kontakte des Arz- tes mit Patienten und Angehörigen
>Begleitung der Visiten, Doku- mentation des Behandlungsverlaufs und der ärztlichen Anordnungen
>Informationsaustausch mit der Pflege, den Funktionsabteilungen, sowie Patienten und Angehörigen
> Eingabe von Anforderungen mit den Vorbefunden und bei der Vi- site kommunizierten Fragestellun- gen in das Krankenhausinformati- onssystem
> Präsentation und Einordnung der Befunde
> Erledigung aller logistischen Aufgaben und Vereinbarungen
>Filterung der Telefonate insbe- sondere bei der Visite
>Vorbereitung der Aufklärungs- gespräche sowie
>Blutentnahmen.
Vor der Einführung der Arztse- kretärinnen auf der Station waren ei- nige Hemmnisse zwischen den Be- rufsgruppen zu überwinden: mögli- che Überschneidungen der Aufga- ben von Arzt, Arztsekretärin, Pflege-
kraft, Stationsleitung und Stations- sekretärin, der beengte Raum auf dem Stützpunkt durch weitere Mit- arbeiter, die Vidierungskompetenz im EDV-System und vieles mehr.
Im Zuge der Projektumsetzung wurde der historisch entstandene Workflow überprüft und verbessert.
Im Ergebnis wurde ein Teil der bis- her im Stützpunkt durchgeführten Arbeiten der Pflege sinnvoll in weni- ger genutzte Nebenräume verlagert und baulich eine Trennung zwischen Arbeitsraum Pflege und Arbeitsraum Ärzte/Arztsekretärin vollzogen. Da- durch konnten die sich bisher oft überkreuzenden Wege der verschie- denen Berufsgruppen entflochten werden. Der Umbau der Stations- zimmer brachte eine zusätzliche Ordnung: Statt eines engen Büros mit flankierenden schmalen Gängen gibt es nun zwei optisch und akus- tisch getrennte Arbeitsräume, die auch Platz für Computerarbeitsplätze für ärztliches, pflegerisches und zu- sätzliches Assistenzpersonal bieten.
Neben den baulichen und organi- satorischen Änderungen war die be- gleitende Schulung der neuen Mit- arbeiterinnen sowie der Stations- ärzte und Pflegekräfte ein wichtiger Bestandteil für die erfolgreiche Um- setzung des Projektes.
Mittlerweile sind die Arztse- kretärinnen im Stationsalltag kaum mehr wegzudenken und als „Wett- bewerbsvorteil“ bei der Akquise neuer ärztlicher Mitarbeiter einzu- bringen. Auch in der Pflege wech- selte die Stimmung von anfängli- cher Ablehnung über Skepsis hin zu ausdrücklicher Befürwortung.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die Delegation administrativer ärztlicher Tätigkeiten auf nachgeord- netes Assistenzpersonal effektiv und effizient. Gerade in Zeiten des Ärz- temangels lässt sich die Leistungs- fähigkeit einer Abteilung steigern, wenn nicht an die Person des Arztes gebundene Tätigkeiten sinnvoll dele- giert werden. Für eine Arztstelle kön- nen die Personalkosten von zwei bis drei Medizinischen Fachangestellten refinanziert werden. Mit Unterstüt- zung der Arztsekretärinnen entstehen professionelle, von Kontinuität getra- gene Arbeitsabläufe. Vor allem ge- winnen die Ärzte wieder mehr Zeit für ihre Weiterbildung. Hierdurch er- höht sich die Arbeitszufriedenheit deutlich. Zusätzlich steigt die Patien- tenzufriedenheit, weil die Ärzte mehr Zeit mit Patienten- und Angehörigen- gesprächen verbringen können. I Dr. med. Harald Pless MBA Dr. rer. oec. Sylvia Schafmeister
GOÄ-RATGEBER
Soll der Arzt eine Bescheinigung für den Kin- dergarten oder die Schule ausstellen, die die
„Freiheit von ansteckenden Krankheiten“ attes- tiert, so hängt die Rechnungslegung nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von Art und Umfang der dazu vom Arzt notwen- digerweise zu erbringenden Leistungen ab.
Dies gilt für privat als auch für gesetzlich versi- cherte Patienten.
Bei gesetzlich versicherten Patienten bezie- hungsweise deren Erziehungsberechtigten gilt, dass diese vor Erbringung der Wunschleistung schriftlich zustimmen müssen. Sie müssen dar- auf hingewiesen werden, dass sie die Kosten selbst tragen müssen, weil diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Die priva- ten Krankenversicherungen sind ebenfalls nicht verpflichtet, die Kosten für Wunschleistungen (die gemäß § 12 Absatz 3 GOÄ als solche auf
der Rechnung zu kennzeichnen sind) zu über- nehmen. Nach Erbringen der Leistung wird eine Rechnung nach GOÄ erstellt und fällig. Vorkas- se oder Pauschalen sind nicht zulässig.
Wird der Arzt ausschließlich aufgesucht, damit er das Kind per Attest für „kindergarten- oder schulfähig“ erklärt, so können neben dem Attest (nach Nr. 70 GOÄ) auch die Beratung und Untersuchung privat in Rechnung gestellt werden. Je nach Dauer können für die Bera- tung die Nrn. 1 oder 3 GOÄ, für die Untersu- chung die Nrn. 5, 6, 7 (oder im Ausnahmefall Nr. 8) GOÄ und gegebenenfalls der Kinderzu- schlag gemäß K1 angesetzt werden.
Ist das Attest hingegen „Nebenprodukt“ ei- nes – etwa zur Behandlung oder Vorsorgeun- tersuchung – geplanten oder medizinisch not- wendigen Besuchs, gehen Beratung und Unter- suchung zulasten der gesetzlichen oder priva-
ten Krankenversicherung. Das Attest ist von den Eltern zu bezahlen.
Eine Mutter, die nach der kurativen Behand- lung einer Konjunktivitis ihres Kindes den Arzt nur zu dem Zweck aufsuchte, damit er per At- test für den Kindergarten bestätigte, dass das Kind „frei von ansteckenden Krankheiten“ sei, meinte, dass der Arzt sich auf die Untersu- chung des Auges habe beschränken müssen.
Dieser Protest schlug fehl, weil der Arzt das ge- wünschte Attest ohne eine entsprechende Un- tersuchung nicht hätte ausstellen können.
Aus diesem Grund ist es wichtig, die Eltern entsprechend zu informieren und sich vor Er- bringung der Wunschleistung eine Zustimmung mit Kostenaufstellung (detailliert nach GOÄ) unterschreiben zu lassen. Sollten trotzdem Pro- bleme oder Streitigkeiten auftreten, kann die zuständige Ärztekammer aufklärend, gegebe- nenfalls auch schlichtend, tätig werden.
Dr. med. Anja Pieritz
Beratung und Untersuchung bei Kindergartenattesten