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Archiv "Der Behandlungsfall (1): Beratung/Untersuchung" (31.03.2006)

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(1)

V A R I A

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 13⏐⏐31. März 2006 AA877

D

ie Allgemeinen Bestim- mungen und die Aus- schlüsse der Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) zu einzelnen Gebührenpositio- nen sind teilweise verwirrend.

Besondere Schwierigkeiten bereiten die Einschränkungen zum „Behandlungsfall“, der in den Allgemeinen Bestimmun- gen zu Abschnitt B der GOÄ wie folgt definiert ist: „Als Be- handlungsfall gilt für die Be- handlung derselben Erkran- kung der Zeitraum eines Mo- nats nach der jeweils ersten In- anspruchnahme des Arztes.“

Der Behandlungsfall selbst, insbesondere der Zeitraum und die Kriterien aus den All- gemeinen Bestimmungen des Abschnitts B GOÄ werden aus Platzgründen in einem der nachfolgenden GOÄ-Ratge- ber ausführlich erläutert. Hier geht es um die Einschränkung der Beratungs- und Untersu- chungsleistungen in den Allge- meinen Bestimmungen zu Ab- schnitt B – „Die Leistungen nach den Nummern (Nrn.) 1 und/oder 5 sind neben Lei- stungen nach den Abschnitten

C [ab Nr. 200 GOÄ] bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig“ –, die sich als besonders schwierig in der Umsetzung herausgestellt ha- ben. Ein Beispiel soll die An- wendung erläutern:

Ein Student kommt am 13. Januar mit einem neu auf- getretenen grippalen Infekt zum Arzt. Der Patient schil- dert, dass er sich sehr schlapp fühle, Schnupfen, Hals-, Kopf- und Gliederschmerzen habe, jedoch keine Medikamente einnehmen wolle und nur zum Ausschluss einer Lungenent- zündung gekommen sei. Der Arzt auskultiert und perku- tiert Herz und Lunge, schaut in den Mund und Rachen und berät den Patienten. Der Blut- druck wird von der Helferin gemessen und ist normal. Der Arzt stellt eine Rhinitis und geringgradige Pharyngitis fest, Bronchitits oder Pneumonie

bestehen nicht. Der Arzt kann für diesen Termin die Nrn. 1 (Beratung) und 7 GOÄ (Un- tersuchung eines vollständi- gen Organsystems; hier Brust- organe) ansetzen.

Der Patient kommt am 16. Januar wieder in die Praxis und schildert, dass er weiterhin Schnupfen und Halsschmer- zen habe und sich schlapp füh- le. Die Helferin misst den Blut- druck. Der Arzt auskultiert und perkutiert Herz und Lun- ge, schaut in den Rachen.

Der Herz-Lungen-Befund ist unverändert, lediglich die Pharyngitis hat zugenommen.

Der Arzt berät den Studenten kurz. Der Arzt kann in diesem Fall die Nrn. 1 (Beratung) und 7 GOÄ (Untersuchung Brust- organe) ansetzen. Die Num- mer (Nr.) 1 GOÄ kann hier angesetzt werden, weil dane- ben keine anderen Leistungen nach den Abschnitten C (zum

Beispiel Verband) bis O (zum Beispiel Röntgen) stehen. Die Nrn. 6, 7 und 8 GOÄ unter- liegen keinen Beschränkun- gen im Behandlungsfall, auch nicht, wenn daneben Leistun- gen (ab Nr. 200 GOÄ) stehen.

Am 20. Januar stellt sich der Patient erneut vor, weil er glaubt, dass er inzwischen eine Lungenentzündung habe, auch wenn er sich sonst gut fühle. Er erwähnt dabei, dass er nächste Woche eine schwierige Klau- sur schreiben müsse. Der Arzt auskultiert und perkutiert die Lunge und schaut in den Ra- chen. Es ergibt sich eine we- sentliche Befundbesserung. Er berät den Patienten ausführ- lich (mehr als 10 Minuten).

Der Arzt kann die Nrn. 3 (Aus- führliche Beratung) und 5 GOÄ (symptombezogene Un- tersuchung) ansetzen. Die Kri- terien zur vollständigen Unter- suchung der Brustorgane nach Nr. 7 GOÄ sind hier nicht er- füllt. Die Nr. 5 GOÄ ist auch bei mehreren symptombezo- genen Untersuchungen (Hals, Lunge) nicht mehrfach ansatz- fähig. Dr. med. Anja Pieritz

Der Behandlungsfall (1)

Beratung/Untersuchung

GOÄ-Ratgeber

Referenzen

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