• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Fachliche Zuordnung der Neugeborenen- Basisuntersuchung" (06.03.1980)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Fachliche Zuordnung der Neugeborenen- Basisuntersuchung" (06.03.1980)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

RECHT FÜR DEN ARZT

Fachliche Zuordnung der Neugeborenen- Basisuntersuchung

Die in den Kinderrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen als Be- standteil des Früherkennungs-

Untersuchungsprogrammes festgelegte Neugeborenen-Ba- sisuntersuchung (U 2) ist für den Gynäkologen eine fach- fremde Leistung, die dann nicht mehr gegenüber der Kassen- ärztlichen Vereinigung abge- rechnet werden kann, wenn ein zugelassener Kinderarzt für die Durchführung dieser Untersu- chung am Krankenhaus zur Verfügung steht.

Dies hat das Hessische Landes- sozialgericht in einem Urteil vom 14. November 1979 ent- schieden.

Aus den Gründen:

Das vom Kläger gewählte Fach- gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfaßt nach der Weiterbildungsordnung die Erkennung, Verhütung, konser- vative und operative Behand- lung der Krankheiten der weib- lichen Geschlechtsorgane und von krankhaften Zuständen und Komplikationen in der Schwangerschaft sowie die Vorbereitung, Leitung und Nachbehandlung normaler ge- burtshilflicher Operationen.

Dementsprechend endet die berufliche Tätigkeit des Frauenarztes und Geburtshel- fers nach der von der Ärzte- schaft aufgestellten Berufsord- nung mit dem Abschluß der Ge- burt bzw. mit der Nachbehand- lung der Mutter bei normalen und pathologischen Geburten.

Da die Kinderheilkunde die Er- kennung und Behandlung aller körperlichen und seelischen Erkrankungen des Kindes von der Geburt bis zum Abschluß seiner somatischen Entwick- lung einschließlich Prävention, Schutzimpfungen, pädiatrische Intensivmedizin, Rehabilitation und Fürsorge im Kindesalter umfaßt, gehört die Durchfüh- rung der U 2, einer eingehen-

den pädiatrischen Untersu- chung, nicht zum Fachgebiet des Klägers. Dieser hat sich mit seinen U-2-Untersuchungen während der Zeit vom 1. Okto- ber 1975 bis 31. Dezember 1977 fachfremd betätigt und damit gegen das Gebot verstoßen, daß sich Fachärzte grundsätz- lich auf ihr Fachgebiet zu be- schränken haben (vgl. BSGE 23, 97, 98).

Diese im allgemeinen ärztli- chen Berufsrecht verankerte Fachgebietsbeschränkung ist verfassungsrechtlich unbe- denklich und gilt auch für die im Rahmen des ärztlichen Be- rufes auszuübende kassenärzt- liche Tätigkeit, gleichviel, ob diese ambulant oder stationär verrichtet wird. Denn der Kas- senarzt unterliegt auch bei der Erbringung und Abrechnung stationärer Leistungen gegen- über der Beklagten (§ 368 g Abs. 4 RVO) grundsätzlich den für die kassenärztliche Versor- gung allgemein geltenden Vor- schriften, soweit nicht Ausnah- men bestehen, die hier nicht gegeben sind. Gilt die berufli- che Fachgebietsbeschränkung aber auch für den Arzt in seiner Eigenschaft als Kassenarzt, so rechtfertigt sich schon damit die Bestimmung der Zulas- sungsordnung über die Zulas- sung der Fachärzte nur für ihr Fachgebiet (vgl. § 24 Abs. 3 der Zulassungsordnung für Kassen- ärzte vom 28. Mai 1957 — ZO —).

Auch die Bestimmungen über die Führung einer Facharztbe- zeichnung betreffen lediglich den zulässigen Umfang der je- weiligen Facharzttätigkeit so- wie die Berufspflichten des Facharztes, nicht dagegen die Zulassung zu einem eigenstän- digen Facharztberufund regeln somit nur die Ausübung des einheitlichen Arztberufes in der besonderen Form der verschie- denen Facharzttätigkeiten (vgl.

BSG, Urt. v. 23. 9. 1969 — 6 RKa 17/67 mit weiteren Rechtspre- chungs- und Literaturnachwei- sen). Wie das BSG in dieser Entscheidung a. a. 0. weiterhin ausführt, wäre das derzeitige deutsche Facharztsystem, das

den Erfordernissen einer mo- dernen Arbeitsteilung und da- mit sowohl dem wissenschaftli- chen Fortschritt als auch den Interessen der Patienten ent- spricht, ohne das Gebot der

Fachgebietsbeschränkungen nicht funktionsfähig; insbeson- dere könnte keinem Arzt zuge- mutet werden, die eigenen Pa- tienten einem Spezialisten zu überweisen, wenn er nicht die Gewähr hätte, daß dieser seine Behandlung auf das eigene Spezialgebiet begrenzt.

Beschränkt sich hiernach die Kassenzulassung eines Fach- arztes auf sein Fachgebiet, so ist er außerhalb seines Faches nicht „zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung berechtigt" (§ 368 a Abs. 4 RVO) und hat infolgedessen in- soweit keinen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen durch die Beklagte (KÄV), so- fern nicht ausnahmsweise ein besonderer Grund (Notfall u. ä.) die fachfremde Betätigung rechtfertigt. Dies war hier nach der Niederlassung des Kin- derfacharztes für die Zeit ab 1.

Oktober 1975 nicht mehr der Fall.

Daß der Kläger als Gynäkologe und Geburtshelfer bei der Durchführung der Neugebore- nen-Basisuntersuchungen (U 2) ab 1. Oktober 1975 bis 31. De- zember 1977 außerhalb seines Fachgebietes tätig geworden ist, ergibt sich aus den oben im einzelnen wiedergegebenen Aufgaben seines Fachgebietes im Vergleich mit denen eines Kinderfacharztes. Ein Anspruch auf Honorierung der bean- spruchten Leistungen steht ihm deshalb nicht zu.

Daran ändert sich dadurch nichts, daß er bis Oktober 1975 aufgrund der mit den Beklagten getroffenen Vereinbarung vom 28. Juni 1978 u. a. zur Durch- führung der Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebens- - jahr berechtigt war. Die Unter- suchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern wurden erst mit Wirkung vom

DEUTSCHES ARZ'I'EBLATT Heft 10 vom 6. März 1980 581

(2)

RECHT FÜR DEN ARZT 1. Juli 1971 in den Leistungska- talog der gesetzlichen Kranken- versicherung eingefügt, wobei die Ausgestaltung des Untersu- chungsprogrammes dem Bun- desausschuß der Ärzte und Krankenkassen übertragen wurde (Bekanntmachung der Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Kran- kenkassen über die Früherken- nung von Krankheiten bei Kin- dern bis zur Vollendung des 4.

Lebensjahres und über die Früherkennung von Krebser- krankungen vom 1. Juni 1971 — Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 111 vom 23. Juni 1977).

Wenn dieser Ausschuß von Sachverständigen von seiner Richtlinienkompetenz in der Weise Gebrauch gemacht hat, daß er die Teilnahmeberech- tigung nicht nur von dem Vorhandensein ausreichender Kenntnisse und Erfahrungen abhängig machte (vgl. Buchst.

A Allg. Abs. 5), sondern darüber hinaus auch die Zugehörigkeit des Arztes zum einschlägigen Fachgebiet verlangt, so ist das eine sachgerechte Entschei- dung. Dies um so mehr, als es sich nach übereinstimmender Auffassung von Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigun- gen und wissenschaftlichen Gremien bei der Neugebore- nen-Basisuntersuchung um ei- ne umfangreiche und einge- hende fachärztliche Untersu- chung handelt, die zum Aus- schluß aller nur denkbaren Risi- ken und Behinderungen des Kindes unbedingt dem Pädiater vorbehalten bleiben muß. Dies ergibt sich auch aus dem von der Beklagten beigefügten Heft über Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern — Hinweise für die Praxis der gesetzlichen Früher- kennungsmaßnahmen — vom Zentralinstitut für die kassen- ärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland (Deutscher Ärzte-Verlag, 1979, S. 17 f.) sowie den dem Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 1979 beigefügten Untersuchungsbogen. Hieraus ist ersichtlich, daß die U 2 als umfassende Basiquntersu- chung des neugeborenen Kin-

des eine eingehende pädiatri- sche Weiterbildung voraussetzt.

Durch die Regelung vom 28. Ju- ni 1971 hatte der Kläger auch keinen nicht mehr entziehbaren Besitzstand erworben. Denn die Beklagte hat die Abrech- nung der U-2-Untersuchungen deshalb geduldet, weil am Kas- senarztsitz des Klägers damals kein Facharzt für Kinderkrank- heiten zugelassen war, der die kassenärztliche Versorgung der neugeborenen Kinder hätte übernehmen können. Zur Si- cherstellung ihres gesetzlichen Auftrages der kassenärztlichen Versorgung der neugeborenen Kinder (§ 368 n Abs. 1 RVO) war die Beklagte deshalb gehalten, einstweilen die fachfremde Be- tätigung des Klägers zu dulden.

Diese Tätigkeit stand nach der

Presseveröffentlichungen mit werbendem Charakter

1. Die Verletzung des standes- rechtlichen Werbeverbotes für Ärzte enthält regelmäßig zu- gleich einen Verstoß gegen § 1 UWG.

Das Werbeverbot hat in bezug auf das Verhältnis des Arztes gegenüber den Massenmedien, insbesondere bei der Erteilung von Informationen für Veröf- fentlichungen, eine gewisse Konkretisierung erfahren in den Richtlinien über die Mitwir- kung von Ärzten bei Publikatio- nen, die wiederholt im DEUT- SCHEN ÄRZTEBLATT veröf- fentlicht worden sind. Weitere Maßstäbe für die Standesauf- fassung der Ärzteschaft sind er- arbeitet worden in der Recht- sprechung der Berufsgerichte.

2. Als standesrechtlicher Grundsatz ist daraus herzulei- ten, daß es zwar Aufgabe und Pflicht eines Arztes ist, für die Bekanntgabe medizinisch-wis- senschaftlicher Entdeckungen Sorge zu tragen, weil dies im Interesse der leidenden Men- schen liegen kann. Ihm steht neben dem an sich angemesse- nen Mittel der wissenschaftli- chen Publikation auch der Weg

Bekanntmachung vom 1. Juni 1971 und den Informationen des Marburger Bundes aus dem Jahre 1971 unter dem für den Kläger erkennbaren Vorbe- halt, daß die Tätigkeit nur wäh- rend des Fehlens eines in .. . zugelassenen Kinderfacharztes ausgeübt werden sollte. Mit der Zulassung des Dr. med.... , Facharzt für Kinderheilkunde, entfiel der rechtfertigende Grund für die bisherige Tätig- keit des Klägers auf dem für ihn fachfremden Fachgebiet des Kinderarztes. Seitdem gilt auch für ihn wieder die allgemeine Regel, daß fachfremde Leistun- gen nur unter besonderen Um- ständen, namentlich bei Vorlie- gen eines individuellen Notfal- les, gegenüber der Beklagten (KÄV) abgerechnet werden dür- fen (vgl. BSG a. a. 0.).

offen, auf wissenschaftlich ein- wandfrei erprobte Heilmetho- den im Rahmen der Bericht- erstattung von Massenmedien hinzuweisen. Er muß jedoch dafür Sorge tragen, daß dies in angemessener Form geschieht, daß insbesondere jeder Ein- druck einer reklamehaften An- preisung, einer unangemesse- nen Herausstellung der Person des Arztes gegenüber der von ihm vertretenen Sache unter- bleibt. Erteilt der Arzt für derar- tige Veröffentlichungen Infor- mationen, so muß er deren sachgerechte Verwertung si- cherzustellen suchen. Geht die Veröffentlichung gleichwohl über den standesrechtlich zu- lässigen Rahmen hinaus, muß er grundsätzlich Schritte unter- nehmen, um sie zu unter- binden.

Verletzt der Arzt diese standes- rechtlichen Pflichten, verstößt er zugleich gegen § 1 UWG (vgl.

BGH GRUR 70, 558 — Sanato- rium; WRP 71, 469 — Spezialkli- nik; GRUR 78, 255 — Sanato- riumswerbung; sowie im einzel- nen Doepner WRP 77, 318, 327).

Hanseatisches Oberlandesge- richt — Urteil vom 21. Septem- ber 1978 3 U 57/78

582 Heft 10 vom 6. März 1980 DEUTSCHES ARZTEBLATT

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Obwohl dieses Risiko sehr gering ist – etwa 300 Fäl- le wurden weltweit bisher un- ter den spezifischen nicht se- dierenden Histamin-H1-Ant- agonisten, die auch als Sub- stanzen

Nach einer mittleren Beob- achtungszeit von fünf Jahren wurden vier Patienten (9 Prozent) der intensi- viert antihypertensiv behandelten Gruppe dialysepflichtig, verglichen mit

Die Bundesärztekammer hat vorgerechnet: Eine Anhebung des Punktwertes um 10 Prozent würde sich allein durch die vorgesehene Absenkung im Laborkapitel im Endeffekt in

Für die Erstversorgung des Neu- geborenen ist entsprechend einer Empfehlung der American Heart Association eine Abgrenzung in eine Normal- und zwei Problemgruppen sinnvoll,

Auch das müsse bei Anwendung von Mometason-Spray nicht befürchtet werden – im Ge- genteil, belegte Klimek an Ergebnissen einer aufwendi- gen Untersuchung.. Die Ana- lyse

Der Autor erklärt, dass kein Interessenkonflikt im Sinne der Richtlinien des International Committee of Medical Journal Editors

In Deutschland werden bei einer Prävalenz von rund sechs bis sieben Prozent jährlich etwa 50 000 Kinder mit großen Fehlbildungen geboren. Diese Zahl liegt im Bereich der

(Ösophagusatresie? Duodenalste- nose?) , besonderer Geburtsver- lauf (operative Geburt, Blutungen unter der Geburt , pathologischer Apgar Score), Hepatitis B, Lues,