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Archiv "Behandlung von Neugeborenen als Belegarztfälle" (03.12.2010)

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A 2414 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 48

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3. Dezember 2010 Die erste Zeit in Kambodscha

war für Bendick nicht ungefährlich.

Beim Einsatz gegen Lepra musste er auch in entfernte ländliche Ge- biete. Da trieben versprengte Solda- ten des Terrorregimes von Pol Pot, dem zwischen 1975 und 1979 über

zwei Millionen Menschen zum Op- fer gefallen waren, in einigen Re- gionen noch ihr Unwesen. Unter- wegs warnten die internationalen Friedenstruppen per Funk vor mög- lichen Truppen der Roten Khmer.

Im Auftrag des DAAD (Deut- scher Akademischer Austausch Dienst) und später des CIM (Cen- trum für Internationale Migration und Entwicklung) begann Bendick seine Aufbauarbeit für Dermatolo- gie. Zum Unterricht von Haut- und Geschlechtskrankheiten an der Uni- versität in Phnom Penh zählt auch

das Bedside Teaching in der Klinik.

Bendick erhielt nach Abschluss sei- ner vom DAAD geförderten Arbeit 2002 ein Reintegrationsstipendium für Histopathologie an der Fachkli- nik Hornheide in Münster und ar- beitete in der Hautarztpraxis eines Studienkollegen in Köln. 2005 ging es im Auftrag des CIM zurück nach Phnom Penh. Neben der Ausbil- dung von Postgraduierten kümmert er sich dort auch um Qualitätsma - nagement, den landesweiten Aufbau von Hautkliniken und die Integrie- rung von dermatologischen Leistun- gen in die im Entstehen begriffene Krankenversicherung.

Und die Sprache? „Ich könnte die angehenden Fachärzte wohl in Khmer unterrichten. Aber in dieser Sprache gibt es keine medizinische Literatur. Ich spreche an der Uni in der Regel Englisch, manchmal auch Französisch.“ Sein Kollege Mey beklagt: „Die Leistungsbereitschaft ist bei uns oft nicht so ausgeprägt.“

Denn auch medizinisch sehr quali- fiziertes Personal sei drastisch un- terbezahlt. „Ohne einige Privatpa- tienten läuft gar nichts.“ Bendick nickt zustimmend. In der staatli- chen Klinik verdient ein Arzt oft nur umgerechnet 50 Euro im Mo- nat, eine Schwester die Hälfte.

Mancher deutsche Hautarzt mag überrascht sein: In Kambodscha gibt es eher wenige „typische Tro-

penkrankheiten, sondern wir sehen eher ein ähnliches Spektrum wie in Europa“, betonen die beiden Der- matologen unisono. Viele Men- schen unterschätzen dermatologi- sche Erkrankungen und gehen viel zu spät zum Arzt. „Gründe sind oft- mals Geldmangel und auch man- gelndes Vertrauen“, sagt Mey. Ato- pisches Ekzem, Psoriasis oder Kar- zinome der Haut beispielsweise werden durch das zu lange Warten des Patienten immer ausgeprägter.

Dann ist die Behandlung oft schwierig und teuer. „Leider ist die Mentalität bei vielen Khmer auch heute noch so, dass sie es als gege- ben hinnehmen, krank bleiben zu müssen“, erklärt Bendick.

Seit Oktober 2010 wird der Deutsche aus Mitteln der Else-Krö- ner-Fresenius-Stiftung unterstützt.

Ihr ist es zu danken, dass das wich- tige Projekt vorerst weitergehen kann. Obwohl in den letzten Jahren vieles verbessert werden konnte, hat der Deutsche sein Ziel noch nicht erreicht: „Das A und O ist es, einheimische Kompetenz zu schaf- fen“, sagt Bendick. Für die Umset- zung des „Masterplans Dermatolo- gie“ werden aber wohl noch einige Jahre harter Arbeit und finanzieller Unterstützung notwendig sein. ■

Bernd Kubisch

Ein Belegarzt hat keinen Anspruch auf Vergü- tung für die von ihm gegenüber Neugeborenen auf der Belegabteilung des Krankenhauses er- brachten Leistungen nach den Nummern 1, 5, 28 und 7200 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä). Denn hierbei handelt es sich nicht um Leistungen, die seinen Aufgabenbereich als vertragsärztlich abrechnender Belegarzt mit umfassen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Der klagende Arzt war als Frauenarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er ist zugleich als Belegarzt in einer Klinik tätig.

Diese verfügt über keine kinderärztliche Stati- on. Der Arzt hatte die Behandlung von Neuge- borenen außerhalb des Kreißsaals als stationär

belegärztliche Fälle abgerechnet. Die abge- rechneten Leistungen sind im Wege der sach- lich-rechnerischen Honorarberichtigung durch die Kassenärztliche Vereinigung gestrichen worden.

Auch das BSG ist der Auffassung, dass der gynäkologische Belegarzt gegenüber Neuge- borenen, bei denen es sich nicht um seine Be- legpatienten handelt, grundsätzlich keine Leis- tungen abrechnen kann. Eine Ausnahme gilt lediglich für solche Leistungen, die der EBM-Ä oder dieser in Verbindung mit Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ausdrück- lich dem für die Leitung der Geburt verant- wortlichen Arzt zuweist. Von diesen Ausnah- men abgesehen können die Leistungen ge-

genüber Neugeborenen, die zusammen mit ih- rer noch krankenhauspflegebedürftigen Mutter nach der Geburt im Krankenhaus bleiben, im Krankheitsfall nur von Kinderärzten erbracht und abgerechnet werden. Ob das Kranken- haus, an dem der gynäkologische Belegarzt tä- tig ist, einen Kinderarzt beschäftigt oder als Belegarzt an sich gebunden hat, ist für den Vergütungsanspruch ohne Bedeutung. Es ist Sache des Krankenhausträgers, wer unter Be- achtung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben die notwendige Versorgung sicher- stellt und wie er gegebenenfalls Leistungen, die – soweit überhaupt zulässig – von Ver- tragsärzten außerhalb ihres belegärztlichen Aufgabenbereichs erbracht werden, vergütet.

(BSG, Urteil vom 23. Juni 2010, Az.: B 6 KA

8/09 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Behandlung von Neugeborenen als Belegarztfälle

Der Lehrer und sein Schüler: Mey Sithach (links) hat in Münster seinen Facharzt gemacht.

Zuvor hatte ihn Christoph Bendick bereits in Phnom Penh ausgebildet.

Kontakt zu Christoph Bendick per E-Mail:

cambodia_derma@yahoo.de

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