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Archiv "Organentnahme bei hirngeschädigten Neugeborenen?" (28.01.1988)

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Organentnahme bei

hirngeschädigten Neugeborenen?

Der Streit um die Organent- nahme bei anenzephalen Neu- geborenen beschäftigt jetzt auch die Juristen. Die Staatsanwalt- schaft Münster hat Ermittlun- gen gegen Professor Dr. Fritz Beller von der Universitätskli- nik Münster aufgenommen.

Beller hatte im Mai vergange- nen Jahres bekanntgegeben, daß er vor mehr als zwei Jahren in zwei Fällen mit Einwilligung der Eltern Anenzephale direkt nach der Entbindung als Organ- spender für eine Nierentrans- plantation herangezogen habe.

Im Oktober vergangenen Jahres hat das ARD-Magazin „Re- port" über die Organspende der Anenzephalen berichtet. Dar- aufhin hat der „Kardinal-von- Galen-Kreis", ein Verband ka- tholischer Abtreibungsgegner, Anzeige gegen Beller und sein Team erstattet.

»eller hält die Organentnahme iNfür ethisch gerechtfertigt, weil den Anenzephalen das Ge- hirn fehle und sie deswegen le- bensunfähig seien. Das Fehlen des Hirns kommt seiner Auffas- sung nach dem Hirntod, der Vor- aussetzung für die Zustimmung zur Organentnahme für Trans- plantationen ist, gleich, womit Beller sich auf die vom Wissen- schaftlichen Beirat der Bundes- ärztekammer in den Jahren 1982 und 1986 formulierten „Richt- linien zur Feststellung des Hirn- todes" stützt.

Doch nur für Anenzephale, bei denen noch Hirnanteile (Stammhirn, verlängertes Mark) bestünden, sei als Todeszeitpunkt gemäß der Hirntod-Kriterien der unwiederbringliche Verlust auch von Resten vegetativer Regu-

lationsfunktionen (Spontanat- mung, Kreislauf) trotz intensiv- medizinischer Gegenmaßnahmen anzusetzen.

Die Bundesärztekammer hat sich jedoch gegen den Fehlschluß Bellers: „hirnlos = hirntot"

(erstmals bei Harrison, 1986) aus- gesprochen; denn Hirntod könne nur dann eintreten, wenn ein funktionsfähiges Gehirn vorhan- den war. Für Anenzephale, bei denen tatsächlich keinerlei Hirn- anteile angelegt sind, müßten an- dere Kriterien aufgestellt werden.

Für „unethisch und nicht ver- tretbar" hält der Professor Dr med. Dr. h. e. mult. Gotthard Schettler die Transplantation von Säuglingsorganen, wie sie im Fall der schwer hirngeschädigten ame- rikanischen Babys Jarren Winner geplant war.

Eine schreckliche Vorstellung

In einem Interview des Saar- ländischen Rundfunks sagte Schettler, er könne sich damit

„absolut nicht einverstanden er- klären". Das Kind war im kali- fornischen Loma-Linda-Hospital tot geboren worden. Schettler meinte, ein Neugeborenes als menschliches Ersatzteillager sei für ihn eine schreckliche Vorstel- lung. Er kritisierte, schwerstge- schädigte Neugeborene sollten nicht „mit Gewaltoperationen ei- nige Jahre eines sehr erbärm- lichen Lebens gewinnen". Bei Organverpflanzungen seien sehr viele medikamentöse Hilfen not- wendig. Diese Arzneimittel müß- ten oft „über lange Jahre" verab- reicht werden und hätten zum großen Teil erhebliche Nebenwir- kungen zur Folge. Die betroffe- nen Kinder erlangten in der Re- gel „wirklich kein lebenswertes Leben", meinte Schettler. Die Transplantation von Säuglingsor- ganen sei auch insofern un- ethisch, als das Baby als Betroffe- ner sich ja nicht äußern oder weh- ren könne. EB

> die Kürzung des Wegegeldes und

I> der Wegfall des Kriteriums der „örtlichen Verhältnisse".

Die Bundesärztekammer hat vorgerechnet: Eine Anhebung des Punktwertes um 10 Prozent würde sich allein durch die vorgesehene Absenkung im Laborkapitel im Endeffekt in einer Anhebung des Li- quidationsbetrages nur um 6,15 Pro- zent im ambulanten und nur um 5,6 Prozent im stationären Bereich nie- derschlagen. Dabei sind die Auswir- kungen der pauschalen 20prozenti- gen Absenkung der Laborleistungen sehr unterschiedlich:

• Für die große Gruppe der Allgemeinärzte verbliebe lediglich eine Anhebung von 4,86 Prozent,

• für die Internisten sogar nur von 2,5 Prozent im ambulanten Be- reich (dabei sind Honorareinbußen aus den anderen genannten honorar- mindernden Maßnahmen noch nicht berücksichtigt).

Drastische Konsequenzen wür- den sich im stationären Bereich bei einer Neudefinition der Anforde- rungen an die persönliche Leistungs- erbringung ergeben. Unberücksich- tigt bleiben im Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium auch die gravierenden Unterschiede zwischen ärztlicher und zahnärzt- licher, Tätigkeit und die Folgewir- kungen auf die Delegationsmöglich- keiten. Im Gegensatz zum Zahnarzt- bereich gelten bei der privatärzt- lichen Behandlung in Krankenhäu- sern andere Voraussetzungen der Delegation, der Leistungserbrin- gung und der organisatorischen wie personellen Aufsichts- und Verant- wortungspflicht des liquidationsbe- rechtigten Arztes.

Die Restriktionen wirken sich besonders bei Laborleistungen, den physikalisch-medizinischen und den Pflegeleistungen aus.

Als Folge dürften die ohnedies bereits beklagten und überhandneh- menden Auseinandersetzungen zwi- schen Ärzten, Patienten, Beihilfe- stellen, Versicherern weiter zuneh- men. Und weil sich die Bumerang- Effekte im stationären Bereich po- tenzieren: Keine gesamtwirtschaft- liche Kostenentlastung, sondern eher ein neuer Kostenboom! DÄ

A-130 (14) Dt. Ärztebl. 85, Heft 4, 28. Januar 1988

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