A-1963
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 28–29, 14. Juli 1997 (67) Im geplanten Transplantationsgesetz
sollen neben wichtigen Bereichen des in- dividuellen Patientenschutzes auch die Voraussetzungen zur Organentnahme einschließlich der Feststellung des einge- tretenen Todes gesetzlich festgelegt wer- den.
Die öffentliche Diskussion und die Anhörungen in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages haben dabei ei- ne ethische Dimension deutlich ge- macht, die für ärztliches Handeln von schwerwiegender Bedeutung ist:
Die Entnahme eines lebensnotwendi- gen Organs ist aus ärztlicher Sicht nur dann erlaubt, wenn bei dem möglichen Spender – unbeschadet der Erfüllung weiterer Vorrausetzungen – der Tod festgestellt wird. Die Spende eines le- bensnotwendigen Organs durch eine le- bende, mithin auch durch eine sterbende Person verlangt vom Arzt eine Tötung zugunsten Dritter und ist mit dem ärztli- chen Ethos nicht zu vereinbaren.
Den Hirntod nicht als Todeskriteri- um zu akzeptieren und gleichwohl Or-
ganentnahmen nach diesem Zeitpunkt durchzuführen, widerspricht grundle- gend der Ethik ärztlichen Handelns. Wer
den Hirntod nicht als Todeskriterium ak- zeptieren kann, muß daher auf Trans- plantationen lebensnotwendiger Organe verzichten.
Korrespondenzadresse:
Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze
in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)
bei der Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Straße 1 150931 Köln
Tötung durch Organentnahme widerspricht ärztlicher Ethik
Erklärung der „Zentralen Ethikkommission“*) bei der Bundesärztekammer
*) Die „Zentrale Ethikkommission“ hat die Erklärung bei einer Gegenstimme ange- nommen.
Beschluß Nr. 19 zu: Allgemeine Be- stimmungen A I., Teil B, 1.4 (Budgetre- levante Fälle)
Leistungen bei einem Belegpatien- ten, die von einem vom Belegarzt hinzu- gezogenen Vertragsarzt, der selbst nicht
an demselben Krankenhaus als Beleg- arzt tätig ist, erbracht werden, lösen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen A I., Teil B, 1.4, einen budgetrelevanten Fall aus. (Gültig ab 1. 7. 97) Beschluß Nr. 20 zu: Allgemeine Be- stimmungen A I., Teil B, 1.4. (Budgetre- levante Fälle)
Werden in einem gemäß den Allge- meinen Bestimmungen A I., Teil B, 1.4, nicht budgetrelevanten Behandlungsfall ausschließlich Leistungen nach den Nrn.
608 und/oder 609 erbracht, so sind diese von einer Anrechnung auf die Praxis- und/oder Zusatzbudgets ausgenommen.
(Gültig ab 1. 7. 97) Beschluß Nr. 21 zu: Allgemeine Be- stimmungen A I., Teil B, 2.
Die Bildung der Fallzahlbereiche er- folgt quartalsweise unter Berücksichti- gung der Gesamtfallzahl ohne Trennung nach Versichertenstatus (M/F bzw. R).
Bei der Berechnung werden ange- stellte Ärzte (Dauerassistenten nach
§ 32 b Ärzte-Zulassungsverordnung) im- mer nur als ein Arzt berücksichtigt, un- abhängig davon, ob ein Vertragsarzt ei- nen ganztags oder zwei halbtags beschäf- tigte Dauerassistenten angestellt hat.
(Gültig ab 1. 7. 97) Beschluß Nr. 22 zu: Leistungsposition Nr. 5130 EBM
Der Zuschlag nach Nr. 5130 EBM ist neben den Leistungen nach den Nrn.
5100 bis 5128 insgesamt nur einmal be- rechnungsfähig, auch wenn mehrere die- ser Leistungen erbracht werden.
(Gültig ab 1. 7. 97)
Klinische Arzneimittelprüfung in der Praxis des niedergelassenen Arztes
Die Arzneimitteltherapie gehört zu den erfolgreichsten Wissenschaftsbereichen in der Medizin. Nahezu für jedes Krankheitsbild existiert heute eine wissenschaft- lich nachgewiesene wirksame Standardtherapie mit einer günstigen Nutzen/Risko- Abwägung. Dies führt zu der Situation, daß immer kleinere therapeutische Effekte bei der Neuentwicklung von Arzneimitteln nachgewiesen werden müssen. Um die- se kleineren therapeutischen Effekte nachzuweisen, bedarf es zunehmend größerer Studien in Hinblick auf die Patientenzahlen. Die Arzneimittelforschung muß des- halb auf einen größeren Kreis forschender Ärzte ausgedehnt werden. Die Pharma- industrie spricht zunehmend niedergelassene Ärzte bezüglich einer Mitwirkung in- nerhalb klinischer Arzneimittelprüfungen an. Im Umfeld von wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen und angesichts der bestehenden gesetzlichen Rege- lungsdichte ist die Kompetenz des Arztes gefordert, um sowohl das Wohl des einzel- nen Patienten/Probanden als auch das der Gemeinschaft optimal zu gewährleisten.
l Hierzu bietet die Bundesärztekammer in Zusammenarbeit mit der Arznei- mittelkommission der deutschen Ärzteschaft und der Kassenärztlichen Bundesver- einigung vom 12. bis 14. September 1997 ein Fortbildungsangebot in Würzburg an.
Lehrinhalte sind das Wesen und die Bedeutung der klinischen Arzneimittelstu- die, rechtliche und ethische Voraussetzungen (Arzneimittelgesetz, Berufsordnung für Ärzte, Deklaration von Helsinki), praktische Hinweise zur Durchführung ei- ner Studie ( Rekrutierung, Dokumentation, Erfassung von Nebenwirkungen) und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle (Datenverifizierung oder Methoden zur Er- fassung der Patientencompliance). Für alle Fachgebiete konnten erfahrene Fach- leute gewonnen werden. Bei erfolgreicher Teilnahme wird ein Zertifikat erstellt.
l Interessenten wenden sich bitte an die Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln oder Arz- neimittelkommsion der deutschen Ärzteschaft, Postfach 41 01 25, 50931 Köln. N
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G