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Archiv "Heterosexuelle Übertragung der Hepatitis C?" (19.07.1993)

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MEDIZIN

(9), auch wenn dem der alte Satz „Iu- dex non calculat" entgegenzustehen scheint.

Beispiele aus dem Alltag hierfür sind das routinemäßige Thorax- Röntgenbild oder ein breiter Labor- standard bei jeder Krankenhausauf- nahme. Aus der Gesetzgebung ist hier die Medizingeräteverordnung und aus der Rechtsprechung das BGH-Urteil über die Verwendung von Eigenblut zur Vermeidung von HIV-Infektionen zu nennen (10). So erscheint bisher jedenfalls nicht er- wiesen, daß die Ausbildung von Stan- dards in der Medizin zur Kosten- dämpfung beitragen kann, selbst wenn sie unnötige oder unwirksame Maßnahmen vermeiden helfen. Und selbst dort, wo das Ziel der Kosten- dämpfung durch Standardisierung erreicht wurde, blieb das Verhältnis zwischen indizierten und unnötigen Maßnahmen unverändert konstant (11, 12).

Eine zutreffende Bewertung von ärztlichen und medizinischen Stan- dards hat daher davon auszugehen, daß sich aus ihnen, ihrer Rechtsnatur

Heterosexuelle Übertragung der Hepatitis C?

Bei den meisten Patienten mit einer Posttransfusions-Hepatitis Non-A Non-B lassen sich Antikörper gegen Hepatitis C nachweisen. Ähn- lich ist die Situation bei Hämodialy- sepatienten und bei Drogenabhängi- gen. Hepatitis-C-Virusantikörper fin- den sich aber auch bei Patienten mit chronischer Lebererkrankung, hepa- tozellulärem Karzinom und chroni- schem Alkoholismus, ohne daß Blut- transfusionen gegeben wurden.

Die Autoren untersuchten 86 Blutspender, die in einer stabilen he- terosexuellen Beziehung lebten und bei denen'ein Drogenkonsum mit Si- cherheit ausgeschlossen werden konnte, auf Anti-HCV. Darüber hin- aus wurden auch die Partner der

FÜR SIE REFERIERT

nach, bloße Empfehlungen für die Ärzte ergeben, ohne die Verbindlich- keit von Rechtsnormen zu besitzen, auch wenn Standards nach einem Ur- teil des Bundesverfassungsgerichtes (13) als technische Standards einen

„rechtlichen Maßstab für das Erlaub- te und Gebotene" bilden können. Sie tun das auf Grund der anerkannten Fachkompetenz der normaufstellen- den Gremien, indem diese innerhalb der methodischen und erkenntnismä- ßigen Rahmenbedingungen der Me- dizin feststellen, was ist, nicht aber was im Einzelfall sein soll, wie dies unzulässigerweise aus dem Begriff der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung abgeleitet wird (14).

Standards entlasten daher den Arzt weder von eigenem Urteil noch von eigener Verantwortlichkeit. Die Be- sonderheiten des Einzelfalles und der Wille des (aufgeklärten) Patien- ten bestimmen zusammen, welche wissenschaftlich begründeten Stan- dards aus der Medizin und welche Wertestandards auf seiten des Pa- tienten zur Anwendung kommen sol- len oder wann auf sie verzichtet wer-

Blutspender untersucht und eine sorgfältige Anamnese erhoben. In der Gruppe der heterosexuellen Partner Anti-HCV-positiver Blut- spender mit chronischer Leberer- krankung waren 10 (23,3 Prozent) Anti-HCV-positiv, in einer Kontroll- gruppe heterosexueller Partner Anti- HCV-negativer Blutspender nur 1,5 Prozent. Allerdings erfolgte die Serumuntersuchung nicht mittels Po- lymerase-Kettenreaktion, sondern mit einem kommerziellen Kit der Fir- ma Abbott (Enzymimmunoassay).

Die Ergebnisse der Autoren machen jedoch eine heterosexuelle Übertra- gung des Hepatitis-C-Virus wahr- scheinlich.

Peano, G. M., L. M. Fenoglio, G. Menar- di, R. Balbo, D. Marenchino, S. Fenog- lio: Heterosexual transmission of hepati- tis C virus in family groups without risk factors. Brit. Med. J. 305: 1473-1474, 1992.

Servizio di Immunoematologia e Trans- fusionale, Ospedale S. Croce, USL 58, Cuneo, Italien.

den kann oder muß, so daß faktische und wertende Komponenten des zur Anwendung kommenden Standards untrennbar miteinander verbunden sind.

Deutsches Arzteblatt

90 (1993) A 1 -1992-1996 [Heft 28/29]

Literatur

1. Donabedian, A.: The quality of medical care. Methods for assessing and monitor- ing the quality of care for research and for quality assurance programs. Science 20 (1974) 856.

2. Selbmann, H. K.: Kriterien für die Beur- teilung von Konsensuskonferenzen in der Medizin. Fortschr. Med. 110 (1992) 377.

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Berlin, Heidelberg 1985,19.

5. Buchborn, E.: Ärztliches MedR 5 (1987) 221.

6. Thomasma, D. C.: Philosophical Reflec- tions an a Rational Treatment Plan. J.

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10. VI ZR 40/91 - Med. R. 10 (1992) 159.

11. Kanouse, D. E., I. Jacoby: When does in- formation change practitioners' behavi- our? J. Tech. Assess. Health Care 4 (1988) 27.

12. Lohr, K. N., R. H. Brook, C. J. Kamberg, G. A. Goldberg, A. Leibowitz, J. Keesy, et al.: Use of medical care in the RAND health insurance experiment: diagnosis- and service-specific analyses in a rando- mized controlled trial. Med. Care (Suppl.) 24 (1986) 9.

13. BVerfG 49,89.

14. Neuhaus, G. A.: Pluralität in der Medizin.

Frankfurt/M. 1980 137.

Anschrift des Verfassers:

em. Prof. Dr. med.

Eberhard Buchborn

ehemaliger Direktor der Med. Univ.

Klinik Innenstadt Ziemssenstraße 1 80336 München

Ermessen.

A1 -1996 (32) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 28/29, 19. Juli 1993

Referenzen

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