• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Qualitätssicherung: Vertreterversammlung beschließt neue Richtlinien" (14.05.1993)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Qualitätssicherung: Vertreterversammlung beschließt neue Richtlinien" (14.05.1993)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

POLITIK

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Qualitätssicherung

Vertreterversammlung

beschließt neue Richtlinien

Die KBV-Vertreterversammlung gab nach kontroverser Diskussion auch grünes Licht für die neuen Richtlinien der Kassenärztlichen Bundessvereinigung für „Verfahren zur Qualitätssicherung" (Qualitäts- Richtlinien der KBV gemäß § 135 Abs. 3 SGB V). Das für das Verfah- ren der Qualitätssicherung innerhalb des neuen KBV-Vorstandes zustän- dige Vorstandsmitglied, Dr. Wolf- gang Mohr, Internist aus Holzgerlin- gen, erläuterte vor dem Plenum, daß bereits das Gesundheits-Reformge- setz von 1988 im neuen § 135 Abs. 3 SGB V vorschreibe, daß auf der Ebe- ne der kassenärztlichen Selbstverwal- tung Richtlinien für Verfahren der Qualitätssicherung festzulegen sind und für deren routinemäßige Anwen- dung gesorgt werden müsse. Wäh- rend die Maßnahmen für Qualitätssi- cherung nach Maßgabe des § 135, Abs. 1 und 2 seit Inkrafttreten der Strukturgesetzgebung in die paritäti- sche Mitverantwortung auch der Krankenkassen gelegt worden seien, sei die Regelungsbefugnis nach Maß- gabe von § 135 Abs. 3 SGB V aus- schließlich der Selbstverwaltung der Ärzteschaft (KV; Ärztekammern) vorbehalten. Es gelte nun, den bisher noch nicht ausgeschöpften Spielraum und die Handlungsbefugnis rasch zu nutzen. Diesem Petitum von Dr.

Mohr stimmten denn auch die mei- sten Abgeordneten der Vertreterver- sammlung der KBV einhellig zu.

Harmonisierung

Die KBV-Richtlinien über Ver- fahren zur Qualitätssicherung seien nicht Ausfluß eines überbordenden Reglementierungstriebes der KBV und kein weiteres Mosaik in einem ohnedies schon mit zahlreichen Richtlinien ausgestatteten Regel- werk, sondern vielmehr eine Imple- mentierung und Detaillierung der

ohnedies zur Routine gewordenen Qualitätsbeurteilung in Praxen und Kliniken. Gleichwohl bedürfe es in einem leistungsdynamischen, innova- tiven Prozeß der Medizin Verfahren zur Evaluation, Sicherung und Ver- besserung vor allem der Prozeß- und -ergebnisqualität im Sinne eines

„selbstlernenden Systems", heißt es in der Präambel zu den Richtlinien (die unter „Bekanntgaben der KBV"

in Kürze im DÄ veröffentlicht wer- den). Sinn der Richtlinien sei es, die Qualitätsanstrengungen im Bereich der vertragsärztlichen Tätigkeit durch kooperatives Verhalten zu ver- bessern, den fachlichen Wettbewerb auch mit den Krankenhäusern zu för- dern und durch freiwillige Qualitäts- zirkel und Kolloquien Abweichungen von allgemein anerkannten Stan- dards rasch zu korrigieren.

Insoweit sei die Qualitätssiche- rung per se in den Behandlungsauf- trag und in die Berufspflichten des Vertragsarztes eingebunden. Die Qualitätssicherung (QS) und die flä- chendeckende Anwendung von Maß- nahmen zur QS müßten frei sein von fremdbestimmten Einflüssen und von außen oktroyierten Standards.

Es gehe ausschließlich darum, betonte Dr. Mohr, die Maßnahmen, die bereits regional routinemäßig praktiziert werden, zu bündeln und über einvernehmlich abgestimmte Richtlinien zu harmonisieren. Beson- ders qualifizierte Beauftragte für die Qualitätssicherung bei jeder Kassen- ärztlichen Vereinigung (QS-Kom- missionen) und eine Geschäftsstelle

„QS" seien die strukturellen Voraus- setzungen zur Umsetzung einer strin- genten Richtlinie. Die zur Debatte stehenden Maßnahmen sind Quali- tätszirkel, Ringversuche, Qualitäts- prüfungen im Einzelfall (Stichpro- ben) und Kolloquien. Dabei müsse man sich bei Verfahren zur Quali- tätssicherung und -kontrolle aus- schließlich an wissenschaftlich aner-

kannten und objektivierbaren Ver- fahren und Standards orientieren.

Die Kassenärzteschaft und ihre Selbstverwaltungsorgane könnten so Einfluß nehmen auf die „Prozeß-Qua- lität" in Form kollegialer Referenz- verfahren. Mithin hätte eine funktio- nierende Kontrolle der Prozeß-Qua- lität entscheidenden positiven Ein- fluß auf die Ergebnis-Qualität, auf die sich das Augenmerk der Öffentlich- keit, der Politiker und der Kranken- kassen richte. Ein begrenztes Bündel von Maßnahmen müsse in aufeinan- der abgestimmten Teilschritten zu ei- ner höheren Produktqualität (Ergeb- nisqualität) führen, betonte Mohr.

Mehraufwand

Bei allen Anstrengungen im Be- reich der QS müsse auch klar ausge- sprochen werden, daß Maßnahmen zur Qualitätssicherung in die Regel- finanzierung der Krankenkassen ein- bezogen werden müßten. Zwar müs- se der berufstätige Arzt ebenso sowie das Krankenhaus ein hohes Maß an Qualität vorhalten. Wer aber die Qualität optimieren und auf einen immer höheren Level schrauben wol- le, müsse den Mehraufwand, der den Patienten zugute komme, auch be- zahlen.

Die KBV-Richtlinien, die be- reits im Entwurf vor zwei Jahren kon- zipiert wurden, legen großen Wert darauf, daß das Ergebnis von Quali- tätszirkeln und Kolloquien im Streit- fall kontrolliert werden kann. Des- halb enthalten die Richtlinien auch einen Passus, der die Mindestdauer des Kolloquiums vorsieht und der ei- ne Niederschrift über den Ablauf des Kolloquiums vorschreibt. Dies sei im Interesse des einzelnen Arztes not- wendig, um ihn im Klagefall nicht schutzlos zu lassen, erläuterte KBV- Hauptgeschäftsführer Dr. jur. Rainer Hess. Die Kautelen seien ausschließ- Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 19, 14. Mai 1993 (29) Al-1409

(2)

lieh im Sinne des Arztes getroffen worden, der sich bei einem Kollo- quium beteiligen will (auf Antrag).

Keinesfalls sei damit ein überzogener bürokratischer Aufwand beabsich- tigt.

Die Kassenärztlichen Vereini- gungen seien jetzt aufgerufen, die In- frastruktur für die Durchführung von Qualitätszirkeln (Experten, Räume, Rundschreiben u. a.) zur Verfügung zu stellen. Trotz eines Mindestmaßes von einheitlichen Vorgaben für die QS auf Bundesebene legten einige Delegierte darauf Wert, daß die be-

Die Vorstellungen zur Weiterentwicklung des Ge- sundheitswesens, mündend in einen Leitontrag des Vorstandes, begründete Dr. Roderich Nehls.

währten, routinemäßig erprobten Maßnahmen auf KV-Ebene beibe- halten werden können. Dies wurde denn auch zugesichert.

Dr. med. Lothar Wittek, KBV- V orstandsmitglied, Erster Vorsitzen- der der KV Bayerns, Allgemeinarzt aus Dingolfing, unterstrich die Sinn- fälligkeit von Qualitätssicherungs- maßnahmen mit einem Argument, das denn auch ein eindeutiges Vo- tum für die Annahme der Richtlinien erbrachte: "Qualitätssicherung ist ein kassenärztliches Instrument, um ei- nen Rückfall in die Mittelmäßigkeit zu vermeiden. Mit den KBV-Quali- tätssicherungs-Richtlinien wird ein Bereich besetzt, der für unsere ärztli- che Berufsausübung unverzichtbar ist ... " Harald Clade

W•W•WiW18j'jiW18p·WWW•WIW KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Diskussionsvorlage zur Weiterentwicklung

des Gesundheitswesens

Nochfolgend wird der Text eines Leitontroges des Vorstondes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung dokumentiert, über den die Vertreterversammlung nicht abgestimmt hat. Der Text ist gedacht als Diskussionsgrundloge. Zunächst sind die Kassenärztlichen Verei- nigungen gebeten, bis 31. Mai der KBV ihre Ergänzungs- und Än- derungsvorstellungen mitzuteilen; sodonn soll das Papier mit Ärz- ten, Vertretern der Krankenkassen und der Politik sowie mit weite- ren externen Experten diskutiert werden. Donach soll die so entste- hende Vorloge der Vertreterversammlung in einer Arbeitstagung vorgestellt werden. Die KBV-Vertreterversommlung soll schließlich im Dezember über das Konzept der KBV zur Umstrukturierung des Gesundheitswesens endgültig beschließen.

Präambel

Das Gesundheitswesen in der Bun- desrepublik Deutschland ist an seine Grenzen gestoßen. Das Zusammenwir- ken aus demographischer Entwicklung, medizinischem Fortschritt, politisch vor- gegebener finanzieller Beschränkung und politischen Eingriffen in das System überfordert dessen Grundlagen. Die Po- litik sucht nach Rationalisierungsreser- ven, was aber bereits jetzt schon Ratio- nierung von Gesundheitsleistungen und Reglementierung der Beteiligten im Ge- sundheitswesen zur Folge hat. Die Folge ist eine spürbare Verschlechterung der medizinischen Versorgung. Sie leidet un- ter den ökonomischen Vorgaben der Po- litik, die auch das Handeln der Ärzte be- einträchtigen. Diese können so ihrem ei- gentlichen Auftrag nicht mehr im not- wendigen Umfang gerecht werden.

Die Rationalisierung von Gesund- heitsgütern widerspricht dem ärztlichen Selbstverständnis. Ärzte helfen Krank- heiten zu überwinden oder deren Folgen zu lindern.

Aus dieser Verpflichtung heraus will der Vorstand der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung ein Konzept für eine zu- kunftssichere ambulante Versorgung er- arbeiten. Es muß eine neue, an den Mög- lichkeiten der modernen Medizin und den Bedürfnissen der Patienten orien- tierte Zielbestimmung der künftigen Ver- sorgung unserer Bevölkerung vorgenom- men werden.

Als oberste Richtschnur gilt die opti- male ambulante Versorgung der Patien- ten. Jeder Bürger muß einen kompeten- ten, ihm persönlich verpflichteten, frei niedergelassenen Kassenarzt für seine gesundheitlichen Probleme finden, und er muß dessen Dienste schnell, unbüro- kratisch und in vollem Umfang in An- spruch nehmen können. Der Patient muß die Gewißheit haben, daß ihm mit Hilfe seines Arztes das gesamte Spektrum der modernen Medizin zur Verfügung steht.

Diesen Zielen haben sich alle Vorschläge unterzuordnen.

Das Konzept der KBV soll folgende Grundwerte sichern:

~ Der Bürger hat freie Arztwahl.

~ Basis der ambulanten ärztlichen Versorgung ist der freiberuflich tätige Arzt.

~ Der Arzt trifft seine Diagnose- und Therapieentscheidungen nach medi- zinischer Indikation und individueller Notwendigkeit unter Beachtung ethi- scher Normen.

~ Die Eigenverantwortung des Pa- tienten ist zu stärken.

~ Der Selbstverwaltung gebührt die tragende Rolle in der Ausgestaltung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung.

~ Eine Gliederung der Krankenver- sicherung ist erforderlich.

~ Die Leistungen der Krankenversi- cherung sind neu zu definieren.

~ Das Risiko der Krankheit muß so- zial abgesichert bleiben; Krankheit darf nicht zur sozialen Notlage führen. [>

A1-1412 (32) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 19, 14. Mai 1993

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Mit bindender Ent- scheidung der Europäischen Kommissi- on hat das Bundesinstitut für Arzneimit- tel und Medizinprodukte aufgrund dieser schwerwiegenden unerwünschten

Dem- zufolge ist es weiterhin möglich, wahlwei- se nach den alten Methoden der Deut- schen Gesellschaft für Klinische Chemie von 1972 – Meßtemperatur 25° C – oder nach den

Gerade dieses Beispiel macht deutlich, daß für die kassenärztliche Versorgung Qualitätssicherung von- nöten ist, daß solches Agieren aber auch Geld kostet und daß diese

Wenn die Bestimmung mit den Ionensensitiven Elektroden (ISE) nach vorheriger Verdünnung erfolgt, dann gelten für die laborinterne Qualitäts- kontrolle (Abschnitt 2.1) und für die

Für die Durchführung der Quali- tätssicherung der quantitativen Bestim- mungen nach den „Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssi- cherung in medizinischen

lig war, konnte allerdings daraus nicht abgeleitet werden, inwieweit die Ergebnisse damals repräsentativ für die niedergelassenen Ärzte wa- ren, die mikrobiologische Leistungen

Aus dem Untersuchungsmaterial (zum Beispiel Venenblut) wird die Probe für die Durchführung der Analyse (zum Beispiel Serum) von qualifizierten Mit- arbeitern vorbereitet

Wenn die Bestimmung mit ionense- lektiven Elektroden (ISE) nach vorhe- riger Verdünnung (indirekte Potentio- metrie) erfolgt, dann gelten für die la- borinterne Qualitätskontrolle