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Archiv "Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien" (17.03.1988)

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(1)

nien im Prinzip nicht mög- lich. An einem geeigneten Verfahren für die Qualitäts- kontrolle der Analysen mit diesen Systemen wird gear- beitet.

Des weiteren ist die Erar- beitung von Richtlinien für die Untersuchungen in der Mikrobiologie (Bakteriolo- gie, Virologie, Immunologie) geplant. Die Richtlinien für

das Teilgebiet Bakteriologie sind bereits in Bearbeitung.

Bei dieser Bearbeitung der Richtlinien für die Teilgebie- te der Mikrobiologie muß sich zeigen, bei welchen Meßgrößen die bereits vorlie- genden Richtlinien ange- wandt werden können und für welche Meßgrößen geson- derte Richtlinien ausgearbei- tet werden müssen.

Prof. Dr. Dr. D. Stamm, Mitglied des Ausschusses

„Qualitätssicherung ärztlicher

Berufsausübung" der Bundesärztekammer Leiter der Abteilung für Klinische Chemie Max-Planck-Institut für Psychiatrie,

Kraepelinstr. 10 8000 München 40

Die „Richtlinien der Bundes- ärztekammer zur Qualitätssiche- rung in medizinischen Laborato- rien" ersetzen die „Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der statistischen Qualitätskontrolle und von Ringversuchen im Bereich der Heilkunde" vom 12. 7. 1971 und die hierzu erlassenen „Ausfüh- rungsbestimmungen und Erläu- terungen zu den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durch- führung der statistischen Quali- tätskontrolle und von Ringversu- chen im Bereich der Heilkunde"

vom 16. 2. 1974 (Deutsches Ärzteblatt 13/1974, S. 959-965).

Diese neuen Richtlinien wer- den mit Inkrafttreten der neuen Eichordnung in Vollzug gesetzt.

Richtlinien der Bundesärztekammer

zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien

Aufgrund der Beschlüsse des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 16. 1. 1987 und 16. 10. 1987

Inhaltsübersicht

Präambel 0. Allgemeines

Teil I 1. Prinzipien

1.1 Rangfolge der Analysenmethoden

1.2 Aufgaben des Systems für die Qualitätssicherung (Basisprogramm)

1.3 Kontrollproben-System

2. Durchführung der Qualitätssicherung 2.1 Laborinterne Qualitätskontrolle

2.1.1 Präzisionskontrolle

2.1.2 Durchführung der Präzisionskontrolle 2.1.3 Richtigkeitskontrolle

2.1.4 Durchführung der Richtigkeitskontrolle 2.2 Ringversuche

2.2.1 Ringversuchsleiter

2.2.2 Pflichten des Ringversuchsleiters 2.2.3 Bewertung der Ringversuchsergebnisse 2.2.4 Pflichten des Ringversuchsteilnehmers

3. Ermittlung der Referenzmethodenwerte und der Sollwerte für die Richtigkeitskontrolle und für Ringversuche 3.1 Referenzinstitutionen

3.1.1 Ermittlung der Referenzmethodenwerte 3.1.2 Ermittlung der methodenabhängigen Sollwerte 3.2 Referenz-Laboratorien

3.3 Sollwert-Laboratorien

3.3.1 Anforderungen an Sollwert-Laboratorien 3.3.2 Analysen der Sollwert-Laboratorien 4. Aufgaben der Bundesärztekammer

5. Sonstige Regelungen 5.1 Streitfragen 6. Anlagen

Anlage 1• Meßgrößen, für die die Verfahrenskontrolle nach diesen Richtlinien vorgeschrieben ist Anlage 2: Verzeichnis der Referenzmethoden Anlage 3: Verzeichnis der Referenz-Institutionen Anlage 4a: Verzeichnis der Referenz-Laboratorien Anlage 4b: Verzeichnis der Sollwert-Laboratorien Anlage 5: Verzeichnis der Ringversuchsleiter

Präambel

Diese Richtlinien dienen der Qualitätssicherung bei der Er- bringung von Laborleistungen;

gleichzeitig dienen sie der Durchführung von Vorschriften, die der Bundesminister für Wirt- schaft mit Zustimmung des Bun- desrates aufgrund des Eichgeset- zes vom 11. Juli 1969 (BGBL. I, S. 759) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 22. 2. 1985 (BGBL. I, S. 410) erläßt.

Diese Richtlinien sind in Zu- sammenarbeit und - soweit es Teil I, Abschnitt 2 und die Anla- ge 1 betrifft - im Einvernehmen mit der Physikalisch-Techni- schen Bundesanstalt aufgestellt.

Sie basieren auf wissenschaft- lich begründeten Modellen für die Qualitätskontrolle, die nach ihrer Erprobung in langfristigen Ringversuchen die Grundlage für die Richtlinien der Bundes- ärztekammer zur Qualitätskon- trolle von 1971 und für die dazu ergangenen Ausführungsbestim- mungen und Erläuterungen von 1974 waren. Die Erfahrungen mit diesen Richtlinien und neue Konzepte zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der Untersu- chungen entsprechend den medi- zinischen Erfordernissen sind in die vorliegenden Richtlinien ein- gegangen.

Diese Richtlinien werden den sich wandelnden medizinischen Erfordernissen entsprechend dem jeweils neuesten Erkennt- nisstand aus Wissenschaft und Technik angepaßt und fortge- schrieben. Die sich daraus erge- benden Vorgaben für die Quali- tätssicherung haben einen be- stimmenden Einfluß auf ärzt- liche Entscheidungen.

0. Allgemeines

(1) Ziel der laboratoriums- medizinischen Untersuchungen ist die Erhebung eines ärztlichen Befundes. Diese Untersuchun- gen sind ärztliche Handlungen.

Die Durchführung der Analyse ist nur einer von vier Teilschrit- ten im Verlaufe dieser ärztlichen Handlung. Die vier Teilschritte sind:

1. Untersuchungsentscheidung, Entnahme des Untersu- chungsgutes einschließlich Analysenvorbereitung (Prä- analytischer Teilschritt) 2. Durchführung der Analyse

mit Analysenergebnis 3. Analytische Beurteilung 4. Medizinische Beurteilung

(2) Der Laboratoriumsbe- fund entsteht demnach in einem komplexen Untersuchungsgang.

Die Prüfung der Zuverlässigkeit der Analysenergebnisse ist dabei ein unerläßlicher Bestandteil je- der Untersuchung.

(3) Die in diesen Richtlinien für die Zuverlässigkeitskriterien festgelegten Grenzwerte richten sich nach den medizinischen Er- fordernissen unter Berücksichti- gung des Standes der Analysen- technik.

(4) Zur Gewährleistung von zuverlässigen und vergleichbaren Ergebnissen von Laboratoriums- untersuchungen ist die Funk- tionsfähigkeit der benutzten Meßgeräte unbedingte Voraus- setzung.

(5) Um die Zuverlässigkeit der Untersuchungen unter Pra- xisbedingungen zu gewährlei- sten, müssen Kalibriermateria- lien, Reagenzien, Kontrollpro- ben

und Geräte den medizini- schen Anforderungen

entspre- chen.

(6) Die Durchführung eines verbindlichen Basisprogramms

(2)

der Qualitätskontrolle und die Festlegung der Grenzwerte für die dabei überprüften Zuverläs- sigkeitskriterien (Vgl. Teil I, Ab- schnitt 1) sind Gegenstand dieser Richtlinie.

(7) In Teil I dieser Richtli- nien wird die Qualitätssicherung der Bestimmung derjenigen Meßgrößen l ) behandelt, bei de- nen die Verfahrenskontrolle mit einem Kontrollproben-System durch laborinterne Qualitätskon- trolle (Kontrolluntersuchungen) und Ringversuche (Vergleichs- untersuchungen) vorgenommen werden kann. Weitere Teile die- ser Richtlinien sind für Meßgrö- ßen oder Meßprinzipien vorgese- hen, bei denen dieses Verfahren der statistischen Qualitätskon- trolle aus prinzipiellen oder tech- nischen Gründen nicht ange- wandt werden kann.

(8) Die Verfahrenskontrolle ist vorgeschrieben für Meßgrö- ßen, die in Anlage 1 aufgeführt sind. Es wird empfohlen, auch für andere als die in Anlage 1 ge- nannten Meßgrößen diese Richt- linien soweit als möglich anzu- wenden.

(9) Diese Richtlinien gelten auch dann, wenn Angehörige an- derer naturwissenschaftlicher Berufe selbständig Laboratori- umsuntersuchungen erbringen, deren Ergebnisse zu Schlußfol- gerungen in der Heilkunde füh- ren.

Teil I 1. Prinzipien

(1) Das Ziel der Analyse ist es, Ergebnisse zu gewinnen, die den medizinischen Erfordernis- sen entsprechende, gute Annä- herungen an den „wahren Wert" sind. Die Ergebnisse wer- den durch folgende Zuverlässig- keitskriterien gekennzeichnet:

—Präzision

Qualitative Bezeichnung für das Ausmaß der Übereinstim- mung der Ergebnisse wieder- holter Messungen.

Sie wird quantitativ durch die Standardabweichung oder den Variationskoeffizienten der Ergebnisse von Wiederho- lungsmessungen (Unpräzi- sion) indirekt beschrieben.

Der Mittelwert, die Anzahl der Messungen, die Versuchs- anordnungen (in der Serie, von Tag zu Tag, zwischen La- boratorien) müssen angegeben werden.

— Richtigkeit

Qualitative Bezeichnung für das Ausmaß der Übereinstim-

mung zwischen dem „wahren Wert" einer Meßgröße') und dem gemessenen Näherungs- wert.

Sie wird quantitativ durch die Differenz zwischen dem Meß- ergebnis (Mittelwert von Wie- derholungsmessungen) und dem richtigen Wert indirekt beschrieben (Unrichtigkeit).

— Spezifität

Eignung einer analytischen Methode zur Bestimmung des deklarierten Analyten l ) bei Unempfindlichkeit gegen die Wirkung anderer Komponen- ten oder Eigenschaften.

—Nachweisgrenze

Kleinstes, sicher vom Leer- wert abgehobenes Meßergeb- nis (für eine Einzelmessung:

z. B. dreifache Standardab- weichung des entsprechenden Leerwertes).

(2) Ursachen für nicht den medizinischen Erfordernissen entsprechende Präzision und Richtigkeit können in unzurei- chender Spezifität der Analysen- methode begründet sein. Eine wirksame Kontrolle von Präzi- sion und Richtigkeit ist nur mög- lich, wenn das Meßergebnis hin- reichend weit über der Nach- weisgrenze liegt.

1.1 Rangfolge der Analysemethoden (1) Voraussetzung für eine wirksame Richtigkeitskontrolle sind Methoden, die ausreichende Annäherungen an den „wahren Wert" der Meßgröße liefern.

(2) Eine Definitive Methode ist richtig und spezifisch; sie lie- fert einen Definitiven (richtigen) Wert als beste Annäherung an den „wahren Wert".

(3) Eine Referenzmethode liefert einen Referenzmethoden- wert; seine Abweichung vom richtigen Wert ist im Hinblick auf die medizinischen Erforder- nisse vernachlässigbar klein.

Die Richtigkeit einer Refe- renzmethode wird geprüft, ent- weder

—durch Vergleich mit der Defi- nitiven Methode (sofern vor- handen)

—durch Verwendung eines pri- mären Standardmaterials (Ka- libriermaterial)

—durch Verwendung eines ver- einbarten Standardmaterials.

(4) Eine Routinemethode ist eine Methode mit einer für die Anwendung hinreichenden Zu- verlässigkeit und Praktikabilität.

Die Größe einer möglichen systematischen Abweichung vom richtigen Wert sollte bekannt sein.

(5) Einer Referenzmethode und einer Routinemethode kann das gleiche Analysenprinzip zu- grunde liegen. Bei der Referenz- methode sind aber andere auf- wendige Arbeitsschritte notwen- dig, um das analytische Ziel zu erreichen. Sie erfordert deshalb eine besondere Qualifikation des Untersuchers und ist als Routi- nemethode im allgemeinen nicht geeignet.

1.2 Aufgaben des Systems für die Qualitätssicherung (Basisprogramm)

Das Qualitätssicherungssy- stern soll folgende Aufgaben er- füllen:

1. Überwachung der zufälligen Meßabweichungen2) = Präzi- sionskontrolle

2. Überwachung der systemati- schen Meßabweichungen 2) = Richtigkeitskontrolle 3. Kontrolle der Matrixeinflüsse

auf Präzision, Richtigkeit und Spezifität

4. Erkennung von Trends Es muß dabei folgenden An- forderungen genügen:

1. Kontrolle über den gesamten klinisch relevanten Meßbe- reich

2. Kontinuierliche Anwendbar- keit

3. Sofortige Erkennbarkeit von Meßabweichungen

4. Anwendbarkeit auch für me- chanisierte Analysensysteme 5. Anwendbarkeit des Basis- programms vom Praxislabo- ratorium bis zum Zentralla- boratorium

Arbeitsaufwand und Kosten müssen sich in vertretbaren Grenzen halten.

1.3 Kontrollproben-System (1) Die im Abschnitt 1.2 auf- geführten Aufgaben können durch das in Abschnitt 2 be- schriebene System der Qualitäts- kontrolle erfüllt werden. Dabei sind die Analysenergebnisse von Kontrollproben heranzuziehen, die in die Analysenserie der Pa- tientenproben eingefügt und zu- sammen mit diesen analysiert werden.

(2) Die Kontrollproben müs- sen bei sachgerechter Lagerung eine ausreichende Konstanz der deklarierten Meßgrößen haben und sollen in ihrer Zusammen- setzung den untersuchten Pro- ben so ähnlich wie möglich sein.

Sie müssen völlig unabhängig von den Kalibriermaterialien eingesetzt werden und dürfen nicht zur Kalibrierung der Ana- lysenmethoden benutzt werden.

(3) Die Rekonstituierung der lyophilisierten Kontrollpro-

ben soll mit Vollpipetten mit ei- ner Konformitätsbescheinigung und Fehlerverzeichnis des Her- stellers oder der Eichbehörde er- folgen.

(4) Für die Kalibrierung der Routinemethoden sind reine, ge- nau definierte Kalibriermateria- lien notwendig. Sie sollen keine Komponenten enthalten, die ei- nen unspezifischen Beitrag zum Meßsignal liefern. Die Anforde- rung an Kalibriermaterialien und an Kontrollmaterialien sind grundsätzlich verschieden.

(5) Zur statistischen Quali- tätskontrolle werden aus den Meßergebnissen, die aus dersel- ben Analysenprobe oder ver- schiedenen Abfüllungen dersel- ben Probe gewonnen werden, ein Lageparameter und ein Streuungsparameter ermittelt.

Lageparameter werden ermit- telt als:

1. Arithmetischer Mittelwert oder

2. Median oder

3. Mitte eines definierten Streu- bereiches der Meßergebnisse.

Streuungsparameter sind:

1. Die Standardabweichung 2. Die relative Standardabwei-

chung (Variationskoeffizient) 3. Differenzen zwischen Perzen-

tilen

2. Durchführung der Qualitätssicherung

(1) Die Qualitätssicherung nach diesen Richtlinien umfaßt die laborinterne Qualitätskon- trolle (Präzisions- und Richtig- keitskontrolle) und die externe Qualitätskontrolle in Form von Ringversuchen (Vergleichsun- tersuchungen). Sie muß für die in Anlage 1 festgelegten Meß- größen i) erfolgen. Die Ver- pflichtung zur Qualitätskontrolle nach diesen Richtlinien gilt auch für Meßgrößen derselben Sy- stem/Analyt-Kombination, die mit einer anderen Größenart ge- bildet werden.

(2) Der für ein medizinisches Laboratorium verantwortliche Arzt ist verpflichtet, der zustän- digen Ärztekammer unaufgefor- dert anzuzeigen, wenn er quanti- tative Laboratoriumsuntersu- chungen vornimmt, die diesen 1) Der in diesen Richtlinien benutz- te Begriff „Meßgröße" entspricht der

„quantity" gemäß der IFCC-Nomen- klatur. Die Bezeichnung „Meßgröße"

enthält danach die Angabe des Systems (system), des Analyten (component to be measured) und der Größenart (Grö- ße im allgemeinen Sinne, kind of quan- tity). Beispiel: Serum-Glucose, Stoff- mengenkonzentration.

2) Meßabweichungen nach DIN 1319; früher „Fehler"

A-700

(72) Dt. Ärztebl.

85,

Heft 11, 17. März 1988

(3)

Hilfsmittel a) Kontroll- probe

eine Präzisions- ko ntrollprobe über möglichst lange Zeitspanne Konzentration an der häufigsten Entscheidungs- grenze Kontrollkarte b) Statistisches

Testinstrument

Analyse jeweils einer Kontrollprobe von vielen verschiedenen bereitgehaltenen Richtigkeitskontroll- proben mit Referenz- methodenwerten oder Sollwerten im Nor- malbereich und in pa- thologischen Berei- chen

Testbogen zur Prü- fung der Richtigkeit Gegenüberstellung von Präzisionskontrolle

und Richtigkeitskontrolle

Präzisionskontrolle Richtigkeitskontrolle Häufigkeit .. . bei jeder

Analysenserie

bei jeder 4. Analysenserie

erkennt Kontrollprobe kennt Konzentration

erkennt Kontrollpro- be im allgemeinen soll Konzentration nicht kennen Laborleiter kennt Konzentration Untersucher

Blindkontrolle 1. Erkennen systema- tischer Meßabwei- chungen

2. Kontrolle über den klinisch-relevanten Untersuchungsbereich 3. Erkennen der Ein- flüsse von Nebenbe- standteilen (Matrix- einflüsse)

4. Ausschalten von bewußten oder unbe- wußten Täuschungen des Untersuchers

Ziele Offene Arbeits-

platzkontrolle 1. Erkennen zu großer zufälliger Meßabweichun- gen

2. Erkennen von Trends

Richtlinien unterliegen, wenn er dies nicht im Rahmen der kas- senärztlichen Versorgung der für ihn zuständigen Kassenärzt- lichen Vereinigung anzeigt. Ent- sprechendes gilt für Angehörige anderer naturwissenschaftlicher Berufe, wenn sie im Zuständig- keitsbereich einer Ärztekammer Laboratoriumsuntersuchungen nach Maßgabe des MTA-Geset- zes selbständig durchführen.

2.1 Laborinterne Qualitätskontrolle

(1) Die laborinterne statisti- sche Qualitätskontrolle erfolgt mit einem Kontrollprobensystem nebeneinander mit zwei ver- schiedenen Versuchsanordnun- gen:

—Präzisionskontrolle und

—Richtigkeitskontrolle.

(2) Für die Kontrolle der Präzi- sion ist es ausreichend, wenn sie an der wichtigsten Entschei- dungsgrenze erfolgt.

(3) Die Kontrolle der Rich- tigkeit muß über den jeweils kli- nisch-relevanten Meßbereich er- folgen. Dazu sollen verschiedene Kontrollproben eingesetzt wer- den, welche die unterschied- lichen Konzentrationen der Ana- lyte und die Variabilität der Ma- trix bei den Patientenproben wi- derspiegeln.

2.1.1 Präzisionskontrolle (1) Die Präzisionskontrolle ist eine offene Arbeitsplatzkon- trolle durch den diese Analyse Ausführenden selbst. Die Pro- ben aus Abfüllungen derselben Kontrollprobe werden in jeder Analysenserie mit Patientenpro- ben (vgl. (2)) eingefügt. Analy- senergebnisse der Präzisionskon- trollprobe werden unmittelbar anschließend einem graphischen statistischen Test unter Benut- zung der Kontrollkarte (auch in Form eines entsprechenden EDV-Ausdrucks) unterzogen.

Der Untersucher erkennt da- durch sofort, ob das analytische System noch unter den vorgege- benen Grenzen stabil ist.

(2) Eine Analysenserie ist ei- ne Folge von gleichartigen Ana- lysen, die mit denselben konti- nuierlich betriebenen Geräten, derselben Kalibrierung von dem- selben Untersucher in kurzen Zeitabständen durchgeführt wer- den. Die kürzeste Serie umfaßt eine Einzelprobe, die längste Se- rie erstreckt sich bei stabilen Analysensystemen über eine Ar- beitsschicht. Lange Serien sollen in Segmente von 10 bis 20 Pro- ben unterteilt werden, in denen eine Kontrollprobe mitgeführt wird.

2.1.2 Durchführung der Präzisionskontrolle (1) Präzisionskontrollproben können in ihrer quantitativen Zusammensetzung unbekannt sein. Abfüllungen derselben Kontrollprobe können solange benutzt werden, wie die Kon- trollprobe bei sachgemäßer La- gerung unverändert haltbar ist.

(2) Die Präzisionskontroll- probe wird zunächst an minde- stens 20 verschiedenen Arbeits- tagen analysiert. Die Analysen- ergebnisse werden protokolliert und aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Vorperiode werden arith- metischer Mittelwert und Stan- dardabweichung der Analysen- ergebnisse berechnet.

(3) In eine Kontrollkarte werden eingetragen:

1. Der arithmetische Mittelwert nach Absatz (2),

2. Mittelwert zuzüglich und Mit- telwert abzüglich der dreifa- chen Standardabweichung als obere bzw. untere Kontroll- grenzen.

(4) Die Präzisionskontrolle nach Absatz (2) weist eine aus- reichende Präzision des kon- trollierten Analysenverfahrens nach, wenn die relative Stan- dardabweichung nicht größer ist als die nach den medizinischen Erfordernissen für die jeweilige Meßgröße in Anlage 1 festgeleg- te maximal zulässige relative zu- fällige Meßabweichung.

(5) Vor der Benutzung einer neuen Charge der Präzisionskon- trollprobe muß diese in einer Vorperiode gemäß Absatz (2) analysiert und müssen die Kon- trollgrenzen nach Abs. (3) neu berechnet werden.

(6) Auch in der auf die Vor- periode folgenden Kontrollpe-

riode sollen jeden Monat oder nach Vorliegen von wenigstens 15 Analysen, die längstens in vier Monaten an verschiedenen Tagen durchgeführt werden, aus den Ergebnissen der Präzisions- kontrollproben Mittelwert, Stan- dardabweichung von Tag zu Tag und relative Standardabwei- chung (Unpräzision) berechnet werden. Danach ist zu überprü- fen, ob die erzielte relative Stan- dardabweichung noch den medi- zinischen Erfordernissen ent- spricht, da dies allein aus der Kontrollkarte nicht mit hinrei- chender Zuverlässigkeit zu er- kennen ist (Anlage 1).

(7) In jeder Untersuchungs- serie (vgl. 2.1.1 (2)) muß minde- stens eine Präzisionskontrollpro- be analysiert werden, auch wenn die Serie nur eine Patientenpro- be enthält. Das Meßergebnis wird in die Kontrollkarte einge- tragen. Liegt dieses Ergebnis der Qualitätskontrolle nicht inner- halb der Kontrollgrenzen, so muß die Ursache festgestellt und die gesamte Untersuchungsserie einschließlich der Kontrollmaß- nahmen wiederholt werden.

(8) Ein Analyseverfahren muß überprüft werden, wenn sieben aufeinanderfolgende Meßergebnisse

—auf einer Seite des Mittelwer- tes liegen,

—eine steigende Tendenz zei- gen,

—eine fallende Tendenz zeigen.

(9) Wenn die Glucose-Be- stimmung als einzige quantitati- ve Bestimmung und nicht häufi- ger als einmal wöchentlich durchgeführt wird, dann kann anstelle der Präzisionskontrolle in jeder Analysenserie eine Richtigkeitskontrolle nach Ab- schnitt 2.1.4 durchgeführt wer- den.

(10) Die nach Meßgrößen und Analysenmethoden geord- neten Meßergebnisse der Präzi- sionskontrollen werden in Listen eingetragen, die zusammen mit den entsprechenden Berechnun- gen und Kontrollkarten über ei- nen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren sind.

2.1.3 Richtigkeitskontrolle (1) Die Richtigkeit der Er- gebnisse quantitativer Bestim- mungen wird im Rahmen der la- borinternen Qualitätskontrolle mit Hilfe von Richtigkeitskon- trollproben geprüft, die durch ei- nen Referenzmethodenwert ge- kennzeichnet sein sollen.

(2) Stehen keine geeigneten Referenzmethoden zur Verfü- gung oder zeigen die mit Routi- nemethoden erzielten Meßer-

(4)

gebnisse beträchtliche, medizi- nisch relevante Abweichungen von den Referenzmethodenwer- ten, so kann in einer Übergangs- phase die Richtigkeitskontrolle durch Vergleich mit methoden- abhängigen Sollwerten erfolgen (vgl. Anlage 1) 3).

2.1.4 Durchführung der Richtigkeitskontrolle (1) Die Richtigkeitskontrolle erfolgt in jeder vierten Serie (vgl. 2.1.1 [2]). Es sind verschie- dene Kontrollproben mit unter- schiedlichen Konzentrationen über den gesamten medizinisch relevanten Meßbereich, also im Normalbereich (Referenzinter- vall) und außerhalb des Normal- bereiches in zufälliger Reihenfol- ge zu verwenden. Dem Untersu- cher sollen die Lageparameter unbekannt sein.

(2) Die Richtigkeitskontrol- len nach diesen Richtlinien müs- sen mit Richtigkeitskontrollpro- ben durchgeführt werden, deren Lageparameter (Referenzmet- hodenwert oder Sollwert) durch Referenzinstitutionen ermittelt werden.

(3) Die Matrix der verschie- denen Richtigkeitskontrollpro- ben soll deutliche Unterschiede in der Art und Konzentration der Haupt- und Nebenbestand- teile aufweisen, damit Matrixein- flüsse erkannt werden können.

(4) Die unterschiedlichen Konzentrationen der Richtig- keitskontrollproben dürfen nicht durch die Rekonstituierung von Abfüllungen derselben Kontroll- proben-Charge mit genau abge- messenen unterschiedlichen Vo- luminia von Wasser eingestellt werden. 4)

(5) Die Art der Richtigkeits- kontrolle (Vergleich mit dem Referenzmethodenwert oder Vergleich mit dem methodenab- hängigen Sollwert) und die maxi- mal zulässigen relativen Meßab- weichungen von den Lagepara- metern der Richtigkeitskontroll- proben müssen den medizini- schen Erfordernissen entspre- chen (siehe Anlage 1).

3) Der Vergleich mit methodenab- hängigen Sollwerten ist theoretisch und sachlich unbefriedigend und wird schrittweise durch den besseren Ver- gleich mit den Referenzmethodenwer- ten abgelöst. „Sollwert" wird in diesen Richtlinien immer in der Bedeutung

„methodenabhängige Lageparameter"

verwendet.

4) Bei einem solchen Vorgehen bliebe das Verhältnis der Matrixbe- standteile zueinander in den Richtig- keitskontrollproben erhalten, so daß die Matrixeinflüsse nicht hinreichend wirk- sam kontrolliert werden könnten.

(6) Die maximal zulässige re- lative Meßabweichung (Anlage 1) darf nicht überschritten wer- den. Ist die Meßabweichung grö- ßer, so muß die Ursache festge- stellt und die gesamte Untersu- chungsserie einschließlich der Kontrollmaßnahmen wiederholt werden.

(7) Die Meßergebnisse müs- sen protokolliert werden.

(8) Die nach Meßgrößen und Analysenmethoden geordneten Ergebnisse der Richtigkeitskon- trollen werden in Listen einge- tragen, die zusammen mit den dazugehörigen Berechnungen über einen Zeitraum von minde- stens fünf Jahren aufzubewahren sind.

2.2 Ringversuche

(1) Die im Rahmen dieser Richtlinien durchgeführten Ringversuche dienen der objek- tiven Überwachung der Richtig- keit von Ergebnissen quantitati- ver Laboratoriumsuntersuchun- gen. Sie ergänzen als eine exter- ne Richtigkeitskontrolle die la- borinterne Qualitätskontrolle.

(2) Die Bundesärztekammer trägt dafür Sorge, daß die orga- nisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung von Ring- versuchen gegeben sind.

2.2.1 Ringversuchsleiter (1) Der Ringversuchsleiter ist verantwortlich für die Ankün- digung, die Organisation und die sachgemäße Durchführung der Ringversuche sowie deren zeit- gerechte Auswertung entspre- chend diesen Richtlinien.

(2) Ringversuchsleiter und deren Stellvertreter werden von der Bundesärztekammer für die Dauer von jeweils vier Jahren bestellt; Wiederwahl ist möglich.

Voraussetzung für die Bestellung ist der Nachweis der fachlichen Qualifikation und praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätskontrolle in medizini- schen Laboratorien unter Vorla- ge folgender Unterlagen:

1. Ausführlicher wissenschaft- licher Werdegang

2. Verzeichnis der Publikatio- nen

3. Nachweis von Erfahrungen als Leiter eines Referenz- und/oder Sollwertlaboratori- ums

(3) Das Verzeichnis der Ringversuchsleiter und deren Stellvertreter wird im Deutschen Ärzteblatt bekanntgegeben.

2.2.2 Pflichten des Ringversuchsleiters (1) Der Ringversuchsleiter kündigt jeweils im voraus für ein

Jahr die von ihm geplanten Ring- versuche an. In diesen Ankündi- gungen nennt er:

1. Termine: Jeweils Beginn des Ringversuchs, spätester Pro- beneingang beim Teilnehmer und letzter Absendetag der Ergebniskarte (Poststempel), 2. die in den Ringversuch einge- schlossenen Meßgrößen, er- forderlichenfalls mit Angabe der Analysenmethode, 3. die Probenvolumina der flüs-

sigen oder rekonstituierten Ringversuchsproben, 4. die Bewertungsgrundlage für

die Meßergebnisse (vgl. Ab- schnitt 2.2.3),

5. die Anmeldetermine für die Teilnahme an den Ringversu- chen.

Ringversuche sind in so aus- reichender Zahl anzubieten, daß an mindestens zwei Ringversu- chen teilgenommen werden kann.

(2) Der Ringversuchsleiter wählt in Zusammenarbeit mit ei- ner Referenzinstitution Ringver- suchsproben aus und prüft deren Eignung.

(3) Die Eignung der ausge- wählten Ringversuchsproben für diejenigen Meßgrößen, deren Bewertung auf der Basis von Re- ferenzmethodenwerten erfolgt, muß mit einer besonders zuver- lässigen Routinemethode unter Routinebedingungen durch eine Sollwertermittlung geprüft wer- den.

(4) Die Ergebnisse der Eig- nungsprüfung gemäß Absatz (2) und (3) müssen vor Beginn des Ringversuchs vorliegen. Die Er- gebnisse der Ermittlung der La- geparameter der Ringversuchs- proben müssen vor Beginn des Ringversuchs vorliegen, sofern die Bundesärztekammer für ein- zelne Meßgrößen oder Metho- den keine Ausnahmen zugelas- sen hat.

(5) Bei jedem Ringversuch sollen nach Möglichkeit minde- stens zwei verschiedene Proben- sätze versandt werden.

(6) Der Ringversuchsleiter läßt bei jedem Ringversuch von jedem Teilnehmer mindestens zwei Ringversuchsproben mit unterschiedlichen Konzentratio- nen des Analyten und verschie- dener Matrixzusammensetzung untersuchen.

(7) Der Ringversuchsleiter versendet an jeden Ringver- suchsteilnehmer die Ringver- suchsproben mit einer Versuchs- beschreibung und einem Formu- lar für die Eintragung der Analy- senergebnisse.

(8) Der Ringversuchsleiter wertet alle diejenigen Meßergeb-

nisse aus, die innerhalb der ge- setzten Frist (Poststempel) abge- sandt sind.

(9) Jedem Ringversuchsteil- nehmer ist eine Teilnahmebe- scheinigung sowie zusätzlich eine Mitteilung zuzustellen, die min- destens enthält:

1. Lageparameter und Bewer- tungsgrenzen der Ringver- suchsproben

2. Lageparameter und Streu- ungsparameter der Meßer- gebnisse aller Teilnehmer 3. Anzahl der Teilnehmer.

(10) Jedem Ringversuchs- teilnehmer ist für jede Meßgrö- ße, bei der die Analysenergeb- nisse für alle ausgesandten Ring- versuchsproben innerhalb der zugehörigen Bewertungsgrenzen liegen, ein Zertifikat auszustel- len als Bestätigung des Nachwei- ses der Zuverlässigkeit der Ana- lysen dieser Meßgrößen. Das Zertifikat hat Gültigkeit im ge- samten Bereich der Bundesrepu- blik Deutschland einschließlich Berlin (West). Das Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten.

(11) Vergleichende Darstel- lungen von ärztlichen Teilneh- mergruppen dürfen nicht vorge- nommen werden und auch auf- grund der Ergebnisausdrucke der Ringversuche nicht möglich sein.

(12) Der Ringversuchsleiter darf sich bei der Belieferung mit Ringversuchsmaterial vertraglich nicht an einen bestimmten Her- steller/Importeur binden.

2.2.3 Bewertung

der Ringversuchsergebnisse (1) Die Bewertung der Meß- ergebnisse der Teilnehmer (vgl.

Abschnitt 2.2.2 Absatz (8)) er- folgt durch Vergleich mit dem Referenzmethodenwert der Meßgröße in den Ringversuchs- proben, wo dies möglich ist.

(2) Falls für die jeweilige Meßgröße keine Referenzme- thode verfügbar ist oder die wei- teren Bedingungen gemäß Ab- schnitt 2.1.3 Absatz (2) zutref- fen, erfolgt die Bewertung auf- grund von methodenabhängigen Sollwerten.

(3) Die Bundesärztekammer entscheidet darüber, welche der beiden vorstehenden Bewer- tungsgrundlagen anzuwenden ist und legt im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt fest, wie die Refe- renzmethodenwerte zu ermitteln und die Sollwerte festzulegen sind.

(4) Falls für eine Analysen- methode weder Referenzmetho- denwerte noch methodenabhän-

A-702 (74) Dt. Ärztebl. 85, Heft 11, 17. März 1988

(5)

gige Sollwerte ermittelt werden konnten, sind die Meßergebnisse der Ringversuchsproben der Gruppe „Andere Methoden`

Die Sollwerte für

„Andere Methoden" sollen wie folgt festgelegt werden:

—Im Regelfall wird als Sollwert der Median aller für die Ring- versuchsprobe bestimmten methodenabhängigen Sollwer- te verwendet.

—Bei Meßgrößen, die abhängig von den Meßbedingungen de- finiert werden (z. B. Enzym- aktivitäten), gelten die Soll- werte der empfohlenen Stan- dardmethode.

(5) Bewertungsgrenzen sind Lageparameter (Referenzme- thodenwert oder Sollwert) plus maximal zulässige Abweichung und minus maximal zulässige Abweichung. Die maximal zuläs- sigen Meßabweichungen von den Lageparametern der Ringver- suchsproben müssen den medizi- nischen Erfordernissen entspre- chen. Sie sollen mit den maximal zulässigen Meßabweichungen für die laborinterne Richtigkeits- kontrolle übereinstimmen und sind in der Anlage 1 festgelegt.

(6) Der Ringversuch ist für eine Meßgröße bestanden, wenn die Meßergebnisse für die an den Teilnehmer ausgesandten Ring- versuchsproben innerhalb der Bewertungsgrenzen nach Absatz (5) liegen.

2.2.4 Pflichten

des Ringversuchsteilnehmers (1) Die Teilnahme an zwei Ringversuchen im Jahr ist obli- gatorisch.

(2) Der Ringversuchsteil- nehmer meldet sich jeweils für ein Kalenderjahr bei einem Ringversuchsveranstalter für be- stimmte Gruppen von Meßgrö- ßen an.

(3) Beim Teilnehmer werden die Bestimmungen in den Ring- versuchsproben unter Routine- bedingungen durchgeführt und die Meßergebnisse und die je- weils verwendete Analysenme- thode in das dafür vorgesehene Formular eingetragen. Der Teil- nehmer bestätigt mit seiner Un- terschrift, daß die Analysen ge- mäß den Richtlinien in dem von ihm geleiteten Laboratorium durchgeführt worden sind. Wenn der Teilnehmer die Analysen nicht selbst ausführt, ist die un- terschriftliche Bestätigung durch den Untersucher der jeweiligen Meßgröße in der laborinternen Dokumentation zusätzlich erfor- derlich.

(4) Erhält ein Teilnehmer für eine Meßgröße kein Zertifi-

kat, so ist er verpflichtet, die Ur- sachen der Unrichtigkeit des La- borergebnisses zu klären und zu beseitigen sowie eine Nachkon- trolle vorzunehmen. Auf die Nachkontrolle finden die Vor- schriften zur laborinternen Qua- litätskontrolle dieser Richtlinien entsprechend Anwendung.

(5) Der für das medizinische Laboratorium verantwortliche Arzt (siehe Abschnitt 2 (2)) ist verpflichtet, unaufgefordert der zuständigen Ärztekammer die ihm erteilten Ringversuchs-Zer- tifikate (siehe Abschnitt 2.2.2 [10]) einzureichen, wenn er sie nicht im Rahmen der kassenärzt- lichen Versorgung der für ihn zu- ständigen Kassenärztlichen Ver- einigung zugeleitet hat. Ab- schnitt 2 (2), Satz 2 gilt entspre- chend.

3. Ermittlung der Referenz- methodenwerte und der Soll- werte für die Richtigkeits- kontrolle und für Ringversu- che

3.1 Referenzinstitutionen (1) Referenzinstitutionen sind zuständig für die Ermittlung der Referenzmethodenwerte und der Sollwerte für die Rich- tigkeitskontrollproben und für Ringversuchsproben. Sie arbei- ten dabei mit Referenz-Labora- torien (vgl. Abschnitt 3.2) und Sollwert-Laboratorien (vgl. Ab- schnitt 3.3) zusammen.

(2) Die Referenzinstitutio- nen müssen von der Bundesärz- tekammer bestätigt sein. Die Be- stätigung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

1. Die Referenzinstitution oder deren Träger müssen nach- weisen, daß sie bereit und in.

der Lage sind, das für den Be- trieb der Referenzinstitution erforderliche sachkundige und erfahrene Personal be- reitzustellen und die erforder- lichen Mittel aufzubringen (für die notwendigen Räum- lichkeiten, die technischen Einrichtungen sowie den lau- fenden Betrieb).

2. Die Referenzinstitution oder deren Träger müssen nach- weisen, daß sie bereit und in der Lage sind, Schäden zu er- setzen, die aufgrund der Tä- tigkeit der Referenzinstitu- tion entstehen.

3. Wenn die Referenzinstitution einen Träger hat, muß dieser eine fachlich zuständige Wis- senschaftliche-Medizinische Fachgesellschaft, ein entspre- chendes Institut oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein.

4. Die Referenzinstitution muß unabhängig von Herstellern/

Importeuren von Reagen- zien, Standards, Kontrollpro- ben und Geräten sein.

(3) Die Bestätigung ist zu wi- derrufen, wenn die Vorausset- zungen hierfür nicht mehr vorlie- gen.

(4) Die Bundesärztekammer führt die Aufsicht über die Refe- renzinstitutionen.

3.1.1 Ermittlung

der Referenzmethodenwerte (1) Referenzmethoden nach Abschnitt 1.1 sollen unter Auf- sicht der Wissenschaftlichen-Me- dizinischen Fachgesellschaften aufgebaut und/oder geprüft oder von ihnen anerkannt oder emp- fohlen sein. Sie sind in Anlage 3 aufgeführt.

(2) Die Festlegung der Ver- suchspläne für die Ermittlung der Referenzmethodenwerte der Richtigkeitskontrollproben und Ringversuchsproben, die Beauf- tragung der Referenzlaborato- rien und die Auswertung der Analysenergebnisse und deren Zusammenfassung zu einem Re- ferenzmethodenwert erfolgen durch die Referenzinstitutionen nach Anlage 3. Die Versuchsplä- ne sind Interessenten auf Anfor- derung zugänglich zu machen.

(3) Die Referenzinstitution übermittelt dem Hersteller/Im- porteur und den beteiligten Re- ferenzlaboratorien folgende In- formationen:

1. Meßgröße

2. Lageparameter (Zahlenwert und Einheit)

3. Streuungsparameter der Er- gebnisse der Referenzlabora- torien

4. Beteiligte Referenzlaborato- rien

(4) Die Verantwortung für die Richtigkeit der Referenzme- thodenwerte zum Zeitpunkt ih- rer Ermittlung liegt bei der Refe- renzinstitution.

(5) Die Verantwortung für die Einheitlichkeit und Haltbar- keit der Kontrollproben unter den vorgeschriebenen Bedingun- gen liegt beim Hersteller/Impor- teur.

(6) Die Referenzinstitutio- nen müssen die Dokumentation über die Ermittlung der Refe- renzmethodenwerte über einen Zeitraum von mindestens 5 Jah- ren aufbewahren.

3.1.2 Ermittlung der methodenabhängigen Sollwerte

(1) Viele Routinemethoden liefern einen unspezifischen An-

teil am Meßsignal. Deswegen sind Sollwerte häufig methoden- abhängig. Die Sollwerte sollen deshalb mit Routinemethoden bekannter Zuverlässigkeit be- stimmt werden.

(2) Die Sollwerte für die in Anlage 1 aufgeführten Meßgrö- ßen in Richtigkeitskontrollpro- ben und Ringversuchsproben sind von den Referenzinstitutio- nen auf der Grundlage der von Sollwert-Laboratorien ein- schließlich Laboratorien nach Absatz (3) erhaltenen Meßer- gebnisse zu ermitteln. Die Her- steller/Importeure können Vor- schläge für die Auswahl der Soll- wert-Laboratorien machen.

(3) Die Referenzinstitutio- nen können zu den Sollwerter- mittlungen ein Laboratorium des Herstellers/Importeurs der je- weiligen Kontrollproben heran- ziehen, wenn dieses Laboratori- um und dessen Leiter die in Ab- schnitt 3.3.1 aufgeführten Krite- rien — mit Ausnahme von Absatz (1) — erfüllen.

(4) Die Ermittlung der Soll- werte muß unter genau festge- legten reproduzierbaren Bedin- gungen erfolgen.

(5) Im Regelfalle werden pro Meßgröße/Analysenprinzip- Kombination fünf, in begründe ten Ausnahmefällen (z. B. neu- eingeführte oder auslaufende Verfahren) mindestens drei Soll- wert-Laboratorien einschließlich Laboratorien nach Absatz (3) herangezogen.

(6) Die Referenzinstitution übernimmt die Prüfung der ihr von den Sollwert-Laboratorien übersandten Meßergebnisse für die Festlegung des Sollwertes.

Die Eliminierung von „Ausrei- ßern" ist nur nach einer sachli- chen Klärung der Ursachen zu- lässig.

(7) Die Festlegung des Soll- wertes erfolgt in zwei Schritten:

1. Festlegung eines geeigneten Bereiches (Sollbereich), in dem 95% der Meßergebnisse liegen.

2. Festlegung des Lageparame- ters der Meßergebnisse in dem 95%-Bereich durch

—Arithmetischen Mittelwert oder

—Median oder

— Mitte des 95%-Bereiches (des Sollbereiches).

Die Verantwortung für die Richtigkeit der Sollwerte zum Zeitpunkt ihrer Ermittlung liegt bei der Referenzinstitution.

(8) Die Referenzinstitution

übermittelt dem Hersteller/Im-

porteur

und den beteiligten Soll- wert-Laboratorien folgende In- formationen:

(6)

1. Meßgröße/Analysenprinzip- Kombination

2. Lageparameter (Zahlenwert und Einheit)

3. Streuungsparameter 4. 95%-Bereich

5 Beteiligte Sollwert-Laborato- rien

In besonderen Fällen kann der Hersteller/Importeur die Unterlagen der Sollwertermitt- lung einsehen.

(9) Die Frist zwischen dem Probeneingang bei der Referenz- institution bzw. den Sollwertla- boratorien und der Übermittlung der Sollwerte an den Hersteller/

Importeur soll im Regelfall drei Monate nicht überschreiten.

(10) Die Verantwortung für die Einheitlichkeit und Haltbar- keit der Kontrollproben unter den vorgeschriebenen Bedingun- gen liegt beim Hersteller/Impor- teur.

(11) Die Referenzinstitutio- nen müssen die Dokumentation über die Ermittlung der Sollwer- te über einen Zeitraum von min- destens 5 Jahren aufbewahren.

(12) Beipackzettel zu den Kontrollproben sollen nicht nur die Sollwerte für die Reagen- zien-Packungen eines Herstellers angeben, sondern sollen minde- stens einen weiteren Sollwert aufführen, der mit einer Routi- nemethode bekannter Zuverläs- sigkeit bestimmt wurde.

(13) Auf Beipackzetteln dür- fen die an der Sollwertermittlung beteiligten Sollwert-Laborato- rien nicht genannt werden.

3.2 Referenz- Laboratorien

(1) Die Referenz-Laborato- rien arbeiten in Erfüllung dieser Richtlinien mit den von der Bun- desärztekammer benannten Re- ferenzinstitutionen nach Ab- schnitt 3.1. zusammen.

(2) Referenz-Laboratorien sind wissenschaftliche Laborato- rien und müssen unabhängig von Herstellern/Importeuren von Geräten, Reagenzien, Kalibrier- materialien und Kontrollproben sein.

(3) Der Leiter eines Refe- renz-Laboratoriums muß auf dem Gebiet der Referenzmetho- den durch wissenschaftliche Pu- blikationen ausgewiesen sein, über besondere fachliche Kennt- nisse und Erfahrungen verfügen und in der Lage sein, neue Me- thoden selbst zu entwickeln und zu prüfen.

(4) Referenz-Laboratorien müssen über alle jene Einrich- tungen und Verfahren verfügen, durch die die Zuverlässigkeit der von ihnen gewonnenen Analy-

senergebnisse gewährleistet wer- den kann.

(5) Referenz-Laboratorien werden durch die Bundesärzte- kammer bestellt. Die Bestellung erfolgt in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Wissen- schaftlichen-Medizinischen Fachgesellschaften für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Die Be- stellung kann jederzeit widerru- fen werden, wenn die Vorausset- zungen nicht mehr vorliegen.

(6) Mit der Tätigkeit im Rahmen der Ermittlung von Re- ferenzmethodenwerten darf nicht geworben werden.

(7) Die Verantwortung für die Richtigkeit der Analysener- gebnisse zum Zeitpunkt ihrer Er- mittlung liegt beim Leiter des Referenz-Laboratoriums.

3.3 Sollwert- Laboratorien

(1) Die Sollwert-Laborato- rien arbeiten in Erfüllung dieser Richtlinien mit den von der Bun- desärztekammer benannten Re- ferenzinstitutionen nach Ab- schnitt 3.1 zusammen.

(2) Sollwert-Laboratorien müssen unabhängig von Herstel- lern/Importeuren von Geräten, Reagenzien, Kalibriermateria- lien und Kontrollproben sein.

3.3.1 Anforderungen an Sollwert-Laboratorien (1) Der Leiter eines Soll- wert-Laboratoriums muß über besondere fachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und in der Lage sein, neue Methoden selbst zu entwickeln und zu prü- fen. Die Sollwert-Laboratorien sollen funktionell selbständig sein und über einen eigenen Per- sonal- und Sachetat verfügen.

(2) Sollwert-Laboratorien müssen über alle jene Einrich- tungen und Verfahren verfügen, durch die die Zuverlässigkeit der von ihnen im Rahmen der Soll- wert-Ermittlung gewonnenen Analysenergebnisse gewährlei- stet werden kann. Dazu sind er- forderlich:

1. Ein umfassendes System der statistischen Qualitätskon- trolle.

2. Die Möglichkeit zur Rein- heitsprüfung von Substanzen, die für die Herstellung von Kalibriermaterialien verwen- det werden.

3. Die Möglichkeit der Herstel- lung von Kalibriermateria- lien/Kalibrierlösungen.

4. Die Möglichkeit des Metho- denvergleiches.

5. Durchführung einer ständi- gen externen Kontrolle durch Vergleichsuntersuchungen

mit anderen Sollwert-Labora- torien (vgl. Abschnitt 3.1.2).

(3) Sollwert-Laboratorien werden durch die Bundesärzte- kammer bestellt. Die Bestellung erfolgt in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Wissen- schaftlichen-Medizinischen Fachgesellschaften für die Dauer von jeweils zwei Jahren.

(4) Mit der Tätigkeit im Rahmen der Sollwert-Ermittlung darf nicht geworben werden.

3.3.2 Analysen

der Sollwert-Laboratorien (1) Die Analyse der Kon- trollproben in den Sollwert-La- boratorien muß unter Routine- bedingungen erfolgen.

(2) Die Sollwert-Laborato- rien haben bei der Durchführung der Analysen die Vorschriften der Referenzinstitution zu befol- gen, insbesondere über die Ver- wahrung und Rekonstituierung der Kontrollproben sowie die Kalibrierung und Berechnung der Meßergebnisse und haben gegebenenfalls zusätzliche Anga- ben, die für deren Auswertung notwendig sind, zu machen.

(3) Das Sollwert-Laboratori- um führt für jede Meßgröße/

Analysenprinzip-Kombination eine Doppelbestimmung in ver- schiedenen Serien an 10 aufein- anderfolgenden Werktagen un- ter Routinebedingungen durch.

(4) Der Leiter des Sollwert- Laboratoriums prüft seine Meß- ergebnisse sowie die gleichzeitig durchgeführte laborinterne Qua- litätskontrolle und bestätigt dies durch seine Unterschrift.

(5) Der Leiter des Sollwert- Laboratoriums bzw. des Labora- toriums nach Abschnitt 3.1.2 (3) trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Präzision der von ihm ermittelten Meßergeb- nisse.

4. Aufgaben

der Bundesärztekammer Die Bundesärztekammer nimmt in Ausführung dieser Richtlinien und deren Anlagen — im Einvernehmen mit der Physi- kalisch-Technischen Bundesan- stalt, soweit es die Anlage 1 an- geht, und in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Wissen- schaftlichen-Medizinischen Fachgesellschaften, soweit es die Anlagen 1 bis 5 angeht —, folgen- de Aufgaben wahr:

1. Aufstellung des Verzeichnis- ses der Meßgrößen, die der Qualitätskontrolle nach die- sen Richtlinien unterliegen gemäß Abschnitt 2 und des Verzeichnisses der für die Meßgrößen nach den medizi-

nischen Erfordernissen maxi- mal zulässigen relativen Stan- dardabweichungen (Anlage 1) gemäß Abschnitt 2.1.2 (4) in der Anlage 1.

2. Festlegung der Art des für die jeweilige Meßgröße bei Rich- tigkeitskontrollen und Ring- versuchen verbindlichen La- geparameters (Referenzme- thodenwert oder Sollwert) so- wie der aufgrund der medizi- nischen Erfordernisse maxi- mal zulässigen relativen Ab- weichung eines Einzelergeb- nisses vom Lageparameter gemäß Abschnitt 2 in der An- lage 1.

3. Aufstellung des Verzeichnis- ses von Referenzmethoden einschließlich bibliographi- scher Angaben (Anlage 2) ge- mäß Abschnitt 3.1.1 (1).

4. Bestellung der Referenz- institutionen für die Ermitt- lung von Referenzmethoden- werten bzw. der Sollwerte in Kontrollproben sowie der Be- wertungsgrenzen in Ringver- suchen (Anlage 3) gemäß Ab- schnitt 3.1.

5. Bestellung der Referenz- und Sollwertlaboratorien (Anlage 4) gemäß Abschnitt 3.2. (5) und 3.3.1 (3).

6. Bestellung der Ringversuchs- leiter und deren Stellvertreter (Anlage 5) gemäß Abschnitt 2.2.1 (2) und (3).

Die Verzeichnisse nach Nr.

1-6 sind im Deutschen Ärzte- blatt bekanntzugeben.

5. Sonstige Regelungen 5.1 Streitfragen

(1) Über Streitfragen, die sich aus der Anwendung der Richtlinien ergeben, entscheidet die Bundesärztekammer nach Anhörung des bei ihr gebildeten zuständigen Fachausschusses, soweit dies nicht zu den Belan- gen der zuständigen Behörden gehört.

(2) Dem Ausschuß gehört ein Vertreter der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt an.

6. Anlagen

Anlage 1: Meßgrößen, für die die Verfahrenskontrolle nach diesen Richtlinien vorge- schrieben ist

Anlage 2: Verzeichnis der Refe- renzmethoden

Anlage 3: Verzeichnis der Refe- renz-Institutionen

Anlage 4a: Verzeichnis der Re- ferenz-Laboratorien Anlage 4b: Verzeichnis der Soll-

wert-Laboratorien

Anlage 5: Verzeichnis der Ring- versuchsleiter

A-704

(76) Dt. Ärztebl.

85,

Heft 11, 17. März 1988

(7)

Anlage 1 Meßgrößen, für die die Verfahrenskontrolle nach diesen Richtlinien vorgeschrieben ist

Vorgaben für die Qualitätssicherung Meßgrößen

Maximal zulässige relative zufällige Meßabweichung (%)

Maximal zulässige relative Meßabweichun vom

Lageparameter (%) Lfd. Systeme

Nr.

1 Liquor Serum

Anmerkungen Größenart

Analyt

Albumin

Lageparameter

18 Falls in einer anderen Größenart gemessen wird, erfolgt die Umrech- nung in Massenkonzentration.

Sollwert-Ermittlung durch Radiale Immunodiffusion

Sollwerte 6

Massenkonzentration

10 30

Referenzmethodenwert Stoffmengenkonzentration

Massenkonzentration Aldosteron

Plasma Serum 2

Die benutzte Analysenmethode muß zusätzlich angegeben werden.

Die Enzymaktivitäts-Konzentration wird mit einer „Empfohlenen Me- thode der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie" bestimmt.

21

Sollwerte 7

Alkalische Phosphatase (AP)

EC 3.1.3.1

Enzymaktivitäts- Konzentration Plasma

Serum 3

21 Stoffmengenkonzentration 7

Massenkonzentration

Sollwerte Plasma

Serum

Bilirubin (gesamt) 4

10 3,3

Referenzmethodenwert Stoffmengenkonzentration

Massenkonzentration Calcium

(gesamt) 5 Plasma

Serum Urin

8 24

Sollwerte Stoffmengenkonzentration

Massenkonzentration Carbamazepin

Plasma Serum 6

2 6

Referenzmethodenwert Stoffmengenkonzentration

Massenkonzentration Chlorid

Plasma Serum Urin 7

6 18

Referenzmethodenwert Stoffmengenkonzentration

Massenkonzentration Cholesterin

(gesamt) 8 Plasma

Serum

Die benutzte Analysenmethode muß zusätzlich angegeben werden.

Die Enzymaktivitäts-Konzentration wird mit einer „Empfohlenen Me- thode der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie" bestimmt.

7 21

Sollwerte Cholinesterase

(CHE) EC 3.1.1.8

Enzymaktivitäts- Konzentration Plasma

Serum 9

33 11

Referenzmethodenwert Stoffmengenkonzentration

Massenkonzentration Cortisol

10 Plasma Serum

Die benutzte Analysenmethode muß zusätzlich angegeben werden.

Die Enzymaktivitäts-Konzentration wird mit einer „Empfohlenen Me- thode der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie" bestimmt.

8 24 Sollwerte

Enzymaktivitäts- Konzentration Creatin-Phosphokinase

(CK) EC 2.7.3.2 Plasma

Serum 11

8 24 Sollwerte

Stoffmengenkonzentration Massenkonzentration Plasma

Serum

Digoxin 12

21 Sollwerte 7

Stoffmengenkonzentration Massenkonzentration Plasma

Serum Urin

Eisen 13

Die Benutzung der Größenart Mas- senverhältnis wird empfohlen.

Eiweiß-Fraktionen (Elektrophorese)

— Albumine

— Gamma-Globulin

Massenverhältnis Massenkonzentration Liquor

Serum Urin 14

10 3,3

Sollwerte

Sollwerte 8 24

Die benutzte Analysenmethode muß zusätzlich angegeben werden.

21 Sollwerte 7

Enzymaktivitäts- Konzentration Gamma-Glutamyl-

Transferase (Gamma-GT) EC 2.3.2.2 Plasma

Serum 15

Für die Bestimmung des Gesamt- Eiweiß im Urin ist die Qualitäts- sicherung mit Serum-Kontrollpro- ben nicht ausreichend.

3 9 Referenzmethoden-

wert oder Sollwerte Stoffmengenkonzentration

Massenkonzentration Gesamt-Eiweiß

Liquor Plasma Serum Urin 16

5 15 Referenzmethodenwert

Stoffmengenkonzentration Massenkonzentration Glucose

Blut Liquor Plasma Serum Urin 17

Die benutzte Analysenmethode muß zusätzlich angegeben werden.

Die Enzymaktivitäts-Konzentration wird mit einer „Empfohlenen Me- thode der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie" bestimmt.

7 21 Sollwerte

Enzymaktivitäts- Konzentration Glutamat-Dehydrogenase

(GLDH) EC 1.4.1.3 18 Plasma

Serum

Die benutzte Analysenmethode muß zusätzlich angegeben werden.

Die Enzymaktivitäts-Konzentration wird mit einer „Empfohlenen Me- thode der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie" bestimmt.

21 Sollwerte 7

Enzymaktivitäts- Konzentration Glutamat-Oxalacetat-

Transaminase (GOT bzw. AST) EC 2.6.1.1 19 Plasma

Serum

Die benutzte Analysenmethode muß zusätzlich angegeben werden.

Die Enzymaktivitäts-Konzentration wird mit einer „Empfohlenen Me- thode der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie" bestimmt.

21 Sollwerte 7

Enzymaktivitäts- Konzentration Glutamat-Pyruvat-

Transaminase (GPT bzw. ALT) EC 2.6.1.2 Plasma

Serum 20

6 18 Referenzmethodenwert

Stoffmengenkonzentration Massenkonzentration Harnsäure

Plasma Serum Urin 21

Harnstoff Stoffmengenkonzentration Massenkonzentration

24 22 Plasma

Serum Urin

Sollwerte 8

(8)

Meßgrößen Vorgaben für die Qualitätssicherung

LW' Systeme Nr.

Maximal zulässige relative zufällige Meßabweichung (%)

Maximal zulässige relative Meßabweichun vom

Lageparameter (%)

Analyt Größenart Lageparameter Anmerkungen

Die benutzte Analysenmethode muß zusätzlich angegeben werden.

Die Enzymaktivitäts-Konzentration wird mit einer „Empfohlenen Me- thode der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie" bestimmt.

Sollwerte 7 21

23 Plasma 2-Hydroxybutyrat- Serum Dehydrogenase

(alpha HBDH) EC 1.1.1.27

Enzymaktivitäts- Konzentration

Falls in einer anderen Größenart gemessen wird, erfolgt die Umrech- nung in Massenkonzentration. Soll- wert-Ermittlung durch Radiale Im- munodiffusion.

33 24 Liquor Immunglobulin A Massenkonzentration Sollwerte 11

Serum

Falls in einer anderen Größenart gemessen wird, erfolgt die Umrech- nung in Massenkonzentration. Soll- wert-Ermittlung durch Radiale Im- munodiffusion.

6 18

25 Liquor Immunglobulin G Massenkonzentration Sollwerte Serum

Falls in einer anderen Größenart gemessen wird, erfolgt die Umrech- nung in Massenkonzentration. Soll- wert-Ermittlung durch Radiale Im- munodiffusion.

10 30

26 Liquor Immunglobulin M Massenkonzentration Sollwerte Serum

Falls diese System-Analyt-Kombi- nation in einer anderen Meßgrößen- art gemessen wird, unterliegen die Untersuchungen auch der Quali- tätssicherung nach diesen Richtli- nien.

27 Plasma Kalium Serum

Urin

Stoffmengenkonzentration Referenzmethodenwert 2,7 Massenkonzentration

18

Sollwerte 6 Falls in einer anderen Größenart

gemessen wird, erfolgt die Umrech- nung in Massenkonzentration Massenkonzentration

45 Plasma Transferrin Serum

Stoffmengenkonzentration Referenzmethodenwert Massenkonzentration

Stoffmengenkonzentration Sollwerte Massenkonzentration

Lactat-Dehydrogenase Enzymaktivitäts- Sollwerte

(LDH) Konzentration

EC 1.1.1.27

Stoffmengenkonzentration Referenzmethodenwert Massenkonzentration

Stoffmengenkonzentration Referenzmethodenwert Massenkonzentration

Natrium

Massenkonzentration

Östradiol, 17-beta Phenobarbital

Massenkonzentration

Stoffmengenkonzentration Sollwerte Massenkonzentration

Stoffmengenkonzentration Sollwerte Massenkonzentration

Stoffmengenkonzentration Sollwert Massenkonzentration

Stoffmengenkonzentration Massenkonzentration Saure Phosphatase

(SP) EC 3.1.3.2 Saure Phosphatase tartrathemmbar (Prostataphosphatase) EC 3.1.3.2

6 18

5 15

7 21 Die benutzte Analysenmethode

muß zusätzlich angegeben werden.

Die Enzymaktivitäts-Konzentration wird mit einer „Empfohlenen Me- thode der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie" bestimmt.

4 12

4 12

2 6 Falls diese System-Analyt-Kombi-

nation in einer anderen Meßgrößen- art gemessen wird, unterliegen die Untersuchungen auch der Quali- tätssicherung nach diesen Richtli- nien.

11 33

8 24

5 15

8 24

33

Die benutzte Analysenmethode muß zusätzlich angegeben werden.

Die benutzte Analysenmethode muß zusätzlich angegeben werden.

Kreatinin

Kupfer

Lithium Magnesium

Phenytoin Phosphor (anorganisch) Primidon

Referenzmethodenwert 11 Progesteron

Sollwerte 11 33

Enzymaktivitäts- Konzentration

Sollwerte 11 33

Enzymaktivitäts- Konzentration

Stoffmengenkonzentration Sollwerte 8 24

Stoffmengenkonzentration Referenzmethodenwert 28 Plasma

Serum Urin 29 Plasma

Serum Urin 30 Plasma

Serum

31 Plasma Serum 32 Plasma Serum Urin 33 Plasma

Serum Urin

34 Plasma Serum 35 Plasma

Serum 36 Plasma

Serum 37 Plasma

Serum Urin 38 Plasma

Serum 39 Plasma Serum Plasma Serum 41 Plasma

42 Plasma Testosteron Serum

Stoffmengenkonzentration Massenkonzentration

Referenzmethodenwert 15 45

43 Plasma Thyroxin (T4)

Stoffmengenkonzentration Massenkonzentration

Referenzmethodenwert 8 24

Plasma Theophyllin Serum

Stoffmengenkonzentration Massenkonzentration

Referenzmethodenwert 8 24

46 Plasma Triglyceride Serum

Stoffmengenkonzentration Massenkonzentration

Referenzmethodenwert 7 21

47 Plasma Valproinsäure Serum

Stoffmengenkonzentration Sollwerte Massenkonzentration

8 24

Stoffmengenkonzentration Referenzmethodenwert Massenkonzentration

Anlage 1 Meßgrößen, für die die Verfahrenskontrolle nach diesen Richtlinien vorgeschrieben ist

A-706 (78) Dt. Ärztebl. 85, Heft 11, 17. März 1988

(9)

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*) Bei Referenzmethoden darf die Matrix der untersuchten Probe keinen Beitrag zum Meßsignal liefern. Um dies zu gewährleisten, muß für die Refe- renzmethoden die Matrix, in der ein Analyt bestimmt werden kann, sowohl bei der Entwicklung als auch bei der Prüfung der Referenzmethode berück- sichtigt werden.

Anlage 2 Anlage 2

Referenzen

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