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Stadt Trebbin. Bebauungsplan. LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg. Begründung. der Stadt Trebbin. Entwurf

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(1)

Stadt Trebbin

Bebauungsplan

„LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“

der Stadt Trebbin

Begründung

Entwurf

28. Februar 2019

(2)

Inhaltsverzeichnis

A. Begründung ... 5

I. Planungsgegenstand ... 5

1. Veranlassung, Erforderlichkeit und Ziel ... 5

2. Plangebiet ... 6

2.1 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse ... 6

2.2 Bestand und Umgebung ... 6

2.2.1 Bestandssituation des Plangebietes ... 6

2.2.2 Umgebungssituation des Plangebietes ... 12

2.3 Verkehrserschließung ... 13

2.4 Eigentumsverhältnisse ... 13

2.5 Technische Infrastruktur / Leitungen ... 13

2.6 Altlasten ... 14

3. Planerische Ausgangssituation ... 14

3.1 Landes- und Regionalplanung ... 15

3.2 Landschaftsrahmenplan ... 18

3.3 Flächennutzungsplan (FNP) ... 18

3.4 Landschaftsplan ... 19

3.5 Benachbarte Bauleitpläne ... 20

3.5.1 Rechtskräftige Bebauungspläne ... 20

3.5.2 In aufstellungsbefindlicher Bebauungsplan ... 21

3.5.3 Klarstellungssatzung ... 21

3.6 Betroffene Satzungen der Stadt Trebbin ... 21

3.6.1 Baumschutzsatzung ... 21

3.6.2 Stellplatzsatzung ... 21

3.6.3 Werbesatzung ... 22

3.7 Schutzgebiete ... 22

3.8 Trinkwasserschutzgebiet ... 22

3.9 Überschwemmungsgebiet ... 23

3.10 Waldflächen ... 23

4. Umweltbelange ... 23

4.1 Umweltprüfung ... 23

4.2 Detaillierungsgrad ... 23

4.3 Prüfung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ... 23

4.4 Eingriffs- und Ausgleichregelung ... 23

4.5 Artenschutz ... 24

(3)

4.6 Entsorgung von Abfällen ... 27

4.7 Immissionsschutz ... 28

II. Planinhalte und Planfestsetzungen ... 29

5. Planinhalt ... 29

5.1 Intention der Planung ... 29

5.2 Grundsätzliche Überlegungen zur Abwägung der Grundzüge der Planung ... 30

6. Wesentlicher Planinhalt ... 30

6.1 Festsetzungsumfang des Bebauungsplanes ... 30

6.1.1 Art der baulichen Nutzung ... 31

6.1.2 Maß der baulichen Nutzung ... 34

6.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ... 35

6.1.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen . 36 6.1.5 Verkehrsfläche ... 36

6.1.6 Erhalt und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen ... Bepflanzungen ... 36

6.2 Textliche Hinweise ... 37

6.2.1 Maßnahmen der dezentralen Niederschlagswasserbewirtschaftung ... 37

6.2.2 Bauzeitenregelung ... 37

6.2.3 Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin ... 37

6.2.4 Artenschutz ... 38

6.2.5 Artenliste ... 38

6.3 Flächenbilanz ... 38

III. Verfahren ... 39

B. Rechtsgrundlage / Quellenverzeichnis ... 40

C Anhang ... 41

D Anlage ... 46

(4)

Tabellen

Tab 1.: Zusammenfassende Darstellung der Biotoptypen ... 7

Tab 2.: Feldgehölze und Baumgruppen des Flurstückes 237 ... 9

Tab 3.: Feldgehölze und Baumgruppen des Flurstückes 823 ... 10

Tab 4.: Bestandsdarstellung des Plangebietes ... 12

Tab 5.: Sortimentsliste für den Bebauungsplan nach der Tabelle 4 des LEP B-B ... 33

Tab 6.: Flächenbilanz des Bebauungsplanes „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ .. 38

Abbildungen Abb. 1: Lage des Plangebietes in der Stadt Trebbin © OpenStreetMap ... 6

Abb. 2: Luftbild des Gebietes Quelle: Landkreis Teltow-Fläming, Geobasisdaten/Liegenschaftsdaten: GeoBasis-DEL/LGB 2017 ... 13

Abb. 3: Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Karte 1 Teilblatt ... Nord Entwicklungsziele ... 18

Abb. 4: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Trebbin ... 19

Abb. 5: Ausschnitt aus dem Entwurf des Landschaftsplans der Stadt Trebbin ... 20

Abb. 6: Nutzungskonzept Stand 04.Juli 2018 ... 29

Abb. 7: Nutzungskonzept Stand November 2018 ... 30

(5)

A. Begründung

I. Planungsgegenstand

1. Veranlassung, Erforderlichkeit und Ziel

Mit Beschluss vom 04.07.2018 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ der Stadt Trebbin für den Bereich der Straße „Am Kulturhaus“

nördlich des Ortsrandes beschlossen.

Die Stadt Trebbin beabsichtigt einen Bebauungsplan mit dem Schwerpunkt „Großflächiger Einzelhandel“ aufzustellen. Dabei sollen die textlichen Festsetzungen klarstellen, unter wel- chen Voraussetzungen ein Betrieb grundsätzlich der Grund- und Nahversorgung dient und für den gewählten Bereich zulässig sein soll. Entscheidend ist, dass sogenannte nahversor- gungsrelevante Sortimente das Kern- bzw. Hauptsortiment darstellen sollen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist im Besonderen erforderlich, um das geplante Vor- haben bauplanungsrechtlich zu gewährleisten. Durch das Bebauungsplanverfahren wird die Verlagerung des aktuellen Standortes (Flurstücke 427 - 429, 868 der Flur 2, Gemarkung Trebbin) der Lidl-Filiale vorbereitet. Auf Grund von Eigentumsverhältnissen und Konflikten zu benachbarten Wohnbebauung kann der jetzige Standort in Zukunft für den Betrieb nicht er- weitert bzw. weiter genutzt werden. Ziel des Bebauungsplanes ist es daher, unter Berück- sichtigung einer guten Warenzugänglichkeit und der Barrierefreiheit, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb sowie einen ergänzenden Einzelhandel festzusetzen.

Die Verkaufsfläche des großflächigen Einzelhandelsbetriebes wird 800 m2 überschreiten.

Nach dem Bundesverwaltungsgericht sind Einzelhandelsbetriebe, die eine Verkaufsfläche von 800 m2 überschreiten, als großflächige Einzelhandelsbetriebe anzusehen (BVerG 24.11.2005).

Es ist die Errichtung des Lidl-Lebensmittelmarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von ca. 1.450 m² sowie eines ergänzenden Einzelhandelsbetriebes mit einer Verkaufsfläche von max. 800 m2 vorgesehen.

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes wird ein Sonstiges Sondergebiet „Ein- zelhandel“ gem. § 11 BauNVO festgesetzt.

Das Plangebiet des Bebauungsplanes ist ca. 1 ha groß und umfasst die Flurstücke 237 und 823 der Flur 2 in der Gemarkung Trebbin.

Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind gegenwärtig gem. § 34 BauGB zu beurteilen (vorhandene Klarstellungssatzung). Vor dem Hintergrund des aktuellen Bau- vorhabens besteht ein Planungserfordernis zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die unmittelbar angrenzende Straße „Am Kultur- hausweg“. Darüber hinaus soll die Erschließung über eine zusätzliche Ein- und Ausfahrt an die L 70 weiter verbessert werden. Dabei ist auch die Anbindung des Fußgänger- und Rad- verkehrs zu berücksichtigen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB auf- gestellt.

(6)

Bebauungspläne der Innenentwicklung sind u. a. Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung, Umbau und insbesondere einer Überplanung vorhandener Ort- steile und Innenbereichsflächen dienen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Flä- che, welche jetzt als Gewerbefläche genutzt wird.

2. Plangebiet

2.1 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 237 und 823 der Flur 2 der Gemarkung Trebbin mit einer Fläche von ca. 1 ha.

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

- im Norden durch eine Ackerfläche,

- im Süden durch die Straße „Am Kulturhaus“,

- im Westen durch die Straße „Berliner Straße“ (L 70) und einem Kreisverkehr.

Die Flurstücke befinden sich im privaten Eigentum.

Abb. 1: Lage des Plangebietes in der Stadt Trebbin © OpenStreetMap

2.2 Bestand und Umgebung

2.2.1 Bestandssituation des Plangebietes

Gegenwärtig wird die Fläche des Plangebietes mit Ausnahme des Kieferbestandes im Nord- westen des Plangebietes noch gewerblich genutzt. Der gewerbliche Vertrieb handelt und lie- fert vor allem mit Schmierstoffe, Filter, Autozubehör, Batterien, Ölbindemittel für Feuerweh- ren oder auch Stoffe für die Wasseraufbereitung.

(7)

Am 16.08.2018 erfolgte eine Bestandsaufnahme der Biotoptypen- und Landnutzung. Die Klassifizierung der Biotoptypen richtete sich nach den Vorgaben der Biotopkartierung Bran- denburg1 und liegt als Bestandsplan „Biotoptypen“ in einem Maßstab von 1:1.000 vor (s. An- lage) Eine Übersicht der vorkommenden Biotoptypen gibt die folgende Tabelle:

*Biotopkartierung Brandenburg, Kartierungsanleitung 1995, überarbeitet 2004, Stand 03/2011 Tab 1.: Zusammenfassende Darstellung der Biotoptypen

Nachfolgend werden für die Flurstücke 237 und 823 der Flur 2 in der Gemarkung Trebbin die Feldgehölze und Baumgruppen einzeln dargestellt. In den Tabellen 2 und 3 werden alle Bäume hervorgehoben die nach der Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin für den Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes unter Schutz stehen:

FLURSTÜCK 237

lfd.Nr BAUMART

STAMM- UMFANG in

cm

STAMM-

DM in m lfd.Nr BAUMART

STAMM- UMFANG in

cm

STAMM-DM in m

1 Kiefer 93 0,30 64 Kiefer 45 0,14

2 Kiefer 72 0,23 65 Kiefer 45 0,14

3 Kiefer 93 0,30 66 Kiefer 60 0,19

4 Kiefer 105 0,33 67 Kiefer 42 0,13

1 Biotopkartierung Brandenburg, Liste der Biotoptypen, bearbeitet durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbrau- cherschutz 2011

Legende Biotopkartierung

Biotopcode* Biotopbezeichnung* Schutz Gesamtbewertung Gras- und Staudenfluren

GMRP 051131 Ruderale Wiesen

artenreicher Ausprägung mittel

Feldgehölze mittlerer Standorte, überwiegend heimischer

Gehölzarten (Nr. 1 - 126)

BFMH 071131 hoch

Feldgehölze und Baumgruppen

BKR 0715011 Solitärbäume und mittel

Baumgruppen (Nr. 127 - 141)

Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsflächen OGGV 12312 Industrie-, Gewerbe-, Handels-

und Dienstleistungsflächen mit geringen Grünflächenanteil (in Betrieb)

gering -

-

-

-

*Biotopkartierung Brandenburg, Kartierungsanleitung 1995, überarbeitet 2004, Stand 03/2011

(8)

FLURSTÜCK 237

lfd.Nr BAUMART

STAMM- UMFANG in

cm

STAMM-

DM in m lfd.Nr BAUMART

STAMM- UMFANG in

cm

STAMM-DM in m

5 Kiefer 84 0,27 68 Kiefer 49 0,16

6 Kiefer 84 0,27 69 Kiefer 58 0,18

7 Kiefer 57 0,18 70 Kiefer 70 0,22

8 Kiefer 87 0,28 71 Kiefer 68 0,22

9 Kiefer 82 0,26 72 Kiefer 72 0,23

10 Kiefer 123 0,39 73 Kiefer 66 0,21

11 Kiefer 75 0,24 74 Kiefer 115 0,37

12 Kiefer 105 0,33 75 Kiefer 72 0,23

13 Kiefer 79 0,25 76 Kiefer 44 0,14

14 Kiefer 107 0,34 77 Kiefer 62 0,20

15 Kiefer 109 0,35 78 Kiefer 66 0,21

16 Kiefer 89 0,28 79 Kiefer 72 0,23

17 Kiefer 60 0,19 80 Kiefer 74 0,24

18 Kiefer 82 0,26 81 Kiefer 79 0,25

19 Kiefer 60 0,19 82 Kiefer 65 0,21

20 Kiefer 60 0,19 83 Kiefer 61 0,19

21 Kiefer 113 0,36 84 Kiefer 60 0,19

22 Kiefer 41 0,13 85 Kiefer 55 0,18

23 Kiefer 71 0,23 86 Kiefer 78 0,25

24 Kiefer 52 0,17 87 Spitzahorn 48 0,15

25 Kiefer 69 0,22 88 Spitzahorn 53 0,17

26 Kiefer 49 0,16 89 Kiefer 80 0,25

27 Kiefer 93 0,30 90 Kiefer 53 0,17

28 Kiefer 81 0,26 91 Kiefer 108 0,34

29 Kiefer 103 0,33 92 Kiefer 108 0,34

30 Kiefer 50 0,16 93 Kiefer 87 0,28

31 Kiefer 57 0,18 94 Spitzahorn 79 0,25

32 Kiefer 70 0,22 95 Spitzahorn 52 0,17

33 Kiefer 59 0,19 96 Kiefer 80 0,25

34 Kiefer 102 0,32 97 Kiefer 172 0,55

35 Kiefer 70 0,22 98 Kiefer 120 0,38

36 Kiefer 60 0,19 99 Kiefer 88 0,28

(9)

FLURSTÜCK 237

lfd.Nr BAUMART

STAMM- UMFANG in

cm

STAMM-

DM in m lfd.Nr BAUMART

STAMM- UMFANG in

cm

STAMM-DM in m

37 Kiefer 59 0,19 100 Kiefer 65 0,21

38 Kiefer 71 0,23 101 Kiefer 53 0,17

39 Kiefer 40 0,13 102 Kiefer 74 0,24

40 Kiefer 45 0,14 103 Kiefer 66 0,21

41 Kiefer 53 0,17 104 Spitzahorn 83 0,26

42 Kiefer 112 0,36 105 Spitzahorn 41 0,13

43 Eiche 57 0,18 106 Kiefer 82 0,26

44 Kiefer 101 0,32 107 Kiefer 56 0,18

45 Kiefer 85 0,27 108 Kiefer 52 0,17

46 Kiefer 90 0,29 109 Kiefer 138 0,44

47 Kiefer 60 0,19 110 Kiefer 92 0,29

48 Kiefer 70 0,22 111 Kiefer 51 0,16

49 Kiefer 46 0,15 112 Kiefer 73 0,23

50 Kiefer 58 0,18 113 Kiefer 47 0,15

51 Kiefer 89 0,28 114 Kiefer 98 0,31

52 Kiefer 67 0,21 115 Kiefer 86 0,27

53 Kiefer 69 0,22 116 Kiefer 103 0,33

54 Kiefer 62 0,20 117 Kiefer 60 0,19

55 Kiefer 58 0,18 118 Kiefer 147 0,47

56 Kiefer 47 0,15 119 Kiefer 40 0,13

57 Kiefer 65 0,21 120 Kiefer 94 0,30

58 Kiefer 120 0,38 121 Kiefer 107 0,34

59 Kiefer 84 0,27 122 Kiefer 91 0,29

60 Kiefer 35 0,11 123 Kiefer 75 0,24

61 Kiefer 94 0,30 124 Kiefer 75 0,24

62 Kiefer 44 0,14 125 Spitzahorn 47 0,15

63 Kiefer 64 0,20 126 Kiefer 57 0,18

Tab 2.: Feldgehölze und Baumgruppen des Flurstückes 237

(10)

Tab 3.: Feldgehölze und Baumgruppen des Flurstückes 823

Insgesamt sind 97 Bäume nach der Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin geschützt.

Fotodokumentation des Plangebietes:

Flurstück 823, Flur 2, Gemarkung Trebbin

versiegelte Zufahrt und Lagerfläche (zentral gelegen)

versiegelte Lagerflächen (nördlich des Plan- gebietes)

FLURSTÜCK 823

lfd.Nr BAUMART STAMM-UMFANG in

cm STAMM-DM in m

127 Birke 80 0,25

128 Platane 95 0,30

129 Platane 120 0,38

130 Pappel (Außerhalb des Geltungsbe-

reichs) 100 0,32

131 Pappel (Außerhalb des Geltungsbe-

reichs) 105 0,33

132 Eiche 120 0,38

133 Pappel 70 0,22

134 Pappel 90 0,29

135 Eiche 175 0,55

136 Fichte 55 0,17

137 Fichte 50 0,16

138 Eiche (Außerhalb des Geltungsbereichs) 3 x 80 3x 0,25

139 Eiche 310 0,98

140 Eiche 195 0,62

141 Eiche (Außerhalb des Geltungsbereichs) 75 0,24

(11)

Flurstück 823, Flur 2, Gemarkung Trebbin

versiegelte Zufahrt, Stell- und Lagerflächen (zentral gelegen)

teil- und vollversiegelte Lagerflächen (östlich des Plangebietes)

teil- und vollversiegelte Lagerflächen (östlich des Plangebietes)

teil- und vollversiegelte Lagerflächen (östlich des Plangebietes)

überdachte Lagerfläche, versiegelt (nördlich

des Plangebietes) versiegelte Lager- und Stellfläche (zentralge- legen, Richtung Flurstück 237)

(12)

Flurstück 237, Flur 2, Gemarkung Trebbin

Bürogebäude, teil- und vollversiegelt sowie ruderale Wiesen, artenreicher Ausprägung (westlich des Plangebietes)

ruderale Wiesen, artenreicher Ausprägung (westlich des Plangebietes)

Feldgehölze und Baumgruppen (nordwest- lich des Plangebietes)

Feldgehölze und Baumgruppen (nordwestlich des Plangebietes)

Tab 4.: Bestandsdarstellung des Plangebietes

2.2.2 Umgebungssituation des Plangebietes

Das Plangebiet selbst grenzt an weiteren Einzelhandelsbetrieben an. Westlich des Kreisver- kehres befinden sich weitere Einzelhandel, die der Grund- und Nahversorgung der anliegen- den Bewohner dienen. Der aktuelle Standort der Lidl-Filiale liegt südlich des Kreisverkehres und dient ebenfalls der Grund- und Nahversorgung.

(13)

Abb. 2: Luftbild des Gebietes Quelle: Landkreis Teltow-Fläming, Geobasisdaten/Liegenschaftsdaten:

GeoBasis-DEL/LGB 2017

2.3 Verkehrserschließung

Die straßenseitige Erschließung des Plangebietes kann über Straße „Am Kulturhaus“ sowie der L 70 erfolgen. Südwestlich des Geltungsbereiches befindet sich ein Kreisverkehr.

2.4 Eigentumsverhältnisse

Das Plangebiet befindet sich im Privateigentum.

2.5 Technische Infrastruktur / Leitungen Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung

Das Plangebiet liegt im Betriebsführungsgebiet der Dahme-Nuthe-Wasser Abwasserbe- triebsgesellschaft mbh (DNWAB). Für das Gebiet in Trebbin ist der Wasserver- und Abwas- serentsorgungszweckverband Region Ludwigsfelde (WARL) zuständig. Das Plangebiet ist über vorhandene zentrale öffentliche Trink- und Schmutzwasseranlagen erschlossen.

Löschwasser

Die nächst gelegenen Löschwasserbrunnen befinden sich am Kreisverkehr an der Straße

„Am Kulturhaus“ südwestlich (2 Brunnen, Entfernung ca. 80 m) sowie östlich entlang der Straße „Am Kulturhaus“ in ca. 300 m Entfernung außerhalb des Geltungsbereichs des Be- bauungsplanes. Damit ist die Löschwasserversorgung gesichert.

(14)

Gasversorgung, Elektroenergieversorgung

Das Plangebiet ist an das Versorgungsnetz angeschlossen. Im Plangebiet befinden sich Lei- tungen und Anlagen des Netzbetreibers.

2.6 Altlasten

Durch den Vorhabenträger wurde ein Baugrundgutachten inkl. orientierender Altlastenbewer- tung für das Flurstück 823 der Flur 2, Gemarkung Trebbin an die Firma AnalyTech - Ingeni- eurgesellschaft für Umweltsanierung, Baugrund und Consulting mbH beauftragt.

Die beauftragte Firma hat in ihrem Gutachten (Stand 15.12.2016, Berichts-Nr. 9986/12/16) festgehalten, dass die angetroffenen Aufschüttungsmaterialien unter Beachtung der stoffli- chen Zusammensetzung als arttypisch für urban beeinflusste Gebiete zu beurteilen ist und keine altlastenspezifischen Verdachtsmomente bestehen (bis 0,6 m u. GOK). 2

3. Planerische Ausgangssituation

Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Klarstellungssatzung der Stadt Trebbin. Die Klarstellungssatzung legt die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest. Damit wird ein Innenbereich bestimmt, der grundsätzlich unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben auch ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes bebaubar ist. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist somit gegenwärtig auf Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen.

Das Bebauungsplanverfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB durchgeführt. Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der In- nenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumli- chen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Der Bebauungs- plan hat eine Grundfläche von weniger als 20.000 qm, damit ist dieses Kriterium erfüllt.

Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 BauGB auch ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan

a) die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen

2 AnalyTech-Ingenieurgesellschaft für Umweltsanierung, Baugrund und Consulting mbH, 2016: Baugrundgutachten inkl. orien- tierender Altlastenbewertung. Darstellung und Bewertung der aktuelle Altlastsituation, S. 11.

(15)

und

b) wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter bestehen.

zu a) keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben

Dies bedeutet, dass durch den Bebauungsplan keine Vorhaben zugelassen werden, die ei- ner Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung oder nach dem Landesrecht unterliegen.

zu b) keine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b genannten Schutzgüter

Hiermit sind die nach Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) geschützten Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000: FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) gemeint (§ 32 BNatSchG).

Mit dem Bebauungsplan werden keine Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung beeinträchtigt.

Ausschlussgründe für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a Abs. 1 S. 4 und 5 BauGB liegen nicht vor.

3.1 Landes- und Regionalplanung

Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) ist durch erneute Verkündung am 2. Juni 2015 rückwirkend zum 15. Mai 2009 in Kraft getreten.

Die Stadt Trebbin hat mit ihrem Schreiben vom 11.12.2017 an die Gemeinsame Landespla- nungsabteilung Berlin-Brandenburg die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zum Planvorhaben angefragt.

Beurteilung der Planungsabsicht

Für Planungen und Maßnahmen der Stadt Trebbin ergeben sich die Erfordernisse der Raumordnung insbesondere aus

- dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBI. I S.

235)

- der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 27.05.2015 (GVBI. II, Nr. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15.05.2009

Hinweis: Im Schreiben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg vom 10.01.2018 (Mitteilung der Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raum- ordnung) wurde auch darauf verwiesen, dass der Regionalplan Havelland-Fläming 2020 (RegPl HF 2020) vom 16.12.2014 (Amtsblatt für Brandenburg 2015, S 970 ff.) mit zu berück- sichtigen ist.

(16)

Aufgrund des Urteils vom 05. Juli 2018 des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg wurde der RegPl HF 2020 für unwirksam erklärt.

Bewertung

Die Planung ist zum gegenwärtigen Stand mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.

Der LEP B-B enthält für das Plangebiet keine zeichnerischen Darstellungen.

Für die Bewertung der vorliegenden Planung sind insbesondere folgende Ziele und Grunds- ätze der Raumordnung relevant:

- Ziel 4.7 Abs. 1 LEP B-B: Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelseinrichtungen nur in Zentralen Orten (Konzentrationsgebot);

- Ziel 4.7 Abs. 6 LEP B-B: Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelsein- richtungen auch außerhalb Zentraler Orte zulässig, wenn das Vorhaben ganz über- wiegend der Nahversorgung dient (vorhabenbezogene Verkaufsfläche max. 2.500 m2 und auf mind. 75 % der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente nach Tabelle 4 Nr. 1.1 LEP B-B) und der Standort in einem städtischen Kernbereich (ge- wachsene zentrale Lage im Siedlungsbereich, d.h. Innenstadt oder Ortskern) oder in einem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich liegt;

- Grundsätze aus § 5 Abs. 1-4 LEPro 2007: Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche; Vorrang der Innenentwicklung, dabei Priorität der Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen bzw. der Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen; Anstreben verkehrssparender Siedlungsstrukturen; Stärkung des innerstädtischen Einzelhan- dels und Sicherung der verbrauchernahen Grundversorgung;

- Grundsätze aus § 6 Abs. 1-3 LEPro 2007: Sicherung der Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt; Vermeidung der Freirauminanspruchnahme; Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume für die Erholung;

- Grundsatz 2.4 LEP B-B: Absicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfes innerhalb der Gemeinden;

- Grundsatz 4.1 LEP B-B: vorrangige Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwick- lungspotenziale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruch- nahme vorhandener Infrastruktur, ausgewogene Entwicklung der Funktionen Woh- nen, Arbeiten, Versorgung und Erholung;

- Grundsatz 5.1 Abs. 1 und 2 LEP B-B: Freiraumerhalt, Minimierung der Freirauminan- spruchnahme bei der Entwicklung neuer Siedlungsflächen.

Der geplante Lidl-Markt mit ca. 1450 m2 Verkaufsfläche unterliegt als großflächiger Einzel- handelsbetrieb der raumordnerischen Steuerung des Zieles 4.7 LEP B-B.

Nach Ziel 4.7 Abs. 1 LEP B-B sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen nur in Zentralen Orten zulässig. Da die Stadt Trebbin nach den Festlegungen des LEP B-B kein Zentraler Ort ist, soll sie gem. Grundsatz 2.4 LEP B-B in erster Linie die Versorgung der eigenen Bevölke-

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rung mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfes sichern, möglichst durch räumliche Bündelung von Funktionen der Grundversorgung in ausgewählter Funktionsschwerpunkten.

In Nicht-Zentralen Orten ist die Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelsein- richtungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Vorhaben ganz überwiegend der Nah- versorgung dient und der Standort in einem städtischen Kernbereich im Sinne von Grundsatz 4.8 Abs. 2 LEP B-B (zentrale Lagen wie Innenstädte oder Ortskerne) oder in einem wohnge- bietsbezogenen Versorgungsbereich liegt (vgl. Ziel 4.7 Abs. 6 LEP B-B). Hierzu ist im Be- bauungsplan festzusetzen, dass auf mindestens 75 % der Verkaufsfläche Sortimente für die Nahversorgung angeboten werden. Wegen der in der unmittelbaren Umgebung vorhande- nen Wohnnutzung und weiterer Einzelhandelseinrichtungen kann der geplante Standort ei- nem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich zugeordnet werden.

Hinweis:

Der 2. Entwurf des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion (LEP HR) wird vom 05.02.2018 bis zum 05.04.2018 öffentlich ausgelegt. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung haben den Rang eines öffentlichen Belanges, wenn sie hinreichend konkreti- siert sind. Ein Widerspruch zwischen den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungspla- nes und den Inhalten des 2. Entwurfs des LEP HR ist nicht zu erkennen.

Regionalplan Havelland-Fläming

Der Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Ber- lin-Brandenburg am 05.07.2018 für unwirksam erklärt. „Der 2. Senat des Oberverwaltungs- gerichts hat festgestellt, dass der Plan an formellen Fehlern leidet. Die Satzung über den Regionalplan ist fehlerhaft ausgefertigt worden und die Öffentlichkeitsbeteiligung im Planauf- stellungsverfahren war unzureichend. Zudem leidet der Regionalplan an Abwägungsfehlern.

Unter anderem weist er kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept auf, weil es zum Teil an der notwendigen Differenzierung zwischen Flächen, auf denen eine Windkraft- nutzung aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, und solchen Flä- chen fehlt, die nach dem Willen der Regionalversammlung nicht für die Windenergie genutzt werden sollen. Dadurch wurde entgegen dem gesetzlichen Auftrag für die Windenergie nicht hinreichend Raum geschaffen“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 u.a.-). Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Die Regionale Planungsgemeinschaft hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi- on erhoben. Durch das Einlegen der Beschwerde wird die Rechtskraft der Urteile gehemmt (§ 133 Absatz 44 Verwaltungsgerichtsordnung).

Festlegung des Regionalplans Havelland-Fläming 2020 für den Bebauungsplan

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes legt der Regionalplan Havelland-Fläming 2020 (RegPl HF 2020) zur Zeit den Grundsatz G 2.1.1 Vorzugsraum Siedlung fest. Demnach stehen dem Vorhaben keine regionalplanerischen Belange entgegen.

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3.2 Landschaftsrahmenplan

Der Landschaftsrahmenplan Teltow-Fläming in der Fassung des Jahres 2010 stellt als Fach- plan auf der Grundlage des Landschaftsprogramms Brandenburg die überörtlichen Erforder- nisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landkreis Teltow- Fläming dar. Das Entwicklungskonzept des Landschaftsrahmenplans stellt Entwicklungsziele und Vorranggebiete für den Arten- und Biotopschutz, den Boden- und Wasserschutz sowie für Landschaftsbild und Erholung dar und bildet damit die unmittelbaren Vorgaben für die kommunale Landschaftsplanung.

Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Teltow-Fläming stellt für den Geltungsbereich folgende Entwicklungsziele dar:

- Aufwertung sonstiger Siedlungsbereiche

Abb. 3: Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Karte 1 Teilblatt Nord Entwicklungsziele

(Quelle: Landschaftsrahmenplan des Landkreises Teltow-Fläming – Entwicklungskarte)

Ein Widerspruch zum Landschaftsrahmenplan ist nicht zu erkennen.

3.3 Flächennutzungsplan (FNP)

Die Stadt Trebbin verfügt über einen Flächennutzungsplan. Mit Bescheid vom 04. August 2017, Az. 80.06.17, hat die höhere Verwaltungsbehörde des Landkreises Teltow-Fläming den von der Stadtverordnetenversammlung Trebbin am 19.07.2017 festgestellten Flächen- nutzungsplan der Stadt Trebbin in der Fassung vom Mai 2017 gem. § 6 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 3 BauGB unter Ausnehmen von Lagesymbolen und unter zwei Auflagen ge- nehmigt. Die Erfüllung der Nebenbestimmungen wurde mit Schreiben der höheren Verwal- tungsbehörde des Landkreises Teltow-Fläming vom 16. August 2017 bestätigt. Mit der Be- kanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes im Amtsblatt (Nr. 9/2017, 15.

Jahrgang) für die Stadt Trebbin am 20. September 2017 ist dieser Flächennutzungsplan wirksam.

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Abb. 4: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Trebbin

Gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB besteht für die Gemeinden und Städte die Pflicht, Bebauungspläne bei Bedarf aus den aufgestellten Flächennutzungsplänen zu entwickeln.

Die zu beplanende Fläche ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Trebbin als Gewerbefläche ausgewiesen. Mit der beabsichtigten Art der baulichen Nutzung als Sons- tiges Sondergebiet „Einzelhandel“ nach § 11 BauNVO ist die Voraussetzung zur Entwicklung des Bau-Planungsrechts über einen Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht gegeben.

§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ermöglicht den Städten und Gemeinden „im beschleunigten Ver- fahren durch einen den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB entsprechenden Bebau- ungsplan der Innenentwicklung von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abzu- weichen, ohne den FNP in einem gesonderten Verfahren ändern oder ergänzen zu müssen.“

Der Flächennutzungsplan kann somit im Wege der nachrichtlichen Berichtigung angepasst werden.

3.4 Landschaftsplan

Der Landschaftsplan der Stadt Trebbin sieht für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes

„LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhaus“ folgende Entwicklung vor:

Siedlung:

Wohnbauflächen, Gewerbeflächen, Sonderflächen, Bahnanlagen, Ver- und Entsorgung.

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Abb. 5: Ausschnitt aus dem Entwurf des Landschaftsplans der Stadt Trebbin

Ein Widerspruch zum Landschaftsplan der Stadt Trebbin ist nicht zu erkennen.

3.5 Benachbarte Bauleitpläne

Aktuell befinden sich drei rechtskräftige und ein in aufstellungsbefindlicher Bebauungsplan in der räumlichen Nähe dieses Vorhabens (westlich und nordwestlich des Plangebiets).

3.5.1 Rechtskräftige Bebauungspläne

Westlich auf der gegenüberliegende Seite der L 70 erstreckt sich auf einer Fläche von ca.

2,4 ha der Bebauungsplan „Am Mühlgraben – westlich der B101“ vom Oktober 1994. Der Bebauungsplan setzt Allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete sowie Gewerbe- und Sondergebiete fest.

Eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben des Bebauungsplanes „LIDL-Markt, Am Kultur- hausweg“ ist nicht zu erwarten. Das Vorhaben dient unter anderem der Grund- und Nahver- sorgung der anliegenden Bewohner im rechtskräftigen Bebauungsplan „Am Mühlengraben – westlich der B101“.

Seit dem 16.01.2019 ist für das Grundstück der Feuerwehr der Bebauungsplan „Feuerwehr Trebbin“ in Kraft getreten. Dabei überplant der Bebauungsplan einen Teilbereich des Bebau- ungsplans „Am Mühlgraben“.

Eine Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan „LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“ kann ausgeschlossen werden, da wie bereits oben genannt, das Vorhaben der Grund- Nahversor- gung der anliegenden Bewohner dient.

Nordwestlich, ebenfalls auf der gegenüberliegenden Seite der L 70, grenzt der Bebauungs- plan „Logistikzentrum Trebbin“ an. Der Bebauungsplan setzt einen Gewerbestandort fest.

Zielstellung ist das Plangebiet als Logistikzentrum des Möbelhandels zu entwickeln. Auf Teil- flächen des Bebauungsplanes wurden bereits gewerbliche Anlagen errichtet.

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Eine Beeinträchtigung bzw. ein Konflikt zum großflächigen Gewerbestandort ist durch das Vorhaben des Bebauungsplanes „LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“ nicht zu erwarten. Das Vorhaben dient der Grund- und Nahversorgung der anliegenden Bewohner.

3.5.2 In aufstellungsbefindlicher Bebauungsplan

Neben den rechtskräftigen Bebauungsplänen befindet sich der Bebauungsplan „Versor- gungszentrum Trebbin“, westlich auf der gegenüberliegenden Seite der L 70, in Neuaufstel- lung. Der räumliche Geltungsbereich der Neuaufstellung überlagert und überplant einen Teilbereich des Bebauungsplanes „Am Mühlgraben“ (vgl. Kapitel 3.5.1). Es wird beabsichtigt, ein Versorgungszentrum mit zwei Lebensmittelmärkten, Lagerflächen und einen Feuerwehr- gerätehaus zu entwickeln. Ziel des Bebauungsplans „Versorgungszentrum Trebbin“ ist die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung.

Eine gegenseitige Beeinträchtigung beider Bebauungspläne („LIDL-Markt, Am Kulturhaus- weg“ und „Versorgungszentrum Trebbin“) besteht nicht. Einerseits dienen beide Bebauungs- pläne der Grund- und Nahversorgung der anliegenden Bewohner. Anderseits befinden sich beide Bebauungspläne in einem vom Einzelhandel geprägten Gebiet und zusätzlich bereitet der Bebauungsplan „LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“ eine Standortverschiebung des beste- henden LIDL-Marktes vor.

3.5.3 Klarstellungssatzung

Zu dem befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „LIDL-Markt, Am Kultur- haus“ innerhalb der Klarstellungssatzung der Stadt Trebbin (siehe Kapitel 3).

3.6 Betroffene Satzungen der Stadt Trebbin 3.6.1 Baumschutzsatzung

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt, auf Grund des Innenbereiches (vgl. Ka- pitel 3), im Geltungsbereich der Satzung der Stadt Trebbin zum Schutz von Bäumen als ge- schützte Landschaftsteile (Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin), in Kraft getreten am 19.01.2017. Die Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin ist zu beachten.

Die im Kapitel 2.2 „Bestand und Umgebung“ aufgelisteten Feldgehölze und Baumgruppen der Flurstücke 237 und 823 der Flur 2 Gemarkung Trebbin sind dahingehend zu prüfen, ob die Bäume nach der Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin geschützt sind.

Insgesamt sind innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „LIDL-Markt-Am Kulturhausweg“ 97 Bäume nach der Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin geschützt (vgl.

Tab. 2 und 3).

3.6.2 Stellplatzsatzung

Die Stadt Trebbin verfügt über eine Satzung zur Herstellung notwendiger Stellplätze (Stell- platzsatzung). Der Geltungsbereich dieser Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt

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Trebbin sowie deren Ortsteile und Gemeindeteile. Die Satzung ist bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen bzw. Fahrrädern zu erwarten ist, zu beachten.

Die Stellplatzsatzung gibt Richtzahlen für den Stellplatzbedarf je nach Nutzungsart vor.

Auf Grund des Zieles des Bebauungsplanes „LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“ die planungs- rechtliche Voraussetzung für einen großflächigen Einzelhandel und einem ergänzenden Ein- zelhandel zu schaffen, sind folgende Richtzahlen der Stellplatzsatzung zu berücksichtigen:

Für den Einzelhandel, deren Verkaufsfläche weniger als 800 m2 beträgt, ist nach der Anlage 1 der Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Trebbin 1 Stellplatz je 40 m2 Nutzfläche zu berücksichtigen.

Der Einzelhandel, deren Verkaufsfläche größer als 800 m2 beträgt und nach der Rechtspre- chung zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu zuordnen ist, hat 1 Stellplatz je 20 m2 Brutto-Grundfläche zu berücksichtigen.

Aufgrund des Nutzungskonzeptes und der Zielstellung des Bebauungsplanes können die Stellplatzanforderungen ermittelt werden. Für den großflächigen Einzelhandel mit einer Ver- kaufsfläche von max. 1.450 m2 sind insgesamt 111 Stellplätze erforderlich.

Für den ergänzenden Einzelhandel sind zusätzlich nochmal ca. 20 Stellplätze notwendig.

Nichts desto trotz sind in der nachfolgenden Planungsebene (Baugenehmigungsverfahren) die genauen Stellplatzanforderungen zu ermitteln und mit der Stadt Trebbin abzustimmen, da der Bebauungsplan in diesem Fall eine Angebotsplanung widerspiegelt.

3.6.3 Werbesatzung

Auch die Satzung über die Regelung der Außenwerbung (Werbesatzung) der Stadt Trebbin ist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“ zu be- achten. Werbeanlagen gelten im Sinne der BauNVO als Nebenanlagen und sind in dem Baugebiet Sonstiges Sondergebiet „Einzelhandel“ allgemein zulässig.

Im Baugenehmigungsverfahren ist mit der Stadt Trebbin zu prüfen, welche Werbeanlagen nach der Satzung über die Regelung der Außenwerbung zulässig sind.

3.7 Schutzgebiete

Schutzgebiete nach Naturschutzrecht werden vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht berührt.

Auch die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bun- desnaturschutzgesetz werden nicht beeinträchtigt.

3.8 Trinkwasserschutzgebiet

Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet.

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3.9 Überschwemmungsgebiet

Nach Überprüfung der Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, des Landesam- tes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, ist nach geltendem Recht das Gebiet gemäß § 76 WHG, § 100 BbgWG oder § 150 BbgWG i. V. m. § 26 WG der DDR in keinem rechtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet.

3.10 Waldflächen

Nach Auskunft des Landesbetriebes Forst sind keine Waldflächen im Sinne des Lan- deswaldgesetzes (LWaldG) betroffen.

4. Umweltbelange 4.1 Umweltprüfung

Nach § 13a i. V. mit § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Der § 4c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden. Der für die Anwendung dieser Regelung maßgebliche Grenzwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO wird nicht überschritten.

4.2 Detaillierungsgrad

Eine formelle Umweltprüfung ist für Bebauungspläne der Innenentwicklung nicht erforderlich.

Nichtsdestotrotz ist eine Abschätzung erforderlich, welche für die Abwägung wichtigen um- weltrelevanten Belange vorliegen.

4.3 Prüfung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB

Mit Grund und Boden wird sparsam und schonend umgegangen. Die vorhandene Fläche ist bereits durch die aktuelle gewerbliche Struktur genutzt und bereits teil- und vollversiegelt.

Insgesamt sind ca. 7.745 m2 Fläche innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungspla- nes anthropogen genutzt.

4.4 Eingriffs- und Ausgleichregelung

Nach § 13 a (2) BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entschei- dung erfolgt oder zulässig, wenn entsprechend § 13 a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) weniger als 20.000 m² beträgt.

(24)

4.5 Artenschutz

Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Men- schen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften er- lassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtli- nie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild leben- den Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 – FFH-Richtlinie- (ABI. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild le- benden Vogelarten vom 02.04.1979 – Vogelschutzrichtlinie – (ABI. EG Nr. L 103) verankert.

Der Bundesgesetzgeber hat durch die Fassung der §§ 44 und 45 BNatSchG die europa- rechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogel- schutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Dabei hat er die Spielräume, die die Europäische Kom- mission bei der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich abge- sichert.

Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgender- maßen gefasst:

„Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh- men, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande- rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten

Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsfor- men aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

(Zugriffsverbote).“

Durch den Absatz 5 des § 44 BNatSchG für Eingriffsvorhaben wird eine akzeptable und im Vollzug praktikable Lösung bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 erzielt.

(1) „Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs- , Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 5.

(2) Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäi- sche Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Ab- satz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tie- re auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumli- chen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

(25)

(3) Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt wer- den.

(4) Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchfüh- rung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermark- tungsverbote vor.

Entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote für nach § 15 zu- lässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie die heimischen europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie.

Unter Berücksichtigung des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bedeutet dies bei Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie:

- das Vorhaben darf zu keiner Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes führen und

- das Vorhaben darf bei Arten, die sich derzeit in einem ungünstigen Erhaltungszu- stand befinden, diesen nicht weiter verschlechtern und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ wer- den größtenteils bebaute Bereiche im Plangebiet beansprucht. Lediglich die Flächen westlich des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes sind unbebaut. Betroffen sind die Biotope 051131 „Ruderale Wiesen, artenreicher Ausprägung“ sowie „Feldgehölze mittlerer Standorte, überwiegend heimischer Gehölzarten“ (071131).

Da das Vorhaben Habitatstrukturen beeinträchtigt, ist gem. den gesetzlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG eine Abschätzung der Auswirkung der Planung auf die lokalen Populationen der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten (heimische europäische Vogelarten gem. Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie und Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie) auszuarbeiten.

Die vorliegende Einschätzung soll in Form einer Vorprüfung zur Feststellung dienen, ob durch das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 bis 4 verursacht werden und ggf. weitergehende Betrachtungen erforderlich sind.

Am 16.08.2018 wurde neben der Bestandsaufnahme der Biotopfläche auch eine Potenzial- abschätzung zum Artenschutz durchgeführt.

Im Fokus der faunistischen Potenzialabschätzung standen die bei Bebauungsplanvorhaben relevanten Arten (Scharmer & Blessing 2009). Dazu zählen alle national geschützten sowie die europäisch geschützten Tierarten (Artenschutzrecht gem. § 44 Abs. 1 bis Nr. 3 BNatSchG), also die in Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie in der Vogelschutzrichtlinie gelis- teten Arten.

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Die Begutachtung am 16.08.2018 zielte darauf ab, mögliche Vorkommen planungsrelevanter und potenziell vorkommender Tierarten einschätzen zu können. Grundlage hierfür ist das Vorkommen oder Fehlen von Habitaten und Habitatstrukturen. Im Umkehrschluss lässt sich – insofern spezielle Habitate oder Habitatstrukturen fehlen – das Vorkommen anderer Tierar- ten auf den genutzten Flächen von vornherein ausschließen. Vor diesem Hintergrund erfolg- te die Begutachtung des Untersuchungsgebietes auch mit dem Ziel, Sicht-/Fundnachweise planungsrelevanter Tierarten mit zu dokumentieren. Der Augenmerk galt dabei der Erfas- sung möglicher Brutvögel und Fledermäuse an geeigneten baulichen Anlagen, wie Carports, Dachaufbauten und möglichen „Dachlücken“.

Das Plangebiet befindet sich in einem anthropogen geprägten Bereich der Stadt Trebbin und weist Vorbelastungen in Form von Störungen durch Lärm, menschliche Aktivitäten, optische Reize und Verkehr auf, welche sich auf die Habitatqualität des Plangebietes auswirken. Auf den Flächen, die bereits teil- und vollversiegelt sind, können keine Rückschlüsse auf das po- tenzielle Vorkommen von Vogelarten gezogen werden.

Im Rahmen der Begehung am 16.08.2018 wurden neben den ruderalen Wiesen, artenrei- cher Ausprägung, auch der Baumbestand innerhalb der Feldgehölze mittlerer Standorte, überwiegend heimischer Gehölzarten, erfasst.

Aufgrund der vorhandenen Gehölze sowie Standortgegebenheiten sind störungsempfindli- che und ubiquitäre Vogelarten in diesen Bereichen zu erwarten. Auch innerhalb der Feldge- hölze sind Quartiersstrukturen (Baumhöhlen) nicht auszuschließen.

Um die ökologischen Funktionen weiterhin zu erfüllen sind Vermeidungs- und Minderungs- maßnahmen durchzuführen.

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme V/M1:

Die Baufeldfreimachung ist nicht im Zeitraum zwischen dem 01. März bis 31. August durch- zuführen.

In etwa 200 m östlicher Entfernung des Plangebietes erstrecken sich Waldflächen, die einen räumlichen Zusammenhang zu den kartierten Feldgehölzen darstellen. Zusätzlich bilden vorhandene Baumreihen bzw. –linien einen Übergang zur Natur und Landschaft sowie zu den jeweiligen Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme V/M2:

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes “LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“

sind die Baumreihen bzw. -linien (nördlich des Plangebietes) zu erhalten.

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme V/M3:

Um weiter den möglichen Eingriff der Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffener Vogelar- ten zu mindern sind in diesem Bebauungsplan Bäume zu pflanzen.

Auf Grund der Planungsabsicht und das Nutzungskonzept dieses Vorhabens ergibt sich eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.

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Durch die Flächengröße und unter Berücksichtigung einer Standortfläche von 25 m2 je Baum können 32 Bäume angepflanzt werden.

Durch die genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen V/M1 bis V/M3 werden die Fortpflanzungs- und Ruhestätten bei einem Eingriff gewahrt.

Bei der Begehung am 16.08.2018 wurden auch die Gebäude auf mögliche Fledermaushabi- tate kontrolliert. Dabei wurden keine Fledermäuse und keine geeigneten Habitatstrukturen, wie Verstecke bzw. Nischen, angetroffen. Die gewerblichen Flächen zeigen keine geeigne- ten Quartierstandorte für Fledermäuse auf.

Die vorhandenen Feldgehölze weisen ebenfalls keine geeigneten Quartierstandorte für Fle- dermäuse auf. Auf Grund des geringen Stammdurchmessers (weniger als 26 cm) der einzel- nen Bäume und der dichten Astverzweigungen im Kronenbereich können potenzielle Quar- tierstandorte für Fledermäuse in den Feldgehölzen zur Zeit ausgeschlossen werden.

Daher ist eine ökologische Baubegleitung vor den Baumaßnahmen durchzuführen. Nur so können die artenschutzrechtlichen Schädigungs- und Störungsverbote für alle europäischen geschützten Tier- und Pflanzenarten gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG eingehalten werden.

Folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ist durchzuführen:

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme V/M4:

Es ist vor Beginn der Baumaßnahmen eine Artenschutzkontrolle auf Vorkommen von Brut- vögel und Fledermäusen sowie entsprechende Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen (ökologische Baubegleitung).

Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Teltow-Fläming vorzulegen.

Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen V/M2 und V/M3 sind als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen V/M1 und V/M4 sind als textliche Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen.

4.6 Entsorgung von Abfällen

Abfälle die im Rahmen von Baumaßnahmen anfallen, sind gem. §§ 7 ff. des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes (KrWG), getrennt zu halten und einer stofflichen oder energetischen Ver- wertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Auch an- fallender Bodenaushub, der nicht vor Ort wiederverwendet wird, ist Abfall im Sinne dieses Gesetzes und zu entsorgen.

(28)

Nicht verwertbare Abfälle sind gem. §15 KrWG gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Für die Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) sind ausschließlich dafür zugelassene und ge- eignete Unternehmen heranzuziehen. Die Verantwortung obliegt dem Bauherrn.

4.7 Immissionsschutz

Aufgrund der Lage in einem gewerblich und vom Einzelhandel geprägten Gebiet und der an- gestrebten Nutzung als Einzelhandelsstandort ist davon auszugehen, dass es zu keinen schädlichen Umweltauswirkungen durch Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA- Lärm kommen wird.

(29)

II. Planinhalte und Planfestsetzungen 5. Planinhalt

5.1 Intention der Planung

Die Stadt Trebbin beabsichtigt, einen Bebauungsplan mit dem Schwerpunkt „Einzelhandel“

aufzustellen. Dabei sollen die textlichen Festsetzungen klarstellen, unter welchen Vorausset- zungen ein Betrieb grundsätzlich der Grund- und Nahversorgung dient und für den gewähl- ten Bereich zulässig sein soll. Entscheidend ist, dass sogenannte nahversorgungsrelevante Sortimente das Kern- bzw. Hauptsortiment darstellen sollen (vgl. Kapitel 1).

Grundlage des Bebauungsplanentwurfs ist das Nutzungskonzept der Flächenaufstellung des Planungsträgers, der von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trebbin ebenfalls am 04.07.2018 mit beschlossen wurde.

Abb. 6: Nutzungskonzept Stand 04.Juli 2018

Im Zuge der Planung wurde das Nutzungskonzept weiter konkretisiert. Im Rahmen der Erar- beitung des Bebauungsplanes wurden nach Erfassung der Biotopkartierung die forstrechtli- chen Belange geprüft. Nach einer Anfrage an die Forstbehörde wurde signalisiert, dass das Flurstück 237 Flur 2 der Gemarkung Trebbin keine Waldfläche im Sinne des Landeswaldge- setzes Brandenburg (LWaldG) ist. Die genannte Fläche ist nach dem LWaldG flächenmäßig zu klein, um als Wald definiert zu werden.

Im Zuge dessen wurde wie folgt das Nutzungskonzept angepasst:

WENIGER IST MEHR!

Bitte lassen Sie Folien aus, die nicht

dem Präsentations-

zweck entsprechen.

Bitte passen Sie die verwendeten Folien an den Präsentations- zweck an.

Ergänzender Handel

Neuer Lidl für Trebbin

(30)

Abb. 7: Nutzungskonzept Stand November 2018

5.2 Grundsätzliche Überlegungen zur Abwägung der Grundzüge der Planung

Es ist die Errichtung eines Lidl-Lebensmittelmarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von ca. 1.450 m² sowie eines ergänzenden Einzelhandelsbetriebes mit einer Verkaufsfläche von max. 800 m2 vorgesehen.

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes wird ein Sonstiges Sondergebiet „Ein- zelhandel“ gem. § 11 BauNVO festgesetzt.

Dabei sollen die textlichen Festsetzungen klarstellen, unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb grundsätzlich der Grund- und Nahversorgung dient und für den gewählten Bereich zulässig sein soll. Entscheidend ist, dass sogenannte nahversorgungsrelevante Sortimente das Kern- bzw. Hauptsortiment darstellen sollen.

Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die unmittelbar angrenzende Straße „Am Kultur- haus“. Darüber hinaus soll die Erschließung über eine zusätzliche Ein- und Ausfahrt an die L 70 weiter verbessert werden. Dabei ist auch die Anbindung des Fußgänger- und Radver- kehrs zu berücksichtigen.

Die Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin ist zu beachten.

Der Bebauungsplan entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung.

6. Wesentlicher Planinhalt

6.1 Festsetzungsumfang des Bebauungsplanes

Dieser Bebauungsplan trifft nach § 30 Abs. 1 BauGB alle Festsetzungen, die für einen quali- fizierten Bebauungsplan erforderlich sind.

Eiche 1,2/8 Eiche

1,75/12 Eiche

1,95/12 Eiche 3,1/12

Eiche 3x0,8/9 Eiche

0,75/7

KBP

Tresor

Rolladen- schrank Whiteboard TresenHA El.Messung B=1.50m TRESEN

Sitzbank SpindSpind

Spind Spind Spind SpindSpind

Sitzbank

Spind

11.00 4.70 6.50

4.706.504.701.004.70506.504.701.004.706.504.701.004.707.50 1.50

1.50

3.50 3.50 3.50 3.50 9.23

8.00

2.70 2.70 2.70 50 3.001.003.00 50

50 3.001.003.00 50

3.002.207253.00

6 18

19 35

36 48

49 61

62 74

75 87

88 99

100 111

1 5

ÜBERQUERUNG RADFAHRER/FUßGÄNGER

GEH- UND RADWEG

WERBEPYLON (MÖGL. POS.)

WERBEPYLON (MÖGL. POS.)

EIN- / AUSFAHRT EIN- / AUSFAHRT

?

4x ELEKTROSTELLPL.

111 STELLPLÄTZE

VERKAUFSFLÄCHE:

VK-RAUM 1417,44 m² TÜRKOFFER 32,17 m² GESAMT: 1449,61 m²

KÜCHE PERS.

WC WC

GASTRO

PERS.

WC WC

EINZELHANDEL LAGER LIDL NEUBAU OKFF = 49.25 NHN

TEILBILDER:

BAUHERR ERLÄUTERUNG BEZEICHNUNG TITEL

GEZEICHNET ARCHITEKT

A 15754

MASSTAB

INDEX

DATUM PROJEKT

INDEX DATUM ÄNDERUNG GEZ.

MARKT-NR.: _

---- Dipl. Ing. Harald Grafen Am Bürohochhaus 2-4 14478 Potsdam berlin@grafen-bau.de Tel.: 0331 - 2008190 Fax: 0331 - 2008199 Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG An der Anhalter Bahn 4 14979 Großbeeren

1 / 500 NEUBAU EINES LIDL-MARKTES

TREBBIN, AM KULTURHAUS 2

M. CREMER 20.11.2018

NA/ NOTAUSGANG RICHTUNGSPFEIL FEUERLÖSCHER BESTAND NEUBAU ABRISS STAHLBETON-STÜTZEN BE

BRH LEGENDE REGENWASSER SCHMUTZWASSER BODENEINLAUF BRÜSTUNGSHÖHE BBS LEITDETAIL

PLANUNG DIENT LEDIGLICH DER VORPORJEKTIERUNG DIE GENAUEN ABSTANDSFLÄCHEN, BAURECHT UND ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN MÜSSEN NOCH GEPRÜFT WERDEN.

GRAFEN BAU

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