• Keine Ergebnisse gefunden

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634).

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. No-vember 2017 (BGBI. I S. 3786).

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.

Mai 2016, geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15 .Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S.13) und Artikel 1 des Gesetzes vom 15 .Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 25 S.1).

Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG), vom 21. Januar 2013 (GVBI. I Nr. 3 vom 01. Februar 2013 ; ber. 16 . Mai 2013 Nr. 21) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBI. I/16 , [Nr. 5]) .

Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) vom 29 . Juli 2009 (BGBl. IS. 2542) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2017 (BGBI. I S. 3434).

Landesentwicklungsprogramm 2007 der Länder Berlin und Brandenburg vom 15. Dezem-ber 2007 (Berlin) bzw. vom 18. DezemDezem-ber 2007 (Brandenburg), in Kraft getreten am 1. Feb-ruar 2008.

Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B), vom 31.

März 2009 (GVBl. II/09, Nr. 13, S. 186).

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planin-halts (Planzeichenverordnung PlanZV), in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl.

1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2017 (BGBI. IS. 1057).

AnalyTech-Ingenieurgesellschaft für Umweltsanierung, Baugrund und Consulting mbH (2016): Baugrundgutachten inkl. orientierender Altlastenbewertung. Darstellung und Bewertung der aktuelle Altlastsituation, S. 11.

Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (2011): Biotopkartierung Brandenburg, Liste der Biotoptypen.

Scharmer, E. & M. Blessing (2009): Arbeitshilfe Artenschutz und Bebauungsplan. Endfas-sung. /0 S. und 3 Anlagen.

C Anhang

Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Sondergebiet "Einzelhandel" (§ 11 BauNVO)

Das als sonstiges Sondergebiet "Einzelhandel" festgesetzte Baugebiet dient insbesondere der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Nahversorgung sowie der zugehörigen Erschließungsanlagen, Stellplätze und sonstige Nebenanlagen.

Im Sondergebiet "Einzelhandel" sind allgemein zulässig:

- Einzelhandelsbetriebe

- Großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von max. 1.450 m2, die der Nahversorgung dienen,

- Einrichtungen für die Warenanlieferung und Entsorgung, Warenlager;

- Sozialräume für die Betriebe;

- Räume für die Verwaltung der Betriebe;

- Stellplätze für die Betriebe.

Weiterhin - auch in eigenständiger Betriebsform:

- Schank- und Speisewirtschaften;

- Dienstleistungsbetriebe und sonstige nicht störende Gewerbe, die der Nahversorgung dienen.

Großflächige Einzelhandelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe dienen der Nahversorgung, wenn deren Kernsortimente auf mindestens 75

% der Verkaufsfläche aus zentrenrelevante Sortimente für die Nahversorgung gemäß der Sortimentsliste bestehen. Diese Betriebe dürfen auf weiteren maximal 10 % ihrer Verkaufs-fläche auch sonstige zentrenrelevante Sortimente gem. der festgesetzten Sortimentsliste als Randsortiment anbieten.

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Eine Überschreitung des in der Planzeichnung festgesetzten Höchstmaßes der Oberkante baulicher Anlagen (OK) ist im Sonstigen Sondergebiet "EH" durch gebäudetechnische Anla-gen (z.B. PhotovoltaikanlaAnla-gen, EntlüftunAnla-gen, etc.) bis zu 2 m ausnahmsweise zulässig.

3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO und § 23 BauNVO) Bauweise

Die abweichende Bauweise "a" ist wie folgt festgesetzt:

Die Länge der Gebäude darf 50 m (gemessen parallel zur straßenseitigen Baugrenze) über-schreiten.

Überbaubare Grundstücksfläche

Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen (§ 14 BauNVO) zulässig, die dem Nutzungszweck des Baugebiets selbst die-nen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Die Ausnahme des § 14 Abs. 2 BauNVO gel-ten entsprechend.

4. Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemein-schaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

Stellplätze und Nebenanlagen sind sowohl innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche als auch in den festgesetzten Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemein-schaftsanlagen mit der Zweckbestimmung Stellplätze zulässig.

5. Verkehrsfläche

Die Geltungsbereichsgrenze ist zwischen den Punkten A, B, C und D zugleich Straßenbe-grenzungslinie.

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

6. Sortimentsliste für den Bebauungsplan nach der Tabelle 4 des LEP B-B 1 Zentrenrelevante Sortimente

1.1 Zentrenrelevante Sortimente für die Nahversorgung 52.11/52.2 Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren

52.3 Apotheken, medizinische, orthopädische und kosmetische Artikel (einschließlich Drogerieartikel)

52.47 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf 1.2 Sonstige zentrenrelevante Sortimente

52.41 Textilien 52.42 Bekleidung

52.43 Schuhe und Lederwaren 52.44.2 Beleuchtungsartikel

52.44.3 Haushaltsgegenstände (einschließlich Campingmöbel) 52.44.4 Keramische Erzeugnisse und Glaswaren

52.44.6 Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren 52.44.7 Heimtextilien

52.45 Elektrische Haushaltsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik und Musikinstrumente

52.48.2 Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel

52.48.5 Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck 52.48.6 Spielwaren

52.49.1 Blumen, Pflanzen und Saatgut, ausgenommen Beetpflanzen, Wurzelstöcke und Blumenerde

52.49.2 Zoologischer Bedarf und lebende Tiere 52.49.3 Augenoptiker

52.49.4 Foto- und optische Erzeugnisse (ohne Augenoptiker) 52.49.5 Computer, Computerteile, periphere Einheiten und Software 52.49.6 Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone

52.49.7 Fahrräder, Fahrradteile und –zubehör

52.49.8 Sport- und Campingartikel (ohne Campingmöbel), ausgenommen Sport- und Freizeitboote und Zubehör

52.49.9 Sonstiger Facheinzelhandel, ausgenommen Büromöbel und Brennstoffe 52.5 Antiquitäten und Gebrauchtwaren

7. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)

Auf der (im Plan gekennzeichneten) Fläche FA zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind insgesamt 32 Bäume in der Qualität Hochstamm, StU 10/12 anzupflanzen. Hierzu sind die in der Artenliste I aufgeführten Arten zu verwenden.

Auf der (im Plan gekennzeichneten) Fläche FB zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind insgesamt 54 Sträucher (60 – 100 cm, 3x verpflanzt) an-zupflanzen.

8. Erhalt von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB)

Der Baumbestand innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche mit Erhaltungsbindung gem. § 9 Abs.1 Nr. 25 b BauGB ist dauerhaft zu erhalten.

Textliche Hinweise

Maßnahmen der dezentralen Niederschlagswasserbewirtschaftung

Das von den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den Baugrundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern (§ 54 Abs. 4 BbgWG i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB).

Bauzeitenbeschränkung

Die Baufeldfreimachung ist nicht im Zeitraum zwischen dem 01. März - 31. August durchzu-führen.

Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt im Geltungsbereich der Satzung der Stadt Trebbin zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile (Baum-schutzsatzung der Stadt Trebbin), in Kraft getreten am 19.01.2017. Die Baum(Baum-schutzsatzung der Stadt Trebbin ist zu beachten.

Artenschutz

Es ist vor Beginn der Baumaßnahmen eine Artenschutzkontrolle auf Vorkommen von Brut-vögeln und Fledermäusen sowie entsprechende Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen (ökologische Baubegleitung), um die artenschutzrechtlichen Schädigungs- und Störungsver-bote für alle europäischen geschützten Tier- und Pflanzarten gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG einzuhalten. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Unteren Naturschutzbe-hörde des Landkreises Teltow-Fläming vorzulegen.

Für die Pflanzungen werden folgende Arten empfohlen:

Artenliste I, Bäume

Feld-Ahorn Acer campestre Spitz-Ahorn Acer platanoides Wild-Apfel Malus sylvestris Wild-Birne Pyrus pyraster

Eberesche Sorbus aucuparia

Elsbeere Sorbus torminalis

Schwedische Mehlbeere Sorbus intermedia Winterlinde Tilia cordata

Artenliste II, Sträucher

Apfel-Rose Rosa rugosa Öhrchenweide Salix aurita

Gemeine Heckenkirche Lonicera xylosteum Hundsrose Rosa canina

Schlehe Prunus spinosa

Bebauungsplan Stadt Trebbin

„LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – Entwurf

IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde 45

Festsetzungen durch Planzeichen

I Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO)

Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) GRZ 0,85 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)

Baugrenze (§ 23 BauNVO) SO "EH"

abweichende Bauweise (§ 22 BauNVO) a.

OK in m ü.

DHHN2016 Oberkante baulicher Anlagen als Höchstmaß (§ 18 BauNVO)

Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB)

Sonstige Planzeichen

4,70 Bemaßung in Meter

Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

mit Zweckbestimmung Stellplätze (St) St

Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

z. B. Fläche FA

Umgrenzung von Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

90° - Winkel

D Anlage

Bestandsplan Biotoptypen, Maßstab 1.:1.000, Blattformat 420x410 (ca. A2), Stand: 16.08.2018