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A. Begründung

I. Planungsgegenstand

3. Planerische Ausgangssituation

3.1 Landes- und Regionalplanung

Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) ist durch erneute Verkündung am 2. Juni 2015 rückwirkend zum 15. Mai 2009 in Kraft getreten.

Die Stadt Trebbin hat mit ihrem Schreiben vom 11.12.2017 an die Gemeinsame Landespla-nungsabteilung Berlin-Brandenburg die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zum Planvorhaben angefragt.

Beurteilung der Planungsabsicht

Für Planungen und Maßnahmen der Stadt Trebbin ergeben sich die Erfordernisse der Raumordnung insbesondere aus

- dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBI. I S.

235)

- der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 27.05.2015 (GVBI. II, Nr. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15.05.2009

Hinweis: Im Schreiben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg vom 10.01.2018 (Mitteilung der Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raum-ordnung) wurde auch darauf verwiesen, dass der Regionalplan Havelland-Fläming 2020 (RegPl HF 2020) vom 16.12.2014 (Amtsblatt für Brandenburg 2015, S 970 ff.) mit zu berück-sichtigen ist.

Aufgrund des Urteils vom 05. Juli 2018 des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg wurde der RegPl HF 2020 für unwirksam erklärt.

Bewertung

Die Planung ist zum gegenwärtigen Stand mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.

Der LEP B-B enthält für das Plangebiet keine zeichnerischen Darstellungen.

Für die Bewertung der vorliegenden Planung sind insbesondere folgende Ziele und Grunds-ätze der Raumordnung relevant:

- Ziel 4.7 Abs. 1 LEP B-B: Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelseinrichtungen nur in Zentralen Orten (Konzentrationsgebot);

- Ziel 4.7 Abs. 6 LEP B-B: Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelsein-richtungen auch außerhalb Zentraler Orte zulässig, wenn das Vorhaben ganz über-wiegend der Nahversorgung dient (vorhabenbezogene Verkaufsfläche max. 2.500 m2 und auf mind. 75 % der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente nach Tabelle 4 Nr. 1.1 LEP B-B) und der Standort in einem städtischen Kernbereich (ge-wachsene zentrale Lage im Siedlungsbereich, d.h. Innenstadt oder Ortskern) oder in einem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich liegt;

- Grundsätze aus § 5 Abs. 1-4 LEPro 2007: Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche; Vorrang der Innenentwicklung, dabei Priorität der Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen bzw. der Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen; Anstreben verkehrssparender Siedlungsstrukturen; Stärkung des innerstädtischen Einzelhan-dels und Sicherung der verbrauchernahen Grundversorgung;

- Grundsätze aus § 6 Abs. 1-3 LEPro 2007: Sicherung der Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt; Vermeidung der Freirauminanspruchnahme; Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume für die Erholung;

- Grundsatz 2.4 LEP B-B: Absicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfes innerhalb der Gemeinden;

- Grundsatz 4.1 LEP B-B: vorrangige Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwick-lungspotenziale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruch-nahme vorhandener Infrastruktur, ausgewogene Entwicklung der Funktionen Woh-nen, Arbeiten, Versorgung und Erholung;

- Grundsatz 5.1 Abs. 1 und 2 LEP B-B: Freiraumerhalt, Minimierung der Freirauminan-spruchnahme bei der Entwicklung neuer Siedlungsflächen.

Der geplante Lidl-Markt mit ca. 1450 m2 Verkaufsfläche unterliegt als großflächiger Einzel-handelsbetrieb der raumordnerischen Steuerung des Zieles 4.7 LEP B-B.

Nach Ziel 4.7 Abs. 1 LEP B-B sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen nur in Zentralen Orten zulässig. Da die Stadt Trebbin nach den Festlegungen des LEP B-B kein Zentraler Ort ist, soll sie gem. Grundsatz 2.4 LEP B-B in erster Linie die Versorgung der eigenen

Bevölke-rung mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfes sichern, möglichst durch räumliche Bündelung von Funktionen der Grundversorgung in ausgewählter Funktionsschwerpunkten.

In Nicht-Zentralen Orten ist die Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelsein-richtungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Vorhaben ganz überwiegend der Nah-versorgung dient und der Standort in einem städtischen Kernbereich im Sinne von Grundsatz 4.8 Abs. 2 LEP B-B (zentrale Lagen wie Innenstädte oder Ortskerne) oder in einem wohnge-bietsbezogenen Versorgungsbereich liegt (vgl. Ziel 4.7 Abs. 6 LEP B-B). Hierzu ist im Be-bauungsplan festzusetzen, dass auf mindestens 75 % der Verkaufsfläche Sortimente für die Nahversorgung angeboten werden. Wegen der in der unmittelbaren Umgebung vorhande-nen Wohnnutzung und weiterer Einzelhandelseinrichtungen kann der geplante Standort ei-nem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich zugeordnet werden.

Hinweis:

Der 2. Entwurf des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion (LEP HR) wird vom 05.02.2018 bis zum 05.04.2018 öffentlich ausgelegt. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung haben den Rang eines öffentlichen Belanges, wenn sie hinreichend konkreti-siert sind. Ein Widerspruch zwischen den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungspla-nes und den Inhalten des 2. Entwurfs des LEP HR ist nicht zu erkennen.

Regionalplan Havelland-Fläming

Der Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Ber-lin-Brandenburg am 05.07.2018 für unwirksam erklärt. „Der 2. Senat des Oberverwaltungs-gerichts hat festgestellt, dass der Plan an formellen Fehlern leidet. Die Satzung über den Regionalplan ist fehlerhaft ausgefertigt worden und die Öffentlichkeitsbeteiligung im Planauf-stellungsverfahren war unzureichend. Zudem leidet der Regionalplan an Abwägungsfehlern.

Unter anderem weist er kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept auf, weil es zum Teil an der notwendigen Differenzierung zwischen Flächen, auf denen eine Windkraft-nutzung aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, und solchen Flä-chen fehlt, die nach dem Willen der Regionalversammlung nicht für die Windenergie genutzt werden sollen. Dadurch wurde entgegen dem gesetzlichen Auftrag für die Windenergie nicht hinreichend Raum geschaffen“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 u.a.-). Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Die Regionale Planungsgemeinschaft hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-on erhoben. Durch das Einlegen der Beschwerde wird die Rechtskraft der Urteile gehemmt (§ 133 Absatz 44 Verwaltungsgerichtsordnung).

Festlegung des Regionalplans Havelland-Fläming 2020 für den Bebauungsplan

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes legt der Regionalplan Havelland-Fläming 2020 (RegPl HF 2020) zur Zeit den Grundsatz G 2.1.1 Vorzugsraum Siedlung fest. Demnach stehen dem Vorhaben keine regionalplanerischen Belange entgegen.