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2.2.2 Umgebungssituation des Plangebietes

Das Plangebiet selbst grenzt an weiteren Einzelhandelsbetrieben an. Westlich des Kreisver-kehres befinden sich weitere Einzelhandel, die der Grund- und Nahversorgung der anliegen-den Bewohner dienen. Der aktuelle Standort der Lidl-Filiale liegt südlich des Kreisverkehres und dient ebenfalls der Grund- und Nahversorgung.

Abb. 2: Luftbild des Gebietes Quelle: Landkreis Teltow-Fläming, Geobasisdaten/Liegenschaftsdaten:

GeoBasis-DEL/LGB 2017

2.3 Verkehrserschließung

Die straßenseitige Erschließung des Plangebietes kann über Straße „Am Kulturhaus“ sowie der L 70 erfolgen. Südwestlich des Geltungsbereiches befindet sich ein Kreisverkehr.

2.4 Eigentumsverhältnisse

Das Plangebiet befindet sich im Privateigentum.

2.5 Technische Infrastruktur / Leitungen Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung

Das Plangebiet liegt im Betriebsführungsgebiet der Dahme-Nuthe-Wasser Abwasserbe-triebsgesellschaft mbh (DNWAB). Für das Gebiet in Trebbin ist der Wasserver- und Abwas-serentsorgungszweckverband Region Ludwigsfelde (WARL) zuständig. Das Plangebiet ist über vorhandene zentrale öffentliche Trink- und Schmutzwasseranlagen erschlossen.

Löschwasser

Die nächst gelegenen Löschwasserbrunnen befinden sich am Kreisverkehr an der Straße

„Am Kulturhaus“ südwestlich (2 Brunnen, Entfernung ca. 80 m) sowie östlich entlang der Straße „Am Kulturhaus“ in ca. 300 m Entfernung außerhalb des Geltungsbereichs des Be-bauungsplanes. Damit ist die Löschwasserversorgung gesichert.

Gasversorgung, Elektroenergieversorgung

Das Plangebiet ist an das Versorgungsnetz angeschlossen. Im Plangebiet befinden sich Lei-tungen und Anlagen des Netzbetreibers.

2.6 Altlasten

Durch den Vorhabenträger wurde ein Baugrundgutachten inkl. orientierender Altlastenbewer-tung für das Flurstück 823 der Flur 2, Gemarkung Trebbin an die Firma AnalyTech - Ingeni-eurgesellschaft für Umweltsanierung, Baugrund und Consulting mbH beauftragt.

Die beauftragte Firma hat in ihrem Gutachten (Stand 15.12.2016, Berichts-Nr. 9986/12/16) festgehalten, dass die angetroffenen Aufschüttungsmaterialien unter Beachtung der stoffli-chen Zusammensetzung als arttypisch für urban beeinflusste Gebiete zu beurteilen ist und keine altlastenspezifischen Verdachtsmomente bestehen (bis 0,6 m u. GOK). 2

3. Planerische Ausgangssituation

Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Klarstellungssatzung der Stadt Trebbin. Die Klarstellungssatzung legt die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest. Damit wird ein Innenbereich bestimmt, der grundsätzlich unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben auch ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes bebaubar ist. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist somit gegenwärtig auf Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen.

Das Bebauungsplanverfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB durchgeführt. Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der In-nenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumli-chen und zeitliräumli-chen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Der Bebauungs-plan hat eine Grundfläche von weniger als 20.000 qm, damit ist dieses Kriterium erfüllt.

Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 BauGB auch ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan

a) die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen

2 AnalyTech-Ingenieurgesellschaft für Umweltsanierung, Baugrund und Consulting mbH, 2016: Baugrundgutachten inkl. orien-tierender Altlastenbewertung. Darstellung und Bewertung der aktuelle Altlastsituation, S. 11.

und

b) wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter bestehen.

zu a) keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben

Dies bedeutet, dass durch den Bebauungsplan keine Vorhaben zugelassen werden, die ei-ner Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung oder nach dem Landesrecht unterliegen.

zu b) keine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b genannten Schutzgüter

Hiermit sind die nach Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) geschützten Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000: FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) gemeint (§ 32 BNatSchG).

Mit dem Bebauungsplan werden keine Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung beeinträchtigt.

Ausschlussgründe für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a Abs. 1 S. 4 und 5 BauGB liegen nicht vor.

3.1 Landes- und Regionalplanung

Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) ist durch erneute Verkündung am 2. Juni 2015 rückwirkend zum 15. Mai 2009 in Kraft getreten.

Die Stadt Trebbin hat mit ihrem Schreiben vom 11.12.2017 an die Gemeinsame Landespla-nungsabteilung Berlin-Brandenburg die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zum Planvorhaben angefragt.

Beurteilung der Planungsabsicht

Für Planungen und Maßnahmen der Stadt Trebbin ergeben sich die Erfordernisse der Raumordnung insbesondere aus

- dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBI. I S.

235)

- der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 27.05.2015 (GVBI. II, Nr. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15.05.2009

Hinweis: Im Schreiben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg vom 10.01.2018 (Mitteilung der Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raum-ordnung) wurde auch darauf verwiesen, dass der Regionalplan Havelland-Fläming 2020 (RegPl HF 2020) vom 16.12.2014 (Amtsblatt für Brandenburg 2015, S 970 ff.) mit zu berück-sichtigen ist.

Aufgrund des Urteils vom 05. Juli 2018 des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg wurde der RegPl HF 2020 für unwirksam erklärt.

Bewertung

Die Planung ist zum gegenwärtigen Stand mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.

Der LEP B-B enthält für das Plangebiet keine zeichnerischen Darstellungen.

Für die Bewertung der vorliegenden Planung sind insbesondere folgende Ziele und Grunds-ätze der Raumordnung relevant:

- Ziel 4.7 Abs. 1 LEP B-B: Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelseinrichtungen nur in Zentralen Orten (Konzentrationsgebot);

- Ziel 4.7 Abs. 6 LEP B-B: Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelsein-richtungen auch außerhalb Zentraler Orte zulässig, wenn das Vorhaben ganz über-wiegend der Nahversorgung dient (vorhabenbezogene Verkaufsfläche max. 2.500 m2 und auf mind. 75 % der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente nach Tabelle 4 Nr. 1.1 LEP B-B) und der Standort in einem städtischen Kernbereich (ge-wachsene zentrale Lage im Siedlungsbereich, d.h. Innenstadt oder Ortskern) oder in einem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich liegt;

- Grundsätze aus § 5 Abs. 1-4 LEPro 2007: Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche; Vorrang der Innenentwicklung, dabei Priorität der Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen bzw. der Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen; Anstreben verkehrssparender Siedlungsstrukturen; Stärkung des innerstädtischen Einzelhan-dels und Sicherung der verbrauchernahen Grundversorgung;

- Grundsätze aus § 6 Abs. 1-3 LEPro 2007: Sicherung der Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt; Vermeidung der Freirauminanspruchnahme; Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume für die Erholung;

- Grundsatz 2.4 LEP B-B: Absicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfes innerhalb der Gemeinden;

- Grundsatz 4.1 LEP B-B: vorrangige Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwick-lungspotenziale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruch-nahme vorhandener Infrastruktur, ausgewogene Entwicklung der Funktionen Woh-nen, Arbeiten, Versorgung und Erholung;

- Grundsatz 5.1 Abs. 1 und 2 LEP B-B: Freiraumerhalt, Minimierung der Freirauminan-spruchnahme bei der Entwicklung neuer Siedlungsflächen.

Der geplante Lidl-Markt mit ca. 1450 m2 Verkaufsfläche unterliegt als großflächiger Einzel-handelsbetrieb der raumordnerischen Steuerung des Zieles 4.7 LEP B-B.

Nach Ziel 4.7 Abs. 1 LEP B-B sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen nur in Zentralen Orten zulässig. Da die Stadt Trebbin nach den Festlegungen des LEP B-B kein Zentraler Ort ist, soll sie gem. Grundsatz 2.4 LEP B-B in erster Linie die Versorgung der eigenen

Bevölke-rung mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfes sichern, möglichst durch räumliche Bündelung von Funktionen der Grundversorgung in ausgewählter Funktionsschwerpunkten.

In Nicht-Zentralen Orten ist die Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelsein-richtungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Vorhaben ganz überwiegend der Nah-versorgung dient und der Standort in einem städtischen Kernbereich im Sinne von Grundsatz 4.8 Abs. 2 LEP B-B (zentrale Lagen wie Innenstädte oder Ortskerne) oder in einem wohnge-bietsbezogenen Versorgungsbereich liegt (vgl. Ziel 4.7 Abs. 6 LEP B-B). Hierzu ist im Be-bauungsplan festzusetzen, dass auf mindestens 75 % der Verkaufsfläche Sortimente für die Nahversorgung angeboten werden. Wegen der in der unmittelbaren Umgebung vorhande-nen Wohnnutzung und weiterer Einzelhandelseinrichtungen kann der geplante Standort ei-nem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich zugeordnet werden.

Hinweis:

Der 2. Entwurf des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion (LEP HR) wird vom 05.02.2018 bis zum 05.04.2018 öffentlich ausgelegt. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung haben den Rang eines öffentlichen Belanges, wenn sie hinreichend konkreti-siert sind. Ein Widerspruch zwischen den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungspla-nes und den Inhalten des 2. Entwurfs des LEP HR ist nicht zu erkennen.

Regionalplan Havelland-Fläming

Der Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Ber-lin-Brandenburg am 05.07.2018 für unwirksam erklärt. „Der 2. Senat des Oberverwaltungs-gerichts hat festgestellt, dass der Plan an formellen Fehlern leidet. Die Satzung über den Regionalplan ist fehlerhaft ausgefertigt worden und die Öffentlichkeitsbeteiligung im Planauf-stellungsverfahren war unzureichend. Zudem leidet der Regionalplan an Abwägungsfehlern.

Unter anderem weist er kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept auf, weil es zum Teil an der notwendigen Differenzierung zwischen Flächen, auf denen eine Windkraft-nutzung aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, und solchen Flä-chen fehlt, die nach dem Willen der Regionalversammlung nicht für die Windenergie genutzt werden sollen. Dadurch wurde entgegen dem gesetzlichen Auftrag für die Windenergie nicht hinreichend Raum geschaffen“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 u.a.-). Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Die Regionale Planungsgemeinschaft hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-on erhoben. Durch das Einlegen der Beschwerde wird die Rechtskraft der Urteile gehemmt (§ 133 Absatz 44 Verwaltungsgerichtsordnung).

Festlegung des Regionalplans Havelland-Fläming 2020 für den Bebauungsplan

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes legt der Regionalplan Havelland-Fläming 2020 (RegPl HF 2020) zur Zeit den Grundsatz G 2.1.1 Vorzugsraum Siedlung fest. Demnach stehen dem Vorhaben keine regionalplanerischen Belange entgegen.

3.2 Landschaftsrahmenplan

Der Landschaftsrahmenplan Teltow-Fläming in der Fassung des Jahres 2010 stellt als Fach-plan auf der Grundlage des Landschaftsprogramms Brandenburg die überörtlichen Erforder-nisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landkreis Teltow-Fläming dar. Das Entwicklungskonzept des Landschaftsrahmenplans stellt Entwicklungsziele und Vorranggebiete für den Arten- und Biotopschutz, den Boden- und Wasserschutz sowie für Landschaftsbild und Erholung dar und bildet damit die unmittelbaren Vorgaben für die kommunale Landschaftsplanung.

Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Teltow-Fläming stellt für den Geltungsbereich folgende Entwicklungsziele dar:

- Aufwertung sonstiger Siedlungsbereiche

Abb. 3: Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Karte 1 Teilblatt Nord Entwicklungsziele

(Quelle: Landschaftsrahmenplan des Landkreises Teltow-Fläming – Entwicklungskarte)

Ein Widerspruch zum Landschaftsrahmenplan ist nicht zu erkennen.

3.3 Flächennutzungsplan (FNP)

Die Stadt Trebbin verfügt über einen Flächennutzungsplan. Mit Bescheid vom 04. August 2017, Az. 80.06.17, hat die höhere Verwaltungsbehörde des Landkreises Teltow-Fläming den von der Stadtverordnetenversammlung Trebbin am 19.07.2017 festgestellten Flächen-nutzungsplan der Stadt Trebbin in der Fassung vom Mai 2017 gem. § 6 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 3 BauGB unter Ausnehmen von Lagesymbolen und unter zwei Auflagen ge-nehmigt. Die Erfüllung der Nebenbestimmungen wurde mit Schreiben der höheren Verwal-tungsbehörde des Landkreises Teltow-Fläming vom 16. August 2017 bestätigt. Mit der Be-kanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes im Amtsblatt (Nr. 9/2017, 15.

Jahrgang) für die Stadt Trebbin am 20. September 2017 ist dieser Flächennutzungsplan wirksam.

Abb. 4: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Trebbin

Gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB besteht für die Gemeinden und Städte die Pflicht, Bebauungspläne bei Bedarf aus den aufgestellten Flächennutzungsplänen zu entwickeln.

Die zu beplanende Fläche ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Trebbin als Gewerbefläche ausgewiesen. Mit der beabsichtigten Art der baulichen Nutzung als Sons-tiges Sondergebiet „Einzelhandel“ nach § 11 BauNVO ist die Voraussetzung zur Entwicklung des Bau-Planungsrechts über einen Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht gegeben.

§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ermöglicht den Städten und Gemeinden „im beschleunigten Ver-fahren durch einen den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB entsprechenden Bebau-ungsplan der Innenentwicklung von den Darstellungen des FlächennutzBebau-ungsplanes abzu-weichen, ohne den FNP in einem gesonderten Verfahren ändern oder ergänzen zu müssen.“

Der Flächennutzungsplan kann somit im Wege der nachrichtlichen Berichtigung angepasst werden.

3.4 Landschaftsplan

Der Landschaftsplan der Stadt Trebbin sieht für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes

„LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhaus“ folgende Entwicklung vor:

Siedlung:

Wohnbauflächen, Gewerbeflächen, Sonderflächen, Bahnanlagen, Ver- und Entsorgung.

Abb. 5: Ausschnitt aus dem Entwurf des Landschaftsplans der Stadt Trebbin

Ein Widerspruch zum Landschaftsplan der Stadt Trebbin ist nicht zu erkennen.

3.5 Benachbarte Bauleitpläne

Aktuell befinden sich drei rechtskräftige und ein in aufstellungsbefindlicher Bebauungsplan in der räumlichen Nähe dieses Vorhabens (westlich und nordwestlich des Plangebiets).

3.5.1 Rechtskräftige Bebauungspläne

Westlich auf der gegenüberliegende Seite der L 70 erstreckt sich auf einer Fläche von ca.

2,4 ha der Bebauungsplan „Am Mühlgraben – westlich der B101“ vom Oktober 1994. Der Bebauungsplan setzt Allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete sowie Gewerbe- und Sondergebiete fest.

Eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben des Bebauungsplanes „LIDL-Markt, Am Kultur-hausweg“ ist nicht zu erwarten. Das Vorhaben dient unter anderem der Grund- und Nahver-sorgung der anliegenden Bewohner im rechtskräftigen Bebauungsplan „Am Mühlengraben – westlich der B101“.

Seit dem 16.01.2019 ist für das Grundstück der Feuerwehr der Bebauungsplan „Feuerwehr Trebbin“ in Kraft getreten. Dabei überplant der Bebauungsplan einen Teilbereich des Bebau-ungsplans „Am Mühlgraben“.

Eine Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan „LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“ kann ausgeschlossen werden, da wie bereits oben genannt, das Vorhaben der Grund- Nahversor-gung der anliegenden Bewohner dient.

Nordwestlich, ebenfalls auf der gegenüberliegenden Seite der L 70, grenzt der Bebauungs-plan „Logistikzentrum Trebbin“ an. Der BebauungsBebauungs-plan setzt einen Gewerbestandort fest.

Zielstellung ist das Plangebiet als Logistikzentrum des Möbelhandels zu entwickeln. Auf Teil-flächen des Bebauungsplanes wurden bereits gewerbliche Anlagen errichtet.

Eine Beeinträchtigung bzw. ein Konflikt zum großflächigen Gewerbestandort ist durch das Vorhaben des Bebauungsplanes „LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“ nicht zu erwarten. Das Vorhaben dient der Grund- und Nahversorgung der anliegenden Bewohner.

3.5.2 In aufstellungsbefindlicher Bebauungsplan

Neben den rechtskräftigen Bebauungsplänen befindet sich der Bebauungsplan „Versor-gungszentrum Trebbin“, westlich auf der gegenüberliegenden Seite der L 70, in Neuaufstel-lung. Der räumliche Geltungsbereich der Neuaufstellung überlagert und überplant einen Teilbereich des Bebauungsplanes „Am Mühlgraben“ (vgl. Kapitel 3.5.1). Es wird beabsichtigt, ein Versorgungszentrum mit zwei Lebensmittelmärkten, Lagerflächen und einen Feuerwehr-gerätehaus zu entwickeln. Ziel des Bebauungsplans „Versorgungszentrum Trebbin“ ist die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung.

Eine gegenseitige Beeinträchtigung beider Bebauungspläne („LIDL-Markt, Am Kulturhaus-weg“ und „Versorgungszentrum Trebbin“) besteht nicht. Einerseits dienen beide Bebauungs-pläne der Grund- und Nahversorgung der anliegenden Bewohner. Anderseits befinden sich beide Bebauungspläne in einem vom Einzelhandel geprägten Gebiet und zusätzlich bereitet der Bebauungsplan „LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“ eine Standortverschiebung des beste-henden LIDL-Marktes vor.

3.5.3 Klarstellungssatzung

Zu dem befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „LIDL-Markt, Am Kultur-haus“ innerhalb der Klarstellungssatzung der Stadt Trebbin (siehe Kapitel 3).

3.6 Betroffene Satzungen der Stadt Trebbin 3.6.1 Baumschutzsatzung

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt, auf Grund des Innenbereiches (vgl. Ka-pitel 3), im Geltungsbereich der Satzung der Stadt Trebbin zum Schutz von Bäumen als ge-schützte Landschaftsteile (Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin), in Kraft getreten am 19.01.2017. Die Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin ist zu beachten.

Die im Kapitel 2.2 „Bestand und Umgebung“ aufgelisteten Feldgehölze und Baumgruppen der Flurstücke 237 und 823 der Flur 2 Gemarkung Trebbin sind dahingehend zu prüfen, ob die Bäume nach der Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin geschützt sind.

Insgesamt sind innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „LIDL-Markt-Am Kulturhausweg“ 97 Bäume nach der Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin geschützt (vgl.

Tab. 2 und 3).

3.6.2 Stellplatzsatzung

Die Stadt Trebbin verfügt über eine Satzung zur Herstellung notwendiger Stellplätze (Stell-platzsatzung). Der Geltungsbereich dieser Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt

Trebbin sowie deren Ortsteile und Gemeindeteile. Die Satzung ist bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen bzw. Fahrrädern zu erwarten ist, zu beachten.

Die Stellplatzsatzung gibt Richtzahlen für den Stellplatzbedarf je nach Nutzungsart vor.

Auf Grund des Zieles des Bebauungsplanes „LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“ die planungs-rechtliche Voraussetzung für einen großflächigen Einzelhandel und einem ergänzenden Ein-zelhandel zu schaffen, sind folgende Richtzahlen der Stellplatzsatzung zu berücksichtigen:

Für den Einzelhandel, deren Verkaufsfläche weniger als 800 m2 beträgt, ist nach der Anlage 1 der Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Trebbin 1 Stellplatz je 40 m2 Nutzfläche zu berücksichtigen.

Der Einzelhandel, deren Verkaufsfläche größer als 800 m2 beträgt und nach der Rechtspre-chung zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu zuordnen ist, hat 1 Stellplatz je 20 m2 Brutto-Grundfläche zu berücksichtigen.

Aufgrund des Nutzungskonzeptes und der Zielstellung des Bebauungsplanes können die Stellplatzanforderungen ermittelt werden. Für den großflächigen Einzelhandel mit einer Ver-kaufsfläche von max. 1.450 m2 sind insgesamt 111 Stellplätze erforderlich.

Für den ergänzenden Einzelhandel sind zusätzlich nochmal ca. 20 Stellplätze notwendig.

Nichts desto trotz sind in der nachfolgenden Planungsebene (Baugenehmigungsverfahren) die genauen Stellplatzanforderungen zu ermitteln und mit der Stadt Trebbin abzustimmen, da der Bebauungsplan in diesem Fall eine Angebotsplanung widerspiegelt.

3.6.3 Werbesatzung

Auch die Satzung über die Regelung der Außenwerbung (Werbesatzung) der Stadt Trebbin ist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“ zu be-achten. Werbeanlagen gelten im Sinne der BauNVO als Nebenanlagen und sind in dem Baugebiet Sonstiges Sondergebiet „Einzelhandel“ allgemein zulässig.

Im Baugenehmigungsverfahren ist mit der Stadt Trebbin zu prüfen, welche Werbeanlagen nach der Satzung über die Regelung der Außenwerbung zulässig sind.

3.7 Schutzgebiete

Schutzgebiete nach Naturschutzrecht werden vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht berührt.

Auch die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bun-desnaturschutzgesetz werden nicht beeinträchtigt.

3.8 Trinkwasserschutzgebiet

Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet.

3.9 Überschwemmungsgebiet

Nach Überprüfung der Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, des Landesam-tes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, ist nach geltendem Recht das Gebiet gemäß § 76 WHG, § 100 BbgWG oder § 150 BbgWG i. V. m. § 26 WG der DDR in keinem rechtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet.

3.10 Waldflächen

Nach Auskunft des Landesbetriebes Forst sind keine Waldflächen im Sinne des Lan-deswaldgesetzes (LWaldG) betroffen.

4. Umweltbelange 4.1 Umweltprüfung

Nach § 13a i. V. mit § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Der § 4c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden. Der für die Anwendung dieser Regelung maßgebliche Grenzwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO wird nicht überschritten.

4.2 Detaillierungsgrad

Eine formelle Umweltprüfung ist für Bebauungspläne der Innenentwicklung nicht erforderlich.

Nichtsdestotrotz ist eine Abschätzung erforderlich, welche für die Abwägung wichtigen um-weltrelevanten Belange vorliegen.

4.3 Prüfung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB

Mit Grund und Boden wird sparsam und schonend umgegangen. Die vorhandene Fläche ist bereits durch die aktuelle gewerbliche Struktur genutzt und bereits teil- und vollversiegelt.

Insgesamt sind ca. 7.745 m2 Fläche innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungspla-nes anthropogen genutzt.

4.4 Eingriffs- und Ausgleichregelung

Nach § 13 a (2) BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entschei-dung erfolgt oder zulässig, wenn entsprechend § 13 a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) weniger als 20.000 m² beträgt.

4.5 Artenschutz

Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Men-schen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften er-lassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtli-nie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild leben-den Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 – FFH-Richtlinie- (ABI. EG Nr. L 206/7) sowie in leben-den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild le-benden Vogelarten vom 02.04.1979 – Vogelschutzrichtlinie – (ABI. EG Nr. L 103) verankert.

Der Bundesgesetzgeber hat durch die Fassung der §§ 44 und 45 BNatSchG die europa-rechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogel-schutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Dabei hat er die Spielräume, die die Europäische Kom-mission bei der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich abge-sichert.

Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind

Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind