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A. Begründung

I. Planungsgegenstand

4. Umweltbelange

4.5 Artenschutz

Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Men-schen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften er-lassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtli-nie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild leben-den Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 – FFH-Richtlinie- (ABI. EG Nr. L 206/7) sowie in leben-den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild le-benden Vogelarten vom 02.04.1979 – Vogelschutzrichtlinie – (ABI. EG Nr. L 103) verankert.

Der Bundesgesetzgeber hat durch die Fassung der §§ 44 und 45 BNatSchG die europa-rechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogel-schutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Dabei hat er die Spielräume, die die Europäische Kom-mission bei der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich abge-sichert.

Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgender-maßen gefasst:

„Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh-men, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande-rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten

Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsfor-men aus der Natur zu entnehEntwicklungsfor-men, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

(Zugriffsverbote).“

Durch den Absatz 5 des § 44 BNatSchG für Eingriffsvorhaben wird eine akzeptable und im Vollzug praktikable Lösung bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 erzielt.

(1) „Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs- , Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 5.

(2) Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäi-sche Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Ab-satz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des AbAb-satzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tie-re auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumli-chen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

(3) Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt wer-den.

(4) Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchfüh-rung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermark-tungsverbote vor.

Entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote für nach § 15 zu-lässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie die heimischen europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie.

Unter Berücksichtigung des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bedeutet dies bei Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie:

- das Vorhaben darf zu keiner Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes führen und

- das Vorhaben darf bei Arten, die sich derzeit in einem ungünstigen Erhaltungszu-stand befinden, diesen nicht weiter verschlechtern und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ wer-den größtenteils bebaute Bereiche im Plangebiet beansprucht. Lediglich die Flächen westlich des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes sind unbebaut. Betroffen sind die Biotope 051131 „Ruderale Wiesen, artenreicher Ausprägung“ sowie „Feldgehölze mittlerer Standorte, überwiegend heimischer Gehölzarten“ (071131).

Da das Vorhaben Habitatstrukturen beeinträchtigt, ist gem. den gesetzlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG eine Abschätzung der Auswirkung der Planung auf die lokalen Populationen der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten (heimische europäische Vogelarten gem. Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie und Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie) auszuarbeiten.

Die vorliegende Einschätzung soll in Form einer Vorprüfung zur Feststellung dienen, ob durch das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 bis 4 verursacht werden und ggf. weitergehende Betrachtungen erforderlich sind.

Am 16.08.2018 wurde neben der Bestandsaufnahme der Biotopfläche auch eine Potenzial-abschätzung zum Artenschutz durchgeführt.

Im Fokus der faunistischen Potenzialabschätzung standen die bei Bebauungsplanvorhaben relevanten Arten (Scharmer & Blessing 2009). Dazu zählen alle national geschützten sowie die europäisch geschützten Tierarten (Artenschutzrecht gem. § 44 Abs. 1 bis Nr. 3 BNatSchG), also die in Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie in der Vogelschutzrichtlinie gelis-teten Arten.

Die Begutachtung am 16.08.2018 zielte darauf ab, mögliche Vorkommen planungsrelevanter und potenziell vorkommender Tierarten einschätzen zu können. Grundlage hierfür ist das Vorkommen oder Fehlen von Habitaten und Habitatstrukturen. Im Umkehrschluss lässt sich – insofern spezielle Habitate oder Habitatstrukturen fehlen – das Vorkommen anderer Tierar-ten auf den genutzTierar-ten Flächen von vornherein ausschließen. Vor diesem Hintergrund erfolg-te die Begutachtung des Unerfolg-tersuchungsgebieerfolg-tes auch mit dem Ziel, Sicht-/Fundnachweise planungsrelevanter Tierarten mit zu dokumentieren. Der Augenmerk galt dabei der Erfas-sung möglicher Brutvögel und Fledermäuse an geeigneten baulichen Anlagen, wie Carports, Dachaufbauten und möglichen „Dachlücken“.

Das Plangebiet befindet sich in einem anthropogen geprägten Bereich der Stadt Trebbin und weist Vorbelastungen in Form von Störungen durch Lärm, menschliche Aktivitäten, optische Reize und Verkehr auf, welche sich auf die Habitatqualität des Plangebietes auswirken. Auf den Flächen, die bereits teil- und vollversiegelt sind, können keine Rückschlüsse auf das po-tenzielle Vorkommen von Vogelarten gezogen werden.

Im Rahmen der Begehung am 16.08.2018 wurden neben den ruderalen Wiesen, artenrei-cher Ausprägung, auch der Baumbestand innerhalb der Feldgehölze mittlerer Standorte, überwiegend heimischer Gehölzarten, erfasst.

Aufgrund der vorhandenen Gehölze sowie Standortgegebenheiten sind störungsempfindli-che und ubiquitäre Vogelarten in diesen Bereistörungsempfindli-chen zu erwarten. Auch innerhalb der Feldge-hölze sind Quartiersstrukturen (Baumhöhlen) nicht auszuschließen.

Um die ökologischen Funktionen weiterhin zu erfüllen sind Vermeidungs- und Minderungs-maßnahmen durchzuführen.

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme V/M1:

Die Baufeldfreimachung ist nicht im Zeitraum zwischen dem 01. März bis 31. August durch-zuführen.

In etwa 200 m östlicher Entfernung des Plangebietes erstrecken sich Waldflächen, die einen räumlichen Zusammenhang zu den kartierten Feldgehölzen darstellen. Zusätzlich bilden vorhandene Baumreihen bzw. –linien einen Übergang zur Natur und Landschaft sowie zu den jeweiligen Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme V/M2:

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes “LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“

sind die Baumreihen bzw. -linien (nördlich des Plangebietes) zu erhalten.

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme V/M3:

Um weiter den möglichen Eingriff der Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffener Vogelar-ten zu mindern sind in diesem Bebauungsplan Bäume zu pflanzen.

Auf Grund der Planungsabsicht und das Nutzungskonzept dieses Vorhabens ergibt sich eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.

Durch die Flächengröße und unter Berücksichtigung einer Standortfläche von 25 m2 je Baum können 32 Bäume angepflanzt werden.

Durch die genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen V/M1 bis V/M3 werden die Fortpflanzungs- und Ruhestätten bei einem Eingriff gewahrt.

Bei der Begehung am 16.08.2018 wurden auch die Gebäude auf mögliche Fledermaushabi-tate kontrolliert. Dabei wurden keine Fledermäuse und keine geeigneten Habitatstrukturen, wie Verstecke bzw. Nischen, angetroffen. Die gewerblichen Flächen zeigen keine geeigne-ten Quartierstandorte für Fledermäuse auf.

Die vorhandenen Feldgehölze weisen ebenfalls keine geeigneten Quartierstandorte für Fle-dermäuse auf. Auf Grund des geringen Stammdurchmessers (weniger als 26 cm) der einzel-nen Bäume und der dichten Astverzweigungen im Kroeinzel-nenbereich köneinzel-nen potenzielle Quar-tierstandorte für Fledermäuse in den Feldgehölzen zur Zeit ausgeschlossen werden.

Daher ist eine ökologische Baubegleitung vor den Baumaßnahmen durchzuführen. Nur so können die artenschutzrechtlichen Schädigungs- und Störungsverbote für alle europäischen geschützten Tier- und Pflanzenarten gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG eingehalten werden.

Folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ist durchzuführen:

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme V/M4:

Es ist vor Beginn der Baumaßnahmen eine Artenschutzkontrolle auf Vorkommen von Brut-vögel und Fledermäusen sowie entsprechende Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen (ökologische Baubegleitung).

Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Teltow-Fläming vorzulegen.

Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen V/M2 und V/M3 sind als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen V/M1 und V/M4 sind als textliche Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen.