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LESERBRIEFE
Chemieunfälle
Zu dem Beitrog "Störfälle bei Hoechst - Ein ganzes Konzept in Frage gestellt" in Heft 12!1993:
Mehr an Sorge
Mit Erstaunen nahm ich zur Kenntnis, daß . . . sich (das DÄ) selbst noch auf der Titelseite Sorgen um den Ruf der Industrie machen durfte ("Chemieunfälle: Schaden für den Ruf der Industrie").
Die Aktiengesellschaft wird zum Patienten hochstilisiert, der Schaden nimmt. Der
Remifemin®
Zu dem Kongreßbericht "Hor- monsubstitution in der Menopause"
von Prof. Dr. med. Christion Laurit- zen in Heft 13/1993:
Wirksam und unbedenklich
Die von Herrn Prof. Dr.
med. C. Lauritzen aufgestell- te Behauptung, daß wirksame pflanzliche Klimakteriums- Präparate Östrogene zwangs- läufig in Form sog. krebser- zeugender Stilbene enthiel- ten, trifft für Remifemin®
nicht zu. Dies wird uns aus- drücklich auch von Herrn Prof. Dr. med. C. Lauritzen in seinem Schreiben vom 2.
März 1993 an Schaper &
Brümmer bestätigt: "Meine Aussage bezüglich des Stilb- estrolgehaltes bezieht sich auf
Mensch wird zum lästigen Si- cherheitsrisiko eben durch
"menschliches Versagen".
Ein Mehr an Sorge um Mitarbeiter und Anwoh- ner . . . stünde dem Sprach- rohr der deutschen Ärzte- schaft gut zu Gesicht. Außer- dem gäbe es über den Um- gang mit diesen Intoxikatio- nen in physischer und psychi- scher Hinsicht viel Wissen zu vermitteln, denn eines ist si- cher: Der nächste Störfall kommt bestimmt.
Dr. med. Max Hummel, Wurmbergstraße 48, W-3500 Kassel
Rhaponticin (zum Beispiel im Phytoestrol enthalten), als 3', 5', 3-Trihydroxy-4-Methoxy- stilben. ( ... ) Remifemin®fällt nicht unter diese Aussage."
Remifemin® ist ein pflanz- liches Präparat mit Cimicifu- ga-racemosa-Extrakt als wirk- samem Bestandteil. Die vor- liegenden klinischen Untersu- chungsergebnisse zeigen eine deutliche Wirksamkeit des Präparates in der Behandlung klimakterischer Beschwer- den. Aus experimentellen Untersuchungen ist bekannt, daß bestimmte Extraktfrak- tionen sich pharmakadyna- misch im Sinne einer östro- genähnlichen Wirkung cha- rakterisieren lassen. Als defi- nierte Substanzen sind bisher unter anderem Formonone- tin, Actein, Acetylacteol, 27-Deoxyactein und Cimicifu- gosid nachgewiesen. Bei die-
sen Extraktivstoffen handelt es sich nicht um Stilbene.
Wir stellen somit fest, daß das bei der Behandlung kli- makterischer Beschwerden in der Praxis sehr bewährte Re- mifemin® in seiner Wirksam- keit und Unbedenklichkeit nicht in Frage gestellt ist.
Literatur bei den Verfassern.
Dr. med. L. Ebeling, Dr. rer.
nat. Eva-M. Düker, Schaper &
Brümmer GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 35, W-3320 Salz- gitter 61
Einkommen
Zu dem Beitrag "Gesundheits- strukturgesetz: Abgaben des leiten- den Krankenhausarztes neu gere- gelt" von Dr. jur. Hans Kamps in Heft 16/1993:
Falsche Hoffnungen
Kamps vertritt offensicht- lich den Standpunkt, daß der Chefarzt neben seiner ver- traglich vereinbarten Abgabe nur dann noch eine zusätzli- che Abgabe von 10 Prozent des ungekürzten Rechnungs- betrags abzuführen habe,wenn dieser Honoraranteil nicht oder nicht in voller Hö- he durch den Eigenbehalt des Krankenhauses in Höhe von 49 Prozent der vertraglichen Abgabe gedeckt werde. Die- ser Aussage kann - leider - nicht gefolgt werden. Kamps übersieht zwei wesentliche Punkte des Gesetzes:
~ In Paragraph 11 Abs. 6 Bundespflegesatzverordnung wird ausdrücklich bestimmt, daß beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen über die Entrichtung eines Ent- gelts bei der Inanspruchnah- me von Einrichtungen, Perso- nal und Material des Kran- kenhauses unberührt bleiben, soweit sie ein über die Ko- stenerstattung hinausgehen- des Nutzungsentgelt festlegen sowie sonstige Abgaben der Ärzte vorsehen. Damit wird bereits die Aussage widerlegt, daß der liquidationsberech- tigte Krankenhausarzt nur noch 51 Prozent des verein- barten Nutzungsentgelts zu entrichten habe.
~ Weiterhin verkennt Kamps, daß gemäß Para- graph 11 Abs. 3a i. V. m. Pa:-
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- Kürzung vorbehalten. DÄ
die Dielos für's Budget
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nur DM6,30
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Wir wollen, daß Sie uns weiterempfehlen.
A1-1698 (6) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 23, 11. Juni 1993
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Hyperlipid-, Typ Ill-Hyperlipidämie (Apo-E 2 -Homozygotie). Sekundäre Hyperlipopro- teinämien: sekund. Hypercholesterinämien (falls nicht ausreichend beeinflußbar durch Umstellung d. Ernährung o. and. Maßnahmen); schwere sekund. Hypertri- glyceridämien, d. trotz konsequenter Beh. d. zugrundel. Krankheit (z.B. Diabetes m.) weiterbestehen. Ther. grundsätzlich nur dann, wenn eine konsequente nichtmedika- mentöse Ther. nur unzureichend anspricht. Gegenanz.: Lebererkr. (Ausnahme Fett- leber); Schwangerschaft, Stillzeit; Niereninsuff. Relativ: Gallenblasenerkr. mit u.
ohne Cholelithiasis. Bes. strenge Indikationsst. bei Kindern. Nebenwirk.: Im allgem.
vorüberg.: gastrointest. Stör. (Völlegefühl, Übelkeit), Appetitlosigkeit, Kopfschmer-
zen, Schwindel. Im allgem. klingen nach Absetzen rasch ab: Potenzstör., Haaraus- fall, leichte Abnahme v. Hämoglobin u. Leukozyten. Unter Langzeitbeh. leichter Anstieg d. Serumkreatinins. Selten Myotoxizität m. Muskelschmerzen u. -krämpfen (Bestimmung d. Kreatininphosphokinase (CPK)). Sehr selten erheblicher CPK- Anstieg mit klin. Bild einer medikamentös bed. Rhabdomyolyse. Absetzen bei allerg.
Erscheinungen (Juckreiz, Hautreakt.). Erhöhung d. lithogenen Index (Gallensteinri- siko). Wechselwirk.: Mit Antikoagulanzien u. Antidiabetika. Dos. u. Art d. An- wend.: 1 x tägl. 1 Filmtabl. unzerkaut mit etwas Flüssigkeit nach d. Abendessen ein- nehmen. Weitere Einzelheiten s. Fach- u. Gebrauchsinfo. Darreichungsf. u.
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SPEKTRUM LESERBRIEFE
ragraph 13 Abs. 3 Nr. 6a lit. b ausdrücklich bestimmt wird, daß die fraglichen 10 Prozent des Honorars vor der Gebüh- renminderung „unabhängig und außerhalb des Nutzungs- entgelts" zu zahlen sind.
Natürlich nehme ich nicht für mich in Anspruch, in Rechtsfragen als letzte In- stanz angesehen zu werden.
Daher empfehle ich regelmä- ßig, gegenüber dem Kranken- hausträger die Bereitschaft zur zusätzlichen Entrichtung der fraglichen 10 Prozent aus- drücklich unter dem Vorbe- halt zu erklären, daß dies oh- ne Anerkennung einer Rechtspflicht geschehe. Al- lerdings möchte ich auch kei- ne falschen Hoffnungen er- wecken, so daß ich angesichts der — in meinen Augen — kla- ren Rechtslage nicht empfeh- len kann, um diese Rechtsfra-
ge Prozesse zu führen. Bei al- lem darf nicht übersehen wer- den, daß seit dem 1. Januar 1993 bei einer stationären privatärztlichen Behandlung die Honorarminderung ge- genüber den Patienten gene- rell 25 Prozent beträgt. Nur in wenigen Ausnahmefällen, un- ter anderem bei Chefärzten mit Altvertrag in der Zeit bis Ende 1995, wird diese Hono- rarminderung auf 15 Prozent reduziert und zum Ausgleich hierfür die Differenz von 10 Prozent-Punkten vom Patien- ten weg und hin zum Kosten- träger beziehungsweise zur gesetzlichen Krankenversi- cherung geleitet, und zwar via Chefarzt und Krankenhaus.
Die Unrichtigkeit der Auffas- sung von Kamps ergibt sich also nicht nur aus dem Wort- laut von §§ 11 Abs. 3, 13 Abs.
3 Nr. 6a BPFIV, sondern
auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 6a GOÄ.
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Preisvergleiche
Beispiele der Ausbeutung von Ärzten durch die Industrie, durch Praxiseinrichter, EDV-Häuser usw.:
Melkkühe
In den letzten Jahren ist der ökonomische Druck auf uns Ärzte zunehmend bela- stender geworden. Es wäre sinnvoll, wenn das Deutsche Ärzteblatt auch in der Form darauf reagiert, daß Ausbeu- tung von Arzten auch durch Teile der Industrie, durch Praxiseinrichter oder EDV-
Häuser in angemessener Form angeprangert wird. So wie es sich ein Automobil- oder Fahrradclub nicht neh- men läßt, Tests und Preisver- gleiche durchzuführen, sollte dies auch in der Standespres- se vermehrt geschehen: War- um soll zum Beispiel eine di- gitale Babywaage über 2400 DM kosten, wenn für eine vergleichbare Waage ohne das Siegel des Eichamts kaum jemand mehr als 300 DM zah- len würde? Da hier auch ein Quasi-Monopol vorliegt, wäre dies sogar ein Fall für das Kartellamt. Wie rechtfertigt ein Dortmunder „Praxisein- richter" einen Preis von 250 DM ohne MwSt. für einen Koffer, den ich in fast iden- tischer Form bei Karstadt für 39 DM erworben habe, dort allerdings ohne das Etikett
„Arzt"-Koffer?
Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 23, 11. Juni 1993 (7) A1-1699