Die Information:
Bericht und Meinung
„Mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen”
Bekanntgabe der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer
zu den Pflichten eines Gutachters in Kunstfehler-Prozessen
Ausgelöst durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.
April 1975 – VI ZR 50/74 –, in der Grundsätze für die tatrichterliche Würdigung medizinischer Sachver- ständigengutachten, insbesondere im Kunstfehlerprozeß, aufgestellt worden sind, und ausgelöst durch Darstellungen in der Presse und im Fernsehen, wonach die Berufsord- nung um die Ärzte einen Schutzwall gezogen habe, „der auch Pfuscher und Gewissenlose zuverlässig schütze", sind Zweifel darüber auf- gekommen, ob § 15 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung (in der Fassung der vom 79. Deutschen Ärztetag ver- abschiedeten Musterberufsord- nung), wonach herabsetzende Äu- ßerungen über die Behandlungswei- se und das berufliche Wissen eines anderen Arztes berufsunwürdig sind, den ärztlichen Gutachter in ei- nem Kunstfehlerprozeß daran hin- dert, seine Auffassung über ein ärzt- liches Fehlverhalten des betroffenen Arztes in dem Gutachten offen zum Ausdruck zu bringen.
Hierzu stellt die Rechtsabteilung der Bundesärztekammer folgendes fest:
1. § 12 Abs. 1 der Berufsordnung verpflichtet den Arzt, bei der Aus- stellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach be- stem Wissen seine ärztliche Über- zeugung auszusprechen. Diese Ver- pflichtung gilt auch und insbeson- dere für •die Tätigkeit von Gutach- tern in Kunstfehlerprozessen.
Kommt der ärztliche Gutachter in ei- nem solchen Prozeß nach sorgfälti-
ger Überprüfung des zugrunde lie- genden Sachverhalts zu der Über- zeugung, daß ein Fehlverhalten des betroffenen Arztes vorliegt, so ist er verpflichtet, diese seine ärztliche Überzeugung in dem Gutachten auch offen auszudrücken. Eine solche auf Grund sorgfältiger Prü- fung und nach bestem Wissen abge- gebene kritische Beurteilung der Behandlungsweise eines Kollegen ist nicht als „herabsetzende" Kritik über die Behandlungsweise und das berufliche Wissen eines anderen Arztes zu werten.
2. Auf Grund der vorstehenden, von seiten der Bundesärztekammer im- mer vertretenen, Auslegung der ärztlichen Berufsordnung ist die in der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.
April 1975 getroffene Feststellung, wonach auch heute noch eine nicht geringe Zahl medizinischer Gutach- ter Schwierigkeiten hat, sich bei der Ausübung ihres Amts von überhol- ten und in diesem Zusammenhang der Rechtsordnung widersprechen- den Standesregeln freizumachen, soweit es die in dieser Aussage ent- haltene rechtliche Wertung des Standesrechts betrifft, unzutreffend.
3. Die Verpflichtung des ärztlichen Gutachters, auch in einem Kunstfeh- lerprozeß gemäß § 12 der Berufsord- nung seine ärztliche Überzeugung nach bestem Wissen auszuspre- chen, wird durch § 15 Abs. 1 Satz 2 der gleichen Berufsordnung in kei- ner Weise beeinträchtigt. § 15 Abs.
1 Satz 2 BO und die darin enthaltene Feststellung, daß herabsetzende Äu- ßerungen über die Behandlungswei- se und das berufliche Wissen eines anderen Arztes berufsunwürdig sind, zieht keinen „Schutzwall" um Ärzte; sie dient vielmehr – sinnvoll – ausschließlich dem Schutz des Pa- tienten, welcher nicht dadurch in seinem Vertrauen zu ärztlichem Tun verunsichert werden soll, daß sich Ärzte in seiner Gegenwart entweder über die Behandlung streiten oder ein Arzt als Vorgesetzter gegenüber einem ihm nachgeordneten Arzt die- sen zurechtweist mit der Folge, daß letzterer nunmehr im Ansehen des Patienten herabgewürdigt wird. BÄK
— ZITATE
Institutionalisierung
„Die zunehmende Verstaatli- chung und damit auch Institu- tionalisierung von Bereichen des Gesundheitswesens hat zur Folge, daß Entschei- dungskompetenzen auf solche Persönlichkeiten verla- gert werden, bei denen oft nicht nur reine Sach- und Ver- nunftsmotive, sondern auch häufig im Irrationalen liegen- de Beweggründe Entschei- dungen fallen lassen. Anders wäre der in der Vergangenheit forcierte Neubau von feudalen Krankenhäusern mit Zimmern, die manchmal einen Vergleich mit Luxushotelzimmern aus- halten, und Empfangshallen, die aufwendiger ausgestattet sind als Flughafenempfangs- gebäude, nicht zu erklären."
Dr. med. Jörg D. Hoppe, Solin- gen, Zweiter Vorsitzender des Marburger Bundes, am 6. No- vember 1976 in Köln
Gleiche Richtung
„Die Effektivität und Effizienz kassenärztlicher Leistungen lassen noch viele Wünsche der Ortskrankenkassen offen.
Die Überprüfung der Leistun- gen wird nur pauschal vorge- nommen. Welche Realität und welche Wirkungen auf das Krankheitsgeschehen hinter den Gebührenziffern stehen, läßt sich kaum nachvollzie- hen. Hier sollen bereits einge- leitete Untersuchungen Klar- heit schaffen. Auch For- schungsaufträge der Regie- rung gehen in die gleiche Richtung."
Pressedienst der Ortskran- kenkassen über eine Rede des derzeitigen Vorsitzenden des Bundesverbandes der Orts- krankenkassen, Alfred Schmidt.
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 51 vom 16. Dezember 1976 3285