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Archiv "PARAGRAPH 218: Diskussion ist gut" (14.11.1991)

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spruch auf Abbruch einer un- gewollten Schwangerschaft.

Leider vermisse ich einen ernsthaften Beitrag über das Töten eines ungewollten Kin- des durch die Maßnahme der Abtreibung. Sollten wir Ärzte nicht das Leben schützen und erhalten?

Dr. med. Christian Oeh- me, Berliner Allee 6, W-4000 Düsseldorf 1

Zum Beitrag „Umfassende Pflichtberatung im Konfliktfall"

von Dr. med. Inge Wolf in Heft 41/1991:

Etwas tun

Die Kollegin Wolf be- schreibt recht treffend das Dilemma abtreibender Ärzte im Falle einer ungewollten Schwangerschaft: Ein hilflo- ser Helfer, der in Solidarität mit der Schwangeren stellver- tretend für die Gesellschaft Schuld übernimmt.

Unverständlich erscheint es mir aber, daß sie das Le- bensrecht des ungeborenen Kindes gleichwertig sieht mit dem „Autonomieanspruch der Frau".

Wenn wir das Grundrecht auf Leben anderen Rechten unterordnen, dann ist auch in naher Zukunft das Leben von ungeborenen und geborenen Behinderten und von pflege- bedürftigen alten Menschen bedroht. Der australische Prof. Singer sagt: „Die Zuge- hörigkeit eines menschlichen Wesens zur Spezies Homo sa- piens allein hat keine Bedeu- tung dafür, ob es verwerflich ist, es zu töten; entscheidend sind vielmehr Eigenschaften wie Rationalität, Autonomie und Selbstbewußtsein."

Diesem Trend gilt es jetzt in aller Schärfe und ohne das Mäntelchen standpunkt- loser Toleranz zu widerspre- chen!

Das Lebensrecht eines Menschen hat absolute Prio- rität vor allen anderen Rechten!

Wenn sich eine schwange- re Frau „im Zustand seeli- scher Not und situativer Ein- engung im Notlagenkonflikt"

für eine Abtreibung entschie-

den hat, so trägt sie gemein- sam mit dem Vater des Kin- des und den Personen ihrer Umgebung, die sie zur Ab- treibung drängen, die Ver- antwortung für diese Ent- scheidung. Von „freiheitlich selbstbestimmter Willensbil- dung" kann da wohl nicht die Rede sein.

Wir leben in einer kinder- feindlichen Gesellschaft, da- gegen müssen wir etwas tun.

Solange kinderreiche Famili- en sozial und wirtschaftlich diskriminiert werden, wird auch keine „umfassende Pflichtberatung im Konflikt- fall" die hohen Abtreibungs- zahlen verringern.

Dr. med. Thomas Stich- noth, Spürckstraße 16, W-5040 Brühl-Schwadorf

Diskussion ist gut

Die Diskussion um den Paragraphen 218 läßt mir kei- ne Ruhe. Das Problem der Schwangerschaftsabbrechung ist so alt wie der bewußte Um- gang mit dem Thema der Fa- milienplanung. Abgetrieben wurde seitdem immer. Ohne

„ärztliche Hilfe" war dies oft mit dem Tod der Mutter und des ungeborenen Lebens ver- bunden.

In einem Leserbrief (Dr.

Gattig, Heft 36/1991) wurde noch einmal auf das Recht der Selbstbestimmung hinge- wiesen. Jedoch, wo kann der Mensch denn selbst bestim- men. Ich konnte den Zeit- punkt meiner Zeugung, die Ereignisse während der in- trauterinen Phase, aber auch heute noch mein Umfeld und meine Umwelt nicht selbst bestimmen, höchstens beein- flussen. Als Kinderarzt fühle ich mich aufgerufen, noch einmal darauf hinzuweisen, daß eine ungewollte Schwan- gerschaft für das später gebo- rene Leben (und natürlich auch für die Mutter und den Vater) ein Spannungsfeld und soziale wie psychische Problemsituationen schafft.

Im Ergebnis dessen bleiben elternlose Kinder („zur Ad- option freigegeben"), Frauen mit Psychosen, mißhandelte

Cytotec ® 200 Wirkstoff: Miso- prostol • Zusammensetzung: 1 Tablette Cytotec ° 200 enthält: an arzneilich wirk- samem Bestandteil: Misoprostol 200 pg;

an sonstigen Bestandteilen: Cellulose- pulver; Hydroxypropylmethylcellulose;

Poly(0-carboxymethyl)stärke, Natrium- salz; hydriertes Rizinusöl. Anwendungs- gebiete: Zur Vorbeugung und Behand- lung von medikamentenbedingten (z. B.

Antirheumatika, Acetylsalicylsäure) Ma- genschleimhautschädigungen. Die Vor- beugung medikamentenbedingter Ma- genschleimhautschädigungen soll sich vorwiegend auf entsprechend dispo- nierte Patienten erstrecken. Die bisher vorliegenden Daten lassen eine begrün- dete, weitergehende Definition von Be- handlungsgruppen nicht zu. In jedem Fall ist zu prüfen, ob die magenschleimhaut- schädigende Medikation in ihrer Dosis reduziert oder das Medikament abge- setzt werden kann. Zur Behandlung von akuten Zwölffingerdarm- und Magen- geschwüren. Gegenanzeigen: Cytotec ®

200 soll nicht angewendet werden bei Überempfindlichkeit gegen Prostaglan- dine und bei entzündlichen Darmerkran- kungen. Das Präparat darf in der Schwangerschaft nicht eingenommen werden, da Misoprostol auf die Gebär- muttermuskulatur wirken kann. Frauen im gebärfähigen Alter sollen deshalb unter Misoprostol nicht schwanger wer- den. Tritt unter der Einnahme von Cytotec ° 200 eine Schwangerschaft ein, ist das Präparat abzusetzen. Da nicht be- kannt ist, ob Cytotec ® 200 in die Mutter- milch übergeht, sollen stillende Mütter nicht mit Cytotec ® 200 behandelt wer- den. Misoprostol kann ein Absinken des Blutdrucks verursachen. Die Anwendung sollte deshalb bei Patienten mit zerebra- ler Gefäßkrankheit oder koronarer Herz- krankheit nur mit Vorsicht erfolgen.

Nebenwirkungen: Häufig vorüberge- hend weicher Stuhlgang bis hin zu Durchfall. Gelegentlich Übelkeit, Bauch- schmerzen, Schwindel, Benommenheit und Kopfschmerzen. Selten Schmerzen im Bereich der Gebärmutter, Veränderun- gen der Menstruation oderZwischenblu- tungen; in diesen Fällen sowie bei schwerem Durchfall sollte die Medikati- on überprüft werden. Wechselwirkungen mit anderen Mitteln: Hochdosierte ma- gensäurebindende Mittel können zu ei- ner Einschränkung der Bioverfügbarkeit von Misoprostol führen. Bei der zusätzli- chen Einnahme niedrigdosierter magen- säurebindender Mittel wurden keine Wechselwirkungen beobachtet. Aussa- gekräftige Untersuchungen zu Wechsel- wirkungen mit nichtsteroidalen Anti- rheumatika, wie z. B. Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen, Indometacin und Piroxicam, liegen nicht vor. Dosierungs- anleitung: Zur Vorbeugung und Behand- lung von medikamentenbedingten Schleimhautschädigungen 2 bis 4 x täglich 1 Tablette; zur Behandlung von akuten Magen- und Zwölffingerdarm- geschwüren, medikamenteninduzierten Magengeschwüren 4 x täglich 1 Tablette Cytotec ° 200. Art und Dauer der An- wendung: Bei zweimaliger Anwendung morgens und abends, sonst jeweils nach den 3 Hauptmahlzeiten und gegebenen- falls vor dem Schlafengehen mit aus- reichend Flüssigkeit einnehmen. Bei der vorbeugenden Behandlung sollte die Anwendungsdauer identisch mit der des schleimhautschädigenden Medika- mentes sein, wobei das Ausmaß der vorbeugenden Wirkung für drei Monate überschreitende Zeiträume nicht aus- reichend abgeschätzt werden kann.

Langzeitstudien mit 400 pg Misoprostol täglich zeigen die Verträglichkeit über die Dauer von 8 Wochen hinaus.

Darreichungsform, Packungsgrößen und Preise: Packung mit 50 Tabl. DM 85,85;

Packung mit 100 Tabl. DM 155,35;

Anstaltspackungen. Stand: Mai 1991 HEUMANN PHARMA GMBH - NÜRNBERG 8500 Nürnberg 1 - Postfach 2260 EIN UNTERNEHMEN DER SEARLE-GRUPPE

A-3972 (8) Dt. Ärztebl. 88, Heft 46, 14. November 1991

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Kinder, psychosoziale Depri- vatisierung und Entwick- lungsstörungen. Gut ist es, das Problem von allen Seiten zu beleuchten und zu disku- tieren. Auch die Interruptio- praxis, wie sie in der DDR war, hat psychische Bewälti- gungsprobleme, Konfliktsi- tuationen und letztlich keine Lösung des Problems „ver- nachlässigter Kinder" ge- bracht. Aufhören müssen wir, eine von der Mutter gewollte und nach eingehender Bera- tung und Betreuung immer noch gewollte Schwanger- schaftsunterbrechung mit

„Mord" zu verwechseln. Das ungewollte Kind stirbt dann entweder durch illegale Ab- treibung und zieht die Mutter (wenn sie das überlebt) in den Zustand ewigen Schwei- gens und Alleinseins oder es stirbt vernachlässigt, nicht ge- wollt, gestört in der Entwick- lung und Bewußtseinsbildung langsam und brutal. Wer eine Gesellschaft bewußter, tole- ranter Menschen mit einem hohen Maß an Selbstbestim- mung will, muß eine Fristen- lösung akzeptieren, die der Frau das Recht zubilligt, von dem sie sonst sowieso Ge- brauch macht (mit der Strick- nadel, der Engelmacherin oder Seifenschaum). Diejeni- gen, die glauben, sie könnten stellvertretend für die Frau festlegen, wann eine Schwan- gerschaft unterbrochen wird, müssen dann den einsamen Tod („ausgestoßen") verant- worten.

Ich wünsche allen denen, die die Abtreibung mit einer Aggressivität ablehnen, die jede Diskussion ausschließt, daß nicht die eigene Tochter, Frau oder Mutter bereits ille- gal abgetrieben hat und dies bisher verschwieg, da sie sonst ausgestoßen werden würde — auch ein „kleiner", nicht bemerkter Tod gleich nebenan. So mancher Kollege Pfarrer wüßte viel darüber aus der Beichte zu berichten.

Das Beichtgeheimnis zwingt nun uns im Gespräch, eine Lösung zu finden.

Dr. Thomas Schneider, Lehderstraße 121, 0-1120 Berlin

GESTODEN

Zu dem Beitrag „Die Sicherheit von Gestoden" von Walter 0. Spit- zer in Heft 38/1991:

Arzt ist verantwortlich

Warum melden Ärzte ern- ste Nebenwirkungen nicht?

Mögliche Gründe sind:

Arbeitsüberlastung, Faulheit, Ignoranz, oder Angst, eigene Fehler in der Pharmakothera- pie publik zu machen. (Bei- spiel: Warum erhielten — wie eine Abbildung zeigte — Frau- en im Alter von 50 bis 55 (!) Ovulationshemmer?) Der ex- kulpierend gemeinte Hin- weis, daß die „Marketingstra- tegie der Firma die Ärzte ver- führt habe, gestoden-haltige Präparate auch bei Frauen mit Risikofaktoren einzuset- zen", sollte nicht akzeptiert werden. Für die Wahl der Pharmakotherapie ist der Arzt genauso verantwortlich wie für Wahl und Durchfüh- rung eines Eingriffs. Aller- dings ist „die Pille" (es erfolgt ja auch keine Differenzierung nach Wirkstoffen und Wirk- stoffgehalt) bei vielen, auch bei vielen Ärzten, kein Medi- kament. Sie wird zum Teil verschrieben, wie sie einge- nommen wird: en passant.

Man muß bei der Forde- rung nach zuverlässigerem Meldeverhalten noch einen Schritt weiter gehen als Breckwoldt und Kuhl: Wenn die Verpflichtung zur Mel- dung nicht strafbewehrt ist, wird sich das Meldeverhalten nicht ändern. Und damit wer- den keine verläßlichen epide- miologischen Daten zu erhe- ben sein. Und ohne diese Da- ten können Fragen zum abso- luten oder relativen Risiko unter gestoden-haltigen Prä- paraten nicht beantwortet werden. . . . Auch das BGA ist hier ziemlich hilflos. Es hat zwar die Pharmafirmen straf- bewehrt verpflichtet, Neben- wirkungen zu melden, aber die Firmen können nur mel- den, was sie von Ärzten er- fahren. Und damit schließt sich der Kreis.

Dr. med. Robert Hof- mann, Am Schiedsberg 32, W-5205 St. Augustin 2

1

A-3974 (10) Dt. Ärztebl. 88, Heft 46, 14. November 1991

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