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duranifin®
Lösun ist da.
duranifin® 5, duranifin ® 10, duranifin® 20, duranifin® retard, duranifin® 40 retard, duranifin® Lösung. Zus.: 1 Kps: enthält 5 mg, 10 mg bzw. 20 mg Nifedipin.
1 Retardtbl. enthält 20 mg bzw.40 mg Nifedipin. 1 ml Lsg. enthält 20 mg Nifedipin.
Anwend.: KHK, Hypertonus (nicht 5 mg), Raynaud-Syndrom und hypertensive Krise 10 mg duranifin und duranifin Lsg. Nebenw.: Kopfschmerzen, Gesichts- rötung (Flush), Wärmegefühl, Übelkeit, Schwindel, Müdigkeit, Hautreaktionen, Kribbeln in Armen und Beinen, Blutdrucksenkung unter die Norm, Herzklopfen, Erhöhung der Pulsfrequenz und Schmerzen im Bereich der Brust. Dos.: Koronare Herzkrankheit: 3 xtgl. 1-2 Kps. duranifin 5/10/20 mg, 3 x tgl. 15-30 Trpf. duranifin Lsg., 2 x tgl. duranifin ret/40 ret; Bluthochdruck: 3 x tgl. 1-2 Kps.10/20 mg duranifin, 2 x tgl. 1 Tbl. duranifin ret./40 ret., 3 x tgl. 15-30 Trpf. duranifin Lsg.; Hypertone Krise, drohender Angina pectoris-Anfall:1-2 Kps. duranifin 10 mg, 15 Trpf. duranifin Lsg.; Raynau d-Syndrom: 3 x tgl. duranifin 10 mg, 15-30 Trpf. duranifin Lsg. Empf.
Maximaldosis: 120 mg duranifin. Art d. Anwend.: Zwischen den empf. Einzeldosen von 20 mg soll der Einnahmeabstand 2 Std. nicht unterschreiten. Handels- formen und Preise: duranifin 5:25 Kps. (N1) DM 5,75, 50 Kps. (N2) DM 11,30, 100 Kps. (N3) DM 21,—; duranifin 10: 30 Kps. (N1) DM 11,95, 50 Kps. (N2) DM 19,65, 100 Kps. (N3) DM 37,—; duranifin 20:30 Kps. (N1) DM 22,95, 50 Kps.
(N2) DM 36,90, 100 Kps. (N3) DM 68,50; duranifin ret.: 30 Tbl. (N1) DM 16,30, 50 Tbl. (N2) DM 26,60, 100 Tbl. (N3) DM 49,35; duranifin 40 ret.: 20 Tbl. (N1) DM 19,10, 50 Tbl. (N2) DM 38,95, 100 Tbl. (N3) DM 69,80; duranifin Lösung:30 ml DM 20,95. Weitere Angaben: s. wissenschaftl. Unterlagen bzw. Packungsbeilage.
durachemie GmbH & Co. KG, Pfaffenrieder Str. 7, 8190 Wolfratshausen.
duracn mc
Immer mehr Ärzte rechnen mit dura.
Wovon übrigens zu wenig gesprochen wird: Diese letzt- genannten Methoden sind
1. widernatürlich 2. gesundheitsschädlich 3. zu einem hohen Pro- zentsatz nicht verhütend, son- dern abtreibend.
Aber Geschäfte machen kann man damit sehr gut, und zwar nicht nur in Entwick- lungsländern. Wahrscheinlich beschäftigen sich Ordensfrau- en wie Schwester Martha Bhering in Brasilien oder Mutter Teresa in Indien mit der natürlichen Familienpla- nung, weil diese wirklich für die Menschen und nicht für den Profit leben.
Martina Oidtmann, Aa- chener Straße 608, 5000 Köln 41
ARZTHELFERINNEN Zu der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnis im Strahlenschutz für den Betrieb von Röntgeneinrich- tungen in der Medizin, Zahnmedi- zin und Tiermedizin nach der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987":
Übertragen an die Berufsschulen
Durch die Notwendigkeit des besonderen Qualifika- tionsnachweises zur Durch- führung der Arbeiten mit den Röntgenanlagen bei den Arzthelferinnen werden auf uns erhebliche Bildungsko- sten zukommen
Da diese Fortbildung durch das Gesetz vorgeschrie- ben ist, stellt sich die Frage, ob nicht in allen Bildungsstät- ten für Arzthelferinnen die Strahlenschutzkunde in das Bildungsprogramm eingeglie- dert werden soll.
Durch das Übertragen dieser Aufgabe an die Berufs- schulen würde die nächste Generation unserer Mitarbei- terinnen für ihre Tätigkeit sehr gut vorbereitet sein, und die schulische Bildung würde ihrem Zweck gerecht werden.
Dr. Ivo Heinrich Wozetka, Schuchardstraße 15, 5600 Wuppertal 2
ABTREIBUNG
Zu dem Fernsehfilm „Mit un- nachgiebiger Härte" (ARD, 2. 2. 1989), der sich mit dem Hin- tergrund des Gerichtsverfahrens gegen den Memminger Gynäkolo- gen Dr. Theissen beschäftigt:
§ 218 streichen
Nachdem die Justiz in Memmingen den Dr. Theis- sen als „Unhold" aus dem Verkehr gezogen hat, bitte ich um folgende Auskunft.
Die armen Memminger Frauen, die just gerade jetzt wegen einer unerwünschten Schwangerschaft in eine aku- te Notsituation geraten sind, müssen natürlich „beraten"
werden. Wie weit und wohin müssen die Verzweifelten nunmehr fahren, um bei ei- nem „Dr. Hold & Co" ( = 1 Berater und 1 Abtreiber) in die Liste der zwei- bis drei- hunderttausend legalisierten Abtreibungen pro anno ein- gereiht zu werden. Diese Li- ste ist für Staatsanwälte völlig uninteressant.
In welchem heuchleri- schen Staat leben wir eigent- lich!
Es wäre vermutlich ver- nünftiger oder zum minde- sten ehrlicher, wenn man den wohl unzeitgemäßen § 218 einfach ersatzlos streicht.
Dann könnten und müßten die betroffenen Frauen wirk- lich selber entscheiden, ob die für die späteren Renten notwendigen Arbeiter zur Welt kämen oder eben nicht.
Die Sorge, daß dann noch mehr abgetrieben würde, ist irreal; die Quote würde we- der steigen noch fallen. Das ist ähnlich wie bei der ersatz- losen Abschaffung der Todes- strafe. Hernach wurde auch nicht mehr gemordet. Ich bin Praktiker. Das klingt hart, wäre aber anständiger als bei der verlogenen und zweizün- geligen Regelung des Volks- vergnügens der freien Liebe in unserer Zeit.
Und außerdem kann ein Kind auch Freude ma- chen . . .
Dr. Eberhard Schaetzing, Am Hochwald 17, 8130 Starn- berg
A-430 (10) Dt. Ärztebl. 86, Heft 8, 23. Februar 1989