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Archiv "Unabhängige Berufsausübung wahren!" (02.08.1985)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

KURZBERICHTE

Krankenhäuser

kein „Auffangbecken für Berufsanfänger"

Der patientennahen Ausbildung, wie sie beim „Arzt im Praktikum"

(AiP) praktiziert werden soll, ste- hen die Krankenhäuser grund- sätzlich positiv gegenüber, so die Arbeitsgemeinschaft Kranken- haus in Bayern (AKB). Allerdings dürfe dieses Konzept nicht zum Selbstzweck werden, denn eine qualifizierte ärztliche Patienten- versorgung müsse stets im Vor- dergrund stehen.

Die Möglichkeiten, die Stellen dienstälterer, erfahrener Kranken- hausärzte in AiP-Stellen umzu- wandeln, sind nach Ansicht der AKB jedenfalls begrenzt, zumal die ärztlichen Stellenpläne ohne- hin äußerst knapp bemessen sind.

Diese richten sich in vielen Häu- sern immer noch nach den Anhalts- zahlen der Deutschen Kranken- hausgesellschaft von 1969/1974.

Keinesfalls dürfe man die Zahl der umzuwandelnden ärztlichen Plan- stellen nach der Zahl der jähr- lichen Studienabgänger bemes- sen. Vielmehr müsse man sorgfäl- tig prüfen, wieviele Stellen zur Verfügung stehen, ohne die Ver- sorgung der Patienten zu beein- trächtigen. Je nach Fachgebiet komme man zu unterschiedlichen Möglichkeiten, Berufsanfänger anzuleiten und zu beaufsichtigen.

in einigen Bereichen — wie etwa in der Anästhesie oder auf Intensiv- stationen — könnten aber erfahre- ne Ärzte nicht durch ein oder zwei Anfänger ersetzt werden.

Da sich der AiP auf seine Tätigkeit in der freien Praxis möglichst viel- seitig vorbereiten sollte, müßte das ärztliche Praktikum struktu- riert werden. Demzufolge müßten

— so die AKB — die Arztpraktikan- ten innerhalb der 18 (später 24) Monate in mehreren Fachgebie- ten arbeiten. Nur wenn der AiP nicht dem Zwang zum Wechsel unterliegt, ist es nach Ansicht der

AKB möglich, den AiP in der zur Verfügung stehenden Zeit so weit einzuarbeiten, daß er sich in der zweiten Hälfte seiner Praktikums- zeit mehr oder weniger effektiv an der ärztlichen Krankenversorgung beteiligen kann. Nur dann stelle der AiP im Krankenhausbetrieb keine Belastung dar.

Nach dem neuen Krankenhausfi- nanzierungsgesetz (KHNG) ist es dem Landesrecht vorbehalten, die Bewilligung von Fördermitteln von der Übernahme von Aufgaben der ärztlichen Ausbildung abhän- gig zu machen. Dies hält die baye- rische Arbeitsgemeinschaft je- doch für unakzeptabel, da diese

Förderung in erster Linie der ge- sundheitlichen Versorgung der

Bevölkerung zu dienen hätten, nicht aber der Steuerung bil- dungspolitischer Probleme. jv

Unabhängige Berufsausübung wahren!

Der Vertrauensärztliche Dienst (VäD) für die gesetzliche Kranken- versicherung soll auf die Grundla- ge des geltenden Rechts vertrag- lich zum 1. Januar 1986 neu gere- gelt und weiterentwickelt werden.

Dies ist Inhalt eines Entwurfs ei- ner Empfehlungsvereinbarung so- wie eines Mustervertrages über die zukünftigen Zuständigkeiten für den VäD, auf die sich die Vor- standsvorsitzenden der Spitzen- verbände der Krankenversiche- rung und des Verbandes Deut- scher Rentenversicherungsträger

— handelnd für die Landesversi- cherungsanstalten — nach lang- wierigen mehrjährigen Verhand- lungen im Frühjahr 1985 geeinigt haben. Die abschließende Zustim- mung der Vertreterversammlung der beteiligten Organisationen wird für Herbst 1985 erwartet.

Die Neukonzeption sieht vor, daß zwar die Funktion der Landsversi- cherungsanstalten (LVA) als Rechtsträger und „dienstrecht-

liche Hülse" des VäD erhalten bleibt, jedoch bei den LVAs an- stelle des bisherigen „Kranken- versicherungsausschusses", in dem allein die LVA-Vorstandsver- treter stimmberechtigt waren, nunmehr ein „VäD-Ausschuß"

eingerichtet wird, in dem neben den LVA-Vorstandsvertretern die Vertreter der Krankenversiche- rung Stimmrecht und sogar Mehr- heit haben. Der Landesvertrauens- arzt gehört dem Gremium ledig- lich mit beratender Stimme an.

Durch eine Selbstbindung der LVA-Organe an die Beschlüsse des VäD-Ausschusses soll die Ei- genverantwortlichkeit der Kran- kenkassen für den von ihnen auch finanzierten VäD gestärkt werden.

Auf Bundesebene wird die Arbeit der Vertrauensärztlichen Dienste und der VäD-Ausschüsse abge- stimmt durch einen Koordinie- rungsausschu 6, dem die Vor- standsvorsitzenden und stellver- tretenden Vorsitzenden der Spit- zenverbände der Kranken- und Rentenversicherung als stimmbe- rechtigte Mitglieder angehören.

Beraten wird dieser Ausschuß durch ein Fachgremium, dem stimmberechtigt die Geschäfts- führer der Verbände und mit bera- tender Stimme jeweils ein Ver- trauensarzt angehören, der von der Rentenversicherung bezie- hungsweise der Krankenversiche- rung benannt wird. Diese Koordi- nierungsstelle wird für die Dauer der Empfehlungsvereinbarung (bis 31. Dezember 1992) bei der Arbeitsgemeinschaft für Gemein- schaftsaufgaben der Krankenver- sicherung (AGKV), Essen, einge- richtet. Eine wesentlich weiter ge- hende Konzeption, vorgebracht in einem früheren Verhandlungssta- dium, nämlich die völlige Heraus- lösung des VäD aus den LVAs und die Schaffung eigener Selbstver- waltungsorganisationen auf der Grundlage von Bundes- und Lan- desarbeitsgemeinschaften der Krankenkassenverbände, ist da- mit nicht weiterverfolgt worden.

Ein solches Modell hatten die Spitzenorganisationen der ärzt- lichen Selbstverwaltungskörper- schaften im September 1984 mit Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 31/32 vom 2. August 1985 (13) 2233

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KURZBERICHTE

der Begründung abgelehnt, es wahre nicht mehr die dienstrecht- liche Unahhängigkeit der ärzt- lichen Gutachter in der gesetzli- chen Krankenversicherung. Die Beibehaltung der Zuordnung des VäD zu den Landesversicherungs- anstalten sichere die erforder- liche Unabhängigkeit gegenüber den Krankenkassen als den Auf- traggebern für die gutachterliehe Tätigkeit einerseits und den be- handelnden Ärzten andererseits.

Zwar berührt die jetzt vorgesehe- ne Neustrukturierung -:11e dienst- rechtliche Unabhängigkeit und Einbindung des VäL... in die LVAs formal nicht, doch darf- vor allem in Anbetracht der Mehrheitsver- hältnisse sowohl im Koordinie- rungsausschuß auf Bundesebene als auch den einzelnen VäD-Aus- schüssen bei den Landesversi- cherungsanstalten -die Neurege- lung auch nicht zu einer Unter- höhlung der von der ärztlichen Berufsordnung (§ 1) geforderten Freiheit und Unabhängigkeit in der Berufsausübung des Vertrau- ensarztes führen. Hintergrund für diese mögliche Gefahr: Nach dem Vereinbarungs- und Vertragsent- wurf stellt der Koordinierungsaus- schuß "zur Koordinierung, Gestal- tung und Förderung des VäD Grundsätze auf, insbesondere zur Sicherstellung einer ausreichen- den, zweckmäßigen und gleich-

mäßigen Begutachtung ... "; dem

VäD-Ausschuß obliegen für den VäD neben Beschlüssen und Vor- gaben über Haushaltsplan, Jah- resrechnung, Personalangelegen- heiten und laufende Verwaltungs- geschäfte insbesondere auch

"Grundsatzentscheidungen für die Tätigkeit" des Vertrauensärzt- lichen Dienstes.

..,.. Kassenärztliche Bundesverei- nigung und Bundesärztekammer fordern daher die Vereinbarungs- partner auf, dafür Sorge zu tra- gen, daß bei der ab 1986 gelten- den Neuregelung die notwendige Unabhängigkeit des Vertrauens- ärztlichen Dienstes bei der Aus- übung seiner Tätigkeit gewahrt bleibt. Dr. Hans-Jürgen Maas

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Sterbebeistand Sterbehilfe

"Sterbehilfe ist und bleibt für die deutsche Ärzteschaft indiskuta- bel." Diese Auffassung vertrat Prof. Dr. Werner Ohler, Wissen- schaftlicher Direktor der Akade- mie für Ärztliche Fortbildung in Rheinland-Pfalz, bei einer Diskus- sionsveranstaltung in Mainz. ln Anspielung auf den Fall Hackethai sagte er mit Nachdruck, die Ent- scheidung zur Hilfe zum Sterben sei unärztlich, inhuman und wi- derspreche dem medizinischen Auftrag, Leben zu erhalten. Die Rechtsprechung aber, so Straf- rechtler Prof. Dr. Ernst-Walter Ha- nack (Universität Mainz), werde auch in Zukunft der freien Gewis- sensentscheidung des Arztes ver- trauen: "Recht und ärztliche Stan- desethik laufen hier parallel."

Um medizinische, ethische und juristische Fragen zum Thema Sterbebeistand - Sterbehilfe auf- zuhellen, hatten die Landesregie- rung und die Akademie für Ärzt- liche Fortbildung in Rheinland- Pfalz namhafte Fachleute gela- den. Gut 100 in der Seelsorge und im Gesundheitswesen engagierte Bürger nutzten die Gelegenheit zum Gespräch.

Die Verantwortung des Arztes ei- nem Sterbenden gegenüber, sag- te Prof. Ohler in seinem Referat, habG oft tragische Ausmaße und entziehe sich zu Recht weitge- hend der Rechtsprechung. Wich- tigste Grundlage im Verhältnis zum Patienten sei das Vertrauen zum Arzt, das nicht durch spekta- kuläre Tötungsakte untergraben werden dürfe. Ohler räumte ein, daß es zwar Grenzsituationen ge- be, wo sich die Frage stelle, ob die Entscheidung des Arztes auch im Interesse des Patienten sei. Doch vor den Zweifeln über den Einsatz aller technischen Möglichkeiten müsse der Wille zum Leben ste- hen. Prof. Dr. Walter Kreienberg, Präsident der Landesärztekam- mer Rheinland-Pfalz, schloß sich

in der Diskussion der Stellung- nahme Ohlers an. Die passive Sterbehilfe sei zwar juristisch nicht strafbar, verstoße aber ge- gen den Ärztekodex. Auch die ärztliche Aufklärungspflicht habe Grenzen, "sie endet da, wo dem Patienten Schaden zugefügt wird".

Die Wurzel der Sterbehilfe-Dis- kussion liegt nach Ansicht von Dr.

Josef Mayer-Scheu, klinischer Seelsorger aus Heidelberg, in der modernen Krankenhaustechnik.

Der eigentlich ganzheitliche Dienst am Patienten habe sich in über 300 Berufe im Krankenwe- sen aufgesplittert Mehr Zeit für den Sterbenden, keine Scheu vor unbequemen Gesprächen forder- te Mayer-Scheu von den Medizi-

nern. Im übrigen betonte auch der

Seelsorger den Vorrang der Ge- wissensentscheidu ng des Arztes.

Die Rechtsprechung läßt der ärzt- lichen Seite grundsätzlich einen breiten Spielraum. in seiner Stel- lungnahme aus der Sicht des Strafrechtlers griff Prof. Hanack den Fall der passiven Sterbehilfe auf, wie ihn Hackethai praktiziert hat. Zwar sei Beihilfe zum Selbst- mord nach herrschender Rechts- meinung nicht strafbar, "doch es bleibt die sehr ernste Frage, ob Hackethai berufsordnungswidrig gehandelt hat". Wie wenig die Ju- stiz in die ärztliche Gewissensent- scheidung eingreife, zeige die Tatsache, daß es bisher keinerlei Verurteilungen im Bereich der Sterbehilfe gegeben habe. Vor- rangiger Maßstab sei die ärztliche Standeseth i k.

Die ärztliche Ethik aber, so Dr.

Martin Rock, Professor der Katho- lischen Theologie in Mainz, müs- se mehr in den Vordergrund der Medizinerausbildung treten. ln 15 Thesen nannte der Theologe un- ter anderem den Anspruch des Menschen, in Würde und Freiheit zu sterben. So verurteilte er

"krampfhafte und gleichsam ge-

waltsame Eingriffe", um den Tod zu verzögern. Daß Schmerzlinde-

rung, erklärte Rock, nicht strafbar

2234 (14) Heft 31/32 vom 2. August 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

Referenzen

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