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Archiv "Versicherungsvertragsgesetz: Keine Antwort ohne Frage" (23.05.2008)

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as neue Versicherungsver- tragsgesetz (VVG) schafft seit dem 1. Januar 2008 mehr Klarheit für Kunden und Versicherer. Anders als vor der VVG-Reform trägt das Risiko einer möglichen Fehlein- schätzung nun nicht mehr der Ver- braucher, sondern die Versicherungs- gesellschaft. Das Versicherungsun- ternehmen muss gezielt und präzise fragen. „Es kann hinterher nicht negativ ausgelegt werden, wonach vorher gar nicht gefragt worden ist“, erläutert die Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV), Lilo Blunck. Das treffe ganz be- sonders auf Personenversicherun- gen zu. Bei denen werde sehr um- fassend nach dem Gesundheitszu-

stand der Antragsteller gefragt. Die BdV-Vorsitzende: „Früher war das oft ein Problem. Da konnte eine nicht gegebene Antwort negativ zu Buche schlagen und den gesamten Versicherungsschutz gefährden.“

Der Kunde braucht auch nicht mehr „nachzuliefern“, falls er nach Antragstellung unter neuen Krank- heiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden leidet. Das hat er vor der Reform tun müssen, solange er die Police noch nicht hatte. Nach neuem Recht muss er solche Aus- künfte nur auf ausdrückliche Nach- frage des Versicherers geben. Die Fragen beziehen sich nicht allein auf den aktuellen Gesundheitszu- stand, sondern auch auf den der Ver-

gangenheit. Der BdV begrüßt es, dass der Gesetzgeber sich hier für eine zeitliche Begrenzung aus- spricht, und fordert eine Lösung mit einem Zeitraum von maximal fünf Jahren. Aber selbst die Auskunft über diese Zeit sei für viele Men- schen nicht einfach. Wer sicherge- hen will, nichts zu übersehen, der sollte die Fragen der Versicherung mit Unterstützung seines Arztes be- antworten, rät der BdV.

Die korrekte Beantwortung der Fragen ist wichtig. Bereits eine falsche Antwort kann den Versiche- rungsschutz kosten. Im Gegensatz zu früher führt die falsche oder unvollständige Beantwortung aber nicht mehr zwingend zur Aufhebung des Vertrages. In weniger schweren Fällen kommt es nach neuem Recht nunmehr zu Vertragsanpassungen wie Ausschlüssen von Leistungen für bestimme Erkrankungen oder Beitragserhöhungen. JF

VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ

Keine Antwort ohne Frage

Mehr Rechte für die Versicherten

Referenzen

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