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Archiv "Indikation für Mammographie erweitern" (02.12.1976)

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Die Information:

Bericht und Meinung

Ausgabengrößen innerhalb der so- zialen Sicherung bedeuten, aber keine Sanierung des Systems bein- halten. Mit Beitragssatz-Kosmetik kann kein Problem gelöst werden.

Sie kann aber auch kein Anlaß sein, berechtigte Forderungen der Kassenärzte zurückzustellen."

Maßvolle Empfehlungsvereinbarun- gen zwischen Kassenärzten und Kassen über Honorarerhöhungen haben nur so lange eine Berechti- gung — so Muschallik —, wie die Krankenkassen gegenüber der Kassenärzteschaft den Nachweis erbringen, daß die Aufwendungen für die allgemeine Gesundheitssi- cherung insgesamt unverhältnis- mäßig hoch angestiegen sind und wegen der wirtschaftlichen Lage der Kassen eine Rücksichtnahme erfordern.

Notwendige Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse unserer Gesell- schaft und die Einsicht in die finan- ziellen Konsequenzen daraus sind für die Kassenärzte selbstverständ-

lich.

Gleichwohl muß es das Bemü- hen sein, sowohl die ärztliche Frei- heit als auch ein sich aus den Ver- trägen ergebendes angemessenes Einkommen zu sichern und an die sozialpolitischen Gegebenheiten und die finanziellen Möglichkeiten des gesamtwirtschaftlichen Gefü- ges der Bevölkerung anzupas- sen.

Wenn dies auch die Lösung der Quadratur des Kreises bedeuten könnte, so müßten Besonnenheit und Empfinden für Realpolitik im Vordergrund stehen.

Zur Verabschiedung des Gesetzes über das Kassenarztrecht durch den Deutschen Bundestag sagte Muschallik.

„Wir werden mit diesem Gesetz, das als politischer Kompromiß zu werten ist, eine tragfähige Grund- lage für die künftige Gestaltung und Weiterentwicklung der kassen- ärztlichen Versorgung haben."

D. Pohl/KVNo

Von Januar 1977 an höhere Beiträge

zur Sozialversicherung

Höher verdienende Arbeitnehmer mit einem Brutto-Monatseinkom- men unterhalb der Beitragsbemes- sungsgrenzen haben ab 1. Januar 1977 monatliche Mehraufwendun- gen in der Sozialversicherung in Höhe von 87,50 DM, wovon der Ar- beitgeber 50 Prozent trägt. Diese Erhöhung der Beiträge resultiert aus der steigenden Beitragsbemes- sungsgrenze in der Rentenversi- cherung, die sich von jetzt 3100 auf 3400 DM erhöht. Gleichzeitig steigt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung von jetzt 2325 auf 2550 DM. Ab Ja- nuar nächsten Jahres ergeben sich folgende Höchstbeiträge (Arbeitge- ber- und Arbeitnehmeranteil zu- sammen): Rentenversicherung: 612 DM; Krankenversicherung durch- schnittlich 280 DM; Arbeitslosen- versicherung 102 DM je Monat. DÄ

Indikation

für Mammographie erweitern

Die Frage einer Einbeziehung der Mammographie bei der Neufas- sung der Krebsfrüherkennungs- richtlinien wurde auch im Bundes- ausschuß der Ärzte und Kranken- kassen ausführlich diskutiert. Die Sachverständigen waren der Mei- nung, daß die Mammographie zwar als apparative Methode zur Früher- kennung des Brustkrebses durch- aus geeignet, dabei jedoch die Strahlenbelastung nicht unerheb- lich sei. Die Mammographie sollte daher nicht routinemäßig und nicht ungezielt im Rahmen der gesetzli- chen Früherkennungsmaßnahmen angewandt werden.

Dagegen ist weitgehend unumstrit- ten, die Indikation zur Mammogra- phie weiter als bisher zu fassen.

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung hat daher ein Merkblatt mit Anhaltspunkten für eine erweiterte Indikation im kurativen Bereich er-

arbeitet. Danach sollte eine Mam- mographie dann in Erwägung ge- zogen werden, wenn bestimmte Ri- sikofaktoren bei einer Frau vorhan- den sind. Dazu zählen insbesonde- re:

Palpatorisch unklarer Befund mit und ohne Schmerzhaftigkeit oder vorausgegangene mammo- graphisch verdächtige Befunde bei Voruntersuchungen;

> Zustand nach Brustoperation mit histologisch nachgewiesener Risikomastopathie;

I> Mammakarzinom in der Eigen- anamnese und

I> Mammakarzinom in der Fami-

lienanamnese. HW

Für rasche Verabschiedung eines Gesundheits-

sicherstellungsgesetzes

Eine rasche Verabschiedung eines

„Gesundheitssicherstellungsgeset- zes" als Teil der Notstandsgesetz- gebung für den Verteidigungs- und Katastrophenfall hat der Marburger Bund anläßlich seiner 50. Haupt- versammlung in Köln gefordert.

Ziel dieses Gesetzes müßte die Si- cherstellung der ärztlichen Versor- gung der gesamten Bevölkerung im Verteidigungs- und Katastro- phenfall sein. Dies könne durch fol- gende Maßnahmen erreicht wer- den:

• Umfassende personelle Planung hinsichtlich der Heilberufe und der medizinischen Assistenzberufe, vor allem auch rechtzeitige Erfassung von nicht mehr berufstätigen Ange- hörigen dieser Berufe;

• Schaffung der materiellen Vor- aussetzungen und Nutzung der Hilfsquellen (Transportmittel, Allge- meinmittel, Verbandsmaterial usw.) für die Durchführung der gesund-

heitlichen Versorgung;

> Schaffung der notwendigen In- frastruktur, insbesondere der erfor- derlichen Gebäude unter Inan- spruchnahme von zivilen Schutz-

räumen. DÄ

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 49 vom 2. Dezember 1976 3153

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