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Archiv "Bundesärztekammer stimmt einem Transplantationsgesetz grundsätzlich zu" (08.01.1976)

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73. Jahrgang / Heft 2 8. Januar 1976 Postverlagsort Köln

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DEUTSCHES

Die Information:

Bericht und Meinung

ÄRZTEBLATT

Ärztliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bundesärztekammer stimmt einem Transplantationsgesetz grundsätzlich zu

Regierungsentwurf: Brauchbare Kompromißlösung

Die Bundesärztekammer erkennt die Notwendigkeit einer gesetz- lichen Regelung der Organübertragung an. Das geht aus einer de- taillierten Stellungnahme der BÄK an das Bundesjustizministerium hervor; das Ministerium arbeitet derzeit an einem Transplantations- gesetz. Mit ihrem grundsätzlichen Einverständnis zu einer Geset- zesregelung trägt die Bundesärztekammer einer in den letzten Jah- ren eingetretenen Rechtsunsicherheit Rechnung. Während noch in einer vom Bundesjustizministerium im Jahre 1968 einberufenen Arbeitsgruppe die Auffassung vertreten werden konnte, daß bei sinnvoller Anwendung der derzeit geltenden Gesetze die mit der Organtransplantation zusammenhängenden Fragen auch ohne ei- genes Gesetz gelöst werden könnten, zwinge heute die seither er- gangene unterschiedliche Rechtsprechung zu einer klaren gesetz- lichen Grundlage, erläuterte die 13ÄK. Dies gelte um so mehr des- wegen, weil einzelne Bundesländer eigene Gesetzentwürfe zur Re- gelung der Organtransplantation vorbereitet hätten.

Folgende Grundsätze kennzeichnen die Stellungnahme der Bun- desärztekammer, die vom BÄK-Ausschuß für Strafrechtsfragen (Vorsitz Dr. med. Gerhard Jungmann) ausgearbeitet und vom Vor- stand gebilligt wurde.

0 Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Organtrans- plantation von einem Toten auf einen Lebenden muß der Gesetz- geber eine Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Verstorbenen bzw. im Falle eines nicht geäußerten Willens dem Interesse der Angehörigen an der Unversehrtheit des Leichnams auf der einen Seite und den Interessen eines Todkranken auf Er- halt eines sein Leben verlängernden Spenderorgans auf der an- deren Seite vornehmen. Dabei müssen die Belange eines mög- lichen Organempfängers gegenüber einem eindeutig der Organ- entnahme entgegenstehenden Willen des potentiellen Organspen- ders grundsätzlich zurücktreten. Andererseits kann bei einer von ei- nem möglichen Organspender eindeutig abgegebenen Einverständ- niserklärung die Weigerung der Angehörigen die strafrechtliche Zu- lässigkeit der Organentnahme nicht beeinträchtigen.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 2 vom 8. Januar 1976 39

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Die Information:

Bericht und Meinung Transplantationsgesetz

Problematisch sei daher nur der Fall, in dem eine eindeutige Erklä- rung des potentiellen Organspen- ders in der einen oder anderen Richtung nicht vorliege. Hier ent- schieden nach der bisherigen Rechtsprechung die Angehörigen über die Zu Iässigkeit einer Organ- entnahme, so daß vom Arzt ihre Zustimmung vor Durchführung ei- ner Organtransplantation, vom Fall des Notstandes abgesehen, einzu- holen war. Aus dieser Verpflich- tung, die positive Zustimmung der Angehörigen eines Verstorbenen vor Durchführung einer Organ- transplantation einzuholen, resul- tiert unter anderem die gegenüber strafrechtlichen Regelungen in an- deren Ländern bestehende Er- schwernis bei der Durchführung ei- ner Organentnahme. ln der hier- bei notwendigen Abwägung des Selbstbestimmungsrechtes des Verstorbenen gegenüber den Inter- essen eines Schwerkranken auf Er- halt eines Spenderorgans stellt der vorgelegte gesetzliche Entwurf nach Auffassung der Bundesärzte- kammer eine brauchbare Kompro- mißlösung dar.

8

Die Bundesärztekammer ist da- her mit der dem Gesetzesentwurf zugrunde liegenden "Widerspruchs- lösung" grundsätzlich einverstan- den, da sie zu einer Angleichung an die in anderen Ländern bereits bestehenden gesetzlichen Bestim- mungen und, wie die dort gemach- ten Erfahrungen zeigen, zu einer Verbesserung der Transplanta- tionsmöglichkeiten im Interesse sonst unheilbar kranker Menschen führt.

Den Vorteil der Widerspruchslö- sung sieht die Bundesärztekammer darin, daß der Arzt nicht mehr ver- suchen muß, die nächsten Ange- hörigen zu erreichen, um ausdrück- lich deren Zustimmung zu erbitten.

Statt dessen obliegt ihm eine Infor- mationspflicht gegenüber den An- gehörigen; diese haben ein Recht auf Widerspruch. Nicht zuletzt an dieser Regelung zeigt sich auch, daß der Gesetzentwurf das Schwergewicht auf die Zulässigkeit einer Organtransplantation legt. EB

NACHRICHTEN

Die Zulassung zum Medizinstudium wieder in der Diskussion

Die Verfahren, nach denen derzeit die Zulassung zu den Hochschulen praktiziert wird, ist nach Auffas- sung der Westdeutschen Rektoren- konferenz (WRK) nicht dazu ange- tan, die für einen bestimmten Stu- diengang am besten geeigneten Bewerber auszuwählen. Grundsätz- liche Überlegungen zur Neurege- lung des Hochschulzugangs seien daher notwendig. Die WRK plädiert allerdings nicht für radikale Sofort- lösungen. Der Präsident der Rek- torenkonferenz, Professor Dr. Wer- ner Knopp. warnte vor der Presse davor, sich - etwa durch das "Bo- nus-Malus-Urteil" des bayerischen Verfassungsgerichtes - in Termin- druck bringen zu lassen.

Das 116. Plenum der WRK billigte dementsprechend einen längerfri- stig angelegten Stufenplan. Da- nach sollen in einer ersten Reform- stufe zunächst einmal offenkundige Mängel des gegenwärtigen Verfah- rens beseitigt werden. Kernstück der ersten Stufe soll die Einführung eines zumindest landeseinheitli- chen Zentralabiturs sein, wie es in drei Bundesländern bereits abge- halten wird. Dieser Vorschlag der WRK geht davon aus, daß der zum Abitur führende Bildungsgang die Studienvoraussetzungen "immer noch am ehesten" (so die WRK) er- füllt. Bei der Zulassung zu einigen Studiengängen (darunter auch die Medizin) sollte nach Meinung der Rektoren die unbefriedigende Be- wertung nach der Durchschnittsno- te des Abiturs durch fachspezifi- sche Notengewichtung ergänzt werden. Die Westdeutsche Rekto- renkonferenz äußerte sich dagegen skeptisch gegenüber Vorschlägen eines umfassenden Losverfahrens.

Gegen undifferenzierte Verfahren bei der Vergabe von Studienplät- zen für Medizinstudenten, insbe- sondere gegen eine Entscheidung durch das Los, hatte sich zuvor schon der Vorsitzende des Bun- desfachausschusses Gesundheits-

40 Heft 2 vom 8. Januar 1976 DEUTSCHES ARZTEBLA'IT

politik der CDU, Staatssekretär Prof. Dr. med. Fritz Beske, ausge- sprochen. Er schlug statt dessen - wie dann später auch die WRK - die besondere Gewichtung der für den Arztberuf wichtigen Fächer aus dem Abiturzeugnis vor, außer- dem Eignungstests, Interviews und eine berufspraktische Tätigkeit vor dem Studium.

Die Einführung fachspezifischer Eignungstests für Fächer, bei denen die schulischen Leistungen we- sentliche Elemente der Fachstu- dieneignung nicht abdecken, sieht das WRK-Konzept als Element ei- ner zweiten Reformstufe vor; vor übertriebenen Erwartungen auf um- gehende Einsatzfähigkeit solcher Tests glaubt sie warnen zu müs- sen.

Für eine längerfristige Lösung des Zugangsproblems sollten nach Auffassung der Rektorenkonferenz als Alternativen

..,.. eine allgemeine auf das Abitur folgende Eignungsprüfung und ..,.. ein zweisemestriges Probestu- dium mit anschließender Zulas- sungsprüfung

ernsthaft untersucht werden.

Beske dagegen lehnte das "Probe- studium" zumindest für den medizi- nischen Bereich ab. Für die Einfüh- rung dieses "französischen Mo- dells" stünden nicht genügende Kapazitäten zur Betreuung und Prüfung der Bewerber zur Verfü-

gung. NJ

Krankenhaus-

finanzierungsgesetz geändert

Der Deutsche Bundestag hat in sei-.

ner letzten Sitzung im Jahre 1975 auch die Änderungsvorschläge zum Krankenhausfinanzierungsge- setz gebilligt, die der Vermittlungs- ausschuß zwischen Bundestag und Bundesrat im Rahmen des Gesetz- entwurfes der Bundesregierung zur

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