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Archiv "Aus dem Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer 1976/77: Der Arzt im Beruf - Teil 2" (12.05.1977)

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

DOKUMENTATION

Bundesärzteordnung

Nach Art. 74 des Grundgesetzes ist die Zulassung zu den Heilberufen im Gegensatz zu den Bestimmungen, die das Gesundheitswesen der Kom- petenz der Länder zuordnet, dem Bund übertragen worden. Die Bun- desärzteordnung (BÄO) basiert auf dieser Grundlage. Sie regelt im we- sentlichen nur die Zulassung zum ärztlichen Beruf und bildet die ge- setzliche Grundlage für den Erlaß einer bundeseinheitlichen Approba- tionsordnung für Ärzte. Außerdem sind in der Bundesärzteordnung Vorschriften über die Zulassung von Ausländern sowie eine Ermächti- gung der Bundesregierung zum Er- laß einer Taxgebührenordnung ent- halten. So sind die Approbations- ordnung 1970 mit den erforderli- chen Ergänzungen ebenso wie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom Frühjahr 1965 auf der Grundla- ge der Bundesärzteordnung erlas- sen worden.

Das erste Änderungsgesetz zur Bun- desärzteordnung trat am 26. März 1975 in Kraft und stellt sicher, daß Studierende, die das Medizinstu- dium im Jahre 1970 oder im Sommer 1971 aufgenommen haben, ihre Ausbildung zum Arzt nach der Be- stallungsordnung von 1953 ab- schließen und somit die Approba- tion nach Ableistung einer Medizi- nalassistentenzeit ohne Ableistung der Internatsjahrtätigkeit im Kran- kenhaus erhalten können. Diese No- velle war notwendig geworden, da die Bundesländer die notwendigen Vorbereitungen zur sachgerechten Durchführung des „Internatsjahres"

nicht rechtzeitig getroffen hatten.

Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten Ausbildung

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundes- ärzteordnung ist die Approbation an Deutsche zu erteilen, sofern sie die Ausbildung zum Arzt vollständig im

Bereich der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben.

Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache Reyners (Rechtssache 2/

74 vom 21. 6. 1974) eine Entschei- dung gefällt, nach der — in Realisie- rung des im EG-Vertrag verankerten Grundgesetzes der „Inländer- Gleichbehandlung" — einem EG- Staatsangehörigen die Berufszulas- sung im Inland nicht wegen seiner fehlenden deutschen Staatsangehö- rigkeit verweigert werden darf. Die- ser Entscheidung folgend, haben die Referenten der obersten Ge- sundheitsbehörden der Länder der Bundesrepublik bereits im April 1975 beschlossen, in Zukunft EG- Staatsangehörigen, die die ärztliche Ausbildung voll in der Bundesrepu- blik abgeschlossen haben, die Ap- probation als Arzt zu erteilen, da die ausländische Staatsangehörigkeit allein aufgrund des vorstehend ge- nannten Vertrages und der EGH- Entscheidung kein Grund mehr für die Verweigerung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs in der Bun- desrepublik sein kann.

Nach § 3, Abs. 2 der Bundesärzte- ordnung ist die Approbation an Deutsche zu erteilen, wenn der An- tragsteller eine außerhalb des Gel- tungsbereiches der Bundesärzte- ordnung — also außerhalb der Bun- desrepublik Deutschland — abge- schlossene Ausbildung für die Aus- übung des ärztlichen Berufes erwor- ben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsganges gegeben ist.

In Kapitel 2 der EG-Richtlinie, in wel- cher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachwei- se des Arztes behandelt werden, ist in den Art. 3, 5 und 7 festgelegt, welche der in den EG-Staaten er- worbenen Diplome usw. als gleich- wertig anzusehen sind. Nach Auffas- sung der Obersten Landesgesund- heitsbehörden der Länder, im Ein- vernehmen mit dem Bundesministe- rium für Jugend, Familie und Ge- Tumornachsorge

tizierenden Arzt die Anschaffung und Unterhaltung derartiger Geräte nicht mehr möglich oder sinnvoll wäre, so würden sich daraus weitge- hende Konsequenzen für die moder- ne medizinische Betreuung unserer Patienten ergeben, also auch für die Tumorpatienten.

Sollte dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Form Wirklichkeit wer- den, dann sehe ich keine Chance, Vorstellungen zu realisieren, wie sie von allen daran beteiligten Ärzten für die verbesserte Betreuung unse- rer Tumorkranken entwickelt wor- den sind. Was eintreten könnte, wäre die Resignation der freiberuf- lich tätigen Kassenärzte mit der Folge, daß die Patienten allein dem Ambulatorium überlassen werden.

Nur ein Verblendeter wird aber be- haupten wollen, daß dies eine Ver- besserung oder gar eine Verbilli- gung bringen könnte. Auch unsere Kollegen in der Klinik sollten sich dieser Auswirkungen bewußt sein.

Gerade die Beschäftigung mit dem Thema „Betreuung des Tumorkran- ken" ist geeignet, der Öffentlichkeit zu zeigen, daß der Gesetzentwurf der Bundesregierung unsere Patien- ten und ihre ärztliche Betreuung weit mehr bedroht als den Arzt in seiner eigenen Person.

Bei unserem Widerstand gegen diese Gesetzesvorhaben sollten des- halb unsere Patienten mit uns Hand in Hand gehen. Die Fortentwicklung einer guten ärztlichen Versorgung unserer Patienten, wie sie hier am Beispiel der Tumorkranken aufge- zeigt wurde, ist die stetige Aufgabe der Ärzte, zugleich aber ein lebens- wichtiges Anliegen aller Menschen unserer Gesellschaft.

(Der Wortlaut des Vortrages ist in Heft Nr. 4 der „Monatskurse für die ärztliche Fortbildung" 27 [1977] ver- öffentlicht.)

Anschrift des Verfassers:

Professor

Dr. med. Hans J. Sewering Präsident

der Bundesärztekammer und, des Deutschen Ärztetages Mühlbaurstraße 16

8000 München 80

Aus dem Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer 1976/77

Der Arzt im Beruf

1284 Heft 19 vom 12. Mai 1977 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

sundheit, reichen bereits seit Früh- jahr 1975, also 21 Monate vor In- krafttreten der EG-Richtlinien, die in diesen Vorschriften aufgeführten Di- plome aus, um die in der Bundes- ärzteordnung für erforderlich gehal- tene Gleichwertigkeit zu dokumen- tieren.

Da nach dem zitierten Reyners-Ur- teil auch die Nationalität innerhalb der EG-Länder kein Anlaß mehr für eine „Diskriminierung" sein kann, sind in der Bundesrepublik die Richtlinien damit praktisch bereits jetzt in Kraft getreten, obwohl das nationale Recht noch in keiner Weise an die Bestimmungen der Richtlinien angepaßt worden ist.

Seit einigen Monaten wird also die Approbation als Arzt auch an EG- Staatsbürger erteilt. Sie erhalten aufgrund einer Empfehlung des Vor- standes der Bundesärztekammer auch eine deutsche Facharztaner- kennung, sofern sie ein Diplom bei- bringen, welches einem der in Arti- kel 5 und Artikel 7 aufgeführten deutschen Diplome entspricht. Le- diglich in den Fällen, in denen EG- Staatsbürger ihre Ausbildung in Drittländern abgeschlossen haben, muß noch eine Prüfung der Gleich- wertigkeit des Ausbildungsstandes erfolgen.

Die Bundesärztekammer hat bei Be- kanntwerden dieser Regelung mit dem zuständigen Bundesministe- rium Kontakt aufgenommen und dringend gebeten, die EG-Richtli- nien vor Inkrafttreten — Ende 1976 — erst dann zu praktizieren, wenn die gleiche Regelung auch von anderen Staaten als Vorablösung angewandt wird. Fast eineinhalb Jahre nach Verabschiedung der EG-Richtlinien war noch kein Fall bekanntgewor- den, in dem einer der anderen EG- Mitgliedstaaten in gleicher Weise verfahren hat wie die Bundesrepu- blik Deutschland. Aufgrund der Rom-Verträge ist die Bundesrepu- blik verpflichtet, die EG-Richtlinien innerhalb von 18 Monaten in inner- staatliches Recht umzusetzen.

Nach mehreren Gesprächen mit dem zuständigen Bundesministe- rium für Jugend, Familie und Ge- sundheit wurde Ende Januar 1976 erstmals ein Referentenentwurf zur

Änderung der Bundesärzteordnung bekannt, der mit den interessierten ärztlichen Organisationen und Ver- bänden Ende Februar 1976 beraten wurde. Hierbei zeichnete sich ab, daß die Übernahme der Mehrzahl der Bestimmungen der Richtlinien problemlos erfolgen kann.

Lediglich in zwei Bereichen waren unterschiedliche Auffassungen fest- zustellen. Dies bezog sich einmal darauf, daß die Vertreter der Ärzte- schaft der Auffassung waren, gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Richtlinien sollte in die Neufassung der Bun- desärzteordnung eine Bestimmung aufgenommen werden, nach der ein begünstigter Arzt, der in der Bun- desrepublik tätig werden will, ver- pflichtet werden würde, mit der neu eingerichteten Informationsstelle Kontakt aufzunehmen, um die erfor- derlichen Informationen über die Gesundheits- und Sozialvorschrif- ten sowie ggf. über die Standesre- geln des Aufnahmestaates zu erhal- ten. Zur Einführung einer derartigen Bestimmung sieht sich das Gesund- heitsministerium nicht in der Lage, da es diesen Artikel als Kompromiß- lösung bezeichnete, die — wenn es auch wörtlich in der Richtlinie ver- zeichnet ist — nicht dazu führen kann, die Erteilung der Approbation von der Inanspruchnahme der Infor- mationsstelle abhängig zu machen.

In einer im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Richtlinien aus- gesprochenen Empfehlung des Ra- tes wird es als wünschenswert be- zeichnet, daß die nach Abschluß der eigentlichen medizinischen Univer- sitätsausbildung von einigen Mit- gliedsstaaten als Voraussetzung für den uneingeschränkten Zugang zur Tätigkeit des Arztes geforderte klini- sche Ausbildung auch in den Staa- ten absolviert werden kann, in denen eine derartige Ausbildung nach Abschluß des Hochschulstu- diums nicht Voraussetzung für die eigene Niederlassung ist. Die Bun- desrepublik Deutschland hält sich für verpflichtet, in die Bundesärzte- ordnung eine Bestimmung aufzu- nehmen, nach der die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 der BÄO auch dem vorge- zeichneten Personenkreis für einen

befristeten, längstens zwei Jahre dauernden Zeitraum für diese be- stimmte Tätigkeit zu erteilen ist. Die Obersten Landesgesundheitsbehör- den werden also, sofern diese Vor- schrift Aufnahme in den Text der BÄO findet, in Zukunft einige Kran- kenhäuser bzw. die Leiter einiger Krankenhausabteilungen zur Be- schäftigung derartiger Personen er- mächtigen müssen.

Die Aufnahme einer derartigen Be- stimmung wurde von der Mehrzahl der ärztlichen Organisationen und Verbände insbesondere deshalb be- grüßt, weil noch zahlreiche deutsche Staatsbürger in Österreich studieren und ihre Ausbildung nicht abschließen können, wenn das vor- bezeichnete Verfahren in der Bun- desrepublik nicht praktiziert wird.

Sie erhalten nämlich im allgemeinen nach Absolvierung des 3. Rigoro- sums (das der ärztlichen Prüfung entspricht) keine Möglichkeit, die für den Abschluß der ärztlichen Aus- bildung in Österreich erforderliche sog. dreijährige „Turnusarztzeit" in diesem Staat abzuleisten.

Die Besprechungsteilnehmer erziel- ten Übereinstimmung darüber, daß insbesondere in die Begründung zu diesem Gesetzentwurf eine mög- lichst eindeutige Definition des Be- griffs „Dienstleistung" aufgenom- men wird, um sicherzustellen, daß nach Inkrafttreten des Änderungs- gesetzes der Bundesärzteordnung einheitlich verfahren werden kann.

Die Bundesregierung leitete den Ge- setzentwurf Ende März 1976 dem Bundesrat zu. Kurze Zeit später be- faßte sich auch der Bundestag in erster Lesung mit diesen Änderun- gen. Der Ausschuß Jugend, Familie und Gesundheit des Bundestages lehnte es jedoch ab, diesen Gesetz- entwurf noch in der 7. Legislaturpe- riode zu behandeln. Damit konnte die nach dem EG-Recht für die Um- setzung der EG-Richtlinien „Ärzte"

vorgeschriebene 18-Monats-Frist, die am 20. Dez. 1976 auslief, nicht mehr eingehalten werden. Ob die notwendige Transformierung des EG-Rechts in nationales Recht zu einer Beschleunigung des Gesetz- gebungsverfahrens in der 8. Legisla- turperiode führt, gilt keineswegs als

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 19 vom 12. Mai 1977 1285

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

sicher, da die Freizügigkeit für Ärzte anderer EG-Mitgliedstaaten, die sich in der Bundesrepublik niederlassen wollen, durch diese Verzögerung nicht beeinträchtigt wird, weil auf- grund einer Verwaltungsabsprache zwischen Bund und Ländern schon jetzt migrierenden Ärzten, die einen nach den EG-Richtlinien „Ärzte"

gleichwertigen Ausbildungsnach- weis erbringen, die deutsche Appro- bation erteilt wird.

Die Bundesregierung hat den Ent- wurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung unverän- dert im Januar 1976 beim Bundesrat erneut eingebracht. Im Augenblick läßt sich noch nicht absehen, wann mit der abschließenden Erörterung in den gesetzgebenden Gremien ge- rechnet werden kann.

Die ärztliche Berufsordnung

Der 73. Deutsche Ärztetag hatte 1970 eine Neufassung der Berufs- ordnung verabschiedet und den Landesärztekammern zur Einfüh- rung empfohlen. Sie ist bisher nur in Bayern, Schleswig-Holstein, Rhein- land-Pfalz und dem Saarland in Kraft getreten. Die Aufsichtsbehör- den in Bremen, Hamburg, Berlin, Baden-Württemberg, Westfalen- Lippe und Nordrhein verweigerten die Genehmigung zum Inkraftset- zen, da durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 1972 den Bundesländern die Verpflichtung auferlegt worden war, die statusbildenden Normen durch Landesgesetze zu regeln. Im Früh- jahr 1975 traten die neuen Kammer- gesetze in Nordrhein-Westfalen und im Saarland in Kraft. Am 19. Februar 1976 beschloß der Landtag von Ba- den-Württemberg für diesen Be- reich ebenfalls ein neues Gesetz.

Auf der Basis dieser Gesetze unter- breitete der Vorstand der Bundes- ärztekammer dem 79. Deutschen Ärztetag in Düsseldorf die von der

„Ständigen Konferenz zur Beratung der ärztlichen Berufsordnung" und von einem neu gebildeten Ausschuß

„Berufsordnung" empfohlenen Än- derungen der zum damaligen Ter- min gültigen Berufsordnung für die deutschen Ärzte.

Einer der wichtigsten Punkte war die Übernahme der in den Landesgeset- zen verankerten Neufassung der sog. „Generalpflichtenklausel".

Nach eingehender Diskussion nahm der Ärztetag diese Vorschrift ebenso an wie die neuen Bestimmungen über die Zusammenarbeit von Ärz- ten, die Möglichkeiten und den Nachweis einer erfolgten Fortbil- dung. Darüber hinaus wurden die den ärztlichen Notfalldienst betref- fenden Bestimmungen präzisiert und neu auch ein Hinweis über den Abschluß einer Haftpflichtversiche- rung und die Meldung von bekannt- werdenden Arzneimittelnebenwir- kungen eingefügt.

Außerdem ergänzte der Ärztetag aufgrund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen zahlrei- che weitere Formulierungen dieser berufsrechtlichen Bestimmungen.

Aus systematischen Gründen wur- den die bisher in der Weiterbil- dungsordnung enthaltenen Vor- schriften über die Vertretung von Ärzten und die Beschränkung von Chefärzten auf eine Krankenhaustä- tigkeit in die Berufsordnung über- führt und, entsprechend den „Fach- arztgesetzen" die Bestimmungen über die Zusatzbezeichnungen von der Berufs- in die Weiterbildungs- ordnung eingegliedert.

Der Wortlaut der „Berufsordnung für die deutschen Ärzte" nach den Beschlüssen des 79. Deutschen Ärz- tetages 1976 in Düsseldorf ist im

„DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT" 1976, Heft Nr. 23, auf den Seiten 1543 bis 1548 veröffentlicht.

Wenige Wochen nach der Verab- schiedung der Berufsordnung auf dem Deutschen Ärztetag übernah- men die Kammerversammlungen der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe den vom Deut- schen Ärztetag beschlossenen Text mit geringen Abweichungen und reichten ihn ihrer zuständigen Auf- sichtsbehörde zur Genehmigung ein. In gleicher Weise verfuhren An- fang 1977 die Kammerversammlun- gen der Ärztekammern Baden-Würt- temberg und Saarland.

Die gleiche Arbeitsgruppe der Ar- beitsgemeinschaft der Leitenden

Medizinalbeamten der Länder, die die Entwürfe für ein Mustergesetz für das „Facharztwesen" erstellt hatte, beschäftigte sich in dem ver- gangenen Jahr sowohl mit der Wei- terbildungs- als auch mit der Berufs- ordnung. Ende 1976 wurden die er- sten Informationen, die Überlegun- gen dieses Kreises betreffend, be- kannt. Unverzüglich befaßte sich der Ausschuß „Berufsordnung" mit den ihm zur Kenntnis gebrachten Vor- stellungen und erarbeitete verschie- dene Formulierungen für die Über- arbeitung des Textes der Berufsord- nung die dem Vorstand der Bundes- ärztekammer zur Beschlußfassung und Empfehlung an den 80. Deut- schen Ärztetag in Saarbrücken 1977 zugeleitet wurden.

Es handelt sich dabei insbesondere um Formulierungen, deren Ziel es ist, Klarstellungen herbeizuführen, und mit denen möglichen Beanstan- dungen der Aufsichtsbehörden be- gegnet werden kann. Dies gilt insbe- sondere für die Vorschriften über die „Verpflichtung zur Weiterbil- dung" und die „Vorlage von Verträ- gen" bei Ärztekammern. Außerdem wurde in Aussicht genommen, den Wortlaut der Bestimmungen über die „Sterilisation" einer Entschei- dung des Bundesverfassungsge- richtes anzupassen, derzufolge der Arzt vor einer Sterilisation verschie- dene Tatbestände zu berücksichti- gen hat.

Aufgrund von dem Vorstand der Bundesärztekammer überwiesenen Anträgen des 79. Deutschen Ärzteta- ges hat ersterer den Landesärzte- kammern und den Delegierten des 80. Deutschen Ärztetages empfoh- len, in die Berufsordnung auch eine Bestimmung aufzunehmen, nach welcher die vom Weltärztebund be- schlossene revidierte Deklaration von Helsinki über Versuche am Men- schen zu beachten ist. Es ist daher in Aussicht genommen, einen Hin- weis auf die entsprechenden Vor- schriften des Arzneimittelgesetzes in die Berufsordnung einzufügen, ebenso wie der Vorstand der Bun- desärztekammer es für notwendig hält, einen weiteren Paragraphen aufzunehmen, der Hinweise geben soll, die bei der Zusammenarbeit

1286 Heft 19 vom 12. Mai 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

zwischen Ärzten und Öffentlichkeit, insbesondere mit Presse, Funk und Fernsehen zu beachten sind.

Aus der Arbeit

der Ständigen Konferenz

Im Mittelpunkt der Beratungen des vergangenen Jahres stand die Erör- terung der sich nach der Verab- schiedung mit der Neufassung der Berufsordnung ergebenden Fragen.

Während dieser Beratungen in Ber- lin verstarb der bisherige Vorsitzen- de der Ständigen Konferenz, Prof.

Dr. Christiani, Kiel. Die Erörterungen werden seither von seinem Stellver- treter, Dr. Baldus, Münster, geleitet.

Neben den grundsätzlich die Berufs- ordnung betreffenden Themenkom- plexen wurde insbesondere die Überarbeitung von „Richtlinien über das Zusammenwirken von Arzt und Presse" beraten. Aufgrund verschie- dener Anregungen hat der Vorstand der Bundesärztekammer vorgese- hen, noch eine Neufassung vor dem diesjährigen Deutschen Ärztetag zu verabschieden . ..

Bundesverband der freien Berufe

Nicht zuletzt auf Initiative der Ar- beitsgemeinschaft der Westdeut- schen Ärztekammern, der Bundes- ärztekammer, entstand im Jahre 1949 der Bundesverband der freien Berufe aus dem Zusammenschluß von Vereinigungen von Freiberuf- lern, der sich schon in den Jahren 1947/48 gebildet hatte. Bis heute ge- hören dem Bundesverband der freien Berufe etwa 45 Dachorganisa- tionen freier Berufe an. Sie alle fan- den sich zusammen, um gemeinsam die Interessen und Belange des freien Berufes wahrzunehmen und in der Öffentlichkeit zu vertreten. In den verflossenen 25 Jahren widmete sich der Bundesverband der freien Berufe nicht nur grundsätzlichen Anliegen freiberuflicher Tätigkeit, sondern auch hervorragenden Ein- zelfragen, so des Umsatz- und Ein- kommensteuerrechts, des Kartell- rechts, der Neuordnung der Berufs- bildung, der Einbeziehung von Selb- ständigen in die Rentenversiche- rung u. a.

Eine vom Bundesverband der freien Berufe veranstaltete Klausurtagung im Jahre 1974 machte deutlich, daß die Position der freien Berufe in Ge- sellschaft, Wirtschaft und Staat ei- ner neuerlichen Festigung und För- derung bedarf, wobei die Bedeutung der freien Berufe für die Erhaltung und Entfaltung einer Gesellschaft freier Menschen vordringlich aufge- zeigt werden muß. Es wurde ferner deutlich, daß die weitere Arbeit des Bundesverbandes der freien Berufe stärker dieser Zielsetzung angegli- chen und vorangetrieben werden muß. Die Klausurtagung zeigte im übrigen aber auch, daß der Begriff

„freiberufliche Tätigkeit" einer neu- erlichen definitorischen und inhaltli- chen Ausfüllung bedarf, um sich den geänderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an- passen zu können, um sich artikulie- ren zu können und um zu verdeutli- chen, daß freiberufliche Tätigkeit in gleicher Weise Existenzgrundlage einer freien Gesellschaft ist.

So ist es nicht zuletzt wiederum der Initiative ärztlicher Organisationen zu danken — der Bundesärztekam- mer und der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung vor allem — ernsthaf- te Bemühungen der großen freibe- ruflichen Organisationen, der rechts- und steuerberatenden Beru- fe, der Architektur- und Ingenieur- berufe sowie der Heilberufe zur Re- organisation des Bundesverbandes der freien Berufe in Gang zu setzen.

Ausgehend vom Auftrag der Jahres- hauptversammlung 1975:

„im Zusammenwirken mit finanz- starken Mitgliedsverbänden einen Vorschlag zu erarbeiten, wie neben einer angemessenen Beitragserhö- hung durch Kooperation und wech- selseitige Delegation mit diesen Ver- bänden die Effizienz des Bundesver- bandes auf wesentlichen Gebieten verstärkt werden kann,"

ist auf der Mitgliederversammlung im Juni 1976 eine geänderte Sat- zung des Bundesverbandes vorge- legt und verabschiedet worden. Aus den Reorganisationsbemühungen resultierte eine außerordentliche Mitgliederversammlung im Oktober 1976, bei der von den Mitgliedsver-

bänden nicht nur satzungsgemäß ein neues Präsidium gewählt wor- den ist, sondern auch eine Beitrags- ordnung verabschiedet wurde, die eine Berücksichtigung der Mit- gliedsorganisationen im Sinne ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Ziele hat. Die Änderung der Sat- zung und die Neubesetzung des Präsidiums hatten zum erklärten Ziel, das Präsidium nunmehr näher an die aktuelle politische Arbeit der großen Mitgliedsorganisationen des Bundesverbandes der freien Berufe heranzuführen. Kurz nach seiner Wahl zum Präsidenten des Bundes- verbandes der freien Berufe verstarb leider der Hamburger Arzt Dr. med.

Friedrich Voges. Der Bundesver- band der freien Berufe wird nun- mehr satzungsgemäß vom Vizeprä- sidenten, dem Steuerberater Hubert Möckershoff, geleitet. Ferner gehö- ren dem Präsidium an: als Schatz- meister: Dipl.-Ingenieur Nikolaus Rosiny; als Beisitzer: Dr. Jürgen W. Bösche, Rechtsanwalt; Reinhold Geist, Steuerberater; Dipl.-Ingenieur Hans-Georg Pühl; Dr. Hans-Jürgen Waldowsky, Rechtsanwalt.

Eine Aktivierung des Verbandes ver- bunden mit einer Neubestimmung auf den Standort des freien Berufes setzt kurzfristig zu realisierende Prioritäten voraus, so

> die Verlegung der Geschäftsstelle des Bundesverbandes der freien Be- rufe in den Raum Köln/Bonn, um zu der Mehrzahl der bedeutenden auch freiberuflichen Organisationen auf Bundesebene einen besseren Kon- takt zu haben.

> die Schaffung einer Pressestelle des Bundesverbandes der freien Be- rufe, um zu wichtigen gesellschafts-, bildungs-, wirtschafts- und steuer- politischen Fragen umgehend Stel- lung zu beziehen.

Die verbesserte Zusammenarbeit al- ler ärztlichen und aller freiberufli- chen Organisationen muß gerade in einer Zeit, in der der Einbruch in die freiheitliche Gesellschaftsordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswe- sens unternommen wird, von beson- derer Entschiedenheit getragen werden. • Wird fortgesetzt

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 19 vom 12. Mai 1977 1287

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