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Archiv "Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht in der medizinischen Forschung (Teil 2)" (23.07.1981)

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Die Information:

Bericht und Meinung Ärztliche Schweigepflicht

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Fortsetzung von Seite 1442 haben auf ihr Verhältnis zueinan- der abgewogen werden müssen.

Bei analoger Anwendung der Empfehlungen in der ärztlichen Versorgung muß zunächst jeweils klar herausgearbeitet werden, wel- ches eigenwertige Rechtsgut mit dem Rechtsgut "Vertrauensschutz des Individuums" konkurriert, da- mit es zu einer fallbezogenen Gü- terabwägung kommen kann.

Zu 3:

ln dem dritten Absatz werden dann die Bedingungen aufgelistet, die kumulativ erfüllt werden bzw.

gegeben sein müssen, wenn per- sonenbezogene Daten ohne aus- drückliche Einwilligung der Pa- tienten oder Probanden in der me- dizinischen Forschung genutzt werden sollen. Die zentralen The- sen dieses Absatzes finden sich in den Sätzen (c) und (d):

..,. Das Forschungsvorhaben läßt nach Fragestellung, Forschungs- methodik und Qualität der Durch- führung einen wesentlichen Nut- zen für die weitere Entwicklung der Medizin in Wissenschaft und Praxis erwarten.

..,. Es ist entweder nicht möglich oder nach Art und Aufwand im Verhältnis zu einem etwaigen Schaden des Patienten/Probanden nicht zumutbar, die Einwilligung einzuholen.

Zwischen diesen beiden Sätzen hat die eigentliche Güterabwä- gung stattzufinden: wesentlicher Nutzen für die weitere Entwick- lung der Medizin in Wissenschaft und Praxis bei vorausschauender Betrachtung einerseits und Mög- lichkeit oder Zumutbarkeit, eine Einwilligung einzuholen unter Be- achtung etwaiger Risiken für Pa- tienten bzw. Probanden anderer- seits. Hier muß letztlich nach be- stem Wissen und Gewissen ent- schieden und gehandelt oder un- terlassen werden.

Die Empfehlung macht darauf auf- merksam, daß der erhoffte Nutzen für die Gesellschaft und das Scha- densrisiko für das Individuum mit- einander und gegeneinander aus- gewogen werden müssen. Die Empfehlung setzt damit Sozial- pflichtigkeit und Individualrecht in eine Beziehung zueinander, die auch die Einsicht einschließt, daß menschliche Individualität und menschliche Sozietät einander wechselseitig bedingen.

Dieser Rückbezug von Rechten und Pflichten des Individuums in der Gesellschaft ist in dem Schluß- satz des dritten Absatzes noch ein- mal ausdrücklich formuliert:

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ln Konfliktfällen muß der Arzt

nach bestem Wissen und Gewis- sen Güterabwägungen zwischen dem Forschungsziel einerseits und den Individualrechten der Pa- tienten/Probanden andererseits vornehmen.

Diese Formulierung unterstreicht zugleich die persönliche Verant- wortung des forschenden Arztes zu einer Entscheidung nach Wis- sen und Gewissen. Sie macht deutlich, daß die Empfehlung des Vorstandes der Bundesärztekam- mer in diesem kritischen Punkt nur Entscheidungshilfe für verant- wortliches Handeln, nicht aber Entlastung von persönlicher Ver- antwortung bieten kann.

Analog gilt, wie ja auch in der ärzt- lichen Versorgung ganz allge- mein, daß Empfehlungen, Richtli- nien, Entscheidungen Dritter - al- so auch der Patienten- und sogar gesetzliche Bestimmungen nicht von der persönlichen sittlichen Verantwortung entlasten können.

Zum Beispiel: Auch wenn der Pa- tient den Arzt von der Schweige- pflicht entbindet, hat dieser noch immer zu entscheiden, ob er sich entpflichten lassen kann oder ob nicht ein höheres Rechtsgut, wie etwa das Wohl des Patien- ten selbst, einer uneingeschränk- ten Auskunftgerteilung entgegen- steht.

1444 Heft 30 vom 23. Juli 1981 DEUTSCHES ARZTEBLATT

Zu 4:

Im letzten Absatz ist der Grundge- danke des ersten Absatzes noch einmal aufgegriffen und gleich- sam spiegelbildlich dargestellt worden. Es wird damit daran erin- nert, daß die aktuelle Problematik an längst gesicherte Gesetzge- bung und Rechtsprechung für den Umgang mit statistischen Daten anknüpfen kann.

Verfahrensfragen

Wenn auch die Empfehlung in er- ster Linie individuelle Entschei- dungshilfe für Ärzte in der medizi- nischen Forschung bieten will, so wird sie doch gleichzeitig auch Grundlage für das Bemühen der Bundesärztekammer sein, die hier festgelegten Prinzipien im Daten- schutzrecht zu verankern, in der Anwendung des Datenschutzrech- tes auf medizinische Forschungs- vorhaben zur Geltung zu bringen und die Anwendung in der Recht- sprechung wo irgend möglich durchzusetzen.

Der exemplarische Charakter der Empfehlung bedeutet, daß diese nicht nur Orientierungshilfe zur Beachtung der ärztlichen Schwei- gepflicht bei der Verarbeitung per- sonenbezogener Daten in der me- dizinischen Forschung, sondern auch für projekt- und selbstkriti- sche Überlegungen in der ärztli- chen Versorgung ganz allgemein und insbesondere in Prävention und Rehabilitation häufig auftre- tender, schwerer, langwieriger und chronischer Erkrankungen anbieten kann.

Anschrift des Verfassers: Professor J. F. Valrad Deneke Haedenkampstraße 1

5000 Köln 41

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