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Archiv "PatientenverfÜgungen" (09.03.2007)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 10⏐⏐9. März 2007 A631

T H E M E N D E R Z E I T

an, der Suizid und die Teilnahme (Beihilfe und Anstiftung) daran sei- en zwar straflos, könnten aber be- rufsrechtlich geahndet werden.

Die sogenannte indirekte Sterbe- hilfe sei nach einhelliger Auffas- sung zulässig. Im Rahmen der pas- siven (durch Unterlassung began- genen) Sterbehilfe (Verzicht auf die Fortsetzung der Behandlung, Nichtaufnahme der Behandlung) sei, so Ulsenheimer, zwischen der Hilfe beim Sterben, der eigentli- chen Sterbehilfe und der Hilfe zum Sterben zu unterscheiden. Nur die Hilfe beim Sterben sei straflos, set- ze aber voraus, dass das Grundlei- den des Patienten nach ärztlicher Überzeugung irreversibel sei und der Tod in Kürze eintreten werde.

Bei der Hilfe zum Sterben sei das Selbstbestimmungsrecht des Pati- enten maßgebend. Wenn ein aktu- eller oder antizipativer Wille nicht ermittelt werden könne, komme es auf den mutmaßlichen Willen des Patienten an.

Für die Ermittlung des mutmaßli- chen Willens sind Patientenverfü- gung eine wertvolle Hilfe. Diese Pa- tientenverfügungen sind ebenso wie Vorsorgevollmachten im Prinzip be- reits jetzt verbindlich, dennoch er- geben sich häufig Probleme bei der Auslegung. „Sie sind oft inhaltlich unklar, werden aus dem Internet heruntergeladen und häufig nicht

vollständig ausgefüllt“, sagte der Essener Vormundschaftsrichter Ge- org Dodegge.

Ausbau der Palliativmedizin Für mehr Rechtssicherheit wollen die Parteien im Bundestag frakti- onsübergreifende Gruppenanträge vorlegen, einen Regierungsentwurf werde es voraussichtlich nicht ge- ben, berichtete Prof. Dr. jur. Dr. med.

h. c. Hans-Ludwig Schreiber. Da- bei werde unter anderem über unter- schiedliche Kriterien für Form und Reichweite der Patientenverfügung diskutiert, ob sie unabhängig von Art und Stadium einer Krankheit oder nur im Endstadium einer irre- versibel tödlich verlaufenden Krank- heit gelten solle. Rolle und Befug- nis eines Betreuers würden unter- schiedlich beurteilt. Strafrechtliche Regelungen sollten, so Schreiber, vom zu erwartenden Gesetz nicht tangiert werden. (Kasten)

Die Beschlüsse des letztjährigen Juristentages sehen Schreiber zufol- ge nicht nur Bestimmungen über die Patientenverfügung, sondern auch über die zulässige Begrenzung le- benserhaltender Maßnahmen, die Bedeutung des mutmaßlichen Wil- lens sowie eine zulässige Medikation mit möglicher Lebensverkürzung vor. „Die Patientenverfügung ist ein wichtiger Schritt zur Klärung der un- geregelten Fragen der Sterbehilfe, ei-

ne sich, wie der Juristentag formu- liert, sektoral allein auf die Patienten- verfügung beschränkende Regelung genügt aber nicht“, meinte Schreiber.

Die aktive, direkte Sterbehilfe sei durch § 216 Strafgesetzbuch verbo- ten, „die überwiegende Ansicht wol- le daran festhalten“, sagte Schreiber.

In den Niederlanden dagegen sei aktive Euthanasie unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, und daran solle sich in absehbarer Zeit auch nichts ändern, berichtete der frühere Politikberater am niederländischen Gesundheitsministerium, Dr. jur. Ja- cob Jan Frederik Visser.

Der Präsident der Berliner Ärzte- kammer, Dr. med. Günther Jonitz, plädierte für eine Wiederbelebung primärer ärztlicher Tugenden und Souveränität sowie einen Ausbau der Palliativmedizin. Dass für eine ange- messene Sterbebegleitung nicht nur rechtliche Sicherheit notwendig sei, sondern dass auch die Ausbildung und das Wissen über ethische Prinzi- pien verbessert werden müsse, beton- te Müller-Busch. Alles Notwendige enthalten seiner Ansicht nach die Grundsätze zur Sterbebegleitung der Bundesärztekammer. Sie sollten zur Pflichtlektüre für jeden Arzt werden, forderte der Palliativmediziner.

Gisela Klinkhammer

34. Symposion für Juristen und Ärzte der Kaiserin-Fried- rich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen am 16. und 17. Februar in Berlin

PATIENTENVERFÜGUNGEN

Parteiübergreifende Kontroverse

Mit der Beratung eines Patientenverfügungsgesetzes steht in diesem Frühjahr eine emotional aufgeladene Debatte auf der parlamentarischen Agenda. Schon jetzt ist absehbar, dass sich die Kontroverse quer durch al- le Parteien ziehen wird. So werden voraussichtlich drei Entwürfe fraktions- übergreifend zur Abstimmung stehen. Die Abgeordneten müssen ent- scheiden, ob sie eher das Selbstbestimmungsrecht oder den Schutz des Lebens in den Vordergrund rücken wollen.

In dem Entwurf der SPD-Arbeitsgruppe „Recht“ um deren Vorsitzenden Joachim Stünker kommt der Patientenverfügung höchste Priorität zu. Das Vormundschaftsgericht soll nur eingeschaltet werden, wenn keine Verfügung vorliegt und der mutmaßliche Wille des Patienten umstritten ist.

Dagegen will der SPD-Abgeordnete René Röspel die Gültigkeit von Patientenverfügungen auf die Fälle beschränken, in denen die Grunder- krankung einen irrreversiblen und absehbar tödlichen Verlauf genommen hat. Der Entwurf von Röspel und anderen Sozialdemokraten sieht zudem vor, dass grundsätzlich ein Vormundschaftsgericht einen Behandlungsab- bruch genehmigen muss.

Auch Unionsabgeordnete arbeiten an einem Entwurf, der sich in vie- len Punkten an den Vorschlägen Röspels orientieren wird. Die Reichweite von Patientenverfügungen solle sich auf Krankheiten mit einem tödlichen und irreversiblen Verlauf beschränken, erläuterte der CDU-Abgeordnete Markus Grübel bei einer Fachtagung der Heinrich-Böll-Stiftung in Berlin.

Gültigkeit sollten die Verfügungen zudem bei Wachkomapatienten haben, die mit größter Wahrscheinlichkeit nie wieder ihr Bewusstsein zurücker- langen werden.

Auch der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Prof. Dr. med.

Jörg-Dietrich Hoppe, sieht Patientenverfügungen als nützlich an.

Es sei aber unwahrscheinlich, dass damit alle denkbaren Fälle erfasst werden können, sagte er bei der Tagung. Deshalb sei es fraglich, ob mit einem Gesetz Rechtsverbindlichkeit hergestellt werden kann. „Das Sterben ist nicht normierbar. Das sollte bei jeder rechtlichen Regelung bedacht werden“, so Hoppe. Der BÄK-Präsident

kündigte für Ende März Empfehlungen der Bundesärztekammer zum Umgang mit Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten an.

Samir Rabbata

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