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Archiv "Patientenverfügung: Dank" (04.09.2009)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 106

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Heft 36

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4. September 2009 A 1727

Das Leser-Forum

Beiträge im Deutschen Ärzteblatt sollen zur Diskussion anregen. Deshalb freut sich die Redaktion über jeden Leserbrief. Wir müssen aus der Vielzahl der Zuschriften aber auswählen und uns Kürzungen vorbehalten. Leserbriefe geben die Meinung des Autors, nicht die der Redaktion wieder. E-Mails richten Sie bitte an leserbriefe@aerzteblatt.de, Briefe an das Deutsche Ärzteblatt, Ottostraße 12, 50859 Köln.

PATIENTENVERFÜGUNG

Nach langem Streit ist eine gesetzliche Regelung beschlos- sen (DÄ 26/2009:

„Autonomie des Pa- tientenwillens“ und DÄ 27/2009: „Wenig Akzeptanz für das Gesetz“ von Eva Richter-Kuhlmann).

Dank

Selbstverständlich entscheidet der Patient autonom über sich. Die überaus meisten Ärzte respektieren das schon immer. Manchmal ist der mutmaßliche Patientenwille schwer zu ermitteln. Hierzu wird Kollege Borasio im DÄ zitiert: „Ohne Dia- log gibt es keine guten Entschei- dungen.“ Wenn der mündliche Dia- log nicht mehr möglich ist, hilft am besten die persönliche schriftliche Verfügung des Patienten . . . Alle Ärzte, die ich kenne, sind Herrn Richter a. D. Joachim Stünker MdB für seine Initiative sowie 316 weiteren Abgeordneten dankbar.

Paul Peter Baum, Langendorfer Straße 111, 56564 Neuwied/Rhein

Schwarzer Tag für eine humane Medizin

Der 18. Juni, an dem der Bundestag den Beschluss gefasst hat, war ein schwarzer Tag für eine Medizin, welche sich in einer humanistischen Tradition geborgen fühlt.

Ich begann sofort, meine Patienten- verfügung zu Papier zu bringen:

„Sollte ich in einen Zustand geraten, in welchem ich nicht mehr in ver- nünftiger Weise zu entscheiden ver- mag, welche ärztlichen und/oder me- dizinischen Maßnahmen getroffen werden sollen, so möchte ich, dass al- les, buchstäblich alles, was medizi-

nisch möglich ist, unternommen wer- de, um mein Leben zu retten; und dass nichts, buchstäblich nichts, un- terlassen werde, was mein Leben zu verlängern verspricht. Kurzum: Ich wünsche lebenserhaltende und le- bensverlängernde Maßnahmen!“ Die behandelnden Ärzte werden es mir danken. Sie dürfen in meinem Fall der alten Tradition folgen und Leben erhalten und Leben auch weiterhin er- möglichen, so lange es eben geht … Die schriftlich niedergelegten Wün- sche des Patienten sollen für den behandelnden Arzt juristisch bin- dend sein. Eine groteske Situation!

Niemand kann vorausahnen, in wel- cher ganz speziellen Situation diese Verfügung einmal wirksam werden sollte. Mit Sicherheit wird diese Si- tuation einmal ganz, ganz anders sein, als der Patient es ahnte. Und mit großer Wahrscheinlichkeit wür- de die Entscheidung des Patienten anders ausfallen, wenn er die exak- ten Bedingungen überschauen und seine Vorstellungen und Wünsche noch einmal überdenken könn- te . . . Auf das Vertrauen des Patien- ten in die Heilkunst des Arztes kann in einer solchen Situation nicht ver- zichtet werden und auf das Verant- wortungsbewusstsein des Arztes hierfür natürlich auch nicht. Ich hänge noch an alten idealistischen (humanistischen) Vorstellungen von der ärztlichen Kunst; ich glaube noch, dass die abendländischen Grundregeln des sogenannten hip- pokratischen Eides auch in unserer Zeit befolgt werden sollten. So falsch können sie nicht sein, wenn sie so lange den Ärzten als morali- sche Grundlage ihres Tuns dienten.

Vielleicht ist das alles obsolet, nicht mehr zeitgemäß . . .

Jetzt sollen Ärzte von Gesetzes we- gen gezwungen werden zuzuschau- en, wenn Patienten sich selbst

Schaden zufügen. Solange ein Pa- tient sich zur Problematik seines Leidens noch äußern kann, ist er ja meistens bereit, im Vertrauen auf die Kompetenz eines Arztes seiner Wahl, den Empfehlungen und Vor- schlägen dieses Arztes zu folgen, sich ihm anzuvertrauen.

Und wenn er in eine wirklich ernste Situation gerät, dann will er plötz- lich alles selbst entscheiden, dann soll dieses Vertrauensverhältnis ge- kündigt werden! . . .

Dr. med. Jürgen Bohl, Lenzenbergstraße 16, 65527 Niedernhausen

Klare Festlegung

Endlich eine klare Aussage des Ge- setzgebers, die den Willen des Pa- tienten stärkt und auch eindeutig feststellt, dass die Art der Erkran- kung dabei keine Rolle spielt.

Dass eine Missachtung der Patienten- verfügung als Körperverletzung gilt, kann nicht oft genug festgestellt wer- den, dürfte aber auch den „vielen Ärztinnen und Ärzten“, die dem Ge- setz am wenigsten abgewinnen kön- nen, bekannt sein und sollte von allen Kollegen besonders beachtet werden.

Es wird nun darauf ankommen, dass alle Kollegen erkennen, dass die Pa- tientenverfügungen in jedem Fall gültig sind, wenn dargelegt wird, dass ganz bestimmte Heilbehandlun- gen oder ärztliche Eingriffe benannt werden. Hier ist, wie schon in der

„gesetzlosen“ Vergangenheit, kein Spielraum für freizügige Auslegun- gen gegeben. Ich halte es für ein falsch verstandenes Ethos, wenn Kollegen die eindeutig festgelegte Meinung des Patienten für bestimmte ärztliche Maßnahmen hinterfragen.

Es ist müßig, der Politik die Frage zu stellen, ob das beschlossene Ge- setz in der Praxis taugen wird. Wir Ärzte haben es in der Vergangenheit N

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„ t D Akzeptanz für das Ge

B R I E F E

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nicht geschafft, einen Kodex zu er- arbeiten, der einsichtig, ärztlich ethisch sinnvoll und von allen Pa- tienten und der ganzen Gesellschaft zu akzeptieren gewesen wäre.

Dr. Klaus D. Kolibay, Bergerfeld 11, 52511 Geilenkirchen

ALTERSVERSORGUNG

Im Rentenalter klafft bei vielen Ärzten ei- ne Lücke zwischen ihrem letzten Ein- kommen und den Versorgungsbezü- gen (DÄ 30/2009:

„Entgeltumwandlung als sinnvolle Er- gänzung“ von Detlef Pohl).

Wirklich sinnvoll?

In seinem Artikel schreibt Detlef Pohl zu Beginn, die Klinikärzte gehörten zu den Verlierern der Rentenreformen dieser Dekade.

Im weiteren Verlauf dieses Arti- kels wird diese Behauptung von Pohl aber nicht substantiiert, son- dern lediglich für die sogenannte Klinikrente geworben . . . Wenn Pohl die aufgestellte Behauptung nicht belegt, dann, weil er das auch nicht kann. Die Klinikärzte sind nämlich – wie alle übrigen Ärztinnen und Ärzte auch – Mit- glieder ihrer ärztlichen Versor- gungswerke und nicht der gesetz- lichen Rentenversicherung, sie sind deshalb von den Rentenrefor- men der letzten Dekade überhaupt nicht betroffen.

Wenn Ärztinnen und Ärzte feststel- len, dass zwischen ihrem letzten Nettoverdienst und der vom Versor- gungswerk prognostizierten Rente eine Lücke klafft, so ist dies über- wiegend auf die Wirkung der Bei- tragsbemessungsgrenze (5 400 Eu- ro in den alten Bundesländern be- ziehungsweise 4 550 Euro in den neuen Bundesländern) zurückzu-

führen, weil Einkommensteile über dieser Grenze regelmäßig im Ver- sorgungswerk nicht verbeitragt werden. Wer eine solche festge- stellte Lücke schließen will, sollte deshalb primär überlegen, die Möglichkeiten der freiwilligen Bei- tragszahlung an das Versorgungs- werk zu nutzen. Er erhöht damit gleichzeitig seine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit und verbessert auch die Versorgungssi- tuation seiner Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen). Da die Versorgungswerke keinen Außen- dienst beschäftigen, fallen auch keine Provisionen an, sodass der gezahlte Beitrag in vollem Umfang zur Erhöhung der Leistung zur Ver- fügung steht.

Hinsichtlich der verwendeten Ster- betafeln gehen die Versorgungs- werke von den aktuellen Werten aus, weil sie auf die von der ABV und der Heubeck-Richttafeln GmbH für die freien Berufe spe-

S

I b n i k V g Entgeltumwandlung

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Referenzen

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