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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Durchführungsbestimmungen zur Qualitätssicherung zytologischer Untersuchungen im Rahmen der Früherkennung des Zervixkarzinoms" (28.04.1977)

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Academic year: 2022

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Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

zu tragen, wenn ohne zwingenden Grund ermächtigte Ärzte aus anderen Mitglied- staaten der Europäischen Gemeinschaf- ten als Dienstleistungserbringer in An- spruch genommen werden.

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Für die Erbringung von Dienstleistun- gen in Notfällen durch Ärzte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- meinschaften finden die für die Behand- lung im Notfall durch nicht an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmen- de Ärzte geltenden Bestimmungen An- wendung. Der Dienstleistungserbringer hat die Notfallbehandlung unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung anzu- zeigen, in deren Bereich die Behandlung durchgeführt worden ist.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

Durchführungsbestimmungen zur Qualitätssicherung zytologischer Untersuchungen im Rahmen der Früherkennung des Zervixkarzi- noms

Der Erfolg der Früherkennung des Zer- vixkarzinoms steht in direktem Verhält- nis zur Qualität der zytologischen Ab- strichuntersuchung, die mit hoher Treff- sicherheit das Vorliegen einer malignen Veränderung oder eines Vorstadiums vorauszusagen vermag. Von der Zuver- lässigkeit der zytologischen Untersu- chung wird abhängen, in welchem Aus- maß und in welcher Zeit Morbidität und Mortalität des Zervixkarzinoms gesenkt werden können. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, alle Maßnahmen zu er- greifen, die Untersuchungsschritte und damit letztlich die Qualität zu sichern. Die Sicherung der Untersuchungsschrit- te fällt in den ausschließlichen Verant- wortungsbereich des Arztes, der die je- weilige Leistung erbringt und abrechnet.

Die Untersuchung und die Sicherung des Ergebnisses gliedern sich in folgende Schritte:

1. Anfertigung und Vorbereitung des Abstrichpräparates

2. Screening, Begutachtung und Klassi- fizierung des Zellmaterials

3. Statistische Erfassung durch Anlage einer Jahressammel- und Feinstatistik.

1.1. Zur Herstellung des Präparates muß vom gynäkologisch tätigen Arzt eine aus-

reichende Anzahl gut erhaltener Zellen aus dem Bereich der Ektozervix und so- weit möglich auch aus dem Bereich der Endozervix entnommen werden. Das Material muß sachgemäß ausge- breitet und sofort in noch feuchtem Zu- stand fixiert werden (siehe beigefügtes Merkblatt der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung Nr. 15). Präparate, die nicht nach diesen Voraussetzungen angefer- tigt worden sind, weisen häufig techni- sche Mängel auf, die eine Beurteilung

"nicht verwertbar" nach sich ziehen

können.

1.2. Für eine hinreichende Differenzie- rung der Kern- und Zytoplasmaeigen- schaften ist eine standardisierte Papani- colaau-Färbung notwendig.

Erweisen sich die gefärbten und voll- ständig eingedeckten Präparate im Hin- blick auf die unter 1.1. aufgezählten Mängel als unbrauchbar, so sind sie un- ter Angabe der Mängel zurückzuweisen.

Diese Präparate sind in der Statistik ge- sondert zu erfassen (siehe 3.4.). Der Ab- strich muß wiederholt werden.

2.1.1. Die Klassifizierung der zytologi- schen Präparate erfolgt aus statistischen Gründen in die Gruppen 1-V.

Die Gruppen 1-V beinhalten zytologisch:

~ Gruppe /: Normale Zellen (Ektozervix, Endozervix, Endometrium)

~ Gruppe II: Entzündlich und regenera- tiv veränderte und atrophische Zellen, Metaplasiezellen, degenerativ-veränder- te Zellen, Hyper- und Parakeratose- Zellen

~ Gruppe 111: Nicht eindeutig negativ oder positiv rubrizierbare Zellbilder oder atypische Metaplasiezellen bzw. dyska- ryotische Zellen aus oberer und mittlerer Plattenepithelschicht

~ Gruppe IV: Dyskaryotische Zellen aus den tieferen Epithelschichten; wahr- scheinliche Tumorzellen

~ Gruppe V: Sichere Tumorzellen 2.1.2. Der nach 1.1. durchgeführte Ab- strich erlaubt nicht immer eine Aussage über pathologische Veränderungen in höher gelegenen Abschnitten des Geni- talbereiches. Atypische Zellen aus höher gelegenen Genitalabschnitten sind ge- sondert zu deklarieren; auf ihre differentialdiagnostische Bedeutung ist hinzuweisen.

1162 Heft 17 vom 28. April1977

DEUTSCHES ARZTEBLATT

2.2. Die Beurteilung zytologischer Prä- parate obliegt dem dafür qualifizierten Arzt. Er hat die Verpflichtung, bei Unklar- heiten andere Ärzte, die ihm Auskunft geben können, zu konsultieren. 2.3. Der qualifizierte Arzt kann zur Vor- musterung unter seiner Aufsicht und Verantwortung ausgebildetes nichtärztli- ches Assistenzpersonal heranziehen. Im Rahmen seiner Verantwortung und Aufsichtspflicht hat der Arzt eine ständi- ge Kontrolle der durch das nichtärztliche Assistenzpersonal als negativ bezeichne- ten Präparate in angemessenem Umfang durchzuführen sowie eine allgemeine Überwachung aller Arbeitsvorgänge, lau- fende Überprüfung des Ausbildungs- standes und laborinterne Fortbildung vorzunehmen.

2.4. Zytologisch auffällige, zweifelhafte und positive Präparate werden in jedem Fall vom Arzt begutachtet und klassifi- ziert. Es ist ein zytologischer Befund nie- derzulegen, der den Schweregrad der Veränderung und seine Lokalisation be- zeichnet und empfiehlt, welche weiteren Maßnahmen -operative Gewebsentnah- me zur histologischen Untersuchung, zy- tologische Wiederholungsuntersuchun- gen oder Verlaufskontrolle- einzuleiten sind.

Der differenzierende zytologische Be- fund soll prospektiv auf die histologische Aussage abgestellt sein:

~ Gruppe /11: Leichte oder mittlere Dys- plasie

~ Gruppe IV: Schwere Dysplasie, Carci- noma in situ, invasives Karzinom nicht sicher auszuschließen

~ Gruppe V: Zervixkarzinom, Korpus- karzinom oder andere maligne Tumo- ren.

3.1. Zur Registratur und statistischen Er- fassung sind alle Untersuchungsfälle jahrgangsweise fortlaufend zu numerie- ren, Eingangs- und Ausgangsdatum sind zu vermerken.

3.2. Es besteht eine Aufbewahrungs- pflicht für alle zytologischen Präparate und Befunde. Die entsprechenden Zeiten betragen für

a) zytologische Präparate b) zytologische Befunde und statistische

Zusammenfassungen

3 Jahre

10 Jahre. C>

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Kassenarztsitze

3.3. Zur Auswertung der Untersu- chungsergebnisse müssen eine Jahres- sammelstatistik und eine Jahresfeinstati- stik angelegt werden. Sie dienen der la- borinternen Qualitätssicherung durch a) Gegenüberstellung der histologi- schen und zytologischen Untersu- chungsergebnisse

b) Vergleich mit Richtzahlen.

Zwecks Ermittlung der Richtzahlen (siehe 3.5.) muß der zytologisch tätige Arzt die Jahressammelstatistik bis zum 1. 7. und die Jahresfeinstatistik bis zum 1. 11. des folgenden Jahres der Kassen- ärztlichen Vereinigung zur Verfügung stellen.

3.4. In der Jahressammelstatistik wer- den Vorsorge-Erstuntersuchungen und

Vorsorge-Wiederholungsuntersuchun- gen getrennt erfaßt. Die Ergebnisse sind jeweils in

1. Fälle der Gruppen I und II 2. Fälle der Gruppe III 3. Fälle der Gruppen IV und V

4. technisch nicht verwertbare Fälle zu gliedern.

3.5. In einer Jahresfeinstatistik werden die Fälle der Gruppe III aus dem präventi- ven Sektor mit den Ergebnissen der ku- rativen zytologischen Kontrolluntersu- chung personengebunden zusammen- gefaßt.

Für alle jene Fälle, die einer histologi- schen Untersuchung unterworfen wer- den, erfolgt eine Gegenüberstellung der histologischen und zytologischen Be- fundergebnisse. Das Ergebnis der Über- einstimmung oder Abweichung wird jahrgangsweise gesondert dokumentiert.

Zwecks Zusammenführung der Ergeb- nisse von zytologischer und histologi- scher Untersuchung ist bei allen Fällen der Gruppen III, IV und V vom zytologisch tätigen Arzt ein Formblatt auszufüllen, welches bei Durchführung der histologi- schen Untersuchung vom Pathologen versehen mit dem Ergebnis der histologi- schen Begutachtung an den zytologisch tätigen Arzt und an den behandelnden Arzt zurückzusenden ist. Wird keine hi- stologische Untersuchung durchgeführt, so ist das Formblatt mit einer entspre- chenden Begründung versehen vom be- handelnden Arzt an den zytologischen Erstuntersucher zurückzusenden.

3.6. Die Jahressammelstatistik und Fein- statistik dienen der Ermittlung von Richt-

zahlen. Zur Erarbeitung dieser Richtzah- len wird bei der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung eine Sachverständigen- kommission gebildet, die auf der Grund- lage der eingereichten Jahressammel- und Feinstatistik Anhaltswerte erarbeitet, die veröffentlicht werden.

Merkblatt Nr. 15 (April 1977) *)

Empfehlungen für die Entnahme- technik zytologischer Abstriche für die Früherkennung des Zervixkarzi- noms

Der exakte Abstrich und die Anfertigung des Ausstrichs sind entscheidende Vor- aussetzungen für die zytologische Aus- wertung. Zuvor dürfen keine intravagina- len Eingriffe — insbesondere Scheiden- spülungen — vorgenommen und die Por- tio nicht abgetupft bzw. gereinigt werden.

Nach Einstellung der Portio mit trocke- nem Spekulum (ohne Gleitsubstanz) ist nur mit einem Watteträger oder einem Spezialspatel durch Abstreichen Zellma- terial von der Portiooberfläche und aus dem Zervikalkanal zu gewinnen. Beson- dere Sorgfalt ist bei Frauen in der Meno- pause auf die endozervikale Entnahme zu legen, weil die Schleimhautgrenzen in den Zervikalkanal rückverlagert sind.

Das auf diese Weise entnommene Zell- material ist auf dem bereits vorher unver- wechselbar beschrifteten Objektträger gleichmäßig auszubreiten.

In der Regel reicht für die zytologische Untersuchung ein Objektträger aus.

Dieser Ausstrich ist in noch feuchtem Zustand sofort in die Fixierlösung zu bringen. Als Fixierlösung sollen verwen- det werden: 96prozentiger Isopropyl-Al- kohol oder 96prozentiger vergällter Äthylalkohol. Zellabstriche, die nicht in feuchtem Zustand sofort fixiert wurden, können technische Mängel aufweisen und nicht beurteilbar sein. Die Ausstri- che sind mindestens 30 Minuten in der Fixierlösung zu belassen. Ersatzweise kann auch ein Fixierungsspray benutzt werden.

Bei klinischem Verdacht auf Endometri- um-Karzinom empfiehlt es sich, zusätz-

*) Die Verteilung dieses Merkblattes erfolgt voraussichtlich Ende April/Anfang Mai d. J.

lich Zellmaterial durch Aspiration aus dem Zervikalkanal und Abstrichmaterial aus dem hinteren Scheidengewölbe zu gewinnen. Das Material sollte in diesem Ausnahmefall auf einem weiteren Ob- jektträger getrennt aufgebracht werden.

Einführungslehrgang für kassenärztliche Tätigkeit

Stuttgart

Die Kassenärztliche Vereinigung Nord- Württemberg veranstaltet am Sonn- abend, dem 10. September 1977, in 7000 Stuttgart 70 (Degerloch), Jahnstraße 30, einen eintägigen Einführungslehrgang für die kassenärztliche Tätigkeit nach

§ 17 der ZO-Ärzte. Beginn 9.30 Uhr; Ende gegen 17.00 Uhr. Anmeldungen sind un- ter Angabe von Vor- und Zunamen, Ge- burtsdatum und -ort, genauer Anschrift, derzeitiger Dienststellung sowie Staats- angehörigkeit, bis 26. August 1977, schriftlich an vorgenannte Anschrift oder telefonisch unter Nr. 07 11/76 50 51 App.

2 55, zu richten. Teilnahmeberechtigt sind nur Ärzte und Medizinalassistenten.

Bundesärztekammer

Die Bundesärztekammer sucht zur Einar- beitung für die Stelle eines Geschäfts- führenden Arztes einen gesundheitspoli- tisch und berufspolitisch interessierten jüngeren Arzt, der auch an Organisa- tions- und Verwaltungsaufgaben interes- siert ist. Eine gewisse Verwaltungserfah- rung oder vergleichbare Erfahrungen bei sonstigen Organisationen oder in der In- dustrie wären von Vorteil.

Die Position bietet die Möglichkeit, in einer vielseitigen Tätigkeit ärztlichen Sachverstand mit Organisationstalent und politischem Einfühlungsvermögen zu verbinden.

Die Stelle ist entsprechend gut dotiert und schließt nach einer zu vereinbaren- den Probezeit eine Alters- und Hinter- bliebenenversorgung ein.

Bewerbungen werden erbeten an den Hauptgeschäftsführer der Bundesärzte- kammer, Haedenkampstraße 1, 5000 Köln 41.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 17 vom 28. April 1977 1163

Referenzen

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