• Keine Ergebnisse gefunden

Studer, A. (1991). Integration des Naturschutzes in die forstliche Planung. In Forum für Wissen: Vol. 1991. Wald und Landschaft: Lebensräume schützen und nutzen (pp. 21-27). Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft.

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Studer, A. (1991). Integration des Naturschutzes in die forstliche Planung. In Forum für Wissen: Vol. 1991. Wald und Landschaft: Lebensräume schützen und nutzen (pp. 21-27). Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft."

Copied!
7
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

,FÜRUM Integration» des Naturschutzes ru R W ı s s E N in die forstliche Planung

1991 August Studer, Kantonsoberförster Aargau, Aarau

Die Aufgaben des Waldes haben sich im Wandel der Zeit sehr stark geändert. Im»

Mittelalter diente der Wald vor allem der Ernährung der Menschen und der von ihnen gehaltenen Nutztiere sowie zur Erzeugung von Baumaterial und vor allem Brennmaterial. Während der letzten beiden Jahrhunderte wurde er in erster Linie für eine maximale Holzproduktion benutzt, um den Bedarf der stetig wachsenden Be- völkerung decken zu können. Seit etwa Mitte des letzten Jahrhunderts wurde in zu- nehmendem Masse die Bedeutung des Waldes als Schutz vor Naturgefahren, beson- ders im Gebirge, erkannt. Erst in neuester Zeit wird der Wald nicht mehr allein als Holzproduzent und als Schutzwehr gegen Lawinen und Überschwemmungen be- trachtet, sondern als bedeutungsvoller Teil unserer Umwelt, welcher einen wir- kungsvollen Einfluss auf das Wohlbefinden der Menschen ausüben kann. Das aus- serordentlich vielfältige Beziehungsgefiige innerhalb der Lebensgemeinschaft Wald besitzt aber auch einen Eigenwert, der-'nicht unbedingt dem Menschen dienen muss.

Im Laufe der Jahrhunderte hat sich also ein Sinneswandel vollzogen, vom stolzen und etwas überheblichen «Beherrschen des Waldes» durch den Menschen zu einer demütigen Anerkennung der wunderbaren Lebensgemeinschaft Wald als Teil des Lebens auf der Erde überhaupt. Inner- halb dieser«Lebensgemeinschaft gibt es nun ein- zelne Teile, welche eine besondere Bedeutung für das Erhalten ursprünglicher Naturverhältnisse und das Überleben einzelner- Glieder dieser Ge- meinschaft besitzen. Mit ihnen befasst sich der Schutz der Natur im 'Wald.

Was bedeutet Naturschutz imiwald?

Da im Wald eine ausserordentlich grosse Zahl von Lebensabläufen nebeneinander und mitein- ander vor sich gehen, ist er vorerst einmal als Ganzes schützenswert. Es finden sich darin aber Objekte, welche stärker gefährdet oder selten vorhanden sind und deshalb eines besonderen Schutzes bedürfen. Es handelt sich weniger um Einzelobjekte, als vielmehr um Lebensräume verschiedener Grösse. Diese Objekte können bloss erhalten oder gefördert werden. Sie müs-

f

sen eventuell neu geschaffen werden, wenn zum Beispiel die standörtlichen Grundlagen zwar vorhanden sind, aber durch eine anthropogene Beeinflussung die Pflanzen- und Tiergemein- schaft verfälscht wurde. Die zu treffenden Mass- nahmen zur Erreichung der Schutz- und Förde- rungsziele können sehr verschieden sein; sie rei- chen von einer normalen naturnahen Bewirt- schaftung unter Weglassung oder Entfernung von nicht standortsheimischen Baumarten bis hin zur Schaffung eines Totalreservates.

Wer ist für den Naturschutz-im Wald

zuständig? -

Grundsätzlich sollen die Belange des Natur- schutzes in die allgemeine waldbauliche Tätigkeit eingebaut werden und nicht ein Eigenleben füh- ren, weshalb der Forstdienst dafür zuständig sein muss. Er muss auch in Naturschutzfragen im Wald die Führung behalten.. Das heisst nun nicht, dass er selber alles erarbeiten muss; im Gegenteil, er soll für die einzelnen Belange die entsprechenden Spezialisten beiziehen, also zum Beispiel Botaniker, Zoologen und Geographen,

(2)

welche ihm die Entscheidungsgrundlagen liefern.

Er selber muss vor allem koordinieren und die einzelnen Teilbereiche miteinander vemetzen. Da jeder Wald einem Eigentümer gehört, muss der Forstdienst auch die Verbindung zu diesem her- stellen und ihn auch motivieren.

Rechtliche Grundlagen L Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz verpflichtet die Kantone, den erforderlichen Biotopschutz sicherzustellen. Er legt fest, dass seltene Waldgesellschaften und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funk- tion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemein- schaften aufweisen, besonders zu schützen sind.

Im Entwurf zum neuen Waldgesetz sind in Arti- kel 23 ebenfalls Massnahmen zur qualitativen Werterhaltung biologisch und landschaftlich be- deutender Waldbestände vorgesehen. Er hält fest, dass der Wald so zu erhalten ist, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann. Lässt es die Walderhaltung zu, so kann aus ökologischen und landschaftlichen Gründen auf die Bewirtschaftung des Waldes verzichtet werden. Die Kantone werden ermäch- tigt, nach Anhören der Waldeigentümer Wald- reservate auszuscheiden.

In verschiedenen kantonalen Gesetzen und Verordnungen sind bereits entsprechende Vor- schriften, welche den Wald betreffen, enthalten.

.a

~ ` ~

Erfassung der Waldgebiete mit

besonderer Bedeutung für den Naturschutz

Aufbau eines Waldnaturschutzinventars Bevor schützenswerte Waldobjekte ausgeschie- den werden können, muss bekannt sein, wo und in welcher Form diese vorhanden sind. Dazu wird am zweckmässigsten ein Waldnaturschutz- inventar (WNI) angelegt. Im folgenden wird als ein mögliches Beispiel jenes des Kantons Aargau vorgestellt.

In dieses Inventar werden die naturkundlich wichtigen Waldobjekte von überkommunaler Bedeutung in den öffentlichen und privaten Wal- dungen aufgenommen. Jedes Objekt wird be- schrieben, es werden die Zielvorstellungen ge- nannt undes werden allgemeine Massnahmen vorgeschlagen, wie diese Ziele zu erreichen sind.

Die Beschreibung der Objekte erfolgt nach einem einheitlichen Schema, damit Vergleiche möglich sind.

Festlegung der Aufnahmekriterien Etwas vom wichtigsten sind die Aufnahmekrite- rien. Im Falle des WNI des Kantons Aargau sind diese in Zusammenarbeit zwischen der Amts- stelle für Natur und Landschaft und dem Ober- forstamt festgelegt worden. Es sind zwei Haupt- kriterien und zwei ergänzende Kriterien aufge- stellt worden. Es handelt sichum folgende Be-

- 8'..

Pfeifengras-Waldföhrenwald auf instabilen. zeitweilig trockenen und warmen Mergclhängen. Ein Beispiel für die Auswahl von schützenswerten Waldobjcktcn nach standörtlichen Kriterien (Foto: R. Maurer).

(3)

urteilungsbereiche, für welche die beiden Natur- räume Mittelland und Jura auseinander gehalten werden:

A Hauptkriterien:

- Standörtliche Kriterien:

Waldgesellschaften. welche im ganzen Kan- ton selten sind und meist nurjkleinflächig vorkommen, zum Beispiel Linden-Berg- ahornwälder auf Blockschutt. Dazu kommen Waldgesellschaften, welche im Jura relativ häufig, im Mittelland jedoch selten und nur auf bestimmten Böden vorhanden sind, wie zum Beispiel die Orchideen-Buchenwälder.

- Strukturelle Kriterien:

Naturgemäss zusammengesetzte und struktu- rierte' Bestände von Waldgesellschaften, die, über den ganzen Kanton betrachtet, relativ selten vorkommen. Als naturgemäss wird je nach Waldgesellschaft ein Laubholzanteil von mindestens 75 Prozent oder von mindestens 90 Prozent bezeichnet. Es werden sowohl Mischungsart wie auch Mischungsgrad be- rücksichtigt. ,

-¬.

3.

í:¬_«„;^*`1f' ' ' -.ffgfı

ıtııı-4

In naturnahen Altholzbeständen leben besonders arten- reiche Tiergemeinschaften. Ein Beispiel für die Auswahl von schützenswerten Waldobjekten nach strukturellen Merkmalen der Waldbestände (Foto ALG)

Altholzbestände, welche sich durch tierökolo- gisch bedeutende Waldstrukturen auszeich- nen oder ein grosses Potential dafür enthal- ten. Darunter fallen altholzreiche und totholz- reiche Bestände. Als Minimalanforderung gilt zum Beispiel ein Anteil.standortsheimischer Laubbaumarten von mindestens 50 Prozent oder 75 Prozent, je nach Waldgesellschaft.

Die Flächen müssen über zwei Hektaren' gross und die Bestockung über 90 Jahre alt sein und einen Eichenanteil von über 5 bis 10 Prozent enthalten. Auch totholzreíche Stock- ausschlagbestände gehören dazu. ' B Ergänzende Kriterien: T

- Waldobjekte von besonderer botanischer und zoologischer Bedeutung. Auch hier sollen nicht einzelne geschützte Pflanzen, sondern ihr flächenhaftes Auftreten berücksichtigt werden. Es können auch einzelne Vogelbio- tope ausgeschieden werden, was aber eher selten ist, weil diese bereits mit den vorher . erwähnten Kriterien zum grössten Teil erfasst

werden. 1

- Besondere Elemente wie Tobel, Waldweiher, Rutschgebiete im Wald und bestehende Waldreservate werden als Zusatzkriterien auf-

genommen. A

.«/ '

«Teut`elskeller›› im Stadtforstamt Baden. Bei diesem Ob- jekt waren Standort und Waldbestand für die Aufnahme in das Waldnaturschutzinventar nichtallein entscheidend. Die besonderen geomorphologischen Verhältnisse in diesem Gebiet bildeten ein wichtiges. crgänzendes Kriterium.

(4)

Durchführung der Inventaraufnahmen:

Zur Vorbereitung der Inventaraufnahmen werden pflanzensoziologische Karten, Bestandeskarten der Waldwirtschaftspläne, Luftbilder und beste- hende Inventare verwendet. Zudem werden ge- zielte Umfragen bei den Förstern und weiteren lokalen Kennern der aufzunehmenden Gebiete durchgeführt. Die Waldpläne im Massstab 1:5000 bilden die Arbeitsgrundlage.

Aufgrund dieser Unterlagen wird eine Feld- begehung zur Verifikation und zur Aufnahme zu- sätzlicher Daten vorgenommen. Objekte mit einer Ausdehnung unter 0,5 Hektaren werden im all- gemeinen nicht erfasst. Liegen zum Beispiel kleinflächige seltene Standorte und Altholzbe- stände nahe beieinander, können sie in ein einzi- ges Objekt zusammengefasst werden. Es wird Wert auf eine sinnvolle und einfach nachvoll- ziehbare Abgrenzung der Objekte gelegt. Dies ist notwendig beim Vollzug der vorgesehenen Massnahmen, weil diese parzellenscharf festge- legt werden müssen.

Für jedes Objekt wird ein eigenes Objektblatt angelegt. Die Merkmale aller Objekte werden digitalisiert und mit Hilfe eines geographischen Informationssystems ausgewertet. Daraus soll eine Gesamtübersicht über den ganzen Kanton erstellt werden. Diese wird ein wertvolles Hilfsmittel nicht nur für den Naturschutz, son- dern auch für eine gezielte Forstpolitik bilden.

Festlegung der Schutz- und Förderungsmassnahmen

Allgemeine Entwicklungsziele

Für die einzelnen Waldformationen werden be- reits im Inventar generelle Entwicklungsziele festgelegt. So wird zum Beispiel verlangt, dass für eichenreiche Wälder auf Standorten guter Bonität möglichst nur Baumarten aus dem Na- turwaldangebot gefördert werden und dass die Eiche dominierend bleibt. Der Laubholzanteil soll mindestens über 75 Prozent, wenn möglich aber über 90 Prozent betragen. Der Eichenanteil soll nachhaltig aufgebaut und es sollen lange Um- triebszeiten vorgesehen werden. Es wird ein Totholzanteil von zwei bis vier liegenden und stehenden Stämmen in Baumholzstärke pro Hektare angestrebt.

Diese Empfehlungen gelten allgemein für die betreffenden Waldgesellschaften.

Spezielle Anweisungen für die einzelnen Objekte

Aufgrund der Entwicklungsziele werden für je- des einzelne Objekt ebenfalls schon im Inventar allgemeine Massnahmen vorgesehen. Diese wer- den im Rahmen der waldbaulichen Planung verwirklicht. Der Zeitraum dafür kann sich von wenigen Jahren, zum Beispiel bei der Entfernung junger, nicht standortsgemässer Baumarten, bis zu mehreren Jahrzehnten, zum Beispiel der Er- haltung von Altholzbeständen, erstrecken.

Vollzug der Massnahmen und Ein-

bau in die forstliche Planung

Umsetzung des Waldnaturschutz- inventars'

Das WNI enthält alle schützenswerten Objekte.

Welche davon nun aber wirklich geschützt und gefördert werden sollen, wird im Rahmen der Nutzungsplanung der Gemeinden festgelegt. Der Kreisoberförster erläutert den Gemeindevertre- tern den Grund des Einbezuges der Objekte in das WNI und die für die Förderung und den Schutz notwendigen Massnahmen. Die Gemein- devertreter entscheiden in Zusammenarbeit mit den örtlichen Natur- und Landschaftsschutz- kommissionen darüber, welche Objekte sowohl im öffentlichen wie im privaten Wald in die Nut- zungsplanung aufgenommen werden sollen. Der mit den kantonalen Amtsstellen definitiv berei- nigte Nutzungsplan, welcher das Gebiet einer Gemeinde ausserhalb des Baugebietes umfasst, wird zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

Jeder betroffene Waldeigentümer kann gegen die Bezeichnung schützenswerter Objekte in seinem Walde Einsprache erheben. Diese wird in erster Instanz vom Gemeinderat und in der nächsten Instanz vom Regierungsrat behandelt. Der Nut- zungsplan muss der Gemeindeversammlung zur Zustimmung unterbreitet werden. Selbstver- ständlich werden vor der Planauflage alle Waldeigentümer über die Folgen der Bezeich- nung eines Waldteiles als schützenswertes Objekt orientiert. Der Nutzungsplan erhält, durch Ge- nehmigung d_es Grossen Rates grundeigentümer- verbindliche Rechtskraft.

(5)

Inventar der Waldgebiete mit besonderer Bedeutung fur den Naturschutz im Kanton Aargau

1

Gemeindei"-iffií? ~ 1 Objektblr. 2 Ã 1 .1 § 1 Flurnarne

¬“;fDarum;ii'ššsšJ Autor; Flacneihai

ilii

r¬7“ ~;~-11 I i

FUeferenz 1 = ` I 1 Sj i l|i,.i

¬ .-\nschl.Obj..N'r. Il: :`i;,;.1~

, .“l~Iohern.1Ivl“"“i''R ii

er 2 WP(Jahr) ı 1 í Besnkarte: \/'eiZ.í<&1TB=_____17 Namnaum

l l

1 i

lı

ı1'

l

›1l l

l

E

1

1

l i

ri 1

Seltene Stı.ndorte(1ı,b .c) Nntıırgemisse Bestände (21)

Einheit

Lu Faty Lu Fale Pu Faty

›--\,Qç._›,_.

I0

I2 Ca Fa ty l3n.s Ca Fa ti l4w Cc Patty

I4 _

Se Fa , TX Fa W -_ . Ph _-tc 22' Co Ac 2.5 Acfí

Ac Fr . Cr Fr Ul Fr ty U1 Frlí Pr Fr ^ Eq.-ll GaCa Cc Qui LaQu Saal CcAl`

Pi Be BaAb DrAb Mo Pi Ce Pi Py Pi Nıtnı-nähe'

I5 I6 inI7

.tr-1,-›L››ı,.›μ›L„›ı\›ı_›ı_›ı_ı›-\0Oı>Uı›--C›\00ø\.\<7\

43 44 45 46 48 61 62

881 E'T2 OW Pu Fa me

Ce Facm Pia]

_-W 1 fü

"+†%¶

..;0ı

›.'Ö\

'~ 1

§`š iöt

-†††n

äiiäääfiifiii

1 1

Bestındestypen' J/,lg/šH

E

A teil' elıemıl. MW, NW Totlıolz (St:m1ıne1'ha)

Ü=Ü, l=l-2, 2=3-5, 3=›5

stehend. I5- 30 cm BI-ID stehend. › 30 cm BHD liegend, 15-30 crn BHD.

liegend. > 30 cm BHD

H11*

›¬] 0

,-.r ı .*'¬1 ."“"'

l l

í 1 . 1 ı 1 1 1 1 1 f__._t

l___.t

l :

_ . , 1 .i

1 1

1...

E f

7.1.

1 .

1 .

f]:f]:IJÃf]_ll ll_f]:I]:Ll§

li

....4 ı1 i ä

! 1

L__.

1 .

:--¬. 1 l..__l ,._¬

: i

, .

__;

__A, 1 .*'_"

; .

i 1 i 1

i1.

1

I

1 11

l1

i1

Z

2 1 1í I

11

1 E

l

|

l 1

11

Altholzbestánde (Zb) (inkl. ehemaliger MW. NW)

,_ 1, ,_¬

›--\ooo ›-o

I 77

6 C 71;

lL__.. _

Clltim 46

13a __.

i . 1

Bestındesgrundformen

r im WP HW "'¬.

.wtw '“°“

sw . , .

Alter HW

. MW Lubi

._i¬. 1 --.-_- ___...

. 1 _..._...1 ii, Ä 1 .

. 1

,_...._.._.1 1 . . ;

. .

Feld

i 1 '

1 1

ı ~ 5

.4

-1-1 lil

(von-bis] .VW 1..'3*lıli

...í

Bııınıırtenmiıclıiuız

Nun-Amir* Ü,

Ndlı Fi Fo Ta 1

u Lblı

Ah Bu Ei

âäscnw

Ol"

S:fill i.{l::l§i§l f flfflflê .--I1

..__?i..._._.

1 j_...L..__tt...4 1-.I 11:

f~_*W

1.¦1__.

!'.1 ;

irlli

1.11 ~

._.,

Nıturııilıe*

Mtinune › 50cm nm, BHD; ' 'Code:

U1*

--i_i-.1-1ít1 tltrıš

.W

. 1

i

¦'_"¬,

f 1

C._.a

0:0, l=l-I0, 2:10-30. 3=›3U

Totlıolz (Stämme-tha)

i]=Ü, 1= l.-2, 2-13-5, 3=›5

stehend. I5- 30 cm Bl-ID r--¬

stehend, 30cm BHD 1 f lie nd.ge 1 l5-30crnBHD .1 = Liegend › 30cn1BHD 3**11 11

1

1 'Code: 0=0. -=<5. l=-5 -I0. 2=l0-25 . 3=25-50. 4=50-75. 5=75-90. 6=›90%

Waldrand

stut`igerAut`b au Verzahnung-mit

Strasse (Kl. 1-6)

Angabenuber

-r-¬.

l_= Pflanzen l 1 Amphibien ,

Reptilien Vogel Säugetiere

5 .

ı""'i

9

Natürlicher Bach Tobel

Weiher Quelle S Tuftbildung E Feuchtbici;ope(Tu

TÃÄIÃ

Gerollhalde 1 Rutsctigebiet

Doline

Trockenmauer ` ( Halb-Yfrockenras weitere '

l"l

1"

in

__...

1 til2

Wsaldı-eservıt.e(4d) rn Felspaıtie

Wıldrınd (2c), Seltene Ar- ten (3). bes. Elemente (4)

..._._._.__¬

Grerızlinietrn) 1 .

__¬

___..

,.__...

11;

il

weitere Organismen Alte pfl.soz. Aufnahmen ' Ref. Nr. 1 l f .

Besondere Elemente (4) 1:1 Obj. Geomorph. Inventar

811

Rei. Nr. 1 - `

FG)

MW .

VK

Vorkommen seltener und

` gefährdeter Arten (3)

iiší

L._..._._.'.._iiiii

pel.Graben)

l

í

1 l i r

ii

l

l~)›--O'

Za

LJ

C1-8>crD.imruV!

›“_"

.

í.

1 1

Obiekßyp* bremen. iturnuliert

_?

_._4

_--1

(6)

Umsetzung WNI - Normalfall im Rahmen WP~Revision

1 WNI Objekt mit allgemeinenıı

Zielen und ev. Massnahmen

v .

' Absprache bez. Aufnahme von Naturscnutzobiekten in die Nutzungsplanung zwischen:

, Kreisoberförster. Förster. Abt. Landschaft + Gewässer.

Gemeindebehörde. Nupla-Kommission. Grundeigentümer

WP-Unterlagen N+L~Ob§ekte zur Stellungnahme an Abt. Landschaft + Gewässer WP~Entwurf

zur Stellungnahme an Waldeigentümer

1) Bei fehleneer Nutzungsplanung 2) Ev, unter Beızug Kreisoberförster

3) Gerneıncleinv..and. Schutzzonenliels. Eigentümer

l

Nutzungsplanung:

(Plan mit Nutzungsordnung) WNl- und Gemeindeobiekte mit allg. Zielen und ev.

allgemeine Massnahmen

Forstliche Auflagenkarte:

Bestandteil des Waldplanes (separate Karte) '

Kreisoberförster:

Auslösung WP-Revision

WP-Veriasserz Konkretisieren der allg.

Ziele und Festlegen der Massnahmen im Rahmen der waldbaulichen Planung

i 4

Kreisoberförster:

Prüfung des WP. Differenzbe- reinigung/Milberichtsverfahren

il

Kanionsobertörster:

Prüfung WP-Entwurf. Differenz- bereinigung/Mitberichtsverfahren

WP-Genehmigung:

Eigentümer

WP-Genehmigung durch Kantonsoberlôrster iA Regierungsrat

Abt. Landschaft + Gewässer:

zus. informationen. Absprachen

Gemeinde/Waldeigentumer:

zus. Informationen, Absprachen

AF/ALG 4.4.90

(7)

Einbezug in die Waldwirtschaftspläne j der öffentlichen Waldeigentümer

Für die Waldungen in öffentlichem,Besitz wer- den die Detailbestimmungen für die Behandlung der Objekte in den Waldwirtschaftsplan aufge- nommen. Die vorgesehenen Massnahmen wer- den in Zusammenarbeit zwischen Wirtschafts- planbearbeiter und örtlichem Revierförster festgelegt und durch die kantonalen Amtsstellen für Natur und Landschaft begutachtet. Bei Objekten, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, ist der Kreisoberförster für die Koordination verantwortlich. A

Vollzug im Privatwald

Schutz und Förderung der Objekte im Privatwald sind wesentlich schwieriger. Zuerst müssen die Privatwaldeigentümer für die Behandlung ihrer Objekte motiviert werden. Zweckmässigerweise wird zwischen der Gemeinde und dem Privat- waldeigentümer ein privatrechtlicher Vertrag über den Vollzug der vorgesehenen Massnahmen ab- geschlossen. Diese werden im Detail im Nut- zungsreglement, welches vom Forstdienst vor- geschlagen und vom Gemeinderat erlassen wird, festgelegt. Bei Objekten von kantonaler Bedeu- tung besteht die Möglichkeit, die notwendigen Massnahmen durch ein Dekret des Grossen Rates rechtsverbindlich festzulegen, wobei na- türlich auch die Entschädigungsfrage gelöst wer-

den muss. r

Entschädigungen

Da der Schutz der WNI-Objekte im Öffentlichen Interesse liegt und teilweise den wirtschaftlichen Interessen der Waldeigentümer zuwiderläuft, müssen eventuelle Betriebsverluste oder die Ko- sten von Mehraufwendungen durch die öffentli- che Hand entschädigt werden. Die Höhe der Ent- schädigung für den Ertragsausfall als Folge ein- schränkender Bewirtschaftungsvorschriften kann sehr unterschiedlich ausfallen. Auf einem flach- gründigen und trockenen Jurastandort, welcher kein Qualitätsholz produziert und schlecht er- schlossen ist, entsteht kein Ertragsausfall. Müs- sen hingegen Furniereichen oder -buchen ste- hengelassen werden bis sie ihr physiologisches Alter erreicht haben, wird einbeträchtlicher Er- tragsausfall entschädigt werden müssen. Für Objekte von überkommunaler Bedeutung werden

Beiträge des Kantons, für solche von nationaler Bedeutung zusätzlich Beiträge des Bundes aus-

gerichtet. -

Zukünftige Entwicklung

Die Behandlung von Waldobjekten von besonde- rer Bedeutung für den Naturschutz wird zuneh- mend wichtiger. Die Verantwortung für die Er- haltung und Förderung solcher Objekte liegt beim Forstdienst. Dieser muss auch in Zukunft die Führung in diesen Fragen, soweit sie den Wald betreffen, in seiner Hand behalten. Damit dies möglich ist, muss eine vermehrte Zusam- menarbeit mit Vertretern des Naturschutzes er- folgen. Sowohl in der forstlichen planung wie auch inder waldbaulichen Tätigkeit sind die Be- lange des Naturschutzes dauernd zu berücksich- tigen. Sie sollen nicht als separater Bereich be- handelt, sondern in die tägliche Arbeit als Selbst- verständlichkeit eingebaut werden. Es ist auch denkbar, dass andere Bereiche, wie zum Beispiel die Erfüllung von Erholungsaufgaben in ähnli- cher Weise in der forstlichen Planung berück- sichtigt werden müssen. Auf diese Weise wird diese zu einer integralen Tätigkeit, welche sich nicht nur mit den Geschehnissen innerhalt des Waldes, sondern auch mit den Einwirkungen des Waldes auf die Aussenwelt und umgekehrt be-

fasst. r

Damit dies möglich ist, muss die Ausbildung der Forstingenieure entsprechend gestaltet wer- den. Sie müssen vermehrt als Generalisten tätig sein, welche befähigt sind, die verschiedenen Ansprüche an den Wald und die Auswirkungen des Waldes nach aussen zu erkennen und zweckmässig zu koordinieren.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zwischen Wirtspflanzen und Parasiten herrscht eine enge Wechselbeziehung, die durch Um- weltfaktoren beeinflusst wird. Luftschadstoffe wirken auf die Anfälligkeit von

Die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den ver- schiedenen immissionsorientierten Forschungsgruppen der Sektion hat im Berichtsjahr ein erfreuliches Ausmass

FDK 4 ◊ 7 UFAFP/Direzione federale delle foreste; lstituto federale di ricerca per la foresta, la neve eil paesaggio FNP (Ed.) 1992: Rapporte Sanasilva 1992 sui boschi in

In einer vom Menschen beeinflussten «Umwelt››, die heute - wenn auch in unterschiedlichem Aus- mass - der Normalfall ist, unterliegen «gefährliche Prozesse» einem ähnlichen

Voraussetzungen für Sturmschäden sind einer- seits sehr hohe Windgeschwindigkeiten oder starke Turbulenzen; andererseits wirken sich auch die Bestandesstrukturen entscheidend auf

Der Gast ver- lässt sich auf eine sichere Anreise ins Alpenge- biet (der Gästestrom von und nach Davos kann an einem Wintersamstag durchaus je 15'000 Perso- nen betragen

Die Verordnung über den Bereich der Eidg. Technischen Hochschulen und jene über die Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft. Die Neufassung dieser

Im Projekt «Wasserbilanz kleiner voralpiner Einzugsgebie- te» wurden die Testgebiete Alptal/SZ und Schwarzsee/FR weiterbetreut, einige Messgeräte erneuert und das Mess-